Satzung des Vereins Maijungen Walheim

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1 1 Name. Sitz, Geschäftsjahr Satzung des Vereins Maijungen Walheim Der Verein führt den Namen "Maijungen Walheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung und weitere Ausbreitung des traditionellen Brauchtums. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Erhaltung, Aufbau und Vermehrung des bodenständigen Volksgutes, Teilnahme an traditionellen Veranstaltungen und historischen Festen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken. Über Ausnahmen des Alters entscheidet der Vorstand. Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss an den Vorstand gerichtet werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist im Falle, dass es sich beim Antragsteller um einen Minderjährigen handelt, von dessen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Diese verpflichten sich zugleich zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den Minderjährigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der nicht besonders begründet zu werden braucht, hat der Antragsteller kein Einspruchsrecht. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Eine mündliche Erklärung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den

2 Ausscheidenden zu bestätigen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, wenn nach dem zweiten Mahnschreiben zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht eingegangen sind. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Mitgliedspflichten nachhaltig vernachlässigt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet mehrheitlich der geschäftsführende Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied jedoch unter Bekanntgabe des Vorhabens des Ausschlusses mit angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in einer Vorstandssitzung bekannt zu machen. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs. Der Einspruch hat binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand vorzuliegen. Über diesen Einspruch entscheidet mehrheitlich der Gesamtvorstand. Legt das Mitglied in der vorgenannten Frist keinen Einspruch ein, gilt es als ausgeschlossen. 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie werden am 1. Januar jeden Jahres fällig. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten. Mitglieder, die die Zahlung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht vorgenommen haben, haben ab diesem Datum, 31. März, kein Stimmrecht mehr. Ferner kann nach einem Mahnverfahren zur Zahlung des Beitrages das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden (siehe 4). Scheidet ein Mitglied im laufenden Jahr aus dem Verein aus, so ist der Beitrag in voller Höhe zu zahlen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b} die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 1. Geschäftsführer 4. dem 2. Geschäftsführer 5. dem Kassierer Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende. der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer zur Vertretung des Vereins sind je zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. 8 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Auf gaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung. 2. Einberufung der Versammlungen 3. Ausführung der Beschlüsse der Versammlung.

3 4. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. 9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt Er bleibt bis zur Neuwahl des folgenden Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch geheime Stimmabgabe gewählt. Ist zu erkennen, dass für ein Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, so kann auf Antrag eines Mitgliedes die Wahl öffentlich erfolgen. Es sind nur Vereinsmitglieder wählbar. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berechnet; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Amtsdauer. Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag abgewählt werden, u.a. im Falle von dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten oder wegen grober Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. 10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min. 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie ist binnen einer Woche allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. 11 Der Vorsitzende Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. In allen Versammlungen und Vorstandsitzungen hat er den Vorsitz und lädt dazu ein. Zwischen dem 1. und dem 2. Vorsitzenden erfolgt die Aufteilung des Geschäftsbereichs im gegenseitigen Einvernehmen. 12 Der Geschäftsführer Der Geschäftsführer erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Er führt und verwahrt die Akten sowie die Niederschriften der Versammlungen und des Vorstandes. 13 Der Kassierer Der Kassierer ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu ordnen und zu verwahren. Es ist ein Kassenbuch zu führen. Alle Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Geschäftsführers erfolgen, d.h. dass die Geldanforderungsbelege vom 1. Geschäftsführer zu prüfen und abzuzeichnen sind.

4 14 Kassenprüfer Die Versammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer und einen Reservisten; der bei Ausfall eines Prüfers dieses Amt übernimmt Wiederwahl ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben die Führung der Kassenbücher und Belege sowie der Konten zu überprüfen. Etwaige Fehler und Mängel sind mit dem Kassierer zu besprechen und die Richtigkeit ist zu veranlassen. Falls es geboten erscheint, ist der 1.Vorsitzende schriftlich durch die Prüfer zu informieren. Der Versammlung haben die Kassenprüfer Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 15 Die Mitgliederversammlung Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung, min. 3 Monate vor dem auszuführenden Maifest statt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und ist ab 16 Jahre stimmberechtigt. Für Mitglieder unter 16 Jahre darf das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten nicht ausgeübt werden; sie haben mithin keine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes 2. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge. 3. Wahl und Abberufung des Vorstandes. 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 6. Die Wahl der Kassenprüfer. 7. Entgegennahme des Kassenberichts. 8. Die Auflösung des Vereins. 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von min. 12 Kalendertagen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Es wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt Bei der Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende oder das älteste anwesende Mitglied die Leitung der Versammlung. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an die Anwesenheit des 2. Vorsitzenden gebunden. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. berechnet Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Ausgabenermächtigungen 1. sowohl des Vorsitzenden in Verbindung mit dem Kassierer, als auch 2. des Vorstandes.

5 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der zweidrittel-stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift der Versammlung ist auf der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen. Die Abstimmungsform geschieht durch Handzeichen, wenn keine geheime Wahl beantragt wird. 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes stimmberechtigte Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen mit den Vorschlägen des Einzureichenden einverstanden ist und dies beschließt Anträge auf Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie sind dem Vorstand gesondert vorzulegen, der dies in einer späteren Sitzung für eine kommende Mitgliederversammlung vorbereitet. 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Prinzipien wie für eine Jahresversammlung. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von Zweidritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarre St. Anna Walheim zwecks Verwendung für die Jugendarbeit. Die Übergabe des Vermögens richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Wird nichts anderes beschlossen, so ist der Vorstand nach BGB der vertretungsberechtigte Liquidator. Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Aachen, den

6 Aachen, den Protokoll zur außerordentlichen MU11iede"enammbmg der Maijungen Walheim am Montag, den Die Verssammlung begann um Uhr in Gaststätte ALT Walheim". Es erschienen 10 Mitglieder zur Versammlung. Der 1. Vorsitzende Jochen Baltes begrüßte die anwesenden Mitglieder und stellte fest dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig war. Zum Protokollführer wurde Rene Koep bestimmt. TOP 1: Satzungsänderung in 19 zu TOP 1 Satzungsänderung in 19 Durch ein Schreiben des Vereinsregisters an den Notar muss die Satzung insoweit geändert werden, dass die Minderheit höchstens 49 % der stimmberechtigten Mitglieder beträgt. Die Versammlung beschloss einstimmig folgenden Wortlaut von Satz 2 des 19 der Satzung: Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 49 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird" Der 1. Vorsitzende bedankte sich bei den Anwesenden und beendete die Versammlung um gez. Carsten Lennartz (2.Vorsitzender) gez. Rene Koep (1. Geschäftsführer)

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