Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

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1 Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter. Der Sachverhalt Ein Mitarbeiter eines Unternehmensberaters wurde vom Arbeitgeber gekündigt. In seinem Dienstvertrag war eine Klausel mit dem Inhalt, dass der Angestellte für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Gewährung des Resturlaubs dienstfrei gestellt wird. Mit der Kündigung bekam der Arbeitnehmer ein Schreiben, in dem der Arbeitgeber ihm folgendes anbietet: a) Der Arbeitnehmer soll den Resturlaub verbrauchen und b) anschließend wird er bei vollen Bezügen für die danach verbleibende Zeit der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt. Der Arbeitnehmer reagierte auf das Schreiben nicht. Stattdessen klagte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitgeber auf Urlaubsersatzleistung, weil seiner Ansicht nach keine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist. Der OGH ( , 9 ObA 160/11m) gibt dem Arbeitgeber Recht, denn nach Ansicht des Gerichtes kam es sehr wohl trotz des Schweigens des Arbeitnehmers zu einer Urlaubsvereinbarung. Der Arbeitnehmer hat somit keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 Grundsätzlich gilt: Urlaubsvereinbarung a) Bezüglich des Urlaubsverbrauches muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen werden. b) Der Arbeitgeber hat dabei die Interessen des Arbeitnehmers auf Erholungsmöglichkeiten zu beachten und c) der Arbeitnehmer muss die Betriebserfordernisse berücksichtigen. Urlaub ist immer im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren! Das heißt aber nicht, dass diese Vereinbarung schriftlich sein muss. Wir empfehlen eine schriftliche Vereinbarung, um Unklarheiten zu vermeiden. Stillschweigen des Arbeitnehmers ist grundsätzlich noch keine Zustimmung! Urlaubsvereinbarung bei Kündigung und Dienstfreistellung Der OGH anerkennt Schweigen in bestimmten Situationen doch als Zustimmung zum Urlaubsverbrauch, nämlich dann, wenn zusätzlich zur Kündigung eine Dienstfreistellung erfolgt. 2

3 Zwar kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch auch hier nicht einseitig erzwingen, doch er kann dem Arbeitnehmer ein Angebot zum Urlaubsverbrauch während der dienstfreigestellten Kündigungsfrist machen. Der Arbeitnehmer kann beispielsweise dem Angebot zum Urlaubsverbrauch während der dienstfreigestellten Kündigungsfrist ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitnehmer kann auch Schweigen und dann kommt es aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung zur Besonderheit: Wird im Regelfall dem Schweigen des Arbeitnehmers keine Bedeutung beigemessen, wertet der OGH in diesem Fall das Schweigen des Arbeitnehmers als (stillschweigende) Annahme des Angebots. Der OGH ist der Ansicht, dass den Arbeitnehmer unter den folgenden Voraussetzungen eine Redepflicht trifft: Der Arbeitnehmer hätte ohne Weiteres antworten können. Der Arbeitgeber kann mit einer Antwort rechnen. Mit dem Ausbleiben der Antwort darf der Arbeitgeber annehmen, dass der Arbeitnehmer mit dem Urlaubsverbrauch einverstanden ist. Ein idealerweise schriftliches Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, den Urlaub während der Dienstfreistellung zu konsumieren, ist jedenfalls ein Angebot, bei dem der Arbeitgeber eine Antwort erwarten darf! Stellen Sie bei einer Dienstfreistellung ein schriftliches Angebot zum Urlaubsverbrauch! Nur wenn der Arbeitnehmer dem Angebot widerspricht oder in anderer eindeutiger Weise (Schweigen alleine reicht nicht!) das Angebot ablehnt, kommt es zu keiner Urlaubsvereinbarung! 3

4 Treuepflicht und Rechtsmissbrauch Kann der Arbeitnehmer das Angebot, den Urlaub während der Dienstfreistellung zu konsumieren, ohne Einschränkung ablehnen? NEIN; die beiden Schranken gegen willkürliches Ablehnen sind die Treuepflicht und der Rechtsmissbrauch. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zwar den Urlaubsverbrauch ablehnt, aber dann wochenlang am Strand die Sonne genießt oder anders wo die Seele baumeln lässt, dann verstößt dieses Verhalten gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers und es entfällt der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Weiters entfällt der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubsvereinbarung rechtsmissbräuchlich (schikanös) ablehnt und der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauch auch nachweisen kann, was in der Praxis allerdings sehr schwierig sein wird. Wann ist ein Verhalten des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich? Hier spielt das Verhältnis zwischen den Arbeitnehmer-Interessen den beeinträchtigten Arbeitgeber-Interessen eine wesentliche Rolle. Stehen diese Interessen in einem krassen Missverhältnis, deutet dies auf einen Rechtsmissbrauch hin. Ob tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hilfreiche Kriterien zur Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt: Dauer der Kündigungsfrist Anzahl der offenen Urlaubstage Verhalten des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers Erfordernisse des Betriebes 4

5 Schweigt der Arbeitnehmer zum Angebot des Arbeitgebers, den Urlaub während der Kündigungsfrist bei anschließender Dienstfreistellung, zu konsumieren, kommt es ausnahmsweise zu einer stillschweigende Urlaubsvereinbarung. Unsere Empfehlung: Machen Sie dem gekündigten Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot zum Urlaubsverbrauch, wenn Sie ihn für die Dauer der Kündigungsfrist vom Dienst frei stellen. Denn nur, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot widerspricht, kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande. Schweigen wäre in diesem Falle Silber für den Arbeitnehmer und Gold für den Arbeitgeber Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Leitung: Michaela Haas; Team: Mag. Elisabeth David, Mag. Rainer Kraft, Dr. Christina Bruckner-Zajic, Tina Dangl) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5

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