Vorbemerkung. Betriebserlaubnis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorbemerkung. Betriebserlaubnis"

Transkript

1 Handreichung zum Betriebserlaubnisverfahren und zur Umsetzung des Rahmenvertrages nach 78 f des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom zuletzt geändert zum Vorbemerkung Die Handreichung soll dazu beitragen, die Entscheidungsgrundsätze, das Verfahren und das Zusammenspiel bei der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Vereinbarung der Leistungs- Entgeld- und Qualitätsvereinbarung zwischen den Freien Trägern der Jugendhilfe, der Bezirksregierung Hannover, Nds. Landesjugendamt und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zu verdeutlichen. Damit soll der Praxis eine Grundlage zur Ausgestaltung eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Verfahren gegeben werden. Betriebserlaubnis Nach 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einer Betriebserlaubnis. Träger i. S. d. 45 Abs. 1 SGB VIII kann jede Privatperson, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist es nicht notwendig, dass es sich um einen nach 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe handelt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln, nicht jedoch für die Wahrnehmung des Betätigungsrechts. Der Gesetzgeber erwartet, dass mit diesem präventiven Erlaubnisvorbehalt die Schließung von Einrichtungen und der damit notwendige Wechsel der Umgebung und der Abbruch sozialer Beziehungen für die Minderjährigen möglichst ganz vermieden werden. Da der Erlaubnisvorbehalt vorrangig der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient, ist es nicht Aufgabe des Staates, optimale Bedingungen der Betreuung und Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Sicherstellung von Mindestanforderungen 1 bezieht sich auf die päd.- fachliche Konzeption (Leistungszweck), die personelle, bauliche, räumliche und sächliche Ausstattung, hygienische und gesundheitliche Verhältnisse, die Qualität der Versorgung und Verpflegung sowie auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Trägers. Hinsichtlich 1 Vergl. Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das Niedersächsische Landesjugendamt sowie Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. 45 i. V. m. 48a SGB VIII Eine Orientierungshilfe (Stand ) 1

2 der Mindestanforderungen ist zu differenzieren zwischen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden oder Unterkunft erhalten,und solchen, die Minderjährige für einen Teil des Tages betreuen (teilstationäre Einrichtungen). Bei der Prüfung, ob das Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist, erfordert die Vielfalt der Einrichtungen und Leistungsangebote eine differenzierte Betrachtung. Zu berücksichtigen sind u.a. die päd. Zielsetzung der Einrichtung, die Aufenthaltsdauer der Minderjährigen, das Alter der Kinder und Jugendlichen sowie deren erzieherischer Bedarf. Die Erteilung der Betriebserlaubnis setzt voraus, dass kein Versagungsgrund nach 45 (2) SGB VIII vorliegt. Stellt die Bezirksregierung Hannover, Nds. Landesjugendamt (NLJA) bei der Prüfung fest, dass die Mindestanforderungen zur Sicherstellung des Kindeswohls erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist die Betriebserlaubnis zu versagen. Die materielle Beweislast hierfür trifft das NLJA, bloße Verdachtsmomente genügen nicht. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform muß vom Träger vor der Betriebsaufnahme eingeholt werden. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 45 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit 48a Abs. 1 SGB VIII, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder sonstige betreute Wohnform betreibt. Meldepflicht Einrichtung Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung verpflichtet den Träger zur Meldung der Daten gem. 47 SGB VIII. Hierzu zählen die unverzügliche Meldung der Betriebsaufnahme und des Standortes, die Zahl der verfügbaren Plätze sowie die Namen und die Ausbildung des Leiters sowie der Betreuungskräfte. Die Meldepflicht nach 47 Abs. 1 SGB VIII dient dem Zweck, dem Nds. Landesjugendamt die Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion zu erleichtern und Grundlagen für die Überprüfung der Einrichtung und die Beratung zu liefern. Durch die Einführung des 36 SGB VIII und der damit verbundenen Hilfeplanung hat die Meldung der aufgenommenen Kinder gem. 47 Abs. 2 SGB VIII in der Praxis an Bedeutung verloren, so dass die Einrichtungen von dieser Meldepflicht häufig ausgenommen werden, vergl. 47 Abs. 3 SGB VIII. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des KJHG definiert in seiner Begründung die Einrichtung als eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von orts- und gebäudebezogenen sächlichen und persönlichen Mitteln, zu einem bestimmten Zweck, unter der Verantwortung eines Trägers. Ihr Bestand muß vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig sein. Der Einrichtungsbegriff ist unabhängig von der Zahl der Betreuten zu definieren. Für die sonstigen betreuten Wohnformen, die im SGB VIII nicht eindeutig definiert sind, gelten nach 48a Abs. 1 SGB VIII die 45 bis 48 entsprechend. Sind die sonstigen betreuten Wohnformen mit der Einrichtung organisatorisch verbunden, so gelten sie als Teil der Einrichtung und bedürfen keiner eigenen Betriebserlaubnis, sondern sind in die Betriebserlaubnis der Einrichtung einzubeziehen. Der Nds. Rahmenvertrag definiert den Einrichtungsbegriff in 2 (2). 2

3 Zuständigkeit Fachliche Orientierungen Die sachliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist dem überörtlichen Träger zugewiesen ( 85 Abs. 2 Nr.6 SGB VIII). 2 Für die Erteilung, Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder selbständigen sonstigen betreuten Wohnform sowie weitere Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist ( 87a Abs. (2) SGB VIII). Der Geltungsbereich des SGB VIII ist auf das Gebiet von Deutschland begrenzt. Einrichtungen im Ausland unterliegen nicht den 45 bis 48a SGB VIII. Dies gilt auch dann, wenn in solchen Einrichtungen Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Leistung nach dem SGB VIII betreut werden, die von einem Träger der öffentl. Jugendhilfe in Deutschland gewährt worden ist. In Niedersachsen erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis unter Beachtung folgender fachlicher Orientierungen: Präventiver Erlaubnisvorbehalt Mit der Schaffung des Erlaubnisvorbehalts für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen setzt der Gesetzgeber einen im Vergleich zum JWG präventiven Schwerpunkt innerhalb der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen soll bereits im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens vorgebeugt werden. Daher werden die Träger nicht nur während der Betriebsführung, sondern auch schon während der Planung intensiv beraten ( 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII). Institutionelle Aufsicht Das frühere JWG sah eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nicht vor. Es war aber für jedes Kind unter 16 Jahre eine spezielle Einzelgenehmigung beim Landesjugendamt einzuholen. Als Ausnahme, in der Praxis jedoch weitverbreitete Regel, sah 79 Abs.2 JWG die Befreiung der Einrichtung von der Verpflichtung vor, eine Einzelgenehmigung einzuholen. Mit Inkrafttreten des SGB VIII veränderte sich die kindbezogene Aufsicht in eine institutionelle Aufsicht, d.h., das SGB VIII macht nunmehr die Inbetriebnahme einer Einrichtung von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig. Die Verantwortung für das einzelne Kind liegt insofern nicht mehr bei der aufsichtsführenden Behörde, sondern beim Einrichtungsträger im Zusammenwirken mit dem unterbringenden örtlichen Träger der Jugendhilfe. 45 SGB VIII dient dem Interesse der Allgemeinheit, als mit der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet ist, dass das Wohl der dort lebenden Kinder und Jugendlichen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geschützt ist und einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Im Gegensatz zum JWG, wo eine regelmäßige Überprüfung der Einrichtung vorgeschrieben war, sieht das SGB VIII ( 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) diese Überprüfung an Ort und Stelle nur noch nach den 2 In Niedersachsen: Bezirksregierung Hannover, Dezernat 407-Nds. Landesjugendamt 3

