Photovoltaik und Rente

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1 Photovoltaik und Rente Kathrin Stanglmair Mitarbeiterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Landshut der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Die Errichtung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten 10 Jahren enorm zugenommen. Wurden 2000 erst 64 Millionen Kilowattstunden Strom mittels Photovoltaik erzeugt, waren es 2010 bereits Millionen Kilowattstunden (Quelle: BSW-Solar/ Die Vergütungen für den eingespeisten Strom sind zwar rückläufig, dennoch stellt die Installation einer Photovoltaikanlage für viele Bürger angesichts der sinkenden Modulpreise noch immer eine lukrative Einnahmequelle dar. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage wird man steuerrechtlich gesehen zum Unternehmer. Die dadurch erzielten Gewinne stellen somit Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar und sind daher unter Umständen auch als Einkommen bei der Rente anzusetzen. Welche Einnahmen herangezogen werden und wann sich eine Kürzung einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes ergibt, wird nachfolgend erläutert. Beispiele sollen die Auswirkungen verdeutlichen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen nur die Werte für die alten Bundesländer dargestellt. Außerdem werden zur besseren Lesbarkeit nachfolgend stets nur die männlichen Formen ( Versicherter, Rentner und so weiter) verwendet. 1. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen Bei den Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen handelt es sich einkommensteuerrechtlich regelmäßig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Unter Umständen kommen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Frage. Welche steuerliche Einkunftsart im Einzelfall vorliegt, können nur die Finanzämter oder Steuerberater beurteilen. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt selbst keine einkommensteuerrechtliche Bewertung vor, sondern schließt sich den Feststellungen des Finanzamtes an und prüft nach den rentenrechtlichen Vorschriften, ob eine ungekürzte Rentenzahlung erfolgen kann. 2. Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung 2.1 Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich mindern oder wegfallen, sofern durch Einkommen (Hinzuverdienst) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Abhängig vom Hinzuverdienst können Altersrenten als Vollrenten oder als Teilrenten in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Die Regelaltersgrenze liegt für alle Versicherten bis einschließlich Geburtsjahrgang 1946 bei 65 Jahren. Ab dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze pro Jahrgang um jeweils 1 Monat angehoben. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze in 2-Monatsschritten, bis schließlich ab dem Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Seite 1

2 Versicherte Geburtsjahre Anhebung um Monate auf Alter Jahre 1 Monat Jahre 2 Monate Jahre 3 Monate Jahre 4 Monate Jahre 5 Monate Jahre 6 Monate Jahre 7 Monate Jahre 8 Monate Jahre 9 Monate Jahre 10 Monate Jahre 11 Monate Jahre 0 Monate Jahre 2 Monate Jahre 4 Monate Jahre 6 Monate Jahre 8 Monate Jahre 10 Monate ab Jahre 0 Monate Ausnahmen von dieser Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben sich, wenn bestimmte Vertrauensschutzregelungen erfüllt sind. Insbesondere Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, sind nicht von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen und können bereits ab dem 65. Lebensjahr unbeschränkt zu ihrer Altersrente hinzuverdienen. Wird die Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt, ist ein Hinzuverdienst in unbegrenzter Höhe erst nach dem Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze (vergleiche vorstehende Tabelle) möglich. Als Einkommen (Hinzuverdienst) sind zu berücksichtigen: > > Arbeitsentgelt, > > Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit), > > vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis). Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet. Auch wenn eine selbständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird, aber steuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen, werden diese als Hinzuverdienst berücksichtigt. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen können sich im Rahmen der Hinzuverdienstregelung also nur dann auf die Rente auswirken, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen) gewertet werden. Seite 2

