Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung

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1 Benedikt von Schorlemer Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

2 IX Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der zitierten Literatur XIV A Einleitung 1 I. Problemstellung und Zielsetzung 1 II. Aufbau der Arbeit 2 HI. Terminologie 3 1. Name 3 2. Geburtsname 4 3. Ehename und Familienname 4 4. Begleitname 5 5. "Der aus mehreren Namen zusammengesetzte Name" 6 6. "Der zur Zeit der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung geführte Name" 6 B Entwicklung des Namens und Namensrechts 7 I. Gesellschaftspolitische Bedeutung des Namens 7 n. Historischer Überblick über die Entwicklung des Namens 9 1. Die Entwicklung des Familiennamens 9 a) Der Name der Ehefrau 13 b) Der Name der Kinder 14 III. Das Namensrecht Entstehung des Namensrechts, erste Regelungen 16 a) Staatliche Verwaltung als Auslöser für Namensrechtsbestimmungen 17 b) Schutz des Mißbrauchs adeliger Namen Entwicklung des subjektiven Namensrechts zum Persönlichkeitsrecht 18 a) Entwicklung des Namensschutzes 19 b) Rechtsnatur des Namensrechts 22 c) Rechtliche Einordnung 23 d) Der Name als Persönlichkeitsrecht 24 IV. Entwicklung der namensrechtlichen Vorschriften im BGB Ausgangslage 25 a) Name der Eheleute 25 b) Name der Kinder 26

3 X 2. Wirkungen des Gleichberechtigungsgesetzes vom (GleichberG) Das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom (l.eherg) Relevante Grundrechte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensrecht 34 a) Einfluß der Grundrechte auf das Namensrecht 34 (1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GGi.V.m. Art.l Abs. 1 GG 34 (2) Der Grundsatz der Gleichberechtigung, Art. 3 Abs. 2 GG 35 (3) Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG 37 b) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom (1) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (2) Tenor und Entscheidungsgründe des Beschlusses 41 (3) Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts 42 (4) Aufforderung an den Gesetzgeber zur Neuregelung 44 C Funktionen und Prinzipien des Namensrechts 47 I. Identifikationsfunktion und Individualisierungsfunktion 47 II. Ordnungsfunktion 49 in. Abstammungsprinzip und familiale Zuordnungsfünktion 50 IV. Prinzip der Namenseinheit 51 V. Abwägung zwischen den einzelnen Leitbildern 52 D Zivilrechtliche Möglichkeiten der Namensänderung 55 I. Nach 1355 BGB durch Eheschließung oder Scheidung Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG) Die durch die Eheschließung bedingte Namenswahl der Eheleute nach 1355 BGB 57 a) Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten im Überblick 57 b) Bestimmung eines Ehenamens nach 1355 Abs. 2,3 BGB 59 (1) Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Bestimmungsmöglichkeiten 59 (2) Ausschluß "erheirateter" Namen als Ehenamen 61 (3) Erklärung über die Bestimmung eines Ehenamens 62 (a) Geschäftsfähigkeit des Erklärenden 62

4 XI (b) Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen und Zeitpunkt der Erklärung 64 (c) Eingeschränkte Abgrenzbarkeit zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung 65 (d) Kurzer Exkurs: 10 EGBGB 66 (e) Wertung 66 (4) Widerruf und Anfechtbarkeit der Erklärung 68 (5) Vertragliche Abreden über die zukünftige Namensführung 73 (a) Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen 73 (b) Bindungswirkung vertraglicher Vereinbarungen 75 (c) Einklagbarkeit und Sanktionsmöglichkeiten 76 a) Gerichtliche Durchsetzbarkeit einer vor der Eheschließung getroffenen Abrede 76 ß) Gerichtliche Durchsetzbarkeit einer nach der Eheschließung getroffenen Abrede 78 c) Bestimmung eines Begleitnamens nach 1355 IV BGB 80 (1) Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Bestimmungsmöglichkeiten 80 (2) Problembereiche 83 (a) Teleologische Reduktion von 1355 Abs. 4 S. 1 BGB auf den bei der Bestimmung des Ehenamens noch geführten Geburtsnamen 83 (b) Bildung von Namensketten bei echten bzw. unechten Doppelnamen nach Maßgabe von 1355 Abs. 4 S. 2, 3 BGB 85 (c) Besonderheiten bei nicht in erster Ehe verheirateten Eheleuten 91 (3) Zeitpunkt und Wirksamkeit der Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens 91 (4) Widerruf der Hinzufugung eines Begleitnamens 94 (5) Vertragliche Abreden 95 (a) Bindungswirkung von positiven Vereinbarungen 95 (b) Bindungswirkung von Negativerklärungen 96 et) Öffentlich beglaubigte Negativerklärung gegenüber dem Standesbeamten 96 ß) Privatrechtliche Negativerklärung der Eheleute untereinander 98 (6) Funktionsgleichheit von Begleitnamen und Pseudonym? 100 Zur Namenswahl der Eheleute bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung 102 a) Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten im Überblick 102 (1) Der Grundsatz der Namenskontinuität, 1355 Abs. 5 S. 1 BGB 103

