Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht
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- Klemens Rosenberg
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1 Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf Gifhorn Hagen Köln Mönchengladbach Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 1
2 Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 2
3 Der Gang des Entscheidungsprozesses Notleidendes Unternehmen Liquidation Sanierungsversuch Gemäß Handelsrecht Förmliches Insolvenzverfahren Ohne förmliches Verfahren Regelinsolvenzverfahren Insolvenzplanverfahren Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 3
4 Hauptgründe für das Scheitern einer Sanierung Nicht alle Gläubiger stimmen einem Moratorium zu Lieferanten (Kreditversicherer) stellen die Belieferung ein Liquide Mittel fehlen Risiken des Unternehmenskaufs sind nicht kalkulierbar 3-Wochenfrist abgelaufen Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 4
5 Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen Überschuldung ( 19 InsO) Liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 5
6 Das Insolvenzverfahren im Überblick Eröffnungsverfahren Antrag (Gläubiger, Schuldner) Gerichtliche Prüfung Eröffnungsbeschluss Insolvenzabwicklung Insolvenzverwalter übernimmt Verwaltungs- und Verfügungsrecht, 80 InsO Feststellungsverfahren: unwidersprochene Forderungen werden in Tabelle eingetragen, 174 ff InsO Verwertung des Schuldnervermögens, 159 ff InsO Erlösverteilung, 187 ff InsO Aufhebung des Verfahrens Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 6
7 Der Verfahrensablauf Insolvenzantrag Bestellung eines Sachverständigen und i.d.r. eines vorläufigen Insolvenzverwalters Abgabe des Gutachtens an das Insolvenzgericht Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestellung des Insolvenzverwalters Abgabe des Gläubigerberichtes Berichts- und Prüftermine Schlusstermin Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 7
8 Das Eröffnungsverfahren 1. Prüfung des Eröffnungsgrundes noch keine Verwertung! 2. Deckung der Verfahrenskosten durch die Masse o Sachverständiger 3. evt. flankiert durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 21 ff InsO Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 8
9 Das eröffnete Verfahren Eröffnung nur bei hinreichender Masse, sonst Abweisung mangels Masse Möglichkeit: Massekostenvorschuss Entscheidung Gericht: Beschluss Eröffnung Insolvenzverfahren Abweisung mangels Masse Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 9
10 Verfahrensverlauf Krise Antrag vorläufiger Eröffnung Berichts- Prüf- Aus- Schluß- Verwalter termin termin schüttung termin 3 Monate Anfechtung 3 Monate InsGeld Anmeldefrist 2-12 Wochen Verwertung, Abwicklung 2 10 Jahre Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 10
11 Die Bestandteile der Insolvenzmasse Vermögen zur Zeit der Eröffnung + Neuerwerb = Teil der Insolvenzmasse 35,36 II InsO Durch Anfechtung hinzugewonnene Werte Teil der Insolvenzmasse 143 InsO Gegenstände, an denen Absonderungsrecht besteht Teil der Insolvenzmasse; aber Verwertungsvorrang dieser Gläubiger, InsO Unpfändbares Vermögen, Persönlichkeitsrechte Nicht Insolvenzmasse 36 InsO Auszusondernde Gegenstände Nicht Insolvenzmasse 47 InsO Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 11
12 Die Stellung der Insolvenzgläubiger Aussonderungsberechtigte Gläubiger, 47, 48 InsO Absonderungsberechtigte Gläubiger, 49, 50, 51 InsO Gläubiger Nachrangige Insolvenzgläubiger, 39 InsO Insolvenzgläubiger, 38 InsO Massegläubiger, 53, 54, 55 InsO Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 12
13 Liquidation Vorteile u.a.: Berechenbar Kein weiterer Werteverzehr des Sicherungsguts Schnelle Lösung Nachteile u.a.: Evt. geringerer Erlös Untergang des Unternehmens Nachfolgeinsolvenzen Massenentlassungen Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 13
14 Die Sanierungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters Risikominimierte Fortführung für max. 3 Monate Die Zustimmung aller Gläubiger ist nicht erforderlich Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten Übertragende Sanierung Eigenverwaltung Zwangsvergleich Insolvenzplan Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 14
15 Die übertragende Sanierung Vorteile u.a.: Berechenbar Schnelle Lösung Höhere Masse Nachteile u.a.: Finanzierung Auffanggesellschaft Evt. geringerer Erlös Verlust von Arbeitsplätzen Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 15
16 Der Insolvenzplan Rechtsgrundlage 1 InsO: Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des schuldnerischen Vermögens oder abweichende Regelung im Insolvenzplan, insb. zum Erhalt des Unternehmens. Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 16
17 Der Insolvenzplan Regelungsinhalte: Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger ( InsO), nicht der aussonderungsberechtigten Gläubiger ( 47 InsO) Befriedigung der Insolvenzgläubiger ( 53 InsO) Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung Haftung des Schuldners Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 17
18 Der Insolvenzplan Grundgedanken: Kernstück der Insolvenzordnung ( InsO) jegliche Abweichung von der InsO zulässig Autonomie der Gläubiger Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 18
19 Der Insolvenzplan Regelungsinhalte - Plantypen Liquidationsplan Übertragungsplan Sanierungsplan Sonstige Pläne Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 19
20 Der Insolvenzplan Chronologie des Insolvenzplanverfahrens Planvorlagerecht 218 InsO Schuldner 218 Abs. 1 Satz 1 InsO Insolvenzverwalter Sachverwalter 157 Satz 2, 284 InsO oder Schuldner bei Eigenverwaltung 157 Satz 2, 284 InsO Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 20
