Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt
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- Vincent Kohl
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1 K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gestiegen. Grundsätzlich gelten auch für die Seefahrtsbetriebe die allgemeinen Vorschriften. Zu beachten ist aber, dass auch bei Kurzarbeit das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt) stets die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation festgesetzte Durchschnittsheuer ist. In der Regel wird die Arbeit in der Seefahrt immer nur für ganze Tage und niemals für einige Stunden am Tag ausfallen. Sollte wider Erwarten doch einmal stundenweise kurzgearbeitet werden oder sollten sich in Einzelfällen Zweifel bei der Beitragsberechnung ergeben, rufen Sie uns bitte an - Frau B r u n s - 040/ Herr B e r g e l - 040/ Beitragsberechnung Fallen in einen Entgeltabrechnungszeitraum sowohl Beschäftigungszeiten als auch Kurzarbeitergeldzeiten, dürfen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht getrennt berechnet werden. In allen Versicherungszweigen ist zunächst einmal die auf den Beschäftigungszeitraum entfallende anteilige Durchschnittsheuer zu berücksichtigen, und zwar bis zur m o n a t l i c h e n Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs. Es ist nicht zulässig, für den Beschäftigungszeitraum eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden und die anteilige Durchschnittsheuer auf diesen Betrag zu begrenzen. N e b e n der anteiligen Durchschnittsheuer für den Beschäftigungszeitraum ist in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung ein fiktives Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Es beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt (monatliche Durchschnittsheuer, maximal Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung) und dem Istentgelt (anteilige Durchschnittsheuer für den Beschäftigungszeitraum). Das fiktive Arbeitsentgelt ist unter Berücksichtigung der anteiligen Durchschnittsheuer für den Beschäftigungszeitraum in der Kranken- und Pflegeversicherung maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze und in der Rentenversicherung maximal bis zu 80% der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig; gegebenenfalls ist das fiktive Arbeitsentgelt zu kürzen.
2 - 2 - Beitragsnachweisung Die Beiträge aus der anteiligen Durchschnittsheuer für den Beschäftigungszeitraum und dem fiktiven Arbeitsentgelt sind in einer Summe im endgültigen Beitragsnachweis des jeweiligen Abrechnungsmonat nachzuweisen. Meldepflichtiges Arbeitsentgelt In die Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung ist für den zu meldenden Zeitraum das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Das ist die auf den Beschäftigungszeitraum entfallende anteilige Durchschnittsheuer zuzüglich 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom ist zum die Regelung der hälftigen bzw. vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfallen. Damit hat der Arbeitgeber wieder selbst die Beiträge aus 80 % des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen.
3 -3- B e i s p i e l zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Durchschnittsheuer nach Abschnitt A der Beitragsübersicht der BG Verkehr: Beschäftigung (Alte Bundesländer) bis Kurzarbeitergeld bis monatliche Durchschnittsheuer (Sollentgelt) Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind die anteilige Durchschnittsheuer für den Beschäftigungszeitraum (Istentgelt) 6.801,00 Euro 6.200,00 Euro 3.400,50 Euro (6.801 : 30 Tage x 15 Tage) 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt ggf. begrenzt auf die BBG der Arbeitslosenversicherung und dem Istentgelt 2.239,60 Euro (6.200, ,50 = 2.799,50 x 80% ) In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beiträge für den Beschäftigungszeitraum von einem Entgelt von 3.400,50 Euro und daneben bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.237,50 Euro) von einem fiktiven Entgelt von 837,00 Euro zu ermitteln. In der Rentenversicherung sind neben den Beiträgen aus dem Istentgelt noch Beiträge von 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt (2.239,60 Euro) zu zahlen. Die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Das betrifft auch den vom Arbeitnehmer ab dem zu zahlenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 und U 2 und Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sowie Beiträge zur Seemannskasse und zur Unfallversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nicht zu zahlen.
4 B e i s p i e l zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Durchschnittsheuer nach Abschnitt G der Beitragsübersicht der BG Verkehr: 4- Die Beitragsberechnung nach Abschnitt G der Beitragsübersicht der BG Verkehr basiert in den Kalendermonaten mit Kurzarbeitergeldbezug auf einer monatlichen Einstufung. Eine Berechnung nach dem gleitenden Drei-Monats-Zeitraum entfällt in diesen Kalendermonaten. Die beitragspflichtige D-Heuer in Kalendermonaten mit Kurzarbeitergeldbezug setzt sich aus der Summe der aus dem tatsächlichen Verdienst ermittelten D-Heuer nach Abschnitt G sowie der aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten D-Heuer nach Abschnitt G zusammen. Bei der Berechnung der jeweiligen Werte wird auf die Anzahl der tatsächlichen Tage abgestellt, wobei für einen ganzen Kalendermonat 30 Tage angesetzt werden. Bei Teilmonaten wird mit der tatsächlichen Anzahl an Tagen gerechnet. Der Beköstigungssatz ist anteilig zu berücksichtigen. Beschäftigung (Alte Bundesländer) bis Kurzarbeitergeld bis monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Sollentgelt) Bruttoarbeitsentgelt für die Beschäftigungszeit (Istentgelt) Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung 6.300,00 Euro 3.150,00 Euro 6.200,00 Euro beitragspflichtig sind die anteilige D-Heuer für den Beschäftigungszeitraum (Istentgelt) Ermittlung der anteiligen D-Heuer für den Beschäftigungszeitraum: Anteiliges Ist-Bruttoarbeitsentgelt 3.150,00 Euro Hochrechnung auf vollen Monat 6.300,00 Euro (3.150,00 geteilt durch 15 Tage mal 30 Tage) daraus ermittelte monatliche D-Heuer 6.288,00 Euro maßgebliche anteilige D-Heuer 3.144,00 Euro (6.288,00 geteilt durch 30 Tage mal 15 Tage) 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Brutto-AEG ggf. begrenzt auf die BBG der Arbeitslosenversicherung und dem Ist- Brutto-AEG ,00 Euro (6.200, ,00 = 3.050,00 x 80%) Hochrechnung auf den vollen Monat 4.880,10 Euro (2.440,00 geteilt durch 15 Tage mal 30 Tage) daraus ermittelte monatliche D-Heuer 4.887,00 Euro maßgebliche anteilige D-Heuer 2.443,50 Euro (4.887,00 geteilt durch 30 Tage mal 15 Tage)
5 In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beiträge für den Beschäftigungszeitraum von einem Entgelt von 3.144,00 Euro und daneben bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.237,50 Euro) von einem fiktiven Entgelt von 1.093,50 Euro zu ermitteln. In der Rentenversicherung sind neben den Beiträgen aus dem Istentgelt noch Beiträge von 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt (2.443,50 Euro) zu zahlen. Die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt auch für den ab dem geltenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 und U 2 und Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sowie Beiträge zur Seemannskasse und zur Unfallversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nicht zu zahlen. -5-
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