Michael Frankenstein, Marina Knobloch, Stefan Viernickel. Handreichung

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1 fdr-script Michael Frankenstein, Marina Knobloch, Stefan Viernickel Handreichung zur Implementierung personenzentrierter Hilfen und Persönlicher Budgets in der Suchthilfe

2 Seite 2 Handreichung Persönliches Budget Michael Frankenstein, Marina Knobloch, Stefan Viernickel Handreichung zur Implementierung personenzentrierter Hilfen und Persönlicher Budgets in der Suchthilfe Leitfaden für die Praxis veröffentlich vom: Fachverband Drogen und Rauschmittel e.v., Odeonstr. 14, Hannover, Tel.: 0511/ , Fax: , mail@fdr-online.info, im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit November 2006 Alle Rechte vorbehalten

3 Handreichung Persönliches Budget Seite 3 Vorwort Mit dem Blick zu den europäischen Nachbarn Schweden, Großbritannien oder Niederlanden verknüpfen sich auch in unserem Lande Hoffnungen, mit dem Persönlichen Budget eine neue Leistungsform einführen zu können, die Menschen mit einer Behinderung zu mehr Selbstbestimmung und Unabhängigkeit führt. Seit dem kann jeder behinderte Mensch ein Persönliches Budget beantragen. Mit dem hat jeder behinderte Mensch sogar einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Dieser Anspruch bedeutet, dass jeder selbst darüber entscheiden kann, welche Leistungen wann, wie und von wem ausgeführt werden. Das Persönliche Budget ist keine Muss-Leistung. Nach wie vor besteht die Möglichkeit für jeden Behinderten, die bisherige Leistungsform auch weiterhin in Anspruch zu nehmen. Was heißt das konkret? Eine Versorgungsform, bei der vor allem nicht-behinderte Menschen als Leistungserbringer und Leistungsträger bestimmen, welche Hilfe für den behinderten Menschen notwendig ist, gibt es im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht mehr. Der behinderte Mensch wird zum handelnden Subjekt, denn er bestimmt selbst, welche Hilfen er in Anspruch nehmen möchte. Um diese Hilfen eigenverantwortlich gestalten und beschaffen zu können, wird den Budgetberechtigten der notwendige Geldbetrag zur Verfügung gestellt. Die Ansprüche auf Teilhabe werden also statt der früher erbrachten Sachleistungen in Form von Geld gewährleistet. Die neue Entscheidungsfreiheit setzt aber voraus, dass die Budgetberechtigten über Leistungen und Leistungsanbieterinformiert sind, um die Entscheidung für das passende Angebot treffen zu können. Wie aber sieht der Markt für den täglichen Hilfebedarf aus? Wo und wie erfahren die Leistungsberechtigten von ihren Möglichkeiten? Eigenverantwortung bedeutet durchaus mehr Freiheit für Menschen mit einer Behinderung, andererseits aber auch mehr Aufwand zur Organisation ihres täglichen Lebens.

4 Seite 4 Handreichung Persönliches Budget Was aber hat das mit Suchthilfe zu tun? Suchtkranke Menschen werden sozialrechtlich den seelisch Behinderten zugeordnet und können demnach auch das Persönliche Budget nach 17 SGB IX in Anspruch nehmen. Leistungen für Suchtkranke können ambulant, teilstationär und stationär durch unterschiedliche Leistungsträger erbracht werden. Hilfen werden von verschiedenen Trägern erbracht, was ein trägerübergreifendes Persönliches Budget notwendig macht. Sucht ist eine behandlungsbedürftige, sozial und psychiatrisch relevante Krankheit mit chronischen Verläufen. Sie wird begleitet von sozialen, körperlichen und weiteren seelischen Beeinträchtigungen, die die betroffenen Menschen daran hindern, ihren sozialen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie nicht behandelt werden. 1 Die bio-psycho-sozialen Faktoren, die bei der Abhängigkeitserkrankung wirken, beeinträchtigen die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Interessen. Es ist fraglich, ob Suchtkranke in der Lage sind, den Geldbetrag im Rahmen des Persönlichen Budgets für notwendige Hilfen zur Teilhabe zu verwenden. Seit 2003 wird in verschiedenen Modellregionen in Deutschland die Umsetzung des Persönlichen Budgets erprobt. Bisher haben nur wenige abhängigkeitskranke Menschen das Persönliche Budgets genutzt. Erfahrungen aus dem Bereich der Suchthilfe liegen also kaum vor. Trotzdem oder gerade deshalb soll mit diesem Handbuch versucht werden, Fragen zum Persönlichen Budget zu beantworten und daraus eine Praxishilfe zu entwickeln. Erfurt, im November 2006 Michael Frankenstein, Marina Knobloch, Stefan Viernickel 1 Fachverband Drogen und Rauschmittel e.v. (2006), - Hrsg.-, Grundlagen der Suchthilfe, fdr-texte Nr. 6, Eigenverlag, Hannover

5 Inhalt Handreichung Persönliches Budget Seite 5 Vorwort Was aber hat das mit Suchthilfe zu tun? Allgemeine gesetzliche Grundlagen Begriff der Behinderung Rechtliche Einordnung von Suchtkranken als seelisch Behinderte Mehr Recht auf Teilhabe und Selbstbestimmung Das Persönliche Budget Neue Form der Leistungsgewährung Leistungsberechtigter Personenkreis - Assistenz und Betreuung Leistungsträger Budgetfähige Leistungen und Bemessung der Höhe des Budgets Von der Ermessensvorschrift zum Rechtsanspruch Verfahren und Fristen beim Trägerübergreifendem Budget Zielvereinbarung Persönliches Budget und personenzentrierte Hilfen Persönliches Budget für suchtkranke Menschen Besonderheiten für suchtkranke Menschen Leistungen für Suchtkranke Praxisbeispiele Beispiel Herr X Beispiel Frau Y Beispiel Herr Z Beispiel Frau W Antragsverfahren Finanzierung laut Bewilligungsbescheid Dokumentation der Leistungen Ergebnis Beispiel Frau S. (aus der Modellregion Bayern) Antragsverfahren Finanzierung laut Bewilligungsbescheid Dokumentation der Leistungen Ergebnis Anhang Häufig gestellte Fragen zum Persönlichen Budget Vorteile und Nachteile des Persönlichen Budgets Vorteile Nachteile Wichtige Internetadressen Quellen und Literaturhinweise Mustervordrucke und Übersichten Beispielhafte Aufzählung budgetfähiger Leistungen Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Unfallversicherung Kriegsopferfürsorge Sozialhilfe Integrationsämter Trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren Die Autorin und die Autoren:

6 Seite 6 Handreichung Persönliches Budget 1. Allgemeine gesetzliche Grundlagen 1.1 Begriff der Behinderung Der Begriff der Behinderung wird in 2 Abs.1 SGB IX definiert, besitzt Gültigkeit für das gesamte Sozialrecht und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Menschen weicht von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. 2. Aufgrund dieses nicht typischen Zustandes ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. 3. Der nicht typische Zustand hält mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an. Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, liegt eine Behinderung vor. Der Gesetzgeber stellt mit diesem Begriff der Behinderung das Ziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Vordergrund. Damit legt er dem Behinderungsbegriff die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugrunde. Denn auch in dieser Klassifikation wird die Teilhabe des behinderten Menschen an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) für besonders wichtig erachtet. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet, dass den behinderten Menschen mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und dauerhaft geholfen wird und sie durch diese Leistungen gefördert werden 2. Die gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Komponente, wonach der nicht typische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhalten muss, soll verhindern, dass nur vorübergehende Beeinträchtigungen unter den Begriff der Behinderung subsumiert werden. Maßgeblich ist aber nicht, dass der Zustand schon sechs Monate besteht. 2 Grundzüge des neuen Behindertenrechts - SGB IX und Gleichstellungsgesetz, C.H.Beck Verlag, 2003, Rdnr. 32

7 Handreichung Persönliches Budget Seite 7 Es genügt, wenn die Dauer des Zustands prognostisch sechs Monate ü- berschreitet 3. Vom Gesetz werden nicht nur behinderte Menschen, sondern auch die von Behinderung bedrohten Menschen erfasst. So wird in 2 Abs.2 SGB IX definiert, dass Menschen von einer Behinderung bedroht sind, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die Erwähnung des von Behinderung bedrohten Menschen im Gesetz ermöglicht es, dass auch diesen Menschen Leistungsansprüche zustehen können. Jedoch sind aufgrund der Tatsache, dass bei diesen Menschen eben noch keine Behinderung vorliegt, Leistungsansprüche nicht im gleichen Maße wie bei behinderten Menschen gegeben. 1.2 Rechtliche Einordnung von Suchtkranken als seelisch Behinderte Es werden körperliche, geistige und seelische Behinderungen unterschieden. Seelische Störungen sind im Vergleich zu den geistigen Schwächen bzw. körperlichen Beeinträchtigungen kaum messbar 4. Seelisch behindert sind Menschen, die an Traumata bzw. Wahnvorstellungen leiden, die zwar kaum körperlich festgestellt werden können, aber doch als Behinderung anerkannt werden 5. Suchtkranke gelten damit als seelisch Behinderte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Missbrauch von Drogen bzw. Rauschmitteln nicht nur zu körperlichen, sondern auch zu geistigen Schädigungen führt. Die Einordnung des Suchtkranken als geistig oder seelisch Behinderten ist unter diesem Aspekt schwierig. Diesbezüglich bedarf es jedoch keiner Entscheidung, da es für die Frage der Leistungsberechtigung nur darauf ankommen kann, ob überhaupt eine Behinderung vorliegt. 3 Bundessozialgericht vom , SozR Nr.9 4 Neumann, Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 11.Auflage, C.H.Beck Verlag, 2005, 2 Rdnr Einführung in das Behindertenrecht, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2004, Seite 2

8 Seite 8 Handreichung Persönliches Budget 1.3 Mehr Recht auf Teilhabe und Selbstbestimmung Die neuen Regelungen im SGB IX (Inkrafttreten am ) stellen nicht mehr nur allein die Fürsorge und Versorgung in den Mittelpunkt der Rehabilitation. Vielmehr ist es nunmehr Aufgabe der Rehabilitation, die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken ( 1 Satz 1 SGB IX). Selbstbestimmung bedeutet, dass behinderte Menschen Wahlmöglichkeiten für die eigene Lebensgestaltung haben und dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, wie alle anderen Menschen zu leben, zu wohnen und zu arbeiten. Hierfür schafft das Gesetz in den folgenden Vorschriften eine Grundlage: 4 Abs.1 Nr.4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. 9 SGB IX: Es besteht ein Wunsch- bzw. Wahlrecht bezüglich der Art und Ausführung der Leistungen. 10 SGB IX: Bei der Koordinierung der Leistungen sind die behinderten Menschen in die Abstimmung mit einzubeziehen. 17 Abs.2 SGB IX: Leistungen können durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. 19 Abs.2 SGB IX: Leistungen können auch in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form erbracht werden. 35 S. 2 Nr.3 SGB IX: Es bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. In 4 SGB IX werden die Ziele beschrieben, die mit den Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen: Leistungen zur Teilhabe haben danach vorrangig das Ziel, die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu vermindern, die Verschlimme-

9 Handreichung Persönliches Budget Seite 9 rung zu verhüten oder die Folgen zu mindern. Leistungen sollen dabei unabhängig von der Ursache der Behinderung erbracht werden. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit sind zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder die Verschlimmerung zu verhüten. Mit dieser Regelung sollen andere Sozialleistungen, wie Erwerbsminderungsrenten, Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung reduziert oder zu verschoben werden, um eine weitgehende Unabhängigkeit und selbständige Lebensführung zu ermöglichen 6. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern um die materielle Existenzgrundlage des behinderten Menschen zu erhalten. Zudem ist durch die Teilhabe am Arbeitsleben eine wesentliche Grundlage für die Integration in die Gesellschaft gegeben 7. Schließlich soll die Entwicklung von behinderten Menschen ganzheitlich gefördert werden, um auch dadurch ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen bzw. dieses zu fördern. Zur Erreichung dieser Ziele werden Leistungen zur Teilhabe zusätzlich neben anderen Sozialleistungen erbracht. Leistungen zur Teilhabe werden dabei in folgende Leistungsgruppen untergliedert: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Sonstige unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zur Teilhabe Um eine erfolgreiche Rehabilitation zu ermöglichen, müssen behinderte Menschen oftmals Leistungen aus mehreren Leistungsgruppen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Von den Trägern der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträgern) ist dabei sicherzustellen, dass die erforderlichen Leistungen nahtlos ineinander übergreifen. 6 Grundzüge des neuen Behindertenrechts - SGB IX und Gleichstellungsgesetz, C.H.Beck Verlag, 2003, Rdnr Grundzüge des neuen Behindertenrechts - SGB IX und Gleichstellungsgesetz, C.H.Beck Verlag, 2003, Rdnr. 106

10 Seite 10 Handreichung Persönliches Budget In 6 Abs.1 SGB IX werden die einzelnen Rehabilitationsträger aufgezählt. Diese sind vor allem die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe. Das Gesetz ordnet die unterschiedlichen Leistungsgruppen unterschiedlichen Rehabilitationsträgern zu. So sind beispielsweise die gesetzliche Krankenkasse für die medizinische Teilhabe, die Agentur für Arbeit für die berufliche Teilhabe und die Träger der Sozialhilfe für alle Bereiche der Teilhabe zuständig (siehe im Einzelnen dazu 5 SGB IX und 6 SGB IX). Die Träger der Sozialhilfe treten jedoch nur ein, soweit kein anderer Träger zuständig ist. Die anderen Träger können wiederum nur dann zuständig sein, wenn der Leistungsberechtigte auch bei dem jeweiligen Träger versichert ist. Sowohl für die behinderten Menschen als auch für die Rehabilitationsträger ist es deswegen oftmals schwierig, den für die erwünschte Leistung zuständigen Träger herauszufinden. Die bestehende Zuständigkeitsvielfalt würde die Realisierung der Ansprüche unnötig verzögern, wenn nicht in 14 SGB IX eine schnelle Leistungsgewährung angestrebt wird. Diese Vorschrift verpflichtet den zuerst angegangen Rehabilitationsträger, also bei dem die Leistung beantragt wurde, innerhalb von zwei Wochen seine eigene Zuständigkeit festzustellen. Sollte er sich für unzuständig erklären, hat er den Antrag an den Rehabilitationsträger zuzuleiten, den er für zuständig hält. Der Rehabilitationsträger, dem auf diese Weise der Antrag zugeleitet wurde, ist bei bestehendem Rehabilitationsbedarf leistungspflichtig. Dieser Rehabilitationsträger darf den Antrag weder weiterleiten noch zurückgeben. Er gilt für den behinderten Menschen als der zuständige Rehabilitationsträger. Diese Regelung hat den Vorteil, dass lediglich eine Verzögerung eintritt, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger gestellt worden ist. Der Antrag muss nicht etwa noch einmal bei dem vermeintlich zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist hat für den behinderten Menschen festzu-

11 Handreichung Persönliches Budget Seite 11 stehen, welcher Rehabilitationsträger für ihn zuständig ist. Gegen diesen Rehabilitationsträger können dann auch Widerspruch und Klage gerichtet werden, wenn die Leistungen nicht wie beantragt gewährt werden. Der Antrag kann auch bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger ( 22 ff. SGB IX) gestellt werden.

12 Seite 12 Handreichung Persönliches Budget 2. Das Persönliche Budget 2.1 Neue Form der Leistungsgewährung Früher wurden Leistungen zur Teilhabe nur als Sachleistung erbracht. Seit dem können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget als Geldleistung beziehungsweise in Form von Gutscheinen erbracht werden ( 17 Abs.2 und Abs.3 SGB IX). Daran wird deutlich, dass es sich bei dem Persönlichen Budget nicht um eine neue Leistung zur Teilhabe handelt, sondern lediglich um eine neue Form der Leistungsgewährung. Statt einer Sachleistung erhält der Leistungsberechtigte Geld beziehungsweise Gutscheine, um sich Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe selbst einzukaufen. Von der monatlichen Geldleistung bzw. von den Gutscheinen können dabei auch mehrere Einzelleistungen erfasst sein 8. Damit wird dem Leistungsberechtigtem ein selbstbestimmteres Leben mit mehr eigener Verantwortung ermöglicht. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum Persönlichen Budget haben sich auch die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten geändert. Diese drei Beteiligten sind der behinderte Mensch, der Rehabilitationsträger und derjenige, der die Leistung tatsächlich erbringt. Werden Sachleistungen gewährt, trifft der Rehabilitationsträger mit demjenigen, der die Leistung tatsächlich erbringt eine Leistungsvereinbarung. Der Rehabilitationsträger kauft die Leistung ein und bezahlt diese. Er kennt denjenigen, der die Leistung tatsächlich erbringt. Bei einem Persönlichen Budget stellen sich die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten anders dar. Der behinderte Mensch erhält Geld und kauft sich die einzelnen Leistungen damit selbst ein. Er tritt mit demjenigen in Kontakt, der dann tatsächlich die Leistung erbringt und schließt mit diesem einen Dienstleistungsvertrag ab. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Rehabilitationsträger den tatsächlich Leistenden oder die Dienstverträge kennt bzw. um die Qualität der Leistung weiß. 8 Jonathan I. Fahlbusch, Rechtsfragen des Persönlichen Budgets, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 2006, 227, 228

13 Handreichung Persönliches Budget Seite Leistungsberechtigter Personenkreis - Assistenz und Betreuung Leistungsberechtigt sind alle Menschen mit Behinderungen oder die von Behinderung bedroht sind. Suchtkranke sind als seelisch behinderte Menschen somit in den leistungsberechtigten Personenkreis einbezogen. Wer das persönliche Budget in Anspruch nehmen will, muss dieses beantragen ( 18 SGB X). Eine Pflicht zur Beantragung des Persönlichen Budgets besteht jedoch nicht. Der Leistungsberechtigte hat die Wahl und kann Leistungen der Teilhabe auch in der althergebrachten Form als Sachleistung in Anspruch nehmen. Ihm steht auch die Möglichkeit offen lediglich Teile seines Gesamtbedarfes als Persönliches Budget zu beantragen 9, so dass ihm die anderen Teile seines Gesamtbedarfes weiterhin als Sachleistung gewährt werden müssen. Jede Person ist berechtigt ab Vollendung des 15. Lebensjahres das Persönliche Budget zu beantragen, da eine Person gemäß 36 SGB I ab diesem Zeitpunkt handlungsfähig ist. Eine Person, die aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist in dem Verwaltungsverfahrung selbst tätig zu werden, kann sich bei der Beantragung und in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren vertreten lassen. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, bestellt das Vormundschaftsgericht auf entsprechendes Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter ( 15 I Nr.4 SGB X). Nicht ausreichend geklärt ist jedoch die Frage, ob der behinderte Mensch nur dann das Persönliche Budget in Anspruch nehmen kann, wenn er auch in der Lage ist, selbstbestimmt und in eigener Verantwortung mit dem Persönlichen Budget umzugehen 10. Diese Einschränkung ist nicht hinnehmbar. Wenn die Selbstbestimmung gestärkt werden soll, kann nicht die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets an bestimmte Behinderungsarten geknüpft sein und damit wiederum vielen anderen behinderten Menschen verschlossen blei- 9 Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 2 10 Prof. Dr. Werner Bienwald, Persönliches Budget und Rechtliche Betreuung, Familienrechtszeitschrift 2005, 254, 255

14 Seite 14 Handreichung Persönliches Budget ben. Der Begriff Selbstbestimmung kann nicht so verstanden werden, dass der behinderte Mensch selbst in der Lage sein muss, das Persönliche Budget zu verwalten. Vielmehr muss es möglich sein, dass auch ein bestellter Betreuer Entscheidungen bzgl. der Art und Weise der Ausführung des Persönlichen Budgets für den behinderten Menschen treffen kann, wenn dadurch die Führung eines selbstbestimmteren Lebens ermöglicht und nicht ausgeschlossen wird. Auch im Gesetz findet sich keine Stütze dafür, dass das persönliche Budget etwa nur durch Personen mit körperlichen Behinderungen in Anspruch genommen werden darf. Das Persönliche Budget steht also allen behinderten Menschen offen, auch wenn Hilfe von Betreuern, Erziehungsberechtigten oder Vormündern bei dem Umgang mit dem Budget benötigt wird 11. Bei der Verwaltung des Persönlichen Budgets können sich Leistungsberechtigte von einen Budgetassistenten helfen lassen. Dieser Budgetassistent kann gemäß 3 Abs.3 S.2 BudgetV vom Leistungsberechtigten ausgewählt werden und ist an dem Budgetverfahren zu beteiligen. Ein betreuter Leistungsberechtigter kann auch seinen eigenen Betreuer als Budgetassistenten auswählen 12. Zur Hilfe bei der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets sind auch die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger verpflichtet ( 22 Abs.1 Nr.2 SGB IX). 2.3 Leistungsträger Die in 6 Abs.1 SGB IX aufgezählten Rehabilitationsträger (bereits unter Punkt 2.3 benannt) sind auch die Träger des Persönlichen Budgets, zumindest soweit sie auch sonst die Leistungen zur Teilhabe erbringen. Dies ergibt sich daraus, dass das Persönliche Budget eben nur eine andere Form der Leistungsgewährung ist, wenn Leistungen zur Teilhabe gewährt werden. 11 Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 3 12 Prof. Dr. Werner Bienwald, Persönliches Budget und Rechtliche Betreuung, Familienrechtszeitschrift 2005, 254, 256

15 Handreichung Persönliches Budget Seite 15 Zusätzlich stehen bei der Beanspruchung eines Persönlichen Budget neben diesen Trägern zwei weitere Träger, nämlich die Integrationsämter und die Pflegekassen zur Verfügung ( 17 Abs.2 S.2 SGB IX). Bei der Beteiligung der Pflegekassen besteht eine Besonderheit. Gemäß 35a SGB XI können in das Persönliche Budget Leistungen der ambulanten Pflege und der teilstationären Pflege, nicht jedoch der vollstationären Pflege einbezogen werden. Die Besonderheit besteht darin, dass die Anteile für Pflegesachleistungen nur in Form von Gutscheinen für die Leistungen zugelassener Pflegedienste und nicht in Form von Geldleistungen erbracht werden dürfen. Einerseits soll durch diese Regelung die Qualität der Pflege gesichert werden. Andererseits schränkt diese Regelung die Selbstbestimmung pflegebedürftiger Behinderter wieder ein Budgetfähige Leistungen und Bemessung der Höhe des Budgets In erster Linie werden Leistungen zur Teilhabe als Persönliches Budget gewährt. Darüber hinaus können Leistungen der Pflegekassen sowie Hilfen zur Pflege nach der Sozialhilfe in ein Persönliches Budgets einfließen ( 17 Abs.2 S.4 SGB IX). Auch Leistungen der Krankenkassen, die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, können gemäß 2 S.1 BudgetV Gegenstand eines Persönlichen Budgets sein. In 17 Abs.2 S.4 SGB IX ist geregelt, dass Leistungen nur dann als budgetfähig gelten, wenn sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen erbracht werden können. Alltäglich bedeutet dabei nicht, dass der Bedarf an jedem Tag anfällt, sondern soll umschreiben, dass er nicht außerordentlich ist 14. Regelmäßig wiederkehrend ist ein Bedarf, der entweder in feststellbaren Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) anfällt und einen erkennbaren Rhythmus aufweist oder innerhalb eines feststehenden Zeitraumes dau- 13 Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 4 14 Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 6

16 Seite 16 Handreichung Persönliches Budget erhaft, zumindest aber wiederholt auftritt 15. Kurzfristige oder einmalige Leistungen kommen daher für ein Persönliches Budget nicht in Betracht 16. Ebenso wenig sind allgemeine Mehrbedarfe, auch soweit sie alltäglich und regelmäßig wiederkehrend sind, budgetfähig. Budgetfähig können nur behinderungsbedingte Mehrbedarfe sein, da das Persönliche Budget keine Leistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt erfasst 17. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in vorläufigen Handlungsempfehlungen vom eine nicht abschließende und unverbindliche Liste budgetfähiger Leistungen veröffentlicht (befindet sich im Anhang). Die Höhe des Persönlichen Budget muss so bemessen sein, dass der individuelle Bedarf gedeckt ist und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann ( 17 Abs.3 S. 3 SGB IX). Umstritten ist dabei, ob die erforderliche Beratung und Unterstützung auch die Kosten für einen Budgetassistenten erfasst 18.Wenn die Selbstbestimmung des behinderten Menschen gestärkt werden soll, ist es nicht nachvollziehbar, die Kosten für eine erforderliche Budgetassistenz nicht in das Persönliche Budget einzubeziehen. Müsste der behinderte Mensch die Kosten für den Budgetassistenten selbst aufbringen, obwohl er nicht über die notwendigen Mittel verfügte, könnte er eigentlich nicht das Persönliche Budget in Anspruch nehmen. Entweder müsste er auf die notwendige Assistenz verzichten oder an den bewilligten Leistungen Ein- 15 Bernd Giraud, Das Persönliche Budget ein Zeichen der Zeit, Behindertenrecht, 2005, 34, Manfred Benz, Das Persönliche Budget nach 26 Abs.1 Satz 2 SGB VII, Die Berufsgenossenschaft, 2005, 321, Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 7 18 Im Folgenden wird auf die ausdrückliche Nennung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen verzichtet. Es gelten grundsätzlich die Regelungen für den jeweiligen Sozialversicherungszweig; die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Sozialversicherungsrechts bleiben davon unberührt. 18 Jonathan I. Fahlbusch, Rechtsfragen des Persönlichen Budgets, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 2006, 227, 231

17 Handreichung Persönliches Budget Seite 17 sparungen für die Entlohnung des Budgetassistenten vornehmen. In beiden Fällen kann die Eingliederung des behinderten Menschen nicht gelingen. Die Leistungen aus dem Budget wären unzureichend und wenig erfolgversprechend. Für die Feststellung des individuellen Bedarfs muss herausgefunden werden, welche Sachleistungen der behinderte Mensch eigentlich benötigen würde. Sodann muss geklärt werden, was diese Sachleistungen kosten. Gibt es dafür keine Anhaltspunkte, kann sich an den Preisen, die Rehabilitationsträger an Leistungserbringer für Sachleistungen zahlen, orientiert werden. Allerdings gibt es auch für die Höhe des Persönlichen Budgets eine Obergrenze. So soll die Höhe des Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten ( 17 Abs.3 S.4 SGB IX). Das bedeutet, dass das Budget nicht teurer sein soll, als die Kosten für die Summe aller im Budget enthaltenen Sachleistungen. Das Wort soll deutet aber darauf hin, dass diese Grenze in einem von der Regel abweichenden Fall überschritten werden kann. Ein solcher Fall liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn beim Übergang von stationären zu ambulanten Leistungen zunächst höhere und später niedrigere Kosten auftreten Von der Ermessensvorschrift zum Rechtsanspruch Gemäß 17 Abs.2 S.1 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe durch ein Persönlichen Budget ausgeführt werden. Der Rehabilitationsträger hat insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er eine Leistung durch Persönliches Budget ausführt. Das Ermessen muss entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden ( 39 Abs.1 S.1 SGB I). Zweck des Persönlichen Budgets ist es gemäß 17 Abs.2 S.1 SGB IX, behinderten Menschen in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieser Zweck kann fast immer erreicht werden, so dass in den meisten Fällen die Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. 19 BT-Drs. 15/1514,72

18 Seite 18 Handreichung Persönliches Budget Nur ausnahmsweise kann dieser Zweck nicht erreicht werden, wenn der Leistungsberechtigte das Geld des Persönlichen Budgets nicht bestimmungsgemäß verwendet 20. Diesbezüglich müssen dem Rehabilitationsträger aber belegbare Tatsachen bekannt sein. Diese Tatsachen müssen bei Ablehnung des Persönlichen Budgets im Detail dargelegt werden, da andernfalls die Ermessensentscheidung des Rehabilitationsträgers fehlerhaft und damit anfechtbar wäre. Zusätzlich zu diesen Tatsachen müsste erklärt werden, warum das Persönliche Budget nicht zumindest in Form von Gutscheinen bewilligt werden kann. Denn bei der Verwendung von Gutscheinen besteht kaum die Gefahr der zweckwidrigen Verwendung. Gutscheine sind nämlich schon ihrer Natur nach lediglich für den bezeichneten Zweck einlösbar. Fehlerhaft wäre eine ablehnende Entscheidung auch dann, wenn die Ablehnung mit der noch mangelnden Erfahrung des Rehabilitationsträgers im Umgang mit dem Persönlichen Budget begründet wird. Eine ablehnende Entscheidung kann ohnehin nur noch bis zum getroffen werden. Ab diesem Zeitpunkt haben behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ( 159 Abs.5 SGB IX). Selbstverständlich hat der Rehabilitationsträger dann aber immer noch zu überprüfen, ob die beantragte Leistung überhaupt budgetfähig ist. Auch nach dem bleibt den Rehabilitationsträgern das Ermessen insoweit erhalten, dass sie über die Art der Leistung (Geldleistung oder Leistung in Form von Gutscheinen) und über die Höhe der Leistung entscheiden können 21. Das Ermessen darf jedoch auch diesbezüglich nicht fehlerhaft ausgeübt werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung läge beispielsweise vor, wenn die Bewilligung des Persönlichen Budgets in Form von Gutscheinen erfolgt, ohne dass Gründe für die Nichtbewilligung in Form von Geld angegeben werden. Der Gesetzgeber legt nämlich in 17 Abs.3 SGB IX fest, dass Persönliche Budgets 20 Manfred Benz, Das Persönliche Budget nach 26 Abs.1 Satz 2 SGB VII, Die Berufsgenossenschaft, 2005, 321, Manfred Benz, Das Persönliche Budget nach 26 Abs.1 Satz 2 SGB VII, Die Berufsgenossenschaft, 2005, 321, 325

19 Handreichung Persönliches Budget Seite 19 in der Regel als Geldleistung ausgeführt werden. Damit stellt die Leistung in Form von Gutscheinen die Ausnahme dar. 2.6 Verfahren und Fristen beim Trägerübergreifendem Budget Vor Beantragung des Persönlichen Budgets sollte sich der behinderte Mensch beraten lassen. Gemäß 14 SGB I besteht ein individueller Beratungsanspruch gegen den zuständigen Träger. Außerdem haben die gemeinsamen Servicestellen nach 22 SGB IX eine umfassende Beratungspflicht. Sollte sich der Leistungsberechtigte nach Beratung für die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets entscheiden, ist dieses zu beantragen. Der Antrag kann bei einem Rehabilitationsträger, bei der Pflegekasse, bei dem Integrationsamt bzw. bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt werden. Unzuständig ist gemäß 14 Abs.1 SGB IX ein Träger nur, soweit er für keine budgetfähige Leistung zuständig ist. Da mehrere Träger für das Persönliche Budget zuständig sein können, reicht es also aus, den Antrag bei dem Träger zu stellen, der dann tatsächlich den geringsten Teil des Budgets erbringt. Es bietet sich aber an, das Persönliche Budget bei dem Träger zu beantragen, der voraussichtlich auch den größten Teil des Budgets bereitstellen muss 22, um eine größtmögliche Sachnähe herzustellen. Stellt sich heraus, dass der Antrag unter diesem Gesichtspunkt besser bei einem anderen Träger hätte gestellt werden müssen, kann der Antrag bis zur Entscheidung über das Persönliche Budget zurückgenommen werden und bei diesem anderen Träger gestellt werden 23. Der durch den Antrag oder durch Weiterleitung gemäß 14 SGB IX (siehe unter Punkt 2.3) zuständig gewordene Träger bleibt als gesetzlich Beauftragter ( 93 SGB X) für das gesamte nun folgende Verfahren zuständig ( 17 Abs.4 SGB IX, 3 BudgetV). Ist der Antrag bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, 22 Prof. Silvia Pöld-Krämer, Vom Antrag bis zur Auszahlung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, Rechtsdienst der Lebenshilfe, 2004, 107, Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 4

20 Seite 20 Handreichung Persönliches Budget wird der Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist, Beauftragter ( 3 Abs.2 BudgetV). Nach der Antragstellung beginnt das Verwaltungsverfahren. Sollten mehrere Träger verpflichtet sein, jeweils Teile aus dem Persönlichen Budget zu erbringen (trägerübergreifendes Budget), muss der beauftragte Träger zunächst alle beteiligten Träger unterrichten ( 3 Abs.1 BudgetV). Von den beteiligten Trägern werden Stellungnahmen über den Bedarf, über die Höhe des Persönlichen Budgets, über den Inhalt der Zielvereinbarung sowie über Beratungs- und Unterstützungsbedarf abgefordert. Diese Stellungnahmen sollen innerhalb von zwei Wochen bei dem beauftragten Träger abgegeben werden ( 3 Abs.1 S.2 BudgetV). Wenn alle Stellungnahmen vorliegen, beginnt das sogenannte Bedarfsfeststellungsverfahren. Der beauftragte Träger berät dann die Ergebnisse mit dem Antragsteller ( 3 Abs.3 BudgetV). Wenn es erforderlich ist, nehmen auch die anderen am Verfahren beteiligten Träger an dieser Beratung teil. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann festgestellt werden, ob die bislang getroffenen Entscheidungen der tatsächlichen Bedarfsituation des Antragstellers entsprechen oder ob Nachbesserungen erforderlich sind. Der Antragsteller kann sich bei diesen Beratungen durch eine Person seiner Wahl unterstützen lassen ( 3 Abs.3 S.2 BudgetV). Ziel der Beratung ist ein Konsens aller Beteiligten. Nach Abschluss der Beratungen stellen die Träger innerhalb von einer Woche ihr jeweiliges Teilbudget fest ( 3 Abs.4 BudgetV). Sollte nur ein einzelner Träger am Verwaltungsverfahren beteiligt sein, hat dieser innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über das Persönliche Budget zu entscheiden ( 14 Abs.2 SGB IX). Ist insoweit das Verfahren abgeschlossen, wird eine Zielvereinbarung zwischen dem beauftragten Träger und dem Antragsteller getroffen ( 4 BudgetV). Sodann erlässt der beauftragte Träger den bewilligenden Verwaltungsakt über das Persönliche Budget ( 3 Abs.5 S.1 BudgetV). Dieser Träger erbringt dann auch die Leistung. Wenn es sich um eine Geldleistung handelt, wird diese monatlich im Voraus erbracht ( 3 Abs.5 S.3 BudgetV). Das Bedarfsfeststellungsverfahren wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt ( 3 Abs.6 BudgetV). Abweichungen

21 Handreichung Persönliches Budget Seite 21 davon sind gemäß 3 Abs.6 S.2 in begründeten Fällen möglich. Bei einem erstmalig durchgeführten Bedarfsfeststellungsverfahren wird eine generelle Überprüfung nach sechs Monaten empfohlen 24, um die Funktionsfähigkeit des Persönlichen Budgets in der Praxis sicherzustellen. 24 Bernd Giraud, Das Persönliche Budget ein Zeichen der Zeit, Behindertenrecht, 2005, 34, 38

22 Seite 22 Handreichung Persönliches Budget

23 Handreichung Persönliches Budget Seite Zielvereinbarung Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist, dass der Rehabilitationsträger und der Antragsteller eine sogenannte Zielvereinbarung abschließen ( 3 Abs.5 BudgetV). In solch einer Zielvereinbarung sollen zumindest die Ausrichtung des individuellen Leistungs- und Förderzieles, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die individuelle Bedarfsdeckung und die Qualitätssicherung geregelt werden ( 4 BudgetV). Bezüglich des Leistungs- und Förderzieles sollte ein zukünftiges messbares Ergebnis, das in einem bestimmten zeitlichen Rahmen erreicht werden soll, festgelegt werden 25. Bei dem Nachweis der Bedarfsdeckung kann vom Leistungsempfänger nicht der monatliche Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldbetrages verlangt werden. Damit würde die Eigenverantwortlichkeit des behinderten Menschen nicht gestärkt werden 26. Es muss insofern ausreichend sein, wenn dem Rehabilitationsträger der Fortschritt bei den individuellen Leistungs- und Förderzielen nachