Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
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- Linus Hauer
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1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme in nicht öffentlichen Gebäuden 1. Regelungen zum Nachweis im EEWärmeG Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EEWärmeG überprüfen zu können, müssen die Eigentümer neu errichteter, nicht öffentlicher Gebäude grundsätzlich bei der zuständigen Behörde 1 Nachweise über die Erfüllung der technischen Anforderungen bei der gewählten Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. bei der Durchführung von Ersatzmaßnahmen vorlegen ( 10 Abs. 1 Nr. 2. in Verbindung mit Abs. 3 sowie mit den Nummern I. bis VIII. der Anlage zum EEWärmeG). Der Nachweis ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Jahrs der Inbetriebnahme der Heizanlage zu erbringen. Zudem ist es für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden gemäß 11 EEWärmeG notwendig, dass die Verpflichteten die Erreichung der für die jeweilige technische Alternative im EEWärmeG geforderten Anteile an der Deckung des Wärmeenergiebedarfs und ggf. des Kälteenergiebedarfs dokumentieren. Zunächst ist nach dem EEWärmeG bei Errichtung des neuen, nicht öffentlichen Gebäudes ein einmaliger Nachweis zur Anlagentechnik erforderlich ( 10 Abs. 1 Nr. 2.). Nur bei Lieferung von gasförmiger und flüssiger Biomasse sind der zuständigen Behörde in den ersten fünf Kalenderjahren ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage die Abrechnungen des Brennstoff-Lieferanten vorzulegen. (In späteren Jahren sind diese Abrechnungen wie bei Nutzung von fester Biomasse vom Verpflichteten über fünf Jahre aufzubewahren und müssen der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorgelegt werden.) 2. Form und Inhalt der Nachweise Der für neu errichtete, nicht öffentliche Gebäude vom EEWärmeG geforderte Nachweis ist in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Benutzung eines besonderen Formblatts ist nicht erforderlich. Die Darlegung muss die in diesem Merkblatt nachstehend aufgeführten Informationen und Daten 1 Die Zuständigkeit wurde in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand und in den Landkreisen dem Kreisausschuss übertragen.
2 enthalten, die zur Überprüfung bei der ausgewählten technischen Alternative erforderlich sind. Soweit das EEWärmeG die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers, des installierenden Fachbetriebs, eines Netzbetreibers, Anlagenbetreibers oder Brennstofflieferanten fordert, ist dieses Dokument dem Nachweis beizufügen. Wird der Nachweis vor Inbetriebnahme der Heizungsanlage des Gebäudes zu einem frühen Zeitpunkt erbracht etwa zusammen mit dem Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) kann die ggfs. erforderliche Bescheinigung nach der Bauausführung innerhalb der vom EEWärmeG gesetzten Frist von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage nachgereicht werden. Die Verwendung der einschlägigen Teile des für das Gebäude erstellten Energieausweises nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Nachweisführung gemäß dem EEWärmeG ist zu empfehlen. Soweit die zur Erstellung des EnEV-Energieausweises benutzte Software als Programmerweiterung die erforderlichen Berechnungen zur Erfüllung der Anforderungen des EEWärmeG enthält, ist die Vorlage eines Ausdrucks dieser Ergebnisse als rechnerischer Nachweis zu empfehlen. Das dokumentierte Berechnungsergebnis ist i.d.r. als Beleg der Erreichung der geforderten Mindestdeckungsanteile ausreichend. 3. Anforderungen des EEWärmeG bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme Für neu errichtete, nicht öffentliche Gebäude fordert das EEWärmeG im Falle einer Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme einen Mindestanteil von 50 % an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs. Kommen bei der Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme elektrisch betriebene Wärmepumpen zum Einsatz müssen folgende technische Anforderungen eingehalten werden: Die mittels einer Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisende Jahresarbeitszahl muss bei elektrisch betriebenen Luft/- Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen mindestens 3,5 betragen bzw. 3,3 wenn die Warmwasserbereitung durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere erneuerbare Energien vorgenommen wird. Zudem muss die Wärmepumpe über Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen. Bei allen anderen elektrisch betriebenen Wärmepumpen beträgt der mittels einer Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisende Mindestwert der Jahresarbeitszahl 4,0 bzw. 3,8 wenn die Warmwasserbereitung durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch an-
3 dere erneuerbare Energien vorgenommen wird. Zudem muss die Wärmepumpe über Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen. (Nicht erforderlich für Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich nur bis zu 35 Grad Celsius beträgt.) Bei Verwendung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmepumpe ist bei neu errichteten, nicht öffentlichen Gebäuden mittels einer Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2 nachzuweisen. Zudem muss die Wärmepumpe über Wärmemengenzähler und Brennstoffzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen. (Nicht erforderlich für Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich nur bis zu 35 Grad Celsius beträgt.) Für die im Rahmen des EEWärmeG bei Erreichung des Mindestanteils von 50 % auch zulässige, aber in der Praxis wahrscheinlich nur sehr seltene Nutzung von Geothermie ohne Verwendung von Wärmepumpen (Thermalwässer bzw. Tiefengeothermie) gibt es keine besonderen energietechnischen Anforderungen. Die für das neu errichtete, nicht öffentliche Gebäude bereitgestellte Wärmeenergie aus der Nutzung von Geothermie bzw. Umweltwärme muss einen Anteil von mindestens 50 % an der Deckung des anzusetzenden Wärme- und Kälteenergiebedarfs erreichen, was durch den Verpflichteten nachzuweisen ist. Die unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus dem Grund- oder Oberflächenwasser kann ebenfalls zur Deckung dieses anzusetzenden Wärme- und Kältebedarfs beitragen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Anlagentechnik ist beim Einsatz von Wärmepumpen immer mittels Bescheinigung eines Sachkundigen nachzuweisen. Für den Fall einer direkten Nutzung von Geothermie gibt es keine explizite Regelung über die Nachweiserbringung; aber es empfiehlt sich, auch hier einen Sachkundigen einzuschalten. 4. Erforderliche Angaben zur Nachweisführung bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme Der Nachweis muss folgende Allgemeine Angaben zum Gebäude und zum Gebäudeeigentümer enthalten: Name (bzw. Firma, Bezeichnung der Institution) des Gebäudeeigentümers Postadresse des Gebäudeeigentümers (plus ggfs. Telefon, Fax, ) Adresse (bzw. Lagebeschreibung) des Gebäudes, auf das sich der Nachweis bezieht Art und Funktion des Gebäudes (Bei Wohngebäuden mit Angabe der Wohneinheiten)
4 Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage des Gebäudes Der Nachweis muss folgende bautechnische und energietechnische Angaben enthalten: bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche gemäß Anlage 1 Nr zur EnEV und bei Nicht-Wohngebäuden die Nettogrundfläche gemäß EnEV (Diese Flächengrößen können dem Energieausweis nach der EnEV entnommen werden.) Wärmeenergiebedarf des Gebäudes für Beheizung und Warmwasser sowie ggfs. für Raumkühlung in Kilowattstunden im Jahr (kwh/a) (Der 2 Abs. 2 Nr. 9 des EEWärmeG definiert den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes als die unter standardisierten Bedingungen jährlich benötigte Wärmemenge zur Deckung des Bedarfs für Beheizung und Warmwasserbereitung. Der Kälteenergiebedarf ergibt sich aus der zur Raumkühlung eines Gebäudes eingesetzten Kältemenge. Wenn vorhanden, sind beide jeweils unter Einschluss des Energieaufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung vorzuweisen. Diese Werte werden im Zuge der für jeden Neubau geforderten Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises als Zwischenergebnis ermittelt und können somit dieser Berechnung entnommen werden. Sie lassen sich allerdings nicht unmittelbar im Ausdruck des Energieausweises ablesen. Im Berechnungsverfahren der EnEV ergibt sich der Wärme- und Kälteenergiebedarf durch Aufsummierung des Nutzenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser (und eventuell Raumkühlung) zuzüglich von Aufschlägen für Verluste bei Übergabe, Verteilung und Speicherung. Siehe hierzu auch die Erläuterung im Anhang 1 des allgemeinen Merkblatts zum Vollzug des EEWärmeG in Hessen.) Wärmebereitstellung aus der Anlage zur Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme für die Deckung des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes und ggfs. zur technischen Nutzbarmachung von Kälte in kwh im Jahr (kwh/a) (Berechnung nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß 23 EnEV) Dem Nachweis sind folgende Bescheinigungen beizufügen: Bei Deckung des Bedarfs aus Geothermie und Umweltwärme durch den Einsatz von elektrisch betriebenen sowie von fossil betriebenen Wärmepumpen ist die Erreichung des Mindestanteils von 50 % durch den Verpflichteten zu belegen. Der erforderliche Nachweis zu den Jahresarbeitszahlen der eingesetzten Wärmepumpen sowie der übrigen anlagentechnischen Anforderungen ist durch Bescheinigung eines Sachkundigen zu erbringen. Das Umweltzeichen Euroblume und Blauer Engel, das Prüfzeichen European Quality Label for Heat Pumps oder ein gleichwertiger Nachweis Für den Fall einer direkten Nutzung von Geothermie gibt es keine explizite Regelung über den Nachweis. Die Einschaltung eines Sachkundigen ist zu empfehlen.
5 Datenschutzrechtliche Hinweise: Der Nachweispflichtige hat das Recht auf Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten ( 18 HDSG), auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in seinem Fall ( 7 Abs. 5 HDSG), auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis ( 6 Abs. 2 HDSG), auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten ( 19 HDSG) auf Schadenersatz ( 20) HDSG) und Anrufung des Datenschutzbeauftragten ( 28, 37 Abs. 2 Satz 2 HDSG). Das jeweils für das Gebiet des Eigentümers zuständige Regierungspräsidium kontrolliert durch geeignete Stichproben die Erfüllung der Pflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG und die Richtigkeit der Nachweise nach 10 EEWärmeG ( 11 Abs. 1 EEWärmeG). Zu diesem Zweck werden die Nachweise nach 10 EEWärmeG und nachfolgend aufgezählte Daten an das zuständige Regierungspräsidium übermittelt: 1. Eigentümer (Kontaktdaten, Objektadresse); 2. Gebäudeart (Wohneinheiten, Gebäudenutzfläche/Nettogrundfläche); 3. Art der Wärmeversorgung (Art der Erfüllung des EEWärmeG, primäre und sekundäre Heizenergie, Wärme-, Kälteenergiebedarf des Gebäudes, Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage).
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