Wirkungszeitpunkt von Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse auf die Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen
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- Hertha Hofmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 16/7483 Wirkungszeitpunkt von Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse auf die Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen Vorbemerkung der Fragesteller NachdenallgemeinenGrundsätzendesBeitragsrechtessindveränderteBeitragssätzeunmittelbarvomWirksamwerdenanzurBeitragsberechnungheranzuziehen.EineAusnahmebildetdieVorschriftdes 247Abs.1Satz2des FünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV).DemnachgeltenBeitragssatzveränderungenbeiRentenjeweilsvomersteTagdesdrittenaufdieVeränderung folgenden Kalendermonats an. NachAuffassungderSpitzenverbändedergesetzlichenKrankenkassengilt dieseregelungnurfürversicherungspflichtige.fürfreiwilligversicherte RentnerundRentnerinnengeltedieallgemeineRegelung,dasheißtBeitragssatzänderungenwerdenunmittelbarwirksam.DieAufsichtsbehördender SozialversicherungsträgervertretenhingendieAuffassung,dasssichBeitragssatzveränderungennichtnurfürpflichtversicherte,sondernauchfürfreiwilligversicherteRentnerundRentnerinnenmiteinerzeitlichenVerzögerung vondreimonatenauswirken.deshalberhaltenfreiwilligversicherterentner undrentnerinnendenverändertenbeitragszuschussderrentenversicherung erst drei Monate später. DieseunterschiedlicheAuslegungdes 247Abs.1Satz2SGBVhatzurKonsequenz,dassfreiwilligversicherteRentnerundRentnerinnenimVergleichzu pflichtversichertenrentnernundrentnerinnenbeieinererhöhungdesbeitragssatzes benachteiligt werden. Vorbemerkung der Bundesregierung DieVorbemerkungderFragestellerbeziehtsichaufdiebeitragsrechtlichen KonsequenzenfürfreiwilligversicherteRentnerinnenundRentner,deren KrankenkassedenBeitragssatzerhöht.Nichteingegangenwirdhingegenauf denkomplementärentatbestand,dassfreiwilligversicherterentnerinnenund DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom1.April2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Rentner,derenKrankenkassedenBeitragssatzsenkt,infinanziellerHinsicht profitieren,weilsiewenigerbeiträgezuzahlenhaben,aberderbeitragszuschussdesrentenversicherungsträgerserstmiteinerzeitlichenverzögerung von drei Monaten gesenkt wird. Der rechtliche Hintergrund ist Folgender: Nachdembiszum31.März2004geltendenRechtgaltbeiVersicherungspflichtigenfürdieBemessungderBeiträgeausRentendergesetzlichenRentenversicherungderallgemeineBeitragssatzihrerKrankenkassemitfolgender Maßgabe:Deram1.JanuareinesJahresgeltendeBeitragssatzgaltjeweilsvom 1.JulideslaufendenJahresbiszum30.JunidesFolgejahres.BeitragssatzsenkungenwurdendamiterstmiteinerzeitlichenVerzögerungwirksam.Gleiches galt aber auch für mögliche Beitragserhöhungen. FreiwilligversicherteRentnerinnenundRentnerhattennachdembiszum 31.Dezember2003geltendenRechtBeiträgenachdemermäßigtenBeitragssatzihrerKrankenkassezuzahlen.Beitragssatzveränderungenwurdenunmittelbar wirksam. DurchdasGesetzzurModernisierungdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG)vom14.November2003 (BGBl.I S.2191)erfolgtemitdemin 240Abs.2Satz3FünftesBuchSozialgesetzbuch (SGBV)aufgenommenenVerweisaufdieAnwendbarkeitvon 247 Abs.1und 248SGBVzum1.Januar2004eineGleichstellungfreiwilligversicherterRentnerinnenundRentnermitpflichtversichertenRentnerinnenund