3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein:
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- Helene Melsbach
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1 Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises über die Durchführung betreuter Wohnformen für volljährige behinderte Menschen (BWB) in der Fassung vom Diese Richtlinie dient zur Konkretisierung der Sozialhilferichtlinien Baden- Württemberg (Randnummer 54.11/1) und der Rahmenvereinbarung zum Ambulant betreuten Wohnen für erwachsene Menschen mit wesentlicher Behinderung (ambulante Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit) nach SGB XII vom Allgemeines Gemäß Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention soll Menschen mit Behinderungen die volle Einbeziehung in die Gesellschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglicht werden. Hierbei sind insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Aufenthaltsortes und der Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu beachten. Das Angebot des Ambulant betreuten Wohnens wird mit dem Ziel ausgebaut, den Umbau des Leistungssystems zu befördern und stationäre Leistungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das Betreute Wohnen für behinderte Menschen ist ein Element im Gesamtangebot der Betreuung und Versorgung von behinderten Menschen im Neckar-Odenwald- Kreis. Die Betreuung wird durch einen geeigneten Leistungserbringer begleitet. Betreutes Wohnen ist die Verbindung einer selbstständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum mit einer planmäßig organisierten regelmäßigen Beratung und persönlichen Betreuung durch geeignetes Personal. Die Betreuung ist entsprechend dem individuell festzulegenden Hilfe-/Gesamtplan angelegt. 1. Personenkreis und Ziele des Betreuten Wohnens Das Betreute Wohnen kommt für volljährige Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung im Sinne von 53 Abs. 1 SGB XII in Betracht, die ohne dieses Angebot vorübergehend oder auf längere Zeit ohne Hilfe nicht selbstständig leben können. Bei Menschen im Betreuten Wohnen wird ein Mindestmaß an Selbstversorgungsfähigkeiten (lebenspraktische Fähigkeiten) vorausgesetzt. Sie sollen in der Lage sein, bei regelmäßiger Betreuung ihren Lebensbereich weitgehend selbstständig zu gestalten. Ziel ist das Erreichen eines höchstmöglichen Maßes an Eigenständigkeit bis hin zum Wohnen ohne Begleitung und Unterstützung. Deshalb sind die vertraglichen Beziehungen in zwei Bereiche zu trennen und zwar in das Mietund das Betreuungsverhältnis. Damit soll gesichert werden, dass nach Ablauf eines Betreuungsverhältnisses das Verbleiben in dem bisherigen Wohnraum möglich ist, um die bereits erreichte Integration nicht zu gefährden. Weitere Ziele sind die Unterstützung der Befähigung zur Selbstständigkeit und der eigenen Handlungskompetenz, Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verhütung und Milderung oder Beseitigung der Behinderung(en) bzw. ihrer Folgen, Förderung der Eigenverantwortlichkeit und der Entscheidungsfähigkeit (Selbstbestimmung).
2 2 2. Gesamtplan und Grundsätze des Angebots Der Zugang erfolgt über eine Bedarfserhebung mit individueller Hilfeplanung unter der Gesamtverantwortung des Neckar-Odenwald-Kreises. Im Benehmen mit dem Hilfesuchenden und dem Leistungserbringer wird ein Gesamtplan nach 58 SGB XII aufgestellt bzw. bei Weiterbewilligungsanträgen ein bestehender Gesamtplan fortgeschrieben. Auf Grundlage dieser individuellen Hilfeplanung wird die konkrete Hilfe durch den Leistungserbringer dokumentiert, so dass die Wirksamkeit der Maßnahme für alle Beteiligten transparent ist. Die Leistungsgewährung ist grundsätzlich zeitlich befristet. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt auf Grundlage der individuellen Hilfeplanung. 3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein: Freie Träger, die Gemeinnützigkeit nachweisen und einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören. Der Landkreis (der Nachrang nach 5 SGB XII ist zu beachten) Vor einem ersten Tätigwerden oder einer Erweiterung des Betreuten Wohnens ist das Einvernehmen mit dem Neckar-Odenwald-Kreis herzustellen Bei der Auswahl von Leistungserbringern sind folgende Kriterien zu beachten: Der Leistungserbringer muss die Gewähr für eine qualifizierte Betreuungsarbeit bieten. Der Erbringer von Leistungen für psychisch behinderte Menschen muss bereit sein, im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) mitzuarbeiten. Der Leistungserbringer muss gewährleisten, dass er die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen und das Betreute Wohnen entsprechend der Konzeption ausgestalten kann. Dazu gehört eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung, die besonderen Situationen, z.b. Ausfallzeiten von Mitarbeitern, ausreichend Rechnung trägt Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommen vor allem in Betracht: Träger sozialpsychiatrischer Dienste Träger von Wohnheimen für behinderte Menschen Im Ausnahmefall sonstige eigenständige Träger, welche die Gewähr für die Erfüllung der vorgenannten Kriterien bieten Die Betreuung muss von geeignetem Fachpersonal wahrgenommen werden Fachpersonal im Sinne dieser Richtlinie sind Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger oder
