Disclaimer. Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
|
|
- Jesko Meinhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Disclaimer Alle Angaben dieser Präsentation erfolgen ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Überlassung der Präsentation erfolgt nur für den internen Gebrauch des Empfängers. Die Präsentation stellt keine Rechtsberatung dar. Diese mussindividuell unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Tel.: +49/(0)89/ Fax.: +49/(0)89/
2 Gründung eines eigenen Instituts Die Wahl der richtigen Rechtsform RA Christian Hackenberg Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Roller & Partner Lessingstraße München 26. Mai 2014 Webinar Cortal Consors 2
3 Agenda Vorüberlegungen Das einzelkaufmännische Unternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen 3
4 Vorüberlegungen Grundsätzlich gilt auch im Bereich der Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute die freie Rechtsformwahl Ausnahme: Kreditinstitute dürfen nicht als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt werden ( 2b Abs.1 KWG); anders Finanzdienstleistungsinstitute (FDI) Damit stehen Existenzgründern im Bereich der FDI grds. alles Rechtsformen offen Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) spielt auf Grund der gewerblichen Betätigung von FDI keine Rolle 4
5 Vorüberlegungen Denkbar sind demnach: Einzelkaufmännische Unternehmen Personengesellschaften (ohg, KG einschl. GmbH/AG & Co KG) Kapitalgesellschaften (GmbH einschl. UG, AG, KGaA) 5
6 Vorüberlegungen Bei der Wahl der Rechtsform spielen viele Aspekte eine Rolle, z. B.: Haftungserwägungen Anzahl der Gründer Organisation einschl. Fragen der Vertretung Flexibilität in der täglichen Arbeit Steuerliche Erwägungen Mindestkapitalisierung (wg. EK Anforderungen grds. bei FDI weniger relevant) Außenwirkung 6
7 Das einzelkaufmännische Unternehmen 7
8 Das einzelkaufmännische Unternehmen Grds. für FDI zulässige Rechtsform Auf Grund der Gewerblichkeit ist der Betrieb eines FDI stets eine kaufmännische Betätigung Daher ist das einzelkaufmännische FDI gem. 29 HGB mit Firma und Ort der (Haupt )Niederlassung, in das Handelsregister einzutragen Es ist der Firmenzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) zu führen; der Nachname muss Bestandteil der Firma sein 8
9 Das einzelkaufmännische Unternehmen Keine Trennung zwischen Privatvermögen und Unternehmensvermögen Daher unbeschränkte persönliche Haftung Die Firma genießt rechtlichen Schutz gegen anderweitigen Gebrauch 9
10 Das einzelkaufmännische Unternehmen Besonderheiten gem. 2b Abs.2 KWG besondere Vorkehrungen: Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß 10 Abs. 1 KWG einzubeziehen Das freie Vermögen des Inhabers bleibt bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Der Inhaber hat angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, dass aufgrund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt. 10
11 Das einzelkaufmännische Unternehmen Vorteile: Einfache Organisation Z. T. wird die persönliche Haftung als Qualitäts merkmal gesehen Geringer Gründungsaufwand 11
12 Das einzelkaufmännische Unternehmen Nachteile: Haftung mit dem Privatvermögen Inhaber als Dreh und Angelpunkt ; Interessenkonflikte; ggf. Auslagerung von Compliance/Revision erforderlich Keine Beteiligungen möglich Schwierigkeiten bei Verkauf/Übergabe des Unternehmens Erlaubnis erlischt mit dem Tod des Inhabers. 34 Abs. 2 KWG trifft aber eine Ersatzregelung, die es ermöglicht, das Institut ohne Erlaubnis für max. 2 Jahre durch einen qualifizierten Stellvertreter fortzuführen. Den Erben wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich ohne Zeitdruck über die Weiterführung des Instituts schlüssig zu werden. 12
13 Personengesellschaften 13
14 Personengesellschaften Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag Formfreier Gesellschaftsvertrag möglich; Schriftform sinnvoll Grds. kein Mindestkapital erforderlich (Besonderheiten aber Anfangskapital und EK Vorschriften nach KWG) Mit Ausnahme GmbH/AG & Co. KG keine Pubilizitätspflichten bzgl. Jahresabschluss/Bilanz 14
15 Personengesellschaften Besonderheiten gem. 2b Abs.2 KWG: Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind die Risikoaktiva der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß 10 Abs. 1 KWG einzubeziehen; bei der Ermittlung des Solvabilitätskoeffizienten nach 10 Abs. 1 KWG sind somit Privatkredite dieser Gesellschafter als Risikoaktiva einzubeziehen. Das freie Vermögen der Gesellschafter bleibt bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. 15
16 Die offene Handelsgesellschaft (ohg) 105ff HGB und z. T. 705ff BGB Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die ohg kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird maßgeblich durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Regelt dieser nichts, gelten HGB 16
17 Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Geschäftsführung im Innenverhältnis lt. Gesetz Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ( 114) Soweit im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschafter(n) übertragen ist, sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäftsführung muss bei einem Gesellschafter liegen (keine Fremdgeschäftsführung!) 17
18 Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Geschäftsführung im Außenverhältnis Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. 18
19 Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Einbeziehung Dritter, insbesondere eines Beirats Der Gesellschaftsvertrag kann einen Beirat etablieren Einem für Nichtgesellschafter offenen Beirat als Gesellschaftsorgan oder einzelnen Dritten können wegen des Prinzips der Verbandssouveränität und der Selbstorganschaft gesellschaftsvertraglich nur Beratungs, Schlichtungs, Kontrollfunktionen, die Gewinnfeststellung (h.m.), die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen, u. ä. übertragen werden, nicht jedoch die (gesamte) Geschäftsführung oder Weisungsrechte. Die Geschäftsführung muss bei einem Gesellschafter liegen (keine Fremdgeschäftsführung!) 19
20 Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftungsfragen Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich( 128 HGB). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird ( 160 HGB). 20
21 Die Kommanditgesellschaft (KG) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter) ( 161 Abs.1 HGB). 21
22 Die Kommanditgesellschaft (KG) Mindestens zwei Gründer davon einer Komplementär und einer Kommanditist. Komplementär (Vollhafter) Besitzt kein festes Kapital Haftet mit Betriebs und Privatmögen Hat Geschäftsführungsbefugnis 2bAbs.2KWGzubeachten Kommanditist (Teilhafter) Verfügt über eine feste Kapitaleinlage Haftet bis zur Höhe seiner (Haft )Einlage Differenzierung zwischen Haft und Kapitaleinlage möglich 22
23 Die Kommanditgesellschaft (KG) Nachhaftung: entsprechend ohg haftet der Komplementär für 5 Jahre nach seinem Ausscheiden für zuvor begründete Ansprüche Entsprechendes gilt für geschäftsführende Kommanditisten Rechtslage bei Kommanditisten: Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Soweit die Einlage eines Kommanditisten auch im Wege eines Gewinnvorabs zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 23
24 Die Kommanditgesellschaft (KG) Vorteile KG: Beschränkte Kommanditistenhaftung Keine Form für Gesellschaftsvertrag; Schriftform sinnvoll Nachteile KG: Klare Rollenverteilung; keine GF Befugnisse für Kommanditisten Persönliche Haftung Komplementär 24
25 Die Kommanditgesellschaft (KG) GmbH/AG & Co KG Kapitalgesellschaft als Komplementär führt i. Erg. zu einer weit reichenden Haftungsbeschränkung i. Ü. bleibt es dabei, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist 25
26 Die Kommanditgesellschaft (KG) Vorteile GmbH/AG & KG: Beschränkte Kommanditistenhaftung Beschränkung der Komplementärhaftung auf GmbH Vermögen Keine Schriftform für Gesellschaftsvertrag Kein Stammkapital für KG vorgeschrieben Nachteile KG: Klare Rollenverteilung; keine GF Befugnisse für Kommanditisten Doppelter Gründungsaufwand Doppelter Verwaltungsaufwand Abstimmungsbedarf GmbH KG Auf Ebene der GmbH ist das GmbH Recht zu beachten 26
27 Kapitalgesellschaften 27
28 Kapitalgesellschaften Haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es haftet das Gesellschaftsvermögen und grds. nicht das Gesellschaftervermögen. Stammkapital erforderlich Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland folgende Arten von Kapitalgesellschaften: die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE) die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) 28