5 XII (2) Wiederannahme eines früheren Namens nach 1355 Abs. 5 S. 2 BGB 105 (3) Hinzufügungsrecht wegen 1355 Abs. 5 S Alt. BGB auf den Geburtsnamen beschränkt? 108 b) Vereinbarung der Ehegatten über den Ausschluß der Namensänderung bzw. die entsprechende Verpflichtung nach Auflösung der Ehe 109 (1) Vereinbarung über einen Begleitnamen 109 (2) Verpflichtung, den Ehenamen weiterzuführen bzw. abzulegen 111 (a) Verzichtserklärung gegenüber dem Standesbeamten 112 (b) Vereinbarung unter den Eheleuten über die künftige Namensführung 112 (3) Exkurs: Untersagung des Rechts, den Ehenamen weiterzuführen Beispielhafte Übersicht zur Namensbestimmung bei der Eheschließung anhand eines Extremfalls Ergebnis zu 1355 BGB 119 II. Namensänderung der Kinder durch Anschließung an Änderungen des Ehe- bzw. Elternnamens Unmittelbare Namensänderung des Kindes als Folge der Änderung des Ehenamens oder des Namens eines Elternteils Mittelbare Namensänderung des Kindes als Folge der Änderung des Ehenamens oder des Namens eines Elternteils 122 a) Mitwirkungsrechte ehelicher bzw. nichtehelicher Kinder bei der Namensänderung 122 b) Auswirkung der Namensänderung auf den Namen des ehelichen Kindes 123 (1) Namensänderung aufgrund nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens, 1616a Abs. 1 BGB 124 (a) Anwendungsbereich und Voraussetzungen 124 (b) Problembereiche 126 a) Entstehende Namensungleichheit zwischen Eltern und Kind als Voraussetzung des 1616a Abs. 1 BGB 126 ß) Verweigerung der Zustimmung bei Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres 127 (2) Namensänderung aufgrund Änderung des Ehenamens oder des Familiennamens des namengebenden Elternteils, 1616a Abs. 2 BGB 128 (a) Die beiden Alternativen des 1616a Abs. 2 S. 1 BGB 128 (b) Anschließung an eine Namensänderung auch bei Auflösung der Ehe? 130 (c) Problematik der Stiefkinderfälle 131 (3) Namensänderung aufgrund Anfechtung des Ehenamens 132

6 xm c) Auswirkung der Namensänderung auf den Namen des nichtehelichen Kindes 133 (1) Auswirkungen bei der Änderung des Familiennamens der Mutter, 1617 Abs. 2 BGB 134 (2) Bei Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes 135 (a) Automatismus der Namensänderung 136 (b) Entscheidender Zeitpunkt für die Anschließungserklärung 137 d) Öffentlich-rechtliche Namensänderung als lex specialis zu 1616a, 1617 BGB? 138 III. Namensänderung aufgrund Legitimation des nichtehelichen Kindes, 1720 BGB Gemeinsamer Familienname (Ehename) der Eltern, 1720 Abs. 1 BGB Getrennte Namensführung der Eltern, 1720 Abs. 2 BGB 141 IV. Namensänderung durch Einbenennung, 1618 BGB Beiderseitige Einbenennung durch die Mutter und deren Ehemann Einseitige Einbenennung durch den leiblichen Vater Einwilligung des Kindes gemäß 1618 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1,2 BGB Ausschluß der Weitergabe des Ehenamens an nichteheliche Kinder durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten 147 a) Privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten 148 (1) Zulässigkeit der Vereinbarung 148 (2) Bindungswirkung der Vereinbarung 149 b) Unterlassungserklärung gegenüber dem Standesbeamten 150 c) Durchsetzbarkeit von positiver Vereinbarung und Negativerklärung 151 V. Namensänderung aufgrund Ehelicherklärung Familienname des Kindes bei der Legitimation auf Antrag des Vaters, 1737 BGB Familienname des Kindes bei der Legitimation auf Antrag des Kindes, 1740fBGB 155 VI. Namensänderung durch Adoption gemäß 1757 BGB Die Annahme Minderjähriger gemäß 1757 BGB Die Annahme Volljähriger gemäß 1767 Abs. 2 i.v.m BGB Wirkungen der Aufhebung der Annahme gemäß 1765 BGB 159 E Abschließende Bewertung 161

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