3 Für eine Vollrente gilt derzeit eine einheitliche monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 Euro. Wird die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400,00 Euro vor Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze überschritten, wird die Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt. Hierfür werden regelmäßig individuelle Hinzuverdienstgrenzen ermittelt. Entscheidend sind hierbei insbesondere der vor der Rente erzielte rentenversicherungspflichtige Verdienst bzw. die rentenrechtlichen Zeiten in den letzten 3 Kalenderjahren umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte. Wer also vor Beginn der Rente einen höheren Bruttoverdienst hatte, hat auch im Rahmen der Altersteilrenten höhere Verdienstmöglichkeiten. Bei sehr niedrigen oder keinerlei rentenversicherungspflichtigen Verdiensten in den letzten 3 Kalenderjahren gilt die sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenze (0,5 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr). Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen errechnen sich dann unter Beachtung von gesetzlich vorgegebenen Faktoren für die jeweilige Teilrentenhöhe nach folgender Formel: zwei-drittel-rente: Faktor 0,13 halbe Rente: Faktor 0,19 ein-drittel-rente: Faktor 0,25 monatliche Bezugsgröße (derzeit 2.625,00 Euro) Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) = individuelle Hinzuverdienstgrenze Als Mindesthinzuverdienstgrenzen ergeben sich derzeit: zwei-drittel-rente: 511,88 Euro halbe Rente: 748,13 Euro ein-drittel-rente: 984,38 Euro Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente überschritten, entfällt der gesamte Anspruch auf eine Altersrente. 2.2 Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können als volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Hierüber entscheidet in erster Linie der Gesundheitszustand des Versicherten. Hinsichtlich der anzurechnenden Einkommen gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den Altersrenten entsprechend. Zusätzlich werden hier jedoch auch bestimmte Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld) als Hinzuverdienst berücksichtigt Renten wegen voller Erwerbsminderung Renten wegen voller Erwerbsminderung kommen unter anderem in Frage, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt für die ungekürzte Rentenzahlung die einheitliche monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel des vollen Rentenbetrages gezahlt werden. Seite 3

4 Hierfür werden analog dem Verfahren bei den Altersrenten die individuellen Hinzuverdienstgrenzen in Abhängigkeit der in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erzielten Entgeltpunkte ermittelt. Hier gilt die Formel: drei-viertel-rente: Faktor 0,17 halbe Rente: Faktor 0,23 ein-viertel-rente: Faktor 0,28 monatliche Bezugsgröße (derzeit 2.625,00 Euro) Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) = individuelle Hinzuverdienstgrenze Als Mindesthinzuverdienstgrenzen ergeben sich derzeit: drei Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 669,38 Euro die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 905,63 Euro ein Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1.102,50 Euro Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenzen, da der Versicherte aus medizinischer Sicht hier noch in der Lage ist, täglich 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Die jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden folgendermaßen ermittelt: ungekürzte Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Faktor 0,23 die Hälfte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Faktor 0,28 monatliche Bezugsgröße (derzeit 2.625,00 Euro) Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) = individuelle Hinzuverdienstgrenze Als Mindesthinzuverdienstgrenzen ergeben sich derzeit: ungekürzte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 905,63 Euro die Hälfte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 1.102,50 Euro Seite 4

5 2.3 Zweiiges Überschreiten der geltenden Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten Grundsätzlich ist bei allen Alters- und Erwerbsminderungsrenten pro Kalenderjahr ein zweiiges Überschreiten der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten möglich. Dies soll Verdienstspitzen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Mehrarbeit) abfedern. Diese erhöhte Hinzuverdienstmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass der Versicherte nachweisen kann, in welchen beiden Monaten er diesen höheren Hinzuverdienst erzielt und somit die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten hat. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ergibt sich diese Möglichkeit grundsätzlich nicht, da hier in der Regel eine jährliche Gewinnermittlung erfolgt. Zur Gegenüberstellung mit den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wird der Jahresgewinn deshalb üblicherweise durch 12 geteilt. 2.4 Renten wegen Todes Zu den Renten wegen Todes zählen sowohl Witwen- / Witwer- und Waisenrenten als auch die weniger bekannte Erziehungsrente. Hierbei gibt es anders als bei den Alters- und Erwerbsminderungsrenten keine Hinzuverdienstgrenzen, sondern die sogenannte Einkommensanrechnung für Einkommen oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrages. Dabei muss unterschieden werden, ob das alte oder neue Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, ist das alte Recht maßgebend. Für Eheschließungen ab 2002 oder wenn beide Ehepartner ab dem 2. Januar 1962 geboren sind, erfolgt nach neuem Recht zusätzlich die Anrechnung von Vermögenseinkommen und Elterngeld. Welche Einkommen angerechnet werden, zeigt folgende Übersicht: > > Erwerbseinkommen Arbeitsentgelt Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit) vergleichbares Einkommen, zum Beispiel Abfindungen, Überbrückungsgeld, Vorruhestandsgeld > > Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld, Übergangsgeld, Rente und so weiter) Zusätzliche Anrechnung bei Anwendung des neuen Rechts: > > Elterngeld > > Vermögenseinkommen Einnahmen aus Kapitalvermögen Vermietung / Verpachtung privaten Veräußerungsgeschäften Neben einer Rente wegen Todes erzieltes Einkommen wird zunächst in sogenanntes pauschaliertes Nettoeinkommen umgerechnet. Hierzu wird von den jeweiligen Bruttoeinkünften ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz abgezogen, so dass ein fiktives Nettoeinkommen verbleibt. Die wichtigsten Pauschalabzüge im Überblick: Arbeitsentgelt...40,0 Prozent Minijob (ohne Aufstockung)...0,0 Prozent Arbeitseinkommen von Selbständigen...39,8 Prozent Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenbeginn vor ,0 Prozent Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenbeginn ab ,0 Prozent Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung...25,0 Prozent Seite 5

