Ärztliche Beihilfe zum Suizid aus der Sicht eines Juristen

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1 Kriminologisches Seminar der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn Herbstforum der APPH Nordhessen Rotes Kreuz Krankenhaus Kassel, 7. Oktober 2009 Ärztliche Beihilfe zum Suizid: Ausweg oder Sackgasse? Ärztliche Beihilfe zum Suizid aus der Sicht eines Juristen

2 Gliederung 1. Suizid (-beihilfe) und (Straf-) Recht a) derzeitige Rechtslage b) Reformbedarf 2. Suizid (-beihilfe) und Standesethik a) Grundsätze der BÄK b) Pro und Contra einer Öffnung c) Reformvorschläge

3 Rechtslage 1. Neutralität des Verfassungsrecht: h.m.: weder aus Freiheitsgrundrechten erwachsender Anspruch auf (Hilfe beim) freiverantwortlichen Suizid noch aus Lebensschutzverpflichtung des Staates ableitbares verfassungsrechtliches Verbot von Suizid/Suizidteilnahme -> Suizid als unverbotene Handlung -> es gibt keine verfassungsrechtliche Pflicht zu leben vereinzelt: - grundrechtlich verbürgtes Selbsttötungsrecht - verfassungsrechtliches Suizidverbot

4 Rechtslage 2. Strafrecht - Straflosigkeit des (versuchten) Suizids für Suizidenten, da Tötungsdelikte nur Tod eines anderen Menschen erfassen - Straflosigkeit der Suizidteilnahme, da Haupttat fehlt ( Akzessorietät der Teilnahme ) und StGB keine selbständige Teilnahmestrafbarkeit statuiert anders etwa in: - Österreich ( 78 ÖStGB) und der - Schweiz ( 115 schwstgb) - aber nur unter zwei Voraussetzungen: Suizident handelte freiverantwortlich und hatte Tatherrschaft über letzten tödlichen Akt -> allgemeiner Grundsatz: Straflosigkeit der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstschädigung/-gefährdung

5 Rechtslage: Exkurs Art. 115 schwstgb (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 78 ÖStGB (Mitwirkung am Selbstmord) Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

6 Rechtslage 2. Strafrecht - Straflosigkeit des (versuchten) Suizids für Suizidenten, da Tötungsdelikte nur Tod eines anderen Menschen erfassen - Straflosigkeit der Suizidteilnahme, da Haupttat fehlt ( Akzessorietät der Teilnahme ) und StGB keine selbständige Teilnahmestrafbarkeit statuiert anders etwa in: - Österreich ( 78 ÖStGB) und der - Schweiz ( 115 schwstgb) - aber nur unter zwei Voraussetzungen: Suizident handelte freiverantwortlich und hatte Tatherrschaft über letzten tödlichen Akt -> allgemeiner Grundsatz: Straflosigkeit der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstschädigung/-gefährdung

7 -Fälle strafbarer Suizidmitwirkung Rechtslage fehlende Freiverantwortlichkeit (bei Eigenhändigkeit der Begehung): - Veranlassung/Beihilfe kann sein: Tötung in mittelbarer Täterschaft, fahrlässige Tötung - Nichtverhinderung/-rettung: Tötung durch Unterlassen (Garant) oder unterlassene Hilfeleistung (jedermann) fehlende Tatherrschaft: Totschlag, Tötung auf Verlangen - Sonderkonstellation: Rettungspflicht nach Verlust der Tatherrschaft? unstreitig (+) bei nicht freiverantwortlichen Suiziden problematisch BGHSt 32, 367 (Fall Wittig): auch bei freiverantwortlichen Suiziden

8 Rechtslage: Suizidrechtsprechung Fall Wittig (1984): - 76jährige Patientin - hochgradige Verkalkung der Herzkranzgefäße, Hüft- und Kniearthrose - keine Lebensfreude nach Tod ihres Mannes Peterle - Hausarzt findet Patientin bei einem Hausbesuch bewusstlos vor - Überdosis Morphium und Schlafmittel - Zettel: An meinen Arzt bitte kein Krankenhaus Erlösung Ich will zu meinem Peterle - Arzt blieb 12 Stunden bis zum Eintritt des Todes bei ihr und unternahm wegen ihres Sterbewunsches und zu erwartender Dauerschäden keine Rettung - BGHSt 32, 367: grundsätzlich (versuchte) strafbare Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, aber Freispruch wegen Besonderheiten des Falls und Respekt vor ärztlicher Gewissenentscheidung BGH, NStZ 1988, 127 : der Senat (weist) darauf hin, dass er ( ) dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss eine stärkere Bedeutung beizumessen, als dies in ( ) BGHSt 32, 367 ff. geschehen ist. BGHSt 46, 279, 285 (2001): Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb von äußersten Ausnahmefällen abgesehen als rechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme daran lediglich straflos.

