TARIFORDNUNG für die Beförderung von PERSONEN

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1 TARIFORDNUNG für die Beförderung von PERSONEN Gültig ab 13. Dezember 2009 Verteiler - Betriebsleitung RBL - Fahrpersonal RBL 5. Ausgabe vom 13. Dezember 2009 (ersetzt alle früheren Versionen) (Stand: März 2012) F:\Tarife_Verkauf\Tarifordnung RBL\Tarifordnung_RBL.docx

2 0 Allgemeines Dieser Tarif enthält diejenigen Bestimmungen für die Beförderung von Personen im internen Verkehr des Busbetriebes RBL, die in den allgemeinen schweizerischen Tarifen oder im Verbundtarif A-Welle nicht geregelt sind oder von diesen abweichen. 1 Anzuwendende Tarife Die Bestimmungen folgender Tarife werden vom Regionalbus Lenzburg übernommen: Schweizerisches Transportrecht Militär, Zivilschutz und Zivildienst Allgemeiner Personentarif Kontrolle der Fahrausweise / Reisende ohne gültigen Fahrausweis Fahrvergünstigung des Personals Verbundtarif A-Welle Tarif für Mehrfahrtenkarten Tarif für General- und ½-Preis-Abonnemente Interregionaler Verbundtarif Tarif für Gruppenreisen 2 Einzelfahrausweise 2.1 Es gelten im Direkten Verkehr die Bestimmungen des Tarifs 600. Der Regionalbus Lenzburg beteiligt sich am direkten schweizerischen Verkehr. Es gilt der Kilometeranstoss. 2.2 Einzelfahrausweise innerhalb des A-Welle Gebietes werden durch das Fahrpersonal ausgegeben. Für die Billettausgabe verwendet dieses ein spezielles Billettausgabegerät. Beim Fahrpersonal können alle Billette innerhalb des A- Welle Gebietes und im direkten Verkehr ausgewählte Ziele gekauft werden. 2.3 Dasselbe Sortiment wird auch an den stationären Billettautomaten angeboten. 2.4 In der Verkaufsstelle RBL (Büro für Tourismus und Mobilität) am Kronenplatz 24 in Lenzburg, sind sämtliche Fahrausweise im schweizerischen und internationalen Verkehr erhältlich. 3 Mehrfahrtenkarten 3.1 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Tarifs 652. Der Regionalbus Lenzburg beteiligt sich am direkten schweizerischen Verkehr. 3.2 Es wird das ganze im Tarif 652 aufgeführte Sortiment aufgelegt. 3.3 Die Mehrfahrtenkarten werden durch die Verkaufsstelle RBL und mit einem beschränkten Angebot durch die stationären Billettautomaten und das Fahrpersonal ausgegeben. 2

3 4 Streckenabonnemente im Direkten Verkehr 4.1 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Tarifs 650. Der Regionalbus Lenzburg beteiligt sich am direkten schweizerischen Verkehr. 4.2 Es wird das ganze im Tarif 650 aufgeführte Sortiment aufgelegt. 4.3 Streckenabonnemente sind in der Verkaufsstelle RBL erhältlich. 5 Verbundabonnemente A-Welle 5.1 Innerhalb des Gebietes der A-Welle gilt der Tarif über Verbundabonnemente Es wird das ganze im Tarif aufgeführte Sortiment aufgelegt. 5.3 Verbundabonnemente sind in der Verkaufsstelle RBL erhältlich. 6 Interabonnemente 6.1 Im Verkehr mit benachbarten Verbunden gibt es drei Möglichkeiten: - Inter-Abo (Tarifverbund Nordwestschweiz TNW) - HochRhein Ticket (Waldshuter Tarifverbund) - Z-Pass (Zürcher Verkehrsverbund) 6.2 Interabonnemente sind in der Verkaufsstelle RBL erhältlich. 7 Gruppen 7.1 Gruppenfahrausweise innerhalb des A-Welle Gebietes werden durch die Verkaufsstelle RBL, die stationären Billettautomaten und das Fahrpersonal ausgegeben. 7.2 Gruppenfahrausweise mit Reservationen für die Schweiz werden von der Verkaufsstelle RBL, Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg ausgegeben, 8 General- und ½-Preis-Abonnemente, Gleis General-und ½-Preis-Abonnemente und Gleis 7 werden auf dem ganzen RBL- Netz anerkannt. 8.2 General- und ½-Preisabonnemente sind in der Verkaufsstelle RBL erhältlich. 9 Nachtbusse 9.1 Als Nachtbusse gelten alle fahrplanmässigen Fahrten mit der Bezeichnung N.. 3