6 Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewertet werden. Es gilt daher ein Pauschalabzug in Höhe von 39,8 Prozent. Das bedeutet, dass nur 60,2 Prozent der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als maßgebliche Nettoeinkünfte im Rahmen der Einkommensanrechnung herangezogen werden. Liegen steuerrechtlich dagegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, können diese nur bei Anwendung des neuen Hinterbliebenenrentenrechts als Einkommen berücksichtigt werden. Hier gilt dann ein Pauschalabzug von 25 Prozent. Das so errechnete fiktive Nettoeinkommen wird anschließend gegebenenfalls zusammen mit den weiteren zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweils geltenden Freibetrag gegenübergestellt. Seit dem 1. Juli 2012 gelten folgende Freibeträge: Witwen- / Witwerrente und Erziehungsrente:...741,05 Euro Waisenrente:...494,03 Euro zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtes Kind:...157,19 Euro Übersteigt das errechnete Netto-Gesamteinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente wegen Todes angerechnet. Während des sogenannten Sterbevierteljahres bei Witwen- und Witwerrenten (die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten) erfolgt keine Einkommensanrechnung. 3. Nachweispflicht Rentenberechtigte müssen dem Rentenversicherungsträger geeignete Unterlagen zum Nachweis von Einkommen vorlegen. Bei Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen dient in der Regel der letzte Einkommensteuerbescheid als Nachweis. Darin sind die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten. Sofern seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage noch kein Einkommensteuerbescheid erteilt wurde, ist der Nachweis der voraussichtlichen steuerpflichtigen Einnahmen beispielsweise durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder die abgegebene Einkommensteuererklärung möglich. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, erfolgt eine Überprüfung der Rente auf Grundlage des Steuerbescheides. Sofern sich dadurch eine Überzahlung der Rente ergibt, sind die überzahlten Beträge zu erstatten. Bei zu Unrecht gekürzten Rentenzahlungen erfolgt eine Nachzahlung an den Rentenberechtigten. 4. Fallbeispiele Hinweis: Es gelten immer die Mindesthinzuverdienstgrenzen. Seite 6

7 Nachzahlung an den Rentenberechtigten. Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern. 4. Fallbeispiele Hinweis: Es gelten immer die Mindesthinzuverdienstgrenzen. Beispiel 1: 1: Der Rentner legt folgende Bescheinigung des des Steuerberaters als Nachweis als Nachweis für die für Einnahmen die aus einer Photovoltaikanlage Einnahmen aus einer vor: Photovoltaikanlage vor: Steuerkanzlei Beispiel Herrn Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Steuerberater Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Partner Steuerberater-Rechtsbeistand Dipl.-Kfm. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Landw. Buchstelle Dipl.-Jur.Univ. Rechtsanwalt Steuerberater Dipl.-Ing. Agr.Uni Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bestätigung zu den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Steuerberaterin Sehr geehrter Herr Mustermann, anhand der uns vorgelegten Unterlagen zu der von Ihnen betriebenen Photovoltaikanlage haben wir die voraussichtlichen Einkünfte in den kommenden Jahren berechnet. Wir können Ihnen bestätigen, dass die zu versteuernden Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage für die Jahre bis 2015 jeweils unter 4.000,00 Euro betragen werden. Für weitere Auskünfte stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Die Feststellungen erfolgen jeweils für die Zeit ab dem 1. Juli Die Feststellungen erfolgen jeweils für die Zeit ab dem Auswirkungen auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Für die Altersrente als Vollrente gilt die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 Euro monatlich. Diese wird mit einem voraussichtlichen maxien Jahreseinkommen von 4.000,00 Euro, das einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 333,33 Euro entspricht (4.000,00 Euro : 12), nicht überschritten, so dass eine ungekürzte Rentenzahlung erfolgen kann. Auswirkungen auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Es gelten die Ausführungen zur Altersrente analog. Auswirkungen auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Neben den Einkünften aus der Photovoltaikanlage arbeitet der Versicherte zusätzlich 5 Stunden täglich und erzielt damit einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.500,00 Euro. Das monatliche Arbeitseinkommen aus der Photovoltaikanlage beträgt 333,33 Euro (4.000,00 Euro : 12). Berechnung: Voraussichtliches Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage):...333,33 Euro Arbeitsentgelt: ,00 Euro insgesamt: ,33 Euro Die Hinzuverdienstgrenzen für die teilweise Erwerbsminderungsrente betragen für die ungekürzte Rente 905,63 Euro und für die Hälfte der Rente 1.102,50 Euro. Mit dem Hinzuverdienst in Höhe von 1.833,33 Euro sind sie überschritten. Dies hat zur Folge, dass sich kein zahlbarer Rentenbetrag ergibt. Seite 7