9 -Fälle strafbarer Suizidmitwirkung Rechtslage fehlende Freiverantwortlichkeit (bei Eigenhändigkeit der Begehung): - Veranlassung/Beihilfe kann sein: Tötung in mittelbarer Täterschaft, fahrlässige Tötung - Nichtverhinderung/-rettung: Tötung durch Unterlassen (Garant) oder unterlassene Hilfeleistung (jedermann) fehlende Tatherrschaft: Totschlag, Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) - Sonderkonstellation: Rettungspflicht nach Verlust der Tatherrschaft? unstreitig (+) bei nicht freiverantwortlichen Suiziden problematisch BGHSt 32, 367 (Fall Wittig): auch bei freiverantwortlichen Suiziden - Fazit: Straflosigkeit des normalen ärztlich assistierten Suizids, gegen BGHSt 32, 367 sind Vorkehrungen möglich

10 Rechtslage: Reformvorschläge 1. Korrektur von BGHSt 32, 367: z.b. Beschlussempfehlungen des 66. DJT: Wer in Kenntnis der Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung diese nicht verhindert, eine nachträgliche Rettung unterlässt, ist nicht strafbar. Dies gilt auch für Personen in einer Garantenstellung. Voraussetzungen eines freiverantwortlichen Suizids: Die Freiverantwortlichkeit des Suizids ist nach den Maßstäben der 20, 21 StGB zu bestimmen und setzt eine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende ernstliche, nicht auf einer voraussichtlich nur vorübergehenden Stimmung beruhende Entscheidung voraus. Bei Suizidenten unter 18 Jahren darf grundsätzlich nicht von einer freiverantwortlichen Entscheidung ausgegangen werden.

11 Rechtslage: Reformvorschläge 2. Kriminalisierung organisierter Suizidbeihilfe? - z.b. Beschlussempfehlung des 66. DJT: Es empfiehlt sich, einen neuen Straftatbestand Förderung der Selbsttötung einzuführen a) bei Handeln aus Gewinnsucht b) bei Ausbeutung einer Zwangslage in Bereicherungsabsicht. - m. E. problematisch, besser außerstrafrechtliche Kontrolle

12 2. Standesethik Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung: Präambel ( ) Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein. Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Entscheidung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden.

13 regelmäßig fehlende Freiverantwortlichkeit Gefahr für Kranke und Schwerbehinderte ( lebensunwertes Leben ) Nachlassen im Bemühen um Behandlung, Palliation, Beistand Kein ethischer Unterschied zwischen Suizidbeihilfe und aktiver Sterbehilfe Kein Bedarf -> Alternative Palliativmedizin (insbesondere Sedierung) unweigerlicher Schaden für ärztliches Berufsbild - Erschütterung des Vertrauens in Helferfunktion - Suizidbeihilfe wird einforderbare, Ärzte unter Druck setzende Leistung unklare rechtliche Situation Pro und Contra Tolerierung nicht nur contra Tolerierung, man sollte vielmehr erwägen: - Strafbarkeit gewerblicher Sterbehilfe oder sogar - generelle Strafbarkeit der Suizidbeihilfe wie in Österreich

14 Pro und Contra Tolerierung Keine pauschale Freigabe, sondern behutsame Öffnung der Grundsätze der BÄK für seltene Sonderfälle unerträglichen, unheilbaren Leidens!!

15 Pro und Contra Tolerierung! Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle! unerträglichen, unheilbaren Leidens Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin - kann Palliativmedizin alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle -> in Oregon < 0,2 %

16 Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio auf dem Deutschen Juristentag 2006: Aber: Nein, Palliativmedizin wird nie alle Leiden aller Menschen so lindern können, dass es gar keinen Suizidwunsch oder Wunsch nach Tötung auf Verlangen am Lebensende mehr gibt. Wer etwas anderes sagt, der betreibt realitätsferne Ideologie, und dies ist für Menschen nicht hilfreich.

17 Pro und Contra Tolerierung! Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle! unerträglichen, unheilbaren Leidens Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin - kann Palliativmedizin alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle -> in Oregon < 0,2 %

18 Pro und Contra Tolerierung Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle unerträglichen, unheilbaren Leidens!! Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe als ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin - kann Palliativmedizin tatsächlich alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ist ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle (ähnlich Oregon: 0,1 %) Suizidbeihilfe Tötung auf Verlangen - Gleichsetzung juristisch evident falsch und auch ethisch fragwürdig - Unredlichkeit des Nazi-Arguments - Tolerierung der Suizidbeihilfe stärkt Verbot des 216 StGB

