Allgemeine Einkaufsbedingungen der VENTREX Automotive GmbH

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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der VENTREX Automotive GmbH Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Anbieters/Auftragnehmers/Lieferanten (im Folgenden jeweils Lieferant ) sind für die VENTREX Automotive GmbH (im Folgenden VENTREX ) nur verbindlich, wenn VENTREX sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Spätestens mit der Lieferung durch den Lieferanten erkennt dieser die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von VENTREX auch für alle weiteren Verträge und Lieferungen als rechtsverbindlich an. 1. Angebote 1.1 Der Lieferant hat die Menge und die Beschaffenheit genau auf die Anfrage von VENTREX abzustimmen und gegebenenfalls Abweichungen besonders hervorzuheben. Die Ausführung und Qualität von übersendeten Warenmustern wird nur dann vertragsgegenständlich, wenn diese von VENTREX schriftlich bestätigt wird. 1.2 Für die Ausarbeitung von Offerten, Planungen, Kostenvoranschlägen, wird dem Lieferanten, selbst bei betreffender Beauftragung durch VENTREX, keinerlei Vergütung gewährt. VENTREX ist berechtigt, sämtliche Planungen, Kostenvoranschläge und auch Muster des Lieferanten zu behalten. Alle Beilagen zu Bestellungen und dergleichen von VENTREX selbst sind vertraulich zu behandeln, bleiben im Eigentum von VENTREX und sind VENTREX mit der Lieferung unaufgefordert zurückzustellen. Sollte kein Vertrag zwischen Lieferant und VENTREX geschlossen werden, so ist der Lieferant ebenso verpflichtet, diese Beilagen umgehend und unaufgefordert zurückzustellen. 2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen 2.1 Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellung von VENTREX zustande. 2.2 Bestellungen und Änderungen zu diesen Angeboten haben nur Gültigkeit, wenn sie von VENTREX schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens VENTREX. 2.3 Wenn in der Bestellung auf Angebotsunterlagen Bezug genommen wird, gelten diese nur bezüglich technischer Spezifikation. Sie bedeuten in keinem Fall (z. B. Stillschweigen, Zahlung, Übernahme und dergleichen) eine Anerkennung kaufmännischer Bedingungen des Lieferanten. 2.4 Die Bestellung ist grundsätzlich innerhalb von drei (3) Werktagen ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen, anderenfalls ist VENTREX zum Widerruf des Auftrags bzw. zur sofortigen Auflösung des zustande gekommenen Vertrags, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt. 2.5 Bestellungen bzw. Lieferabrufe haben Verbindlichkeit, wenn der Lieferant nicht binnen drei (3) Werktagen seit Zugang in schriftlicher Form widerspricht. 2.6 Im Falle eines gegen den Lieferanten drohenden oder eingeleiteten Ausgleichs- oder Konkursverfahrens bzw. bei wesentlichen Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei dem Lieferanten, sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung durch den Lieferanten ist VENTREX zum Widerruf des Auftrags bzw. zur sofortigen Auflösung des zustande gekommenen Vertrags, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt. 2.7 Die Weitergabe der Aufträge von VENTREX im Ganzen oder größtenteils darf nur mit schriftlicher Zustimmung von VENTREX erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt VENTREX, unbeschadet sonstiger Rechte, zum Widerruf des Auftrags bzw zur sofortigen Auflösung des Vertrags. Seite 1/5

