Inhaltsübersicht. Stolpersteine - Beschäftigte Studenten

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1 Stolpersteine - Beschäftigte Studenten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zuordnung 3. Sozialversicherung 3.1 Praktika 3.2 Rentenversicherung 3.3 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Grundsätzliches Minijobs Duale Studiengänge und berufsbegleitendes Studium 3.4 Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Studienbeginn 3.5 Übernahme des Studenten nach Studienabschluss 3.6 Urlaubssemester 3.7 Diplomanten 3.8 Prüfung der Versicherungspflicht 4. Arbeitsrecht 4.1 Grundsätzliches 4.2 Mindestlohn Grundsätzliches Praktikum im Rahmen einer Ausbildung Orientierungspraktika Ausbildungsbegleitende Praktika Minderjährige 5. Steuerrecht Information 1. Allgemeines Viele Studenten sind nebenher berufstätig, um ihr Studium zu finanzieren oder um praktische Erfahrungen in ihrem Fachgebiet zu sammeln. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Einordnung, der Versicherungspflicht und des Steuerrechts sind für diesen Personenkreis differenzierte Regelungen zu berücksichtigen. Der Beitrag geht auf die wichtigsten Aspekte und Fehlerquellen ein. 2. Zuordnung Zu der Statusgruppe "Studenten" gehören alle, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die Sonderregelungen für Studenten sind in der Regel bis zur Abschlussprüfung (z.b. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung etc.) anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Einschreibung darüber hinaus bestehen bleibt. Schließt sich jedoch ein Aufbau- bzw. Zweitstudium an, gelten die Sonderregelungen für Studenten weiter aok-business.de - PRO Online,

2 Die Zuordnung zu der Statusgruppe der Studenten gilt für die Dauer des gesamten Studiums unabhängig davon, ob aufgrund des Studiums noch Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung besteht (a.a. LAG Berlin-Brandenburg, Sa 1814/10 ). Nach 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet diese in der Regel mit Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. mit Abschluss des 14. Fachsemesters (siehe hierzu auch BSG, B 12 KR 17/12 R ). Nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört ein Promotionsstudium. Außerdem gelten die besonderen Regelungen in der Sozialversicherung trotz Immatrikulation nicht, wenn der Student bereits seine Abschlussprüfung abgelegt hat. Besonderheiten bei der Zuordnung zu den Studenten sind bei den dualen Studiengängen zu beachten. Für ausländische Studenten gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Damit ist auch die Versicherungspflicht nach den deutschen Regelungen zu beurteilen. Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelungen ist, dass der Student an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben ist; dies gilt auch bei einem Studium im Ausland. Für Studenten aus Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR (d.h. aus sogenannte Drittstaaten) sind die Regelungen des Aufenthaltsrechts zu beachten (siehe Ausländische Arbeitnehmer Beschäftigung). 3. Sozialversicherung 3.1 Praktika Wird der Student im Rahmen eines Praktikums beschäftigt, gelten besondere Regelungen (siehe hierzu Stolpersteine - Praktikanten ). 3.2 Rentenversicherung Steht ein Student in einem Beschäftigungsverhältnis, löst dies grundsätzlich Rentenversicherungspflicht aus. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt ( 8 Abs. 1 SGB IV ). Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlen. Der Mitarbeiter ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er kann aber auf die Versicherungspflicht verzichten (Einzelheiten siehe Stolpersteine - Minijobs ). 3.3 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Grundsätzliches Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hat der Student mehrere Arbeitsstellen, sind dabei die wöchentlichen Arbeitsstunden zu addieren. Selbst bei höherer Arbeitszeit besteht - unabhängig von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt - Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) beschränkt ist oder der aktuelle Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate befristet ist und die Beschäftigungszeiten im Lauf eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen betragen (dabei sind auch Beschäftigungen während der Semesterferien anzurechnen). Die Jahresfrist wird vom voraussichtlichen Ende des aktuellen Arbeitsverhältnisses ausgehend zurückgerechnet; anzurechnen sind alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden oder (im Einzelfall) wenn trotz Überschreitung der 20-Stunden-Grenze Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und sich dementsprechend die Arbeitszeit an die Erfordernisse des Studiums anpasst und unterordnet ( BSG, RK 34/79 - USK 8053). Dies gilt, wenn die Tätigkeit überwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird aok-business.de - PRO Online,