29 Die GmbH Es haftet das Gesellschaftsvermögen und grds. nicht das Gesellschaftervermögen. Gesetzliche Vorgaben gem. GmbHG Zusatz mit beschränkter Haftung oder mbh ist stets anzugeben Mindestens ein Gesellschafter Gesellschaftsvertrag (Satzung) ist notariell zu beurkunden Gleiches gilt für die Übertragung von GmbH Anteilen 29
30 Die GmbH Organisation der GmbH Organe der GmbH sind Der/die Geschäftsführer Die Gesellschafterversammlung Fakultativ: Aufsichtsrat/Beirat; Etablierung durch Satzung; Geschäftsordnung sinnvoll 30
31 Die GmbH Organisation der GmbH der/die Geschäftsführer (in) Allgemeines natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person im Inland mind. eine vertretungsberechtigte oder für die Geschäfte verantwortliche Person, die als Ansprechpartner für die Behörden etc. dient. Bestellung durch Gesellschafterversammlung Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung und ggf. Dienstvertrag 31
32 Die GmbH Organisation der GmbH der/die Geschäftsführer (in) Zuständigkeit Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Beschränkungen der vertretungsmacht im Innenverhältnis möglich Ressortbildung bei mehreren Geschäftsführern Einberufung der Gesellschafterversammlung 32
33 Die GmbH Organisation der GmbH der/die Geschäftsführer (in) Haftungsfragen Pflichten Treuepflichten einschl. Wettbewerbsverbot Auskunfts und Informationspflichten gegenüber Gesellschaftern Ggf. weitergehende Pflichten aus dem Dienstvertrag Haftung gegenüber der Gesellschaft Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Überwachung der Gesellschaft (z.b. Buchhaltung) Haftung auch bei Handeln auf Weisung der Gesellschafterversammlung Entlastung durch Gesellschafterversammlung 33
34 Die GmbH Organisation der GmbH der/die Geschäftsführer (in) Haftungsfragen Haftung gegenüber Dritten nur in Ausnahmefällen, z. B. Handeln im eigenen Namen Pflichtverletzung bei Anmeldung und Abführung von Steuern u. Sozialabgaben Insolvenzverschleppung u. a. deliktisches Handeln D&O Versicherung 34
35 Die GmbH Vor und Nachteile Vorteile: Beschränkte Haftung Hoher Bekanntheitsgrad Verwaltung relativ einfach Nachteile: Notarielle Form Teilw. Reputationsabfall gegenüber anderen Gesellschaftsformen, insbes. AG Körperschaftssteuer 35
36 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet ( 2 AktG) Die Firma einer AG muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten ( 4 AktG) Gesellschaftsvertrag von einem Notar zu beurkunden Grundkapital 36
37 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet ( 2 AktG) Die Firma einer AG muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten ( 4 AktG) Gesellschaftsvertrag von einem Notar zu beurkunden Grundkapital 37
38 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Arten von Aktien Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag Stückaktien sind nennwertlos und verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital Nach Übertragbarkeit der Aktien ( 10 AktG) Inhaberaktien Namensaktien Nach den Rechten aus den Aktien Stammaktien Vorzugsaktien 38
39 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Organe einer AG Vorstand = leitendes Organ Aufsichtsrat = Aufsicht führendes Organ Hauptversammlung = beschließendes Organ 39
40 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Vorstand der AG Wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt ( 84 I AktG) Kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, die natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein müssen. ( 76 III AktG) Aufgaben Geschäftsführung: Gesetzlich besteht Gesamtgeschäftsbefugnis. Vertretung: Gesetzlich besteht Gesamtvertretungsmacht. Abweichende Bestimmungen der Satzung müssen im HR eingetragen sein. Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrates Erstellung des Jahresabschlusses Einberufung von Hauptversammlungen 40
41 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Vorstand der AG Haftung Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 93 Abs.1 S.2 AktG; Business Judgement rule: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Vorstand darf also ein unternehmerisches Risiko eingehen, solange sich sein Handeln am Unternehmenswohl orientiert und sein Verhalten auf der Grundlage sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Der Vorstand muss daher zur Begründung einer Pflichtverletzung ein erkennbares Risiko bewusst unberücksichtigt gelassen haben, um eine Schadenersatzpflicht zu 41 begründen.