2 2.8 Zeichnungen, Spezifikationen, Logistikanweisungen, Qualitätsvereinbarungen und Verpackungsvorschriften sind Bestandteil von Verträgen bzw. Bestellungen. 2.9 Sämtliche im Zusammenhang mit der Bestellung stehenden Schreiben, Unterlagen, Rechnungen und dergl. sind mit der Bestellnummer von VENTREX zu versehen Die Abtretung von Ansprüchen sowie die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen VENTREX auf Dritte ist ausgeschlossen und berechtigt VENTREX, unbeschadet sonstiger Rechte, zum Widerruf des Auftrags. 3. Lieferung 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens VENTREX zulässig. 3.2 Die angeführten vereinbarten Liefertermine sind nicht verschiebbar, genau einzuhalten und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneingangs am benannten Bestimmungsort. Lieferfristen sind ab dem Datum der Bestellung von VENTREX zu berechnen. 3.3 Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, DDP oder DDU nach Incoterms 2000 an den von VENTREX benannten Bestimmungsort diese Kondition findet Anwendungen für Lieferungen direkt an das Werk als auch für das von uns benannte Konsignationslager. 3.4 Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug ist VENTREX unter Angabe der Gründe sowie der Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich zu verständigen. VENTREX ist berechtigt, Vertragserfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens zu fordern oder bei schwerwiegenden Verzögerungen auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. VENTREX ist zum Abzug bzw. zur Aufrechnung einer Vertragsstrafe von 1 % der Vertragssumme je angefangener Verzugswoche berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt; dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine verspätete Teillieferung bereits vorbehaltlos angenommen wurde. 3.5 Der Lieferant ist bei Terminüberschreitungen verpflichtet, das schnellste zur Verfügung stehende Transportmittel zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Kosten für diese Transporte gehen zu Lasten des Lieferanten. 3.6 Lieferungen vor Fälligkeit und Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung von VENTREX gestattet und bewirken keinen Anspruch auf vorgezogene Zahlung. Allfällige Mehrkosten daraus hat der Lieferant zu tragen. 3.7 Die quantitative Übernahme der Ware erfolgt nach körperlicher Übergabe dieser an befugte Dienstnehmer von VENTREX am benannten Bestimmungsort, die qualitative Übernahme erst mit der jeweiligen Inbetriebnahme bzw. dem Einbau seitens VENTREX. 3.8 Die Waren sind sachgemäß zu verpacken. Die Lieferung hat den österreichischen Sicherheits-, Verpackungs- und Gefahrengutvorschriften zu entsprechen, bezughabende Papiere (z. B. Sicherheitsdatenblätter) sind anzuschließen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren sind die entsprechenden Zolldokumente nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuschließen. Das Risiko der unsachgemäßen Verpackung trägt der Lieferant, der VENTREX diesbezüglich schad- und klaglos halten wird. 3.9 Der Lieferant trägt sämtliche Kosten die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei der Entsorgung des mitgelieferten Verpackungsmaterials ergeben Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung frei von Rechten (insbesondere Eigentums- oder Sicherungsrechten) Dritter ist, dass VENTREX bei Lieferung lastenfreies Eigentum eingeräumt wird und dass durch die Lieferung und ihre Verwendung keine Schutz- oder Immaterialgüterrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden und hält VENTREX diesbezüglich schad- und klaglos. Seite 2/5

3 3.11 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage von Anlagen übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, zusätzliche Werkzeugkosten und dergleichen. Bereitstellung von für die Aufstellung oder Montage erforderlichen Werkzeugen und Technikerstunden hat innerhalb von 48 Stunden zu erfolgen. Bei Verzögerung von festgelegten Fertigstellungs- bzw. Inbetriebnahmeterminen tritt automatisch eine Vertragsstrafe von 1 % der Auftragssumme je angefangener Verzugswoche an Beigestellte Behälter, Teile und dergleichen bleiben im Eigentum von VENTREX und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es besteht Einvernehmen darüber, dass VENTREX im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Teile hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. 4. Preise und Zahlung 4.1 Die Preise für die Belieferung von VENTREX haben Gültigkeit bis zum genannten Vertragsende für die angeführten Produkte unter Berücksichtigung einer Preisgleitklausel. 4.2 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto bzw. 60 Tagen netto. Wird die Lieferung in das von uns genannte Konsignationslager geliefert, so findet oben angeführte Zahlungsbedingung ab Entnahme der Ware aus dem Lager Anwendung. Die Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht der Ansprüche von VENTREX, etwa aus Gewährleistung oder Schadenersatz. 4.3 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist VENTREX berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung vollständig zurückzuhalten, und zwar ohne Zahlungsvergünstigungen wie Rabatt oder Skonto zu verlieren. VENTREX ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Lieferanten mit Forderungen aufzurechnen, selbst wenn die eigene Forderung noch nicht fällig ist. 5. Gewährleistung 5.1 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Die Anwendung von 377 UGB ist ausgeschlossen. Von VENTREX geleistete Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Annahme der Ware. Eine Mangelhaftigkeit der Ware kann auch, insbesondere nach den Regeln der Gewährleistung und Garantie; trotz deren länger dauernde Benutzung oder nach deren Verarbeitung geltend gemacht werden. 5.2 Die vom Lieferanten gelieferte Ware bzw erbrachte Dienstleitung muss 922 ff ABGB sowie dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den entsprechenden Normen sowie den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Behörden und Fachverbänden entsprechen. 5.3 Durch Abnahme oder durch Billigung vorgelegter Zeichnungen und Unterlagen verzichtet VENTREX nicht auf Gewährleistungsansprüche. 5.4 Für alle Lieferungen übernimmt der Lieferant volle Gewähr und Garantie ( 880a Satz 2 ABGB) für den Zeitraum von 24 Monaten nach erfolgreicher jeweiliger Inbetriebnahme, längstens jedoch 36 Monate nach vollständiger Lieferung/Fertigung für die bestellungsund gesetzeskonforme Ausführung des gesamten Auftrags. Es wird stets vermutet, dass Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Während dieser Frist auftretende Mängel am Liefer- und Leistungsumfang hat der Lieferant nach Wahl von VENTREX und unabhängig von Art und Ausmaß des Mangels unverzügliche auf eigene Kosten (allenfalls Seite 3/5