8 Auswirkungen auf eine Witwerrente Der Witwer bezieht zusätzlich zu den Einkünften aus der Photovoltaikanlage in Höhe von 333,33 Euro monatlich (4.000,00 Euro : 12) seit 2002 eine eigene Altersrente. Diese beträgt ab dem 1. Juli 2012 monatlich 600,00 Euro brutto. Berechnung: Voraussichtliches Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage) abzüglich Pauschalabzug in Höhe von 39,8 Prozent: ,66 Euro Altersrente abzüglich Pauschalabzug in Höhe von 13 Prozent: ,00 Euro insgesamt:...722,66 Euro Das ermittelte fiktive Nettoeinkommen beträgt 722,66 Euro. Dieses ist dem Freibetrag in Höhe von 741,05 Euro gegenüberzustellen. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag nicht, so dass die Witwerrente ungekürzt gezahlt werden kann. Beispiel 2: Der Rentner legt den Steuerbescheid für das Jahr 2010 vor. Er gibt an, dass sich die Einnahmen voraussichtlich auch für die Folgejahre in entsprechender Höhe bewegen werden. Die Feststellungen erfolgen jeweils für die Zeit ab dem 1. Juli Finanzamt XY IdNr. Ehemann Ehefrau Steuernummer Bescheid für 2010 über E i n k o m m e n s t e u e r und Solidaritätszuschlag vom B e s t e u e r u n g s g r u n d l a g e n Berechnung des zu versteuernden Einkommens Ehemann Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer Einkünfte Ehefrau insgesamt Auswirkungen auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Für die Altersrente als Vollrente gilt die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 Euro monatlich. Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der Photovoltaikanlage beträgt 6.377,00 Euro : 12 Monate = 531,42 Euro monatlich. Damit wird die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente in Höhe von 400,00 Euro monatlich überschritten. Auch die Hinzuverdienstgrenze für die Altersteilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente von 511,88 Euro ist überschritten. Dies hat zur Folge, dass die Altersrente ab Rentenbeginn nur in Höhe der Hälfte der Vollrente gezahlt werden kann. Hierfür ist die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 748,13 Euro eingehalten. Auswirkungen auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Mit dem monatlichen Arbeitseinkommen aus der Photovoltaikanlage in Höhe von 531,42 Euro (6.377,00 Euro : 12) wird die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe (monatlich 400,00 Euro) überschritten. Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von drei Vierteln (monatlich 669,38 Euro) wird jedoch eingehalten, so dass die Rente in Höhe von drei Vierteln zu zahlen ist. Seite 8

9 Auswirkungen auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Neben den Einkünften aus der Photovoltaikanlage in Höhe von 531,42 Euro (6.377,00 Euro : 12) arbeitet der Versicherte zusätzlich 3 Stunden täglich und erzielt damit einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 550,00 Euro. Berechnung: Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage):...531,42 Euro Verdienst aus dem Arbeitsverhältnis:...550,00 Euro insgesamt: ,42 Euro Die Hinzuverdienstgrenze für die ungekürzte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 905,63 Euro ist überschritten. Die Hinzuverdienstgrenze für die Hälfte der vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 1.102,50 Euro wird dagegen eingehalten. Somit kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch in Höhe der Hälfte gezahlt werden. Auswirkungen auf eine Witwerrente Der Witwer erzielt zusätzlich zu den Einkünften aus der Photovoltaikanlage in Höhe von 531,42 Euro monatlich (6.377,00 Euro : 12) Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von 1.000,00 Euro brutto monatlich. Berechnung: Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage) abzüglich Pauschalabzug in Höhe von 39,8 Prozent: ,91 Euro Arbeitsentgelt abzüglich Pauschalabzug in Höhe von 40,0 Prozent: ,00 Euro insgesamt:...919,91 Euro Das ermittelte fiktive Nettoeinkommen beträgt 919,91 Euro. Dieses ist dem Freibetrag in Höhe von 741,05 Euro gegenüberzustellen. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 178,86 Euro. Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent als Einkommen auf die Witwerrente angerechnet. Die Witwerrente wird daher um 71,54 Euro gekürzt. Seite 9

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