42 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Vorstand der AG Haftung Haftung gegenüber Dritten in ähnlichen Fällen wir GmbH GF, insbes. bei Deliktischem Handeln Insolvenzverschleppung Verstoß gegen Berichtspflichten Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten D&O Versicherung sinnvoll (ggf. inkl. Strafrechtsschutz) 42
43 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Aufsichtsrat der AG Besteht aus min. 3 Mitgliedern; ggf. mehr, die Anzahl muss durch 3 teilbar sein. Wird von der Hauptversammlung und der Belegschaft für jeweils 4 Jahre gewählt. ( 101, 102 I, 119 AktG) Nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen können Aufsichtsratsmitglieder werden ( 100 I AktG). Zuverlässigkeit und Sachkunde nach 36 Abs. 3 Satz 1 KWG ; Anzeigepflicht gem. 24 Abs1. Nr. 15 KWG 43
44 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Aufsichtsrat der AG Aufgaben (Auswahl) Bestellung und Überwachung des Vorstands (Einsicht in und Prüfung der Geschäftsbücher), Abberufung des Vorstands, Prüfung des Jahresabschlusses Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, 44
45 Die Aktiengesellschaft ( AG ) Hauptversammlung der AG Aufgaben Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (AR Mitglieder) Beschließt über Grundfragen der AG (z. B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und herabsetzung, Verschmelzung, Auflösung) Entlastung der Vorstands und AR Mitglieder Verwendung des Bilanzgewinns 45
46 Wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen 46
47 Wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesellschafsverträgen Maßgebliche Fragen sollten bereits bei Gründung einer Regelung zugeführt werden Der Gesellschafsvertrag ist die Verfassung eines Unternehmens Daher schon bei Gründung die Frage stellen: Welche künftigen Entwicklungen bedürfen der Regelung? 47
48 Wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesellschafsverträgen Typische Problemsituationen Veräußerungswille eines Gesellschafters: Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse? Vermögensverfall, problematische persönliche Entwicklungen, Arbeitsunfähigkeit Tod eines Gesellschafters Wunsch nach Ausscheiden 48
49 Wichtige Aspekte bei der Gestaltung von Gesellschafsverträgen Typische Problemsituationen Entscheidungskompetenzen: Wer entscheidet was? Wozu bedarf es qualifizierter Mehrheiten? Gründung von Niederlassungen Einstellung/Kündigung von Mitarbeitern Maßgebliche Ausgaben/Abschluss von Dauerschuldverhältnissen Immobiliengeschäfte Erweiterung des Geschäftsmodells Blockade /Pattsituationen (insbes. bei 2 Gesellschaftern) Mediation Revolver /Texas shoot out Klauseln 49
50 Ihr Ansprechpartner für Fragen und Unterstützung bei der Umsetzung: Christian Hackenberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Lessingstraße München Tel.: +49/(0)89/ Fax.: +49/(0)89/
Die richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrRechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung
Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform
MehrARTIKEL WER DIE WAHL HAT. Das Einzelunternehmen. Existenzgründung und Unternehmensförderung
ARTIKEL Existenzgründung und Unternehmensförderung WER DIE WAHL HAT Existenzgründer, Unternehmensnachfolger und Unternehmer benötigen eine ihren Unternehmensverhältnissen am besten passende, das heißt,
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mehrrechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen
Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrRechtsformen. Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015. Rolf Koch
Rechtsformen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015 Rolf Koch Diplom-Kaufmann Einzelunternehmung Gründung Unternehmensform Rechtsgrundlage Eigene Rechtspersönlichkeit
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDie Beendigung der GmbH
Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss,
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
MehrGründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrGründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft,
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
MehrRecht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrInformationsblatt Nr. 10 Notariat Maulbronn Notar Walter Strobel Klosterhof 22 75433 Maulbronn Tel. 07043 2356 Fax 07043 40042