3 Die angesprochene Befristung von drei Monaten lehnt sich an die Grenze für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger, nicht berufsmäßig ausgeübter Beschäftigungen an. Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom wurden ab für kurzfristige Beschäftigungen vorübergehend neue Zeitgrenzen eingeführt. Nach 115 SGB IV gelten bis Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Dabei ist die 70-Arbeitstage-Grenze maßgebend, wenn die Tätigkeit an weniger als fünf Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt wird Minijobs Darüber hinaus gilt für Dauerbeschäftigungen auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 450 EUR monatlich (Einzelheiten siehe auch Stolpersteine - Minijobs ) Duale Studiengänge und berufsbegleitendes Studium Bei dualen Studiengängen besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ( 5 Abs. 4a SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 1 SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III ). Die Studierenden sind seit den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen des dualen Studiums keine betriebliche Ausbildung absolviert wird (vgl. Duale Studiengänge - praxisintegriert ). Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer vom Betrieb für das Studium freigestellt ist und weiterhin Arbeitsentgelt erhält. Es ist dann davon auszugehen, dass der Mitarbeiter versicherungsrechtlich weiterhin als Beschäftigter und nicht als Student anzusehen ist ( BSG, B 12 KR 20/07 R - NZA 2009 S. 1132; zu Einzelheiten vgl. Duale Studiengänge - berufsbegleitend ). Ist der Student versicherungspflichtig, ist bei Bruttoverdiensten bis 850 EUR monatlich wie bei anderen Arbeitnehmern die Gleitzonenregelung zu berücksichtigen. 3.4 Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Studienbeginn Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums sind grundsätzlich als von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen und werden daher nicht berufsmäßig ausgeübt. Unter den Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht daher Versicherungsfreiheit. Schließt sich dagegen ein duales ausbildungsintegriertes Studium an, ist die vorherige Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen und unterliegt der Versicherungspflicht. 3.5 Übernahme des Studenten nach Studienabschluss Nicht selten wird der Student nach Abschluss seines Studiums vom gleichen Betrieb in eine Vollzeitbeschäftigung übernommen. Liegt mit der Übernahme sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 = EUR), besteht sofort Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Bei dieser Beurteilung ist die vorherige versicherungsfreie Beschäftigung als Student unschädlich. Dies haben die Sozialversicherungsträger in einer Besprechung vom 8./9. Mai 2012 festgelegt. Der Mitarbeiter kann sich dann entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. Die gleiche Regelung gilt, wenn mit Studienabschluss ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze begründet wird. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn Teilnehmer an dualen Studiengängen nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung von ihrem Betrieb übernommen werden. Die Versicherungspflicht endet dann frühestens mit Ende des laufenden Kalenderjahres, wenn das Gehalt sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze dieses wie auch die des folgenden Jahres überschreitet. Grund dafür ist, dass das duale Studium Versicherungspflicht auslöst aok-business.de - PRO Online,

4 3.6 Urlaubssemester Studenten können sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen. Sie bleiben dann eingeschrieben; hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind aber die Sonderregelungen für Studenten nicht mehr anzuwenden. Infolgedessen besteht bei einer Beschäftigung in dieser Zeit in der Regel Versicherungspflicht. Aus der Bescheinigung über die Einschreibung lässt sich erkennen, ob der Student beurlaubt ist. Ergänzend sollten Sie sich von dem Mitarbeiter zu dieser Frage eine schriftliche Bestätigung geben lassen. 3.7 Diplomanten Als Abschluss des Studiums ist in vielen Berufen eine Diplomarbeit anzufertigen. Oft werden Studenten dafür die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Hintergrund ist ein betriebliches Interesse an den Ergebnissen der Arbeit. Teilweise werden dafür auch Vergütungen gezahlt. Soweit der Student neben der Anfertigung der Diplomarbeit keine weitere Arbeitsleistung für den Betrieb erbringt, steht er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist nicht versicherungspflichtig. 3.8 Prüfung der Versicherungspflicht Für die Überprüfung der Versicherungspflicht können Sie die Formularvorlagen (unter Formulare Personalwesen) zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten benutzen. Lassen Sie sich Nachweise (z.b. Bestätigung über Einschreibung) vorlegen und verlangen Sie eine schriftliche Erklärung über ggf. weitere Arbeitsverhältnisse. Es sollte unbedingt einen Nachweis über die Arbeitszeit geführt werden. Nehmen Sie alles zu den Entgeltunterlagen. Durch die differenzierten Regelungen ist es zu empfehlen, im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse bzw. die Mini-Job-Zentrale um Prüfung der Versicherungspflicht zu bitten. 4. Arbeitsrecht 4.1 Grundsätzliches Beschäftigte Studenten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich geschlossen werden. Andererseits gilt auch hier 1 NachwG : Sofern das Arbeitsverhältnis also länger als einen Monat dauert, sind dem Mitarbeiter auch bei Teilzeitbeschäftigung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen. Grundsätzlich ist für die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch bei Studenten das TzBfG zu beachten. Aufgrund der besonderen Situation der Studenten kann aber das Studium als solches ein Sachgrund für die Befristung sein (vgl. 14 Abs. 1 TzBfG ). Nach der Rechtsprechung ( BAG, AZR 259/89 ) gilt dies, wenn der Student seine Arbeitsleistung mit den (schwankenden) Anforderung seines Studiengangs in Einklang bringen muss, d.h. er sich hinsichtlich des Arbeitsumfangs jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum binden kann. Wird jedoch arbeitsvertraglich eine dem Studium Rechnung tragende flexible Ausgestaltung der Arbeitspflichten vereinbart, liegt kein Sachgrund für eine Befristung vor ( BAG, AZR 561/97 ). Darüber hinaus gelten auch bei Studenten die auch sonst zulässigen Sachgründe. 4.2 Mindestlohn Grundsätzliches Grundsätzlich gilt, wie für alle Arbeitnehmer, auch für die Studenten der gesetzliche Mindestlohn. Davon erfasst werden auch Praktikanten. Als Praktikant gilt, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und aok-business.de - PRO Online,

5 Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer einer bestimmten Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. Dabei darf es sich nicht um eine Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung handeln. 22 Abs. 1 MiLoG lässt aber Ausnahmen von der Zahlung des Mindestlohnes zu. Im Vordergrund des Praktikums muss immer der Erwerb von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen stehen. Wird der Praktikant - unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - eingesetzt wie ein Arbeitnehmer, ist immer der Mindestlohn fällig. Die folgenden Regelungen gelten auch für ausländische Studenten Praktikum im Rahmen einer Ausbildung Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, das aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist, gilt der Mindestlohn nicht. Unter diese Ausnahme fallen auch Praxisphasen im Rahmen eines dualen Studiums. Für diese Ausnahmeregelung gelten keine zeitlichen Grenzen; z.b. können Praktika im Rahmen eines dualen Studiums sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. In diesen Fällen ist es wichtig, bei Kontrollen entsprechende Nachweise vorlegen zu können. Daher sollte sich der Betrieb immer die entsprechende Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung sowie einen Nachweis über bereits durchgeführte Praktika vorlegen lassen und Kopien davon zur Personalakte nehmen. Eine Erklärung des Praktikanten, aus denen sich ergibt die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Mindestlohn ergeben, ist ebenfalls sinnvoll. Soweit ein Praktikum nach der Ausbildung durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, dürfte auch die Ausnahme vom Mindestlohn anwendbar sein (umstritten, da die Ausbildung dann ja schon beendet ist) Orientierungspraktika Wird ein Praktikum zur Orientierung vor einer Ausbildung oder der Aufnahme eines Studiums bis zu maximal drei Monaten durchgeführt, muss ebenfalls der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Übersteigt die Zeitdauer drei Monate, wird der Mindestlohn vom ersten Tag an fällig. Ob ein Praktikum der Orientierung dient, ist ein dehnbarer Begriff. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass die Tätigkeit im Rahmen des Praktikums der später angestrebten Ausbildung entspricht. Hat der Praktikant allerdings bereits eine Berufsausbildung absolviert, gilt die Ausnahme vom Mindestlohn nicht. Zum Nachweis ist es sinnvoll, eine Erklärung des Praktikanten, woraus sich der Orientierungscharakter der Tätigkeit ergibt, zur Personalakte zu nehmen. Auch in dem Vertragstext bzw. der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz sollte diese Zielsetzung zum Ausdruck kommen Ausbildungsbegleitende Praktika Der Mindestlohn ist auch nicht anzuwenden für Praktika von bis zu drei Monaten, die während einer Berufsoder Hochschulausbildung geleistet werden und einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung aufweisen. Voraussetzung ist, dass nicht bereits zuvor (d.h. niemals zuvor) ein solches Praktikum bei demselben Betrieb geleistet wurde. Der Begriff Berufs- und Hochschulausbildung ist nach der Begründung des Gesetzes (BT-DS 18/1558, S. 42) weit auszulegen. Bei den ausbildungsbegleitenden Praktika handelt es sich nicht um Pflichtpraktika. Diese freiwilligen Praktikanten haben aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes Minderjährige aok-business.de - PRO Online,

6 Minderjährige haben noch keinen Anspruch auf Mindestlohn, da sie im Sinne des Gesetzes nicht als Arbeitnehmer gelten. Das gilt auch generell während Praktika. Wird allerdings während des Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet, ist von diesem Zeitpunkt an der Mindestlohn zu zahlen, wenn nicht eine der oben beschriebenen Ausnahmeregelungen zutrifft. Weitere Informationen können Sie entnehmen: 5. Steuerrecht 22 Abs. 1 MiLoG www-bmas.de/ Service/ Publikationen/ Mindestlohn für Studierende Fragen und Antworten Bei Arbeitsverhältnissen mit Studenten kann die Lohnsteuer nach den individuellen Steuermerkmalen oder pauschal erhoben werden. Die Pauschalbesteuerung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, wobei dann der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen muss. Für ausländische Studenten gelten bei der Besteuerung besondere Regelungen. In diesen Fällen stellt das Finanzamt eine "Bescheinigung über beschränkt Steuerpflichtige" aus. Diese enthält die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale aok-business.de - PRO Online,

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