4 Erfordernissen des Einzelfalls vor. Dies impliziert eine Abkehr von Routinebesuchen. Kriterien für Anlass, Häufigkeit und Umfang örtlicher Prüfungen können danach z. B. eine besondere Aufgabenstellung, fachliche Erfahrungen des Einrichtungsträgers oder konkrete Hinweise auf Probleme und Mängel sein. Der örtliche Träger der Jugendhilfe in dessen Bereich die Einrichtung liegt und der Spitzenverband des Einrichtungsträgers werden an der örtlichen Prüfung gem. 46 SGB VIII beteiligt. Der Rahmenvertrag nach 78f des Kinder- und Jugendhilfegesetzes regelt in 13 (2), dass die Bewertung der Qualität der Leistungen im Einzelfall ein wechselseitiger Prozess zwischen dem belegenden Träger der Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung bezüglich der nach der Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen kann vom vereinbarenden örtlichen Träger der Jugendhilfe vorgenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung ihrer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt, vergl. 13 (3) Rahmenvertrag. Die Ergebnisse der Prüfung fließen soweit erforderlich- in die nächste Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung ein,vergl. 13 (4) Rahmenvertrag. Trägervielfalt und Leistungsvielfalt Die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen wird geachtet. Die unterschiedlichen Strukturen der freien Träger sind wesentlicher Bestandteil der gesetzlich gewollten pluralen Angebotsstrukturen. Die Entwicklung neuer teilstationärer und stationärer Leistungsangebote ist möglich, soweit diese jeweils eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen ausschließen. Die vom SGB VIII geforderte Entwicklung zu stärkerer Differenzierung und Individualisierung der erzieherischen Hilfen und die fachlichen Impulse des 8. Jugendberichts zur Schaffung sozialraumbezogener und flexibilisierter Hilfen zur Erziehung, sind in den teilstationären und stationären Leistungsangeboten erkennbar und damit in der Überprüfung der Mindestanforderungen zu berücksichtigen. Die beantragten Betriebserlaubnisse beziehen sich daher zunehmend auch auf neue Leistungsangebote, die aufgrund regionaler Bedarfslagen im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entwickelt werden. Die Festlegung und Überprüfung von Mindestanforderungen erfolgt insofern auch unter Beachtung neuer fachlicher Erkenntnisse, regionaler Bedarfe, ggfs. (kommunal)politischer Vorgaben und regionaler Besonderheiten sowie unter Berücksichtigung neuer Trägerstrukturen auf der Basis der Festlegungen in den Hinweisen für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das Nds. Landesjugendamt. Innovation Teilstationäre und stationäre Einrichtungen streben aus päd.- fachlichen, z. T. aber auch aus fiskalischen Gründen, innovative Betreuungssettings an. Dem damit verbundenen Beratungsbedarf der Einrichtungsträger begegnet das NLJA durch die regional organisierte Wahrnehmung der Aufgaben nach 45 ff SGB VIII, die kontinuierliche Beratungsprozesse ermöglicht. Geeignete Fortbildungsveranstaltungen zur Reflektion und Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Niedersachsen werden 4

5 vom Nds. Landesjugendamt regelmäßig durchgeführt. Kooperation Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und des Nds. Rahmenvertrages nach 78f SGB VIII sind das Betriebserlaubnisverfahren und das Verfahren zum Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zwingend miteinander verknüpft. Eine zeitnahe Durchführung des Betriebserlaubnisverfahrens impliziert aus Sicht des Nds. Landesjugendamtes eine systematische, gemeinsam strukturierte und verbindlich vereinbarte Kooperation mit den örtlichen und freien Trägern sowie den Spitzenverbänden. Transparenz Da es in der Jugendhilfe in Niedersachsen keine landesweit gültigen Rahmenleistungsbeschreibungen für bestimmte teilstationäre oder stationäre Regelangebote gibt, die trägerübergreifend Gültigkeit besitzen, erlangt die vom Träger für das Betriebserlaubnisverfahren und den Abschluss der Entgeltvereinbarung zu erstellende Leistungsbeschreibung eine erhebliche Bedeutung. Die Leistungsbeschreibung muss das jeweilige Leistungsangebot präzise, differenziert, fachlich plausibel, aussagekräftig und transparent darstellen. Wesentliche Leistungsmerkmale müssen eindeutig erkennbar sein. Orientierung bietet die Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach 78 f KJHG. Gleichbehandlung der Träger Nach Aufhebung der Nds. Heimrichtlinien gem. RdErl. d. MK u. d. MFAS v , entwickelte das Land Niedersachsen in Abstimmung mit den öffentlichen und freien Trägern sowie ihren Spitzenverbänden die Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach 45 ff SGB VIII durch das Niedersächsische Landesjugendamt. Nach Kenntnisnahme durch den Nds. Landesjugendhilfeausschuss wurden die Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis... Arbeitsgrundlage für das NLJA, mit dem Ziel, die Gleichbehandlung der Träger und Einrichtungen zu gewährleisten. Ausgehend von den Hinweisen für die Erteilung der Betriebserlaubnis.. entstanden in Niedersachsen allgemeine Mindestanforderungen für den Betrieb von Einrichtungen oder sonstigen betreuten Wohnformen. Diese Mindestanforderungen 3 werden vom NLJA träger- und einrichtungsbezogen auf der Grundlage der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung überprüft. Bzgl. der zu vereinbarenden prospektiven Entgelte haben sich die Rahmenvertragsparteien in Niedersachsen ausdrücklich für einrichtungsindividuelle Entgelte und damit gegen einrichtungsübergreifende, verbindlich festgelegte Definitionen von Leistungen ausgesprochen. Der hierdurch entstandene Gestaltungsspielraum für die Einrichtungsträger führt im Betriebserlaubnisverfahren zu qualifizierten Überprüfungsprozessen 3 Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. 45 i. V. m. 48a SGB VIII Eine Orientierungshilfe (Stand ) 5

6 und erfordert bei den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen vielfältige Aushandlungsprozesse über konzeptionelle, personelle, qualitative und finanzielle Fragestellungen. Einrichtungsträgern sowie den für den Abschluss der Leistungs- Entgelt und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zuständigen örtlichen Trägern eröffnen sich damit so lange Verhandlungsspielräume, wie die auf den Leistungszweck bezogenen Mindestanforderungen in den jeweiligen Leistungsangeboten nicht unterschritten werden. Die 78 ff SGB VIII gehen nicht von bereits gesetzlich vorgegebenen Standardleistungen aus. Inhalt, Umfang und Qualität der jeweiligen Leistungsangebote der Einrichtung müssen konkret vereinbart werden. Verfahrensgrundsätze Verfahrensablauf Handlungssicherheit kann diesbzgl. ein mit allen Beteiligten abgestimmtes Prüfungs- und Bearbeitungsverfahren bieten, dass die enge Verknüpfung zwischen der Betriebserlaubniserteilung und der Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung beachtet und die im SGB VIII festgelegten unterschiedlichen Zuständigkeiten des Nds. Landsjugendamtes und der örtlichen Träger der Jugendhilfe berücksichtigt. s. Schaubild Verfahren zum Abschluss einer Leistungs-,Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung Stand

7 Seite 3 Betriebserlaubnisverfahren Bezirksregierung Hannover Dez. 407 (NLJA) Beratung der Träger während der Planung und Schaffung eines Angebotes Stand: Verfahren zum Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung beim örtl. zuständigen Jugendamt gem. Rahmenvertrag Stand Voranfrage eines Trägers / Vorläufige Leistungsbeschreibung Beratung durch das Landesjugendamt bzgl. der Eignung der Leistungsbeschreibung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis/Information über Mindestanforderungen Formloser Antrag auf Erteilung / Veränderung einer Betriebserlaubnis unter Vorlage einer Leistungsbeschreibung und Erklärung einer zeitgleichen Übergabe einer identischen Leistungsbeschreibung an das örtliche Jugendamt Vorlage einer Leistungsbeschreibung und einer Erklärung über die zeitgleiche Übergabe einer identischen Leistungsbeschreibung an das Landesjugendamt Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Einhaltung der in den Voraussetzungen zur Erteilung für den Betrieb einer Einrichtung oder sonst. Betreuten Wohnform gem. 45 i.v.m. 48a SGB VII v definierten Mindestanforderungen: Prüfung der eingereichten Leistungsbeschreibung unter fachlichen Gesichtspunkten: Pädagogik Qualitätsentwicklung Gewährleistung des Kindeswohls Betriebsnotwendige Anlagen Nachweis der Trägerschaft Pädagogische Plausibilität Personal: - Leitung - stellv. Leitung - Betreuungspersonal (quantitative und qualitative Ausstattung) - Fachberatung Supervision - Umfang der räumlichen Ausstattung entsprechend Leistungsangebot Personal: - Plausibilität zwischen Umfang des eingesetzten Personals und den garantierten Leistungen - Qualifikation des Personals - Plausibilität zwischen Aufgaben von Leitung und Stellenanteilen Fortsetzung auf Seite 2 ê 7