RentnerinBezugaufdenBeitragssatzausRente,VersorgungsbezügenundArbeitseinkommen.DurchdieseÄnderungsolltesichergestelltwerden,dassfür freiwilligversicherterentnerinnenundrentnerkünftigkeinegünstigerenbeitragssätzeanwendungfindenalsfürpflichtversicherterentnerinnenund Rentner. DasZweiteGesetzzurÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuchund anderergesetze (2.SGB-VI-ÄndG)vom27.Dezember2003 (BGBl.IS.3013) siehtdarüberhinausabdem1.april2004einezeitnaheweitergabevonbeitragssatzveränderungenanrentenbeziehersowiedieanwendungdesindividuellenallgemeinenbeitragssatzesderzuständigenkrankenkassefürdieermittlungdesbeitragszuschusseszurkrankenversicherungfürfreiwilliginder gesetzlichenkrankenversicherungversicherterentenbeziehervor.beitragssatzveränderungenwirkensichdanachmiteinerverzögerungvondreikalendermonatenaufdenbeitragssatzausrenteunddenfürdiefeststellungdesbeitragszuschusses maßgeblichen Beitragssatz aus. HierzuwirdinderGesetzesbegründungangeführt,dassdiezeitlicheVerzögerungaufdieVorlaufzeitzurückzuführenist,diederRentenversicherungsträger austechnischengründenbenötigt,umdiebeiträgevonderrentebeipflichtversichertenkorrekteinzubehaltenunddiehöhedesbeitragszuschusseszur Rente bei freiwillig Versicherten neu feststellen zu können. DieSpitzenverbändederKrankenkassenvertretenindiesemZusammenhang dieauffassung,dasssichderverweisauf 247Abs.1SGBVausschließlich aufdenanzuwendendenbeitragssatzbezieht,nichtaberaufdiezeitlicheverzögerungdesanwendungszeitpunkts.einevorlaufzeitwieinderrentenversicherungwerdeseitensderkrankenkassennichtbenötigt,dadiesediebeiträge direktgegenüberdemversichertenerheben.diedurchdas2.sgb-vi-ändg eingeführtenregelungenzumanwendungszeitpunktvonbeitragssatzveränderungenaufdenbeitragssatzausrenteundzurfeststellungdesbeitragszuschussesbeeinflussendieserechtsauffassungnicht.insoweitwirkensichbeitragssatzveränderungeneinerkrankenkassenachauffassungderspitzenverbändederkrankenkassenohnezeitlicheverzögerungaufdiebeitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentenbeziehern aus.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ SeitwannistderBundesregierungdieunterschiedlicheAuslegungdes 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V und das damit verbundene Problem bekannt? DieangesprocheneThematikisterstmalsgegenEndedesJahres2004aufeiner TagungderAufsichtsbehördenerörtertworden,nachdemeinigeKrankenkassensichdiesbezüglichandasBundesversicherungsamtalsAufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen gewandt haben. AnschließendisthierzuumfangreicherSchriftwechselzwischendemBundesministeriumfürGesundheit,denSpitzenverbändenderKrankenkassenundden zuständigenaufsichtsbehördengeführtworden,wobeidiespitzenverbändeder KrankenkassenabschließendgegenEndedesJahres2005mitgeteilthaben,an ihrerrechtsauffassung trotzanderweitigerauffassungderaufsichtbehörden und des Bundesministeriums für Gesundheit festhalten zu wollen. 2.LiegenderBundesregierungErkenntnissedarübervor,wievielefreiwillig versicherterentnerundrentnerinnenvondieserregelungbetroffensind? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,wievielefreiwilligversicherteRentnerinnenundRentnervondieserRechtsauslegungbetroffen sindoderwaren.gleichfallsliegenderbundesregierungkeineerkenntnisse vor,wievielefreiwilligversicherterentnerinnenundrentnervondieser RechtsauslegungimFalleeinerBeitragssatzsenkungeinerKrankenkasseprofitiert haben bzw. profitieren. 3.IstderBundesregierungbekannt sieweistbetroffeneaufdiemöglichkeit hin,gegendieentscheidungihrerkrankenkassemitdemrechtsmitteldes Widerspruchsvorzugehen,wievielefreiwilligversicherteRentnerund RentnerinnenbeiihrerKrankenkasseEinspruchgegendiegeltendeRegelung erhoben und gegebenenfalls den Klageweg beschritten haben? Entsprechende Fallzahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 4.IstderBundesregierungbekannt sieweistbetroffeneaufdiemöglichkeit hin,sichzwecksaufsichtsrechtlicherprüfungderangelegenheitandiefür ihrekrankenkassezuständigeaufsichtbehördezuwenden,wieviele freiwilligversicherterentnerundrentnerinnensichandiefürihrekrankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde gewendet haben? Entsprechende Fallzahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 5.WiebewertetdieBundesregierungdieInterpretationdes 247Abs.1 Satz2SGBVderSpitzenverbändedergesetzlichenKrankenkassen,nach dersicheinebeitragssatzveränderungfürfreiwilligversicherterentner und Rentnerinnen sofort auswirken müsse? DieArgumentederSpitzenverbändederKrankenkassenzurBegründungder dortigen Rechtsauffassung lauten im Wesentlichen: DiezeitlicheVerzögerungseiin 247Abs.1Satz2SGBVdeshalbvorgesehen,weildieRentenversichererbeiPflichtversichertenaustechnischen GründeneineVorlaufzeitbenötigten.DieseVorlaufzeitseiaufSeitender Krankenkassennichterforderlich,davondiesendieBeiträgedirektbeim Versicherten erhoben würden. DassfreiwilligversicherteRentnerinnenundRentnerimFalleeinerBeitragssatzerhöhungdenZuschussnach 106Abs.2SGBVIwegenderim
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BereichderRentenversicherungerforderlichenAnpassungsfristendreiMonatelangnurnachdemalten,niedrigerenBeitragssatzerhalten,könnehingenommenwerden.DenndieselbeVerzögerunggebeesauchimumgekehrtenFalleinerBeitragssatzsenkung,sodasssichverwaltungstechnischbedingtegeringfügigzuhoheundzuniedrigeZuschusszahlungen imschnitt und auf Dauer die Waage hielten. DiesofortigeÜbernahmevonBeitragssatzänderungenimBereichderVerweisungdes 240Abs.2Satz3SGBVentsprechedenVorgabendes 22 SGBIV,wonachBeitragsansprüchederVersicherungsträgerentstehen,sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. ÄndertemanBeiträgefreiwilligVersicherterausRentenbezügennurmitder zeitlichenverzögerungnach 247Abs.1Satz2SGBV,gäbeesbeiRentnerinnenundRentnern,dieüberweitereEinnahmenverfügen,unterschiedlicheBeitragsanpassungszeitpunktejenachEinnahmeart.Diesbedeutete erheblichen Verwaltungsaufwand. FolgemanderAuffassungderAufsichtsbehörden,müsstediezeitlichverzögerteWirkungvonBeitragssatzveränderungenfürfreiwilligVersicherte auchfüreinnahmennach 248Satz1SGBV,alsoVersorgungsbezügeund Arbeitseinkommen,gelten,weildieselbeVerweisungsnormnichtinunterschiedlicherWeiseaufzweiinhaltlichidentischeRechtsnormenzurAnwendung kommen könne. DieArgumentationderSpitzenverbändederKrankenkassenistnachvollziehbar,dasProblemderSchlechterstellungfreiwilligversicherterRentnerinnen undrentner,wennzwareinebeitragssatzerhöhungsofortanwendungfindet, derzuschussderrentenversicherungnach 106SGBVIabererstmitdreimonatiger Verspätung angepasst wird, kann aber nicht ausgeräumt werden. 