4 auch durch Ersatzlieferung) zu ersetzen bzw. zu verbessern oder den Preis zu mindern sowie Schadenersatz an Stelle Verbesserung zu leisten. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsverpflichtung liegt in der Wahl von VENTREX. Kommt der Lieferant dem jeweiligen Verlangen von VENTREX nicht (ordnungsoder fristgemäß) nach, so ist VENTREX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb der von VENTREX gesetzten Frist von maximal 4 Wochen nachkommt, ist VENTREX ohne weiteres berechtigt, die Mängelbeseitigung zu Lasten des Lieferanten selbst vorzunehmen bzw. anderweitig Ersatz zu beschaffen. Nach Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist für die betreffende Ware neu zu laufen. Der Punkt 3.4. ist auf diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. 5.5 VENTREX durch mangelhafte Lieferung entstehenden Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen. 6. Schadenersatz 6.1 Der Lieferant haftet unbegrenzt gegenüber VENTREX für alle durch oder im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Schäden. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass durch die gelieferte Ware oder deren Benutzung keine Rechte, insbesondere Immaterialgüterrechte Dritter, verletzt werden und hält VENTREX insofern schad- und klaglos. Der Lieferant hält VENTREX weiter für alle Ansprüche Dritter schadund klaglos, die auf die Fehlerhaftigkeit seiner Ware zurückzuführen sind. Er verpflichtet sich, VENTREX bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zukommen zu lassen und auf Wunsch von VENTREX einen Prozess auf dessen Seite als Nebenintervenient beizutreten. Sollte VENTREX als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler der vom Lieferanten gelieferten Produkte, Grundstoffe, Dienstleistungen oder Teilprodukte zurückzuführen sind, hat der Lieferant VENTREX aus einer solchen Haftung schad- und klaglos zu halten und vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von seinem Verschulden. Sollten dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des PHG begründen könnten, ist der Lieferant verpflichtet, dies VENTREX unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall hat VENTREX das Recht, innerhalb von einem Monat ab Information durch den Lieferanten die Waren an den Lieferanten gegen Ersatz des Preises zu retournieren. Sämtliche entstehende Kosten sind durch den Lieferanten zu tragen. 6.2 Sollte der Mangel eines vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes eine Rückrufaktion zur Folge haben, so wird der Lieferant nach Möglichkeit darüber informiert. Sollten es die Verhältnisse erlauben, so wird ihm die Möglichkeit der Mitwirkung gegeben und eine wirtschaftliche Durchführung organisiert. Sämtliche entstehende Kosten, welche auf die Lieferungen des mangelhaften Vertragsgegenstandes des Lieferanten zurückzuführen sind, trägt der Lieferant. 6.3 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Bei Eintritt derartiger Ereignisse sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 7. Geheimhaltung 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von VENTREX oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhaltenen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Seite 4/5

5 Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltung ist der Lieferant schuldig, eine Pönale dem Auftragsumfang angepasst, zu bezahlen. 7.2 Sind Weitergaben von Informationen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend und unumgänglich notwendig, hat der Lieferant die Geheimhaltungspflichten nach der gegenständlichen Bestimmung vor Weitergabe an den Dritten auf diesen rechtsverbindlich zu erstrecken. Der Lieferant hat jedenfalls für etwaige Verstöße seiner Angestellten gegen die Geheimhaltungspflichten einzustehen und VENTREX diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch hinsichtlich Subunternehmer und sonstiger Vertragspartner sowie deren Mitarbeiter. 7.3 Der Erwerb von Immaterialgüterrechten (z.b. Patent-, Muster-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Urheberrechte) durch VENTREX ist im zur freien Benützung gelieferter Gegenstände oder eines hergestellten Werks notwendigen Umfang, mit dem vereinbarten Preis abgegolten. Der Lieferant haftet dafür, dass fremde Schutz- bzw. Immaterialgüterrechte nicht verletzt werden und hält VENTREX diesbezüglich schad- und klaglos. 7.4 Erzeugnisse, die nach VENTREX-Zeichnungen bzw. Unterlagen und dergleichen gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 7.5 Der Lieferant ist zur Nennung von VENTREX als Referenz gegenüber Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. 8. Allgemeines 8.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt der von VENTREX genannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz. 8.2 Für die vertragliche Beziehung gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 8.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftliche Regelung zu ersetzen. 8.4 Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Lieferanten nicht, fällige Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen. Stand: Seite 5/5

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