21 Vorteile des Insolvenzplans 1. Verfahrensdauer wesentlich kürzer 2. Höhere Quote für die Gläubiger 3. Sichere Zahlung zu erwarten 4. Vom Gesetzgeber gewünscht 5. Abkürzung des Haftungsrisikos 6. Konzentrationswirkung Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 21
22 Die Eigenverwaltung Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 22
23 Eigenverwaltung 270ff InsO Der Schuldner ist weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt Er untersteht der Kontrolle durch einen Verwalter Anordnung der Eigenverwaltung darf nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen das Verfahren darf sich durch die Eigenverwaltung nicht verzögern. Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 23
24 Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 24
25 ESUG = Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen oder ein neuer Bauabschnitt auf der Dauerbaustelle Insolvenzordnung? Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 25
26 Warum ESUG? Fehlende Planungssicherheit im geltenden Insolvenzrecht Zahlreiche Hindernisse blockieren frühzeitige Sanierungen Die neuen Instrumente Insolvenzplan und Eigenverwaltung greifen nicht Unzureichende Gläubigerbeteiligung führt zu Desinteresse Fehlen eines speziellen Sanierungsverfahrens Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 26
27 Die Antwort des ESUG: I. Frühzeitige Weichenstellung zur Bestimmung der Verfahrensart II. Der Einfluss der Gläubiger wird gestärkt III. Ausbau und Straffung des Planverfahrens/ Möglichkeit eines dept-equity-swap IV. Zugang zur Eigenverwaltung wird erleichtert V. integriertes Schutzschirmverfahren zum Zwecke der Sanierung Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 27
28 I. Frühzeitige Weichenstellung Die Anforderungen an einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag werden erhöht. Zwingende und zweckmäßige Angaben ermöglichen es dem Gericht, die Gläubiger früher in das Verfahren einzubinden ( 13 InsO) und das Verfahren zu lenken. Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 28
29 Folgen der erhöhten Anforderungen an einen Insolvenzantrag Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs Beurteilung, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist Obligatorisch oder fakultativ Konsequenzen für die Auswahl des Insolvenzverwalters Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung ( 13 Abs. 1 S.6 Ziff.1 InsO) Sicherstellung eines einheitlichen Antragsstandards durch Formularzwang Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 29
30 II. Stärkung der Gläubigerbeteiligung 1.Obligatorische Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern zwei der drei nachstehend aufgeführten Merkmale erfüllt sind ( 22 a Abs. 1 Nr. 1 3) Mindestens ,00 Bilanzsumme Mindestens ,00 Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 30
31 2. Fakultative Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ( 22a Abs. 2) Auf Antrag des Schuldners, auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Benennung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Vorlage von Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 31
32 3. Befreiung von der Einsetzung eines obligatorischen Gläubigerausschusses oder eines fakultativen Gläubigerausschusses ( 22a Abs.3) Die Einsetzung ist unverhältnismäßig angesichts der zu erwartenden Insolvenzmasse Die Einsetzung ist mit einer Verzögerung verbunden, die zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt Der Geschäftsbetrieb ist bereits eingestellt Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 32
33 4. Personelle Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ( 21 Abs. 2 Nr.1a, 67 Abs. 2 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger Arbeitnehmervertreter Gläubiger in spe (PSV-Klausel): Personen, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 33
34 5. Zentrale Kompetenz des vorläufigen Gläubigerausschusses Bestimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mindestens in der Form einer Mitbestimmung ( 56 a) Wahl eines anderen (vorläufigen) Insolvenzverwalters ( 56 a Abs. 3) Zustimmung zur Eigenverwaltung ( 270 Abs. 3) Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 34
35 6. Die Kompetenzen im Einzelnen: Vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss - zum Anforderungsprofil des konkreten Verfahrens - zur Person des Verwalters anzuhören Bindung des Gerichts an einstimmiges Votum zur Person des vorläufigen Verwalters Einzige Ausnahme: Die vorgeschlagene Person ist nicht geeignet, was das Gericht schriftlich zu begründen hat ( 27 Abs. 2 Nr. 5) Von der Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses kann nur abgesehen werden, wenn diese offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führen würde Dann aber: Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen ( 56 a Abs. 3) Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 35
36 7. Konsequenzen der Gläubigerbeteiligung Sorgfältige Planung der Verfahrenseinleitung durch insolvenzerfahrene Berater in Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern Der Antrag wird erst eingereicht, wenn alle notwendigen Abstimmungsarbeiten erledigt sind und die Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses feststehen, deren Einverständniserklärungen vorliegen und bereits eine informelle Vorabstimmung in Bezug auf die Person des Verwalters stattgefunden hat Stärkung der Planungssicherheit durch (Vor)Bestimmung der Akteure. Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Martin Dreschers, Aachen 37
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