4 9.2 Diese Fahrten sind zuschlagspflichtig. 9.3 Nachtzuschläge sind als Einzelzuschlag oder als Mehrfahrtenzuschläge bei der Verkaufsstelle RBL, an den stationären Billettautomaten oder beim Fahrpersonal erhältlich. 10 Freifahrten, Fahrvergünstigungen für das Personal 10.1 Es gelten die Bestimmungen des Tarifs Inhaber eines Ausweises für Fahrvergünstigungen des Personals (FVP) geniessen im Rahmen der Vorschriften des Tarifs 639 freie Fahrt auf dem ganzen Netz des RBL. Zu bezahlen ist in jedem Fall der Nachtzuschlag. 11 Mobility-Ticket RBL 11.1 Das Mobility-Ticket ist eine RBL interne Tageskarte. Sie kann für einen- oder mehrere Tage ausgegeben werden. Auf der Rückseite sind der Name der Benutzenden sowie das Gültigkeitsdatum durch die Kunden einzutragen. Das Mobility- Ticket gilt als Fahrausweis. Dieser muss den Stempel der Ausgabestelle tragen. Nachtzuschläge sind in jedem Fall zu bezahlen. 12 Bediente Verkaufsstelle RBL; Büro für Tourismus- und Mobilität 12.1 Der RBL betreibt am Kronenplatz 24, in Lenzburg eine eigene Verkaufsstelle. Hier werden alle öv Fahrausweise im schweizerischen, wie im internationalen Verkehr ausgegeben. Angeboten werden sowohl die persönliche Beratung am Schalter wie auch der direkte Verkauf via Internet. Als besondere Dienstleistung wird der Verkauf gegen Rechnung angeboten, was bei den Bahnschaltern nicht möglich ist. 13 Billettautomaten 13.1 An acht zentralen Standorten im RBL Netz stehen Billettautomaten zur Verfügung. Ausgegeben wird das gesamte A-Welle Angebot sowie eine ausgewählte Anzahl wichtiger Verbindungen im Direkten Verkehr. Es kann sowohl mit Münzen, wie auch mit allen gängigen Kreditkarten bezahlt werden. 4

5 14 Beförderung von Kindern 14.1 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (in Begleitung Erwachsener) werden gratis befördert. Bei Kindergärten, Kinderhorten, Kinderheimen, gelten die nationalen Bestimmungen. 15 Kleine Tiere - Hunde 15.1 Für die Beförderung von, kleinen Tieren und Hunden gelten die Bestimmungen des Tarifs Sie benötigen grundsätzlich einen ermässigten Fahrausweis in 2. Klasse Kleine Hunde, Katzen und ähnliche zahme Tiere dürfen in Taschen, Körben oder andern geeigneten Behältern als Handgepäck gratis mitgeführt werden. 16 Beförderung von Handgepäck, Kinderwagen und Fahrrädern 16.1 Handgepäck und Kinderwagen werden gratis befördert. Sie werden nur befördert, wenn dafür genügend Platz vorhanden ist Als Fahrrad gelten nicht motorisierte Fahrgeräte. Fahrrädern gleichgestellt sind Elektrofahrräder, Elektro-Trottinetts sowie nicht zusammengeklappte Kickboards. Dafür ist der entsprechende Preis zu bezahlen Fahrräder können nur dann befördert werden, wenn genügend Platz vorhanden ist und Mitreisende nicht behindert werden. Bei Platzmangel entscheidet das Fahrpersonal definitiv über die Mitnahme. Kein Selbstverlad von Fahrrädern von Montag-Freitag zwischen Uhr Uhr sowie zwischen Uhr Uhr. Der Selbstverlad von Fahrrädern in Gruppen ist nicht möglich. 17 Rollstühle 17.1 In allen Fahrzeugen des RBL stehen Rollstuhlplattformen zur Verfügung. Der Grossteil der Fahrzeuge ist zusätzlich mit Rampen für schwere Elektrofahrstühle ausgerüstet. Gegen Voranmeldung wird versucht die Fahrzeuge entsprechend den Wünschen von Rollstuhlfahrern einzusetzen. Die Bestellung muss rechtzeitig und während der Büroöffnungszeiten erfolgen. 18 Unsicherheit bei der Gültigkeit von Fahrausweisen 18.1 Bei Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeit eines Fahrausweises auf dem Netz des RBL gilt für das Fahrpersonal der Grundsatz: Im Zweifelsfalle zugunsten des Kunden Solche Vorkommnisse sind - wenn möglich unter Beilage des Fahrausweises - der Betriebsleitung zu melden. 5

6 19 Zahlungsmittel, Gutscheine 19.1 Verkaufsstelle RBL hier werden alle Zahlungsmittel angenommen 19.2 Billettautomaten A-Welle hier werden Münz und gängige Kreditkarten angenommen 19.3 Fahrpersonal Hier werden Münz, Noten und REKA Gutscheine angenommen. Auf REKA Gutscheine darf Retourgeld ausgegeben werden. REKA Gutscheine dürfen allerdings nicht gegen Bargeld umgetauscht werden. 20 Rückerstattungen 20.1 Rückerstattungen erfolgen in der Verkaufsstelle RBL oder bei der Betriebsleitung. Es gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Tarife. 21 Fahrausweiskontrolle 21.1 Die Fahrausweise und die dazugehörigen Benützungsberechtigungen sind dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuweisen Es gilt auf dem ganzen RBL-Netz Sichtbetrieb Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis oder ohne Benützungsberechtigung für einen verbilligten Fahrausweis angetroffen werden, haben einen Zuschlag zu entrichten Jede missbräuchliche Benützung oder Abänderung eines Fahrausweises hat dessen sofortigen Einzug, ohne Ersatzleistung für nicht ausgeführte Fahrten, zur Folge. Die Rückgabe bzw. der Ersatz solcher Fahrausweise erfolgt nur gegen Entrichtung des Zuschlages und einer Bearbeitungsgebühr Sofern ein Zuschlag nicht unmittelbar dem Kontrollpersonal bezahlt werden kann, ist er unter Verwendung des ihm durch Rechnung zugestelltem Einzahlungsscheines innert 10 Tagen einzuzahlen oder es ist schriftlich gegen den Zuschlag Einsprache zu erheben. Es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben Bei vergessenen, persönlichen Abonnementen besteht die Möglichkeit, das für den Kontrolltag gültige Abonnement, innert 10 Tagen unter Vorweisung des vom Kontrollpersonal ausgefüllten Formulars, bei einem RBL-Chauffeur direkt im Bus vorzuweisen. Dieses Vorweisen ist gebührenpflichtig und gilt auch für ½-Preis- Abonnemente Wird ein Zuschlag nicht fristgemäss bezahlt, so erfolgt eine Mahnung, wobei eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben wird Bei Übertretung der Bestimmungen dieser Tarifordnung und der massgebenden gesetzlichen Erlasse, bleibt die Strafverfolgung nach den bundesrechtlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vorbehalten. 6

7 22 Ausschluss von der Beförderung 22.1 Der RBL kann Personen vom Transport ausschliessen die betrunken sind, oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen; Personen die sich ungebührlich benehmen und Personen welche die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen. 23 Fundgegenstände 23.1 Als Finder wird die Unternehmung betrachtet (TV Art. 42) Auf Fundgegenständen wird eine Gebühr erhoben Die Aufbewahrungsfrist für Fundgegenstände beträgt drei Monate (TV Art. 42) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Fundgegenstände vernichtet oder einer gemeinnützigen Organisation übergeben. 24 Extrafahrten 24.1 Der RBL führt auf Bestellung Extrafahrten ausserhalb des Fahrplanangebotes durch. Dazu gelten die internen Bestimmungen des RBL für Extrafahrten Die Bestellung von Extrafahrten sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Die Ausführung erfolgt nach vorhandenen Kapazitäten und nach Ermessen der Betriebsleitung. 26 Besondere Bestimmungen 26.1 Videoüberwachung Der RBL kann gemäss den geltenden Vorschriften Videoüberwachungen in den Bussen vornehmen Verunreinigungen Wird ein Bus durch Personen oder mitgeführte Tiere verunreinigt, kann die Reinigung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. 27 Schlussbestimmungen 27.1 Diese Tarifordnung gilt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen der vom Regionalbus Lenzburg angewandten Tarifen und tritt am 13. Dezember 2009 in Kraft. Lenzburg, 27. März 2012/ma 7

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