vom 12. Dezember 2012* (Stand 1. August 2013)

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1 Nr. 54n Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang «Master of Arts in Health Sciences» vom. Dezember 0* (Stand. August 0) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz g des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Studienangebot Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend KSF) bietet durch das Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik den Masterstudiengang «Health Sciences» (nachfolgend MA HEALTH) an. Rechtsverweis Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur Anwendung. Verliehener Grad Die Fakultät verleiht den Titel «Master of Arts (MA) in Health Sciences of the University of Lucerne». * G 0 6 SRL Nr. 59

2 Nr. 54n II. Organe 4 Dekanin oder Dekan Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. 5 Fakultätsversammlung Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsordnung. 6 Seminarleitung Der Seminarleitung des Seminars für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik obliegt die Entscheidung in Zulassungsfragen, insbesondere die Festlegung von Bedingungen bzw. Auflagen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität. Ihr obliegt die Auswahl und Zuweisung finanziell geförderter Praktikumsplätze. III. Zulassungs- und Studienvoraussetzungen 7 Zulassung und Immatrikulation Zum MA HEALTH wird zugelassen, wer über einen universitären Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Die Zulassung zum MA HEALTH mit einem universitären Bachelorabschluss ist gemäss dem interdisziplinären Charakter des Studiengangs aus unterschiedlichen Studienrichtungen möglich. Die einzelnen Studienrichtungen sind in der Wegleitung des Studiengangs aufgeführt. Für Fachhochschulabsolvierende ist die Aufnahme in den MA HEALTH mit Auflagen von 0 bis 60 Credits verbunden. 4 Für die Wahl der Majors des MA HEALTH kann die Seminarleitung zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Voraussetzungen erlassen. Diese werden in der Wegleitung konkretisiert. 5 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

3 Nr. 54n IV. Studienstruktur 8 Studienbeginn Der Studiengang beginnt jeweils zum Herbstsemester. 9 Studiendauer, Umfang und Studiensprache Der MA HEALTH umfasst 0 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern. Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Studiengangsprache ist Englisch. Veranstaltungen im Major, insbesondere in Kooperation mit anderen Studiengängen der KSF, können in der jeweiligen Studiensprache abgehalten werden. 0 Wegleitung und Studienanteile Der Studiengang besteht aus zwei Komponenten: a. einem Grundstudium, das den Erwerb von 60 Credits erfordert, b. einem Vertiefungsstudium (Major inklusive Praktikum und Masterarbeit), das den Erwerb von 60 Credits umfasst. Der MA HEALTH muss jeweils mit einem spezifischen Major absolviert werden. Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen des jeweiligen Majors des MA HEALTH sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung des Studiengangs geregelt. Die Verteilung der Credits auf einzelne Veranstaltungen und Module (inklusive der Masterarbeit) ist ebenfalls in der Wegleitung des Studiengangs festgehalten. V. Studienleistungen, Credits und Prüfungen Erwerb von Credits Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben. Sofern Lehrveranstaltungen zu einem Modul zusammengefasst sind, gilt das Modul als bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller benoteten Lehrveranstaltungen des Moduls, gewichtet nach der Anzahl ECTS-Credits, mindestens 4 beträgt. Mehrere Veranstaltungen eines Moduls können zusammen geprüft werden.

4 4 Nr. 54n Bewertungen Prüfungen, benotete Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben. Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Prüfungssprache Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch. 4 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen Zum Bestehen einer Prüfung bzw. einer Lehrveranstaltung muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene Prüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs einer Prüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Nicht bestandene Prüfungen können nur einmal wiederholt werden. Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet oder gilt als «nicht bestanden», ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. 5 Studienausschluss Erreicht die Gesamtsumme aller endgültig nicht bestandenen Prüfungen das Äquivalent von 8 Credits, wird die Studentin oder der Student vom MA HEALTH endgültig ausgeschlossen. VI. Masterverfahren und Studienabschluss 6 Masterverfahren Der Abschluss des Studiums besteht aus einer Masterarbeit und einer mündlichen Verteidigung der Masterarbeit. Die Masterarbeit wird von einer oder einem von der Seminarleitung genehmigten Dozierenden betreut. Als Gutachterinnen bzw. Gutachter für Masterarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Habilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage.

5 Nr. 54n 5 Andere Dozentinnen und Dozenten können auf begründeten Antrag generell durch die Fakultätsversammlung oder im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss zur Übernahme von Gutachten zu Abschlussarbeiten ermächtigt werden. 4 Das Masterverfahren ist bestanden, wenn die Masterarbeit und die mündliche Verteidigung mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. 5 Wird die Masterarbeit mit einer Note unter 4 bewertet, so kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb einer von der Fakultät anzusetzenden Frist eine überarbeitete Version einreichen. Wenn diese Version der Masterarbeit erneut mit einer Note unter 4 bewertet wird, wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen. 6 Die Masterarbeit wird in einer mündlichen Verteidigung geprüft und mit einer Note bewertet. Wird die Verteidigung mit einer Note unter 4 bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung mit einer Note unter 4 bewertet, so wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA HEALTH ausgeschlossen. 7 Die Masterverteidigung wird durch die verantwortliche Betreuerin oder den verantwortlichen Betreuer geleitet. Eine weitere Dozentin oder ein weiterer Dozent der Fakultät oder eine interne oder externe Expertin bzw. ein interner oder externer Experte nehmen ebenfalls an der Masterverteidigung teil. 8 Abläufe und Fristen sind in den Wegleitungen geregelt. 7 Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote Den MA HEALTH kann abschliessen, wer alle erforderlichen Credits (0 ECTS) erworben und das Masterverfahren bestanden hat. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: Der Durchschnitt aller benoteten Lehrveranstaltungen respektive der Module sowie des Masterverfahrens wird auf eine Zehntelstelle berechnet und nach Anzahl der ECTS-Credits gewichtet. 8 Diplom und Diplomzusatz Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA HEALTH. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den vergebenen Grad und die Gesamtnote. Mit dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zum Major und zu den Einzelleistungen des Studiums enthält. Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.

6 6 Nr. 54n 9 Qualitätssicherung Die Qualität des Studiengangs und die der Lehrveranstaltungen werden regelmässig gemäss den Vorgaben der Fakultät und der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen kann die Seminarleitung anordnen. VII. Schlussbestimmungen 0 Gebühren Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung. Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 beim Bildungsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. Inkrafttreten Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am. August 0 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,. Dezember 0 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Reto Wyss Der Rektor: Paul Richli SRL Nr. 544 SRL Nr SRL Nr. 40

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