Informationsblatt Nr. 10 Notariat Maulbronn Notar Walter Strobel Klosterhof 22 75433 Maulbronn Tel. 07043 2356 Fax 07043 40042 Gesellschaften und Unternehmensrecht Die BGB-Gesellschaft (GdbR) Die BGB-Gesellschaft,
Mehrfür Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrAbb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen
Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Gesellschaften Personengesellschaften Grundform: BGB-Gesellschaft, 705 BGB Sonderformen: OHG, 105ff. HGB KG, 161ff. HGB StG, 230ff. HGB EWIV, EG-VO Partnerschaft, PartGG
MehrDipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB
Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
MehrAngaben auf Geschäftsbriefen
Angaben auf Geschäftsbriefen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe gesetzliche Vorschriften ( 37a, 125a, 177a
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrGründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
Ein Merkblatt Ihrer IHK Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrVon der Geschäftsidee bis zur Rechtsform
5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrFirmenrecht Gründung offene Handelsgesellschaft (OHG)
Firmenrecht Gründung offene Handelsgesellschaft (OHG) 1. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrRechtsformwahl für Gründer
Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrUnternehmensgründung und Rechtsformen
Unternehmensgründung und Rechtsformen Gewerbe Ein Gewerbe ist jede dauerhafte, selbstständige Tätigkeit, mit der Absicht Gewinn zu erzielen; mit Ausnahme der Freiberufler (z. B.: Dozent, Notar, Rechtsanwalt,
MehrCarl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf
Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in
Mehr1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung)
Die Aktiengesellschaft Stand: April 2010 1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) 2.2 Bestellung des ersten Aufsichtsrats
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Offene Handelsgesellschaft (ohg) I. Allgemeine Informationen Die ohg ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrGründung einer AG in Polen
KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz
MehrOrdentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
Ordentliche Hauptversammlung 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrEinzelkaufleute (Muster)
Einzelkaufleute (Muster) Bernd Mustermann e. K. Bernd Mustermann e. K. Postfach 12 34 Bernd Mustermann e. K. Hinweise zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen bei Einzelkaufleuten Auf allen Geschäftsbriefen
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (GmbH) Verfolgung beliebiger gemeinsamer
Rechtsformvergleich Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrMerkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014
Merkblatt Gründung einer GmbH Mai 2014 Allgemeines Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einer eigenen Rechtspersönlichkeit erschaffen. Die Rechte
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6
246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrP+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P
MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrEntscheidungskriterien für die Rechtsformwahl
Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl Kriterium Eigenbetrieb Kommunalunternehmen GmbH AG Wesen und Rechtsgrundlagen Organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes kommunales
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrRechtsformen von Unternehmen
Rechtsformen von Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Erwerbsgesellschaft Stille Gesellschaft Handelsgesellschaft Genossenschaften Personengesellschaften
MehrS A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)
S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...
MehrIII Unternehmen und Unternehmensgründung Beitrag 5. OHG, GbR und Co. KG?! Ein Lernzirkel zu den Rechtsformen VORANSICHT
III Unternehmen und Unternehmensgründung Beitrag 5 Rechtsformen 1 von 36 OHG, GbR und Co. KG?! Ein Lernzirkel zu den Rechtsformen Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung bei der Gründung
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,
MehrSchwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr