Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens
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- Ida Scholz
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1 Fachtagung Schöner Schaden! Biodiversitätsschäden in der Umwelthaftungsrichtlinie Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und Infrastruktur Prof. Dr. Ulrike Pröbstl Universität für Bodenkultur Wien 19/05/2010 1
2 Was ist ein Biodiversitätsschaden? Im Jahr der Biodiversität herrscht Verwirrung Was ist Biodiversität. Was ist ein Biodiversitätsschaden ist das wichtig Im Vorfeld der Tagung kam es zu zynischen Bemerkungen bald ist es soweit, dass das Erschlagen einer Gelse/Mücke am Arm ein Biodiversitätsschaden ist
3 Biodiversität in Österreich Kommunikation Von Biodiversität Umweltbundesamt
4 Biodiversität in Österreich Kommunikation von Biodiversität
5 Konkretisierung von Biodiversitätsschäden Die Biodiversität ist durch die Umwelthaftungsrichtlinie nicht in ihrer Gesamtheit geschützt Bereits in der Umwelthaftungsrichtlinie wird direkt auf die Vogelschutzrichtlinie sowie auf die FFH-Richtlinie verwiesen und grenzt damit die Möglichkeiten /Schadensfälle deutlich ein. 19/05/2010 5
6 Schutzformen der FFH-Richtlinie Äsche (unabhängig von Gebietsausweisung, Entnahme aus der Natur regelbar, z.b. über Managementplan; vgl. Anhang V) Frauenschuh (Streng geschützt, unabhängig von Gebietsausweisung; vgl. Anhang IV) Teichfledermaus (Gebietsschutz; vgl. Anhang II) Winterquartier Jagdhabitat Sommerquartier Bach-Eschenwald (geschützter Lebensraumtyp; vgl. Anhang I) 6
7 Schutzbereich: geschützte Arten Zugvögel nach Art.4. Abs.2 der Vogelschutzrichtlinie Geschützte Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Tier und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie Tier und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie..sog. überall geschützte Arten 19/05/2010 7
8 Zugvögel 19/05/2010 8
9 Vogelarten Wachtelkönig
10 Tierarten Fischotte r
11 Pflanzenarten Frauenschuh
12 Smaragdeidechse Anhang IV FFH-RL
13 Schutzbereich: natürliche Lebensräume Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL Lebensräume der Vogelarten nach Art 4 Abs.2 und Anhang I Vogelschutzrichtlinie Habitate der Arten nach Anhang II der FFH- Richtlinie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie 19/05/
14 Lebensräume Tamariskenstrauch
15 Schutzformen der FFH-Richtlinie Äsche (unabhängig von Gebietsausweisung, Entnahme aus der Natur regelbar, z.b. über Managementplan; vgl. Anhang V) Frauenschuh (Streng geschützt, unabhängig von Gebietsausweisung; vgl. Anhang IV) Teichfledermaus (Gebietsschutz; vgl. Anhang II) Winterquartier Jagdhabitat Sommerquartier Bach-Eschenwald (geschützter Lebensraumtyp; vgl. Anhang I) 15
16 Fortpflanzungs und Ruhestätten 19/05/
17 Herausforderungen Fortpflanzungsstätten Stätten, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung notwendig sind: Die Stätte an der die Fortpflanzung konkret stattfindet. Die Fortpflanzungsstätte endet erst, wenn der Bruterfolg abgeschlossen ist und die Jungen die Stätte verlassen, relevant ist, dass die konkrete Stätte nicht mehr benötigt wird. (Nahrungshabitat nur wenn Teil der Fortpflanzungsstätte und für den Erfolg entscheidend) Auch Bereiche für Werbung und Partnerfindung? (Singwarte) Was ist mit aktuell nicht bewohnten Höhlen? Werden Spechthöhlen ausserhalb der Fortpflanzungszeiten beseitigt, liegt keine Zerstörung vor. Was ist mit Spechthöhlen, die potentiell von Fledermäusen genutzt 17 werden könnten?
18 Umfang der zu betrachtenden Arten 80 Vogelarten, 91 (weitere) Tier- und Pflanzenarten und 65 Lebensraumtypen Quelle: Bericht Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 2000-Schutzgüter 19/05/
19 Umfang der Europaschutzgebiete Bisher wurden in Österreich 218 Gebiete nominiert (2009), davon wurden 148 Gebiete rechtlich verordnet. Die verordneten "Europaschutzgebiete" nehmen rund 12% der Bundesfläche ein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebieten, die nach der Vogelschutz-Richtlinie nominiert wurden und jenen, die nach der FFH- Richtlinie vorgeschlagen wurden. Ein Großteil der Gebiete wurde jedoch sowohl nach der FFH-Richtlinie als auch nach der Vogelschutzrichtlinie vorgeschlagen. 19/05/
20 Geltungsbereich Im Unterschied zur Verträglichkeitsprüfung nach FFH- Richtlinie gelten die Schutzvorschriften des Umweltschadensgesetzes nicht nur für Lebensräume in ausgewiesenen und gemeldeten Natura 2000 gebieten, sondern auch für Vorkommen außerhalb dieser Gebiete Dies bedeutet einen erweiterten Schutzbereich. Kenntnisse zum Vorkommen außerhalb der Gebiete liegen vielfach wenige Erhebungen vor. 19/05/
21 Was ist eine Schädigung Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen jede direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung, die Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat (gemessen an den Erhaltungszielen), dren Funktionen im Ökosystem sowie deren natürliche Regenerationfähigkeut Erheblichkeitsschwelle wurde bislang von der Rechtssprechung eher niedrig angesetzt 19/05/
22 Was ist der günstige Erhaltungszustand an dem eine erhebliche Betroffenheit gemessen wird? Zusammenfassende Bewertung des Zustands unter Berücksichtigung unterschiedlicher Aspekte und der speziellen Ansprüche einzelner Arten und Lebensräume (wie Verbreitung, ökologischen Ansprüchen, Reproduktion und Gefährdung) Zur Bewertung der Ausprägung der einzelnen Indikatoren wird eine dreistufige Skalierung verwendet. A: hervorragende Ausprägung B: gute Ausprägung C: durchschnittliche bis beschränkte Ausprägung 19/05/
23 Herausforderung Kenntnisse zum Erhaltungszustand Außerhalb von FFH-Und Vorgelschutzgebieten sind keine oder sehr unzureichende Kenntnisse über den Erhaltungszustand, Population (lokale Population), Populationsgröße und Home range vorhanden. Daten zur Zauneidechse ergaben Dichteangaben von Tiere/ha bzw. 0,3 19,3 Tiere/ha, für München angenommen wurden 2 ha für lokale Population als Faustwert Kenntnisstand schränkt Anwendung ein 23
24 Zusammenfassung Biodiversitätsbegriff weicht vom allgemeinen Verständnis und allgemeinen Publikationen ab Biodiversitätsbegriff ist über die FFH- und Vogelschutzrichtlinie definiert Messgröße ist die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume und Arten Bewertungsmaßstäbe entsprechen den Vorgaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung an 19/05/
25 Danke für die Aufmerksamkeit Peter-Jordan-Straße 65, A-1180 Wien Tel.: , Fax: /05/
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