Verbot der Fahrerentlohnung nach Umsatzbeteiligung Hamburger Einzelfall oder zukünftige Realität?
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- Tobias Geier
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1 Verbot der Fahrerentlohnung nach Umsatzbeteiligung Hamburger Einzelfall oder zukünftige Realität? Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic Irisweg 67, Isernhagen Tel: Sokolovic@gvn.de
2 Übersicht I. Blick über den Tellerrand - Ist die umsatzbezogene Entlohnung im Taxi- und Mietwagenbereich zulässig? II. III. IV. Aktuelles zum gesetzlichen Mindestlohn Unzulässige Klauseln in Taxiverträgen Populäre Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht RA Benjamin Sokolovic 2
3 Ausgangslage Wer streitet? Taxiunternehmer aus HH gegen AfA Worum? Aufforderung der AfA, die umsatzbezogene Entlohnung von Taxifahrern einzustellen. Das Amt beruft sich auf folgende Vorschrift: 3 FPersG Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. RA Benjamin Sokolovic 3
4 Ausgangslage Vorausgegangen war eine Prüfung der Arbeitsverträge: Die Mitarbeiter erhalten 30% der Nettoeinnahmen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Spesen ab 8 Stunden Abwesenheit sowie Kassierzulage ihv 16 monatlich. Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit 5 Gründen angegriffen: RA Benjamin Sokolovic 4
5 Einwände gegen den AfA Bescheid 1. Das FPersG kommt für Taxifahrer nicht zur Anwendung. 2. In (BT Drucksache) FPersG heißt es, dass die Entlohnung für Taxifahrer nach dem erzielten Umsatz zulässig bleibt. 3. Das Gesetz verbietet nicht alle Prämien oder Akkordlöhne, sondern nur diejenigen, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden, dafür gibt es keine Beweise. 4. Ungleichbehandlung. Wenn die Sicherheit im Straßenverkehr durch Umsatzlöhne gefährdet ist, dann muss die Tätigkeit der selbständigen Taxiunternehmer ebenfalls verboten werden 5. Die Umsatzbeteiligung wird seit über 40 Jahren in allen Bundesländern praktiziert und gelebt und hat ihren Niederschlag in nahezu allen Tarifverträgen in Deutschland gefunden. Dadurch ist eine ausgewogene und auch die Arbeitnehmerinteressen berücksichtigende Regelung getroffen worden. RA Benjamin Sokolovic 5
6 Gilt das FPersG überhaupt für Taxifahrer? 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für Mitglieder des Fahrpersonals, von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen Ergebnis: FPersG dürfte auf Arbeitnehmer im Taxi- und Mietwagenbereich anwendbar sein RA Benjamin Sokolovic 6
7 Erlaubt die BT-Drucksache eine Umsatzvergütung? Gesetzlicher Hintergrund / Gesetzesbegründung Der Entwurf des Gesetzes für das Fahrpersonal im Straßenverkehr (BT- Drucksache VI/1060) hebt in seiner Begründung zu 2 (heute 3 FPersG) gesondert hervor: Zulässig bleibt auch die Entlohnung von Taxi- und Mietwagenfahrern nach dem erzielten Umsatz. Ergebnis: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzentlohnung scheinen unbegründet Taxifahrer sind von dem Geltungsbereich des FPersG nicht ausgenommen RA Benjamin Sokolovic 7
8 Gefährdet die umsatzbezogene Vergütung die Sicherheit im Straßenverkehr? 3 FPersG Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. RA Benjamin Sokolovic 8
9 Gefährdet die umsatzbezogene Vergütung die Sicherheit im Straßenverkehr? 1. Unter das Verbot des Akkordlohnes fallen sowohl Vergütungen die unmittelbar nach der Fahrstrecke berechnet werden die mittelbar auf die Fahrleistung Bezug nehmen 2. Umsatzbeteiligung bemisst sich nach Beförderungsentgelt, Grundpreis, Wartezeitpreis, ggf. Zuschläge für Gepäck aber eben auch nach dem Kilometerpreis 3. Nur wer viel und lange fährt kann ein höheres Einkommen erzielen. 4. Dabei kommt es nur auf abstrakte und keine konkrete Gefahrenlage an. Ergebnis: Mittelbare Vergütung nach der Fahrstrecke und abstrakte Gefahr könnte gegeben sein RA Benjamin Sokolovic 9
10 Ungleichbehandlung zwischen selbständigen Taxiunternehmern und Arbeitnehmern? Einwand: Wenn die Sicherheit im Straßenverkehr durch Umsatzlöhne gefährdet ist, dann muss die Tätigkeit der selbständigen Taxiunternehmer ebenfalls verboten werden. Gegenargument: Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß setzt voraus, dass zwei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. Eine Ungleichbehandlung zwischen angestellten Fahrern und selbständigen Fahrern liegt nicht vor, da diese beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. RA Benjamin Sokolovic 10
11 Ist eine tarifliche Regelung möglich? Tarifvertraglicher Hintergrund: Die Möglichkeit zum Abschluss von Umsatzbeteiligungen wird seit über 40 Jahren von den Tarifpartnern ergriffen. Tarifvertragsparteien haben sachliche Beurteilungskompetenz Interessengerecht, Keine Seite hat ein Übergewicht Die Tarifverträge u.a. in Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin haben Regelungen über ein Umsatzvergütung für Taxifahrer, allerdings sehen die Regelungen einen Grundlohn vor! Ergebnis: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzentlohnung scheinen unbegründet RA Benjamin Sokolovic 11
12 Auszug aus dem Lohntarifvertrag Nds. III. Taxi- und Mietwagenfahrerlöhne 1. Taxi- und Funkmietwagenfahrer erhalten bei 11 1/2-stündiger Schichtzeit, unbeschadet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, einen Schichtlohn von 40 % der um die Umsatzsteuer bereinigten Einnahmen. Unter der Voraussetzung, dass 24 Schichten monatlich geleistet werden, erhält der Fahrer ab ,92 bei 26 Schichten ab ,04 Leistet der Arbeitnehmer regelmäßig 24 Wechselschichten monatlich, erhält er ab ,04 3. Mietwagenfahrer erhalten ab , unbeschadet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, einen Stundenlohn von 5,85. Ein Modell für die Zukunft? Das AfA argumentiert: Dies ist ein Entlohnungssystem, das auch von der Beklagten (AfA) immer als zulässig angesehen wurde. RA Benjamin Sokolovic 12
13 Aktueller Stand zum Mindestlohn Einführung Mindestlohn grundsätzlich ab Übergangsfrist für Tarifverträge bis Landesvergabegesetze sehen in ihren Entwürfen vor, bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen (z.b. Schülerbeförderung) die Einhaltung von Mindestlöhnen in Nds. 13! Klartext: 8,50 entsprechen bei einer 40 Stunden-Woche 1470,50 Euro brutto/mtl. 48 Stunden-Woche 1768,00 Euro brutto/mtl. Gibt es heute schon einen Mindestlohn? Grenze zur Sittenwidrigkeit Unterschreitung des marktüblichen Lohnes von mehr als 30% + Ausbeutungstatbestand RA Benjamin Sokolovic 13
14 Unzulässige Klauseln in Taxiverträgen Die Probezeit beträgt 10 Monate. Die Arbeitszeit beträgt 12 Stunden. Der Schichtlohn beträgt 3 Euro pro Stunde. Der Urlaub beträgt 16 Tage pro Jahr. (Vollzeitkraft) Die Kündigung beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen geltend gemacht werden. RA Benjamin Sokolovic 14
15 Populäre Irrtümer im Arbeitsrecht Gekündigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abfindung Kranke dürfen nicht entlassen werden. Kündigungen müssen eine Begründung enthalten. Eine Kündigung kann auch per SMS ausgesprochen werden. Erst nach drei Abmahnungen darf gekündigt werden. Der Verzicht auf Probezeit schützt vor Kündigung. Urlaub kann am des Folgejahres ausgezahlt werden. Mehr als 48 Stunden/Woche darf nicht gearbeitet werden. RA Benjamin Sokolovic 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Benjamin Sokolovic 16
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