6.HatesbezüglichderunterschiedlichenAuslegungderRegelungdurch KrankenkassenunddieRentenversicherungGesprächemitdenSpitzenverbänden der Krankenkassen gegeben? Falls ja, mit welchem Ergebnis? WiebereitsinderAntwortzuFrage1erwähnt,hatesindieserAngelegenheit umfangreichenschriftwechselzwischendembundesministeriumfürgesundheit,denspitzenverbändenderkrankenkassenunddenzuständigenaufsichtsbehördengegeben.dierentenversicherungsträgerhabenindiesemzusammenhangeinzigüberdiebemessungdeszuschussesnach 106SGBVIzu entscheiden.diehierstrittigefragederbeitragsbemessungfürfreiwilligkrankenversicherteistdagegenalleinaufgabederträgerdergesetzlichenkrankenversicherung. TrotzdesHinweisesdesBundesministeriumsfürGesundheit,dassdieVerweisungin 240Abs.2Satz3SGBVebensowiein 106Abs.2Satz2SGBVI auchdieverzögertezeitlichewirkungnach 247Abs.1Satz2SGBVumfasst,habendieSpitzenverbändederKrankenkassenletztlichanihrerRechtsauslegung festgehalten. 7.WiebewertetdieBundesregierungdieInterpretationdes 247Abs.1 Satz2SGBVderAufsichtsbehördenderSozialversicherungsträger,dass sichbeitragssatzveränderungenauchfürfreiwilligversicherterentnerund RentnerinnenmiteinerzeitlichenVerzögerungvondreiMonatenauswirken müssten? Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WarumhatdieBundesregierung seitdemihrdertatbestandbekanntist dembundestagkeineklarstellendegesetzlicheregelungvorgeschlagen? DieBundesregierunghatdemDeutschenBundestageineÄnderungdergeltendenRechtslagealsBestandteildesGesetzeszurStärkungdesWettbewerbsin dergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)für diezukunftvorgeschlagen.bundestagundbundesrathabendasgesetzinsoweitunverändertbeschlossen.sowirddieunterschiedlichebehandlungvon pflicht-undfreiwilligversichertenrentnerinnenundrentnernmitdereinführungdesgesundheitsfondszum1.januar2009undderdamitverbundenenänderungenderbeitragsrechtlichenvorschriftenbeseitigt.aufdieantwortzu Frage 10 wird ergänzend verwiesen. 9.WarumsiehtdieBundesregierungbiszurbeschlossenenEinführungdes GesundheitsfondskeineNotwendigkeit,dieUngleichbehandlungzubeenden? InAbwägungdesverwaltungstechnischenAufwandesundderBelastungsaberauchEntlastungswirkungensindgesetzgeberischeSchrittefüreinenüberschaubaren Übergangszeitraum nicht zwingend erforderlich. 10.WelcheverändertenbeitragsrechtlichenVorschriftentragenmitdergeplantenEinführungdesGesundheitsfondsdazubei,dassdieunterschiedlicheBehandlungvonpflichtversichertenundfreiwilligversicherten Rentnern und Rentnerinnen aufgehoben wird? 11.WelcheMaßnahmengedenktdieBundesregierungzuergreifen,fallsder Gesundheitsfonds nicht wie geplant eingeführt werden kann? MitWirkungabdem1.Januar2009wirdeineinheitlicherallgemeinerBeitragssatzfestgelegt,dergleichermaßenfürversicherungspflichtigeundfreiwilligversicherteRentnerinnenundRentnerAnwendungfindet.Erforderliche VeränderungendiesesBeitragssatzessollenjeweilsbiszum1.Novembereines JahresmitWirkungvom1.JanuardesFolgejahresfestgelegtwerden.Die Regelung,dassBeitragssatzveränderungenfürversicherungspflichtigeRentnerinnenundRentnermiteinerzeitlichenVerzögerungvondreiMonatengelten, entfällt.dierechtsverordnungnach 241SGBVn.F.wirdmiteinerentsprechendenVorlaufzeit erstmaligbiszum1.november2008 bekanntgegeben, sodassdiebeteiligteninderlageseinwerden,ihredatenverarbeitunganzupassen. AnderEinführungdesGesundheitsfondszum1.Januar2009,diederGesetzgeber beschlossen hat, bestehen aus Sicht der Bundesregierung keine Zweifel.
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