Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
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- Ingrid Koch
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1 VG München, Urteil v M 24 K Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG Abs 3 S 3 AufenthG Abs 1 AufenthG Abs 1 AuslG 1990 Leitsatz: 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gestattet - abgesehen von der Ausnahme des 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - ohne vorherige Ausreise nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der einem (nicht als Asylberechtigter anerkannten) Ausländer nach 51 Abs. 1 AuslG (juris: AuslG 1990) (jetzt: 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) zuerkannte Flüchtlingsstatus unanfechtbar widerrufen ist. Orientierungsatz: Sperrwirkung eines Widerrufs des Flüchtlingsstatus nach 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Schlagworte: Asylanerkennung, Asylberechtigter, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubniserteilung, Ausländer, Ausreise, Flüchtlingsstatus, Unanfechtbarkeit, Widerruf Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. 2 Der am 1966 in geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. März 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 19. März 2001 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit Bescheid vom August 2001 ab, stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen. Dieser Bescheid wurde hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung am 6. September 2001 bestandskräftig. 3 Der Kläger erhielt daraufhin von der Ausländerbehörde des Landratsamts - am 13. November 2001 eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrmals (zuletzt am bis zum ) verlängert wurde. Seit 8.
2 September 2005 ist er im Besitz einer Duldung, die in der Folgezeit immer wieder, zuletzt von der Ausländerbehörde der Beklagten (i. F.: Ausländerbehörde), in deren Zuständigkeitsbereich er am 12. Juni 2009 gezogen war, bis 6. Dezember 2012 verlängert worden ist. 4 Mit Bescheid vom Januar 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom August 2001 getroffene Feststellung zu 51 Abs. 1 AuslG und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit (seit ) rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. April 2005 abgewiesen, der hierzu gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2005 abgelehnt. 5 Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 6 Verurteilung durch das Amtsgericht am Juli 2005 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betrugs, weil der Kläger zu Unrecht Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. 7 Verurteilung durch das Amtsgericht am November 2005 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Reisepass. 8 Verurteilung durch das Amtsgericht am. Februar 2006 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Beleidigung zweier Sachbearbeiterinnen des Landratsamts -. 9 Mit an die Ausländerbehörde gerichtetem Schriftsatz vom 31. August 2009 sprachen die Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf das fortlaufende Arbeitsverhältnis... die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anstelle der bisher ausgesprochenen Duldung an. Nach Aktenlage wurde im Anschluss hieran ein vom Kläger am 7. Mai 2009 unterschriebenes Antragsformular vorgelegt, in dem er als Zweck des Aufenthalts die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angegeben hatte und auf die Frage, wie lange er in der Bundesrepublik Deutschland bleiben wolle, die Antwort dauerhaft/für immer angekreuzt war. 10 Auf Anfrage der Ausländerbehörde vom 6. Oktober 2009, dass aus dem Schriftsatz vom 31. August 2009 nicht hervorgehe, ob eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis beantragt werde, teilten die Klägerbevollmächtigten unter dem 9. Oktober 2009 mit, dass Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei. 11 Nach Anhörung des Klägers lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom Mai 2010 den Antrag vom 31. August 2009 ab (Nr. 1) und verfügte unter Nr. 2, dass sein Aufenthalt in Deutschland derzeit geduldet werde. Nach Ablauf oder Widerruf der Duldung habe er die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde er in den Irak oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben. Unter Nr. 3 wurde bestimmt, dass für den Bescheid keine Kosten erhoben würden und die Kosten für die Abschiebung der Kläger zu tragen habe, während unter Nr. 4 wurde für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr von 50,- Euro festgesetzt wurde. 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 21 AufenthG zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift
3 könne nach Nr der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Ausländern, die sich noch im Ausland befänden, als auch Ausländern im Inland erteilt werden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Eine Duldung, wie sie dem Kläger erteilt worden sei, sei kein Aufenthaltstitel. 13 Die Ausländerbehörde habe auch geprüft, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften erteilt werden könne. 18a AufenthG komme nicht zur Anwendung, da der Kläger dem dort geforderten Qualifikationsprofil nicht genüge. 14 Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen scheide aus, da der Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG erfülle. Er könne freiwillig in den Irak zurückkehren, so dass seine Ausreise nicht unmöglich sei. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob auch eine zwangsweise Rückführung erfolgen könne. 15 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juni 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, 16 den Bescheid der Beklagten vom August 2010 (richtig: Mai 2010) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 Die Begründung wurde einem weiteren Schriftsatz vorbehalten, der in der Folgezeit nicht bei Gericht eingegangen ist. 18 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010, 19 die Klage abzuweisen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011, zu der für die Klagepartei niemand erschienen war, hob der Vertreter der Beklagten Nr. 4 des Bescheids der Ausländerbehörde vom 31. Mai 2010 auf, weil die dortige Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro der Entscheidung in Nr. 3 Satz 1, wonach für den Bescheid keine Kosten erhoben werden, widersprach. 21 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Akten der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte gemäß 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 entschieden werden, obwohl für die Klagepartei niemand erschienen ist. Denn in der dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 1. Juni 2011 zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch dann ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, wenn ein Beteiligter nicht erscheine Streitgegenstand ist nach dem Klageantrag das Begehren des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom Mai 2010 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 24
4 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31. August 2009 abgelehnt. In einem Schriftsatz dieses Datums hatten die Klägerbevollmächtigten auf Grund des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses... die Möglichkeit, die langfristige Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln, aufgezeigt. Zeitgleich wurde der Ausländerbehörde außerdem ein vom Kläger am 7. Mai 2009 unterzeichnetes Antragsformular vorgelegt, in dem dieser unter der Rubrik Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Dauer des Aufenthalts den Passus selbständige Tätigkeit angekreuzt hatte. Nachdem die Klägerbevollmächtigten auf Nachfrage der Ausländerbehörde dieser am 9. Oktober 2009 mitgeteilt haben, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden sei, ohne dass hierbei ein bestimmter Zweck benannt wurde, ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens gemäß 88 VwGO davon auszugehen, dass der Kläger letztlich eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt Bei der Prüfung der vorliegenden Verpflichtungsklage (in der Form einer Versagungsgegenklage) ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urt. v , 1 C 20/03, juris RdNr. 11) Die Klage ist unzulässig, soweit mit dem uneingeschränkten Aufhebungsantrag (auch) die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 4 des Bescheids vom Mai 2010 begehrt worden ist. Denn diese Regelung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die im Bescheid unter Nr. 3 ausgesprochene Kostenfreiheit aufgehoben. In diesem Punkt besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Sachentscheidung des Gerichts mit der Folge, dass die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage insoweit unzulässig ist Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zweck der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis begehrt, wobei infolgedessen auch dahingestellt bleiben kann, ob die o.g. Verstöße des Klägers gegen Strafvorschriften im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen Die vom Kläger in erster Linie begehrte Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken kommt weder für die Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit nach 18 Abs. 2 AufenthG noch für die vom Kläger angestrebte selbständige Tätigkeit nach 21 AufenthG in Betracht, da nach 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - 22 bis 26 AufenthG) oder nach 104a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Satz 3 AufenthG erteilt werden darf. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Ausländer Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat ( 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Vorschriften der 18 und 21 AufenthG räumen der Ausländerbehörde jeweils einen Ermessensspielraum ein. Diese Bestimmungen vermitteln selbst dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert sein sollte, keinen strikten, d.h. sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden, Anspruch im Sinne der Ausnahmeregelung (vgl. BVerwG, Urt. v , 1 C 37.07, juris RdNr. 20). 29 Der Antrag des Klägers auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz wurde mit - seit 6. September 2001 bestandskräftigem und damit unanfechtbarem - Bescheid des Bundesamts vom August 2001 abgelehnt, allerdings wurde ihm seinerzeit nach 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: 60 Abs. 1 AufenthG) der Status eines ausländischen Flüchtlings zuerkannt, also sein Asylantrag, der nach der gesetzlichen Definition des 13 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
5 als auch die Anerkennung als Asylberechtigter umfasst, nicht in vollem Umfang abgelehnt. Nach in Rechtsprechung und Literatur vertretener Meinung ist ein Asylantrag im Sinne des 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch nur dann abgelehnt, wenn weder eine Asyl- noch eine Flüchtlingsanerkennung vorliegt (vgl. OVG B-Bbg., Urt. v , OVG 2 B 2.10, juris RdNr. 29; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, RdNr. 112 zu 10; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, RdNr. 11 zu 10 AufenthG; eine gegenteilige Auffassung hierzu ist nicht ersichtlich). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier indes dahingestellt bleiben, da der Flüchtlingsstatus des Klägers mit Bescheid des Bundesamts vom Januar 2005 nach der seit 13. Mai 2005 rechtskräftigen Abweisung der dagegen gerichteten Klage unanfechtbar widerrufen und damit entfallen ist, wobei in dem Bescheid zugleich festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Damit steht der Kläger einem Ausländer, dessen Asylantrag (vollumfänglich) abgelehnt worden ist, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Folge gleich, dass ihm ein Aufenthaltstitel nur unter den Einschränkungen des 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden darf (so im Ergebnis zu einem vergleichbaren Fall: BayVGH, Urt. v ,19 B , juris RdNr. 29). Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unselbständigen Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit nach 18 bzw. 21 AufenthG scheidet somit im vorliegenden Fall aus, da nach diesen Bestimmungen - wie oben ausgeführt - auch die Ausnahmeregelung des 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht greift. 30 Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung nach 18a Abs. 1 AufenthG gemäß Abs. 3 der Bestimmung abweichend von der Einschränkung des 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Wie die Ausländerbehörde in dem angefochtenen Bescheid jedoch zu Recht ausgeführt hat, kommt diese Vorschrift schon deswegen nicht zur Anwendung, weil der Kläger nicht dargelegt hat, über die erforderliche Qualifikation zu verfügen, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist Für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die gemäß Satz 3 der Vorschrift als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt, ist zum Stichtag 1. Juli 2007 einen Mindestaufenthalt von acht Jahren im Bundesgebiet erforderlich. Diese Voraussetzung erfüllt der erst am 19. März 2001 eingereiste Kläger nicht Auch aus 25 Abs. 2 AufenthG ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem bestandskräftigen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom Januar 2005 liegen die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: 60 Abs. 1 AufenthG) nicht (mehr) vor Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 34 Im Fall des Klägers kommt allein die Aussetzung der Abschiebung nach 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht. Jedoch fehlen auch hierfür die Voraussetzungen, wie sich aus dem Widerrufsbescheid des Bundesamts vom Januar 2005 und dem diesen bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 21. April 2005 (a.a.o., S. 6 f.) ergibt, in dem sowohl die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 als auch nach Satz 2 AufenthG verneint werden. 35 An diese negative Feststellung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde gebunden (vgl. 42 Satz 1 AsylVfG; BVerwG, Urt. v , 1 C 14/05, juris RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v , 10 ZB , juris RdNr. 4). 36
6 5.5. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (gegebenenfalls i.v.m. 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 37 Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist dabei sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urt. v , a.a.o., RdNr. 15). Der Kläger ist jedoch ebenso wie andere Iraker weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen an einer freiwilligen Rückreise in den Irak gehindert. Hiervon geht das Gericht in ständiger Rechtssprechung aus, wobei es sich mit Urteil vom 1. Juni 2011 nochmals eingehend mit den rechtlichen und tatsächlichen Fragen auch im Hinblick auf die jüngste Entwicklung auseinandergesetzt hat (VG München, Urt. v , M 24 K , S. 9 ff. d. UA m.n.) Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). 40 Beschluss 41 Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
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