8 Seite 2 Stand: Räumliche Voraussetzungen Versicherungsschutz Wirtschaftliche Sicherheit Gegenseitige Information und Abstimmungspflicht im laufenden Prozess Erteilung der Betriebserlaubnis unter Bezugnahme auf eingereichten Unterlagen und Leistungsbeschreibung, wenn Mindestanforderungen erfüllt Einigung über Leistungsbeschreibung? Durchschrift an örtlichen Träger und Spitzenverbände Nein Ja Schlichtung Überprüfung der Leistungsbeschreibung Prüfung, ob Mindestanforderung erfüllt Entscheidung der Schiedsstelle Einigung über geänderte Leistungsbeschreibung Erteilung der geänderten Betriebserlaubnis Einreichen der Unterlagen für die Entgeltberechnung auf Basis der abgestimmten Leistungsbeschreibung Durchschrift an örtlichen Träger und Spitzenverbände Fortsetzung auf Seite 3 ê Prüfung der eingereichten Unterlagen: Plausibilität der kalkulierten Personalkosten 8

9 Seite 3 Stand: Plausibilität der Sachkosten Prüfung der Investitionsfolgekosten anhand von Mietverträgen, Inventarverzeichnis, Zins- u. Tilgungsplan usw. Plausibilität gegeben? Ja Nein Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung Erneute Überarbeitung des Entgeltblattes Datenblatt für den Infokatalog an das NLJA Plausibilität gegeben? Ja Nein Mitteilung an das NLJA zur Anpassung der Betriebserlaubnis Anrufen der Schiedsstelle Entscheidung der Schiedsstelle Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung Datenblatt für den Infokatalog an das NLJA 9

KVJS Jugendhilfe Service

KVJS Jugendhilfe Service KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Internetrecherche - Stand April 2008 Bundesland Rahmenvertrag 78 SGB III Anlagen zum Rahmenvertrag /

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Eisenach, 25.09.2008 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND GESAMTVERBAND e. e. V., V., Oranienburger Straße 13 13

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt

Kinderschutz im Ehrenamt Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom 28.12.2011, S. 2975 ff.) Art. 1 KKG Art.

Mehr

Kindertagespflege Landesrechtliche Regelungen... Andrea Gruber Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Sprachförderung, Bildung im Elementarbereich

Kindertagespflege Landesrechtliche Regelungen... Andrea Gruber Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Sprachförderung, Bildung im Elementarbereich Kindertagespflege Landesrechtliche Regelungen... Andrea Gruber Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Sprachförderung, Bildung im Elementarbereich Gliederung Grundlagen oder Was bisher geschah bis Folie

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG - 1 - (Träger), den An den Märkischen Kreis Fachdienst Pflege Heimaufsicht Bismarckstr. 17 58762 Altena Durchführung des Wohn Teilhabegesetz NRW (WTG) in der Fassung vom 02.10.2014 Anzeige über die Inbetriebnahme

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences

Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences 11 Anlage 3 der Studienordnung Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich

Mehr

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015 Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) KJHG Ausfertigungsdatum: 26.06.1990 Vollzitat: "Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Kinder zwischen 0 und 3 Jahren

Kinder zwischen 0 und 3 Jahren Kinder zwischen 0 und 3 Jahren Empfehlung zur Wahl der passenden Betreuungsform und Gruppenzusammensetzung Kinder zwischen 0 und 3 Jahren in einer bestehenden Kindertagesstätte: Welche Betreuungsform passt?

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1)

Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) BY B 3.2 Geltungsbereich Art. 1 Rettungsdienst in Verbindung mit Art. 3 (Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes) Zuständig für den Rettungsdienst

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000

Mehr

Informationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes

Informationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Informationsveranstaltung Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Personal in Kindertagesstätten 15 KiTaG, 2 KiTaVO Pädagogisch ausgebildetete

Mehr

Entwurf Stand: 03.02.2014

Entwurf Stand: 03.02.2014 Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) - Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren

Mehr