19 Pro und Contra Tolerierung Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle unerträglichen, unheilbaren Leidens!! Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe als ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle (ähnlich Oregon: 0,1 %) - kann Palliativmedizin tatsächlich alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ist ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) Suizidbeihilfe Tötung auf Verlangen - Gleichsetzung juristisch evident falsch und auch medizinethisch höchst fragwürdig - Unredlichkeit des Nazi-Arguments - Tolerierung der Suizidbeihilfe stärkt Glaubwürdigkeit von 216 StGB Tabuisierung schwächt Ärzte und erschwert Suizidprophylaxe - Zugang zu Suizidgefährdeten offen halten - Verhinderung brutaler und andere gefährdender Suizide - ärztliches Vakuum füllen Minelli, Kusch und begünstigt Freitodtourismus

20 Pro und Contra Tolerierung Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle unerträglichen, unheilbaren Leidens!! Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe als ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle (ähnlich Oregon: 0,1 %) - kann Palliativmedizin tatsächlich alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ist ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) Suizidbeihilfe Tötung auf Verlangen - Gleichsetzung juristisch evident falsch und auch medizinethisch höchst fragwürdig - Unredlichkeit des Nazi-Arguments - Tolerierung der Suizidbeihilfe stärkt Glaubwürdigkeit von 216 StGB Tabuisierung schwächt Ärzte und erschwert Suizidprophylaxe - Zugang zu suizidgefährdeten Patienten offen halten, Verhinderung brutaler Suizide - ärztliches Vakuum füllen Minelli und andere und begünstigt Freitodtourismus Suizidbeihilfe mit Rolle/Ethos des Arztes vereinbar - keine ärztliche Pflicht, sondern nur ausnahmsweises Recht - Arzt, der auf Suizidwunsch eingeht, bleibt Vertrauter/Heiler/Helfer -> haben Patienten in CH und den NDL. kein Vertrauen in ihre Ärzte? -> hat die BÄK kein Vertrauen in deutsche Ärzte?

21 Standesethik: Reformvorschläge Beschlussempfehlung des 66. DJT: Die ausnahmslose standesrechtliche Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierten Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit unerträglichem, unheilbaren und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert.

22 Standesethik: Reformvorschläge Medizin- ethische Richtlinien der SAMW 4. Grenzen des ärztlichen Handelns 4.1 Beihilfe zum Suizid ( ) Es ist nicht seine Aufgabe, von sich aus Suizidbeihilfe anzubieten, sondern er ist im Gegenteil dazu verpflichtet, allfälligen Suizidwünschen zugrunde liegende Leiden nach Möglichkeit zu lindern. Trotzdem kann am Lebensende in einer für den betroffenen unerträglichen Situation der Wunsch nach Suizidbeihilfe entstehen und dauerhaft bestehen bleiben. In dieser Situation kann für den Arzt ein schwer lösbarer Konflikt entstehen. Auf der einen Seite ist die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil sie den Zielen der Medizin widerspricht. Auf der anderen Seite ist die Achtung des Patientenwillens grundlegend für die Arzt-Patienten-Beziehung. Dieses Dilemma erfordert eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes. Die Entscheidung im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, ist als solche zu respektieren ( )

23 Kriminologisches Seminar der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn Herbstforum der APPH Nordhessen Rotes Kreuz Krankenhaus Kassel, 7. Oktober 2009 Ärztliche Beihilfe zum Suizid: Ausweg oder Sackgasse? Ärztliche Beihilfe zum Suizid aus der Sicht eines Juristen

24 Pro und Contra Tolerierung Keine pauschale Freigabe, sondern Öffnung der Grundsätze der BÄK für Sonderfälle unerträglichen, unheilbaren Leidens!! Ausnahmecharakter - Hürde der erkennbaren(!) Freiverantwortlichkeit, aber keine pauschale Pathologisierung - Suizidbeihilfe als ultima ratio bei nicht (mehr) hilfreicher Palliativmedizin -> EURELD-Studie für CH: 0,36 % aller Todesfälle (ähnlich Oregon: 0,1 %) - kann Palliativmedizin tatsächlich alle Leidenszustände lindern? - Sedierung ist ethisch nicht prioritär gegenüber Suizid(assistenz) Suizidbeihilfe Tötung auf Verlangen - Gleichsetzung juristisch evident falsch und auch medizinethisch höchst fragwürdig - Unredlichkeit des Nazi-Arguments - Tolerierung der Suizidbeihilfe stärkt Glaubwürdigkeit von 216 StGB Tabuisierung schwächt Ärzte und erschwert Suizidprophylaxe - Zugang zu suizidgefährdeten Patienten offen halten, Verhinderung brutaler Suizide - ärztliches Vakuum füllen Minelli und andere und begünstigt Freitodtourismus Suizidbeihilfe mit Rolle/Ethos des Arztes durchaus vereinbar - keine ärztliche Pflicht, sondern nur ausnahmsweises Recht zur Suizidbeihilfe - Arzt, der auf Suizidwunsch eingeht, bleibt Vertrauter/Heiler/Helfer/Tröster des Patienten -> haben Patienten in der CH und in den Ndl. kein Vertrauen in ihre Ärzte? -> hat die BÄK kein Vertrauen in deutsche Ärzte?

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