3 3 sonstiges Fachpersonal mit entsprechender Zusatzausbildung bzw. mehrjähriger Erfahrung in der Betreuung behinderter Menschen. 4. Verfahren Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Neuanträge werden nach dem Gesamtplanverfahren des Neckar-Odenwald- Kreises bearbeitet. Bei Anträgen auf Weiterbewilligung ist vom Leistungserbringer ein Entwicklungsbericht über den zurückliegenden Bewilligungszeitraum vorzulegen. Hierin soll insbesondere auf die aktuelle Situation des behinderten Menschen, auf evtl. Probleme in der Familie, auf die angestrebten Ziele im Rahmen des Gesamtplans und die Begründung über Art und Dauer der weiterhin erforderlichen Hilfe eingegangen werden. 5. Art und Umfang der Leistung Das Angebot des Leistungserbringers umfasst die bedarfsgerechten Hilfen, insbesondere alltagspraktische Unterstützung, Einübung von und Anleitung zu hauswirtschaftlichen bzw. lebenspraktischen Fähigkeiten die Basisversorgung und alltäglichen Lebensführung Hilfen bei der Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Leistungen Hilfestellung bei der Regelung wirtschaftlicher- und Behördenangelegenheiten die Umsetzung sozialer Bedürfnisse Koordination der notwendigen Hilfen. 6. Vergütung Für seine erbrachten Leistungen erhält der Leistungserbringer eine monatliche Maßnahmenpauschale. Im Aufnahme- und Entlassmonat wird die Maßnahmenpauschale taggenau gewährt. Bei vorübergehender Abwesenheit des Hilfeempfängers bis zu einem Monat wird die Maßnahmenpauschale ungekürzt weiter gewährt. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Neckar-Odenwald-Kreis über Abwesenheiten von mehr als einem Monat zu unterrichten. Bei Abwesenheit von mehr als einem Monat, jedoch längstens für den Zeitraum von 6 Monaten, erfolgt zunächst keine Kürzung der Maßnahmenpauschale, wenn der Leistungserbringer das Betreuungsangebot weiter erbringt und dies dem Sozialhilfeträger schriftlich nachweist (z.b. bei Krankenhausaufenthalten). Ab einer Abwesenheit von länger als 6 Monaten wird die Maßnahmenpauschale eingestellt Geistig und körperlich behinderte Menschen Für den Personenkreis der geistig und körperlich behinderten Menschen gelten gestufte Personalschlüssel nach Hilfebedarfsgruppen (HBG). Die Einstufung erfolgt nach dem HMB Verfahren und wird durch den Medizinisch Pädagogischen Fachdienst des Kommunalverbandes für
4 4 Jugend und Soziales (KVJS) oder durch den sozialen Dienst der Eingliederungshilfe festgestellt. HBG 1: Hilfeempfänger von durchschnittlich 2,5 Stunden HBG 2: Hilfeempfänger von durchschnittlich 3,5 Stunden HBG 3: Hilfeempfänger von durchschnittlich 6,25 Stunden. Daraus ergeben sich folgende Maßnahmenpauschalen: HBG 1: 555,00 EUR HBG 2: 795,00 EUR HBG 3: 1.390,00 EUR Unter Berücksichtigung eines Personalmix ist in der Regel ein Personalschlüssel von 1:10 (Hilfebedarfsgruppe 1), 1:7 (Hilfebedarfsgruppe 2) und 1:4 (Hilfebedarfsgruppe 3) realisierbar Abweichende Regelung für Menschen mit seelischer Behinderung Für den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen sind für die Vergütung anstelle der Hilfebedarfsgruppen gestufte Personalschlüssel nach einzelnen Stufen ausschlaggebend. Die Stufen richten sich nach dem wöchentlichen zeitlichen Aufwand an erforderlicher Betreuungsleistung beim Hilfeempfänger. Stufe 1: Hilfeempfänger von durchschnittlich 1,5 Stunden Stufe 2: Hilfeempfänger von durchschnittlich 2,5 Stunden Stufe 3: Hilfeempfänger von durchschnittlich 3,5 Stunden. Daraus ergeben sich folgende Maßnahmenpauschalen: Stufe 1: 350,00 EUR Stufe 2: 555,00 EUR Stufe 3: 795,00 EUR Unter Berücksichtigung eines Personalmix ist in der Regel ein Personalschlüssel von 1:16 (Stufe 1), 1:10 (Stufe 2) und 1:7 (Stufe 3) realisierbar.
5 6.3. Fahrzeiten 5 Fahrzeiten von und zum Hilfeempfänger können im Rahmen der Gesamtplanung bei der direkten Betreuungszeit berücksichtigt werden. 7. Einsatz von Einkommen und Vermögen und sonstige vorrangige Ansprüche Leistungen nach dieser Richtlinie können nur erbracht werden, sofern der Mensch mit Behinderung in sozialhilferechtlicher Hinsicht bedürftig ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB XII, insbesondere auch zur Heranziehung von Unterhaltspflichtigen und zu den Regelungen der Kostenbeitragspflicht des Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der 85 ff. SGB XII. Sind an den behinderten Menschen gleichartige Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge durch Dritte zu erbringen, kommen im Umfang dieser Ansprüche Leistungen nach diesen Richtlinien nicht in Betracht. 8. Ausnahmeregelung In begründeten Fällen können von diesen Regelungen abweichende Absprachen im Einzelfall getroffen werden. 9. Qualitätssicherung Dem Neckar-Odenwald-Kreis ist jährlich zum von jedem Leistungserbringer ein Bericht über die erfolgte Betreuungsarbeit und das hierfür eingesetzte Fachpersonal vorzulegen. Die Angaben erfolgen anhand des Vordrucks des Neckar-Odenwald-Kreises. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises zum Betreuten Wohnen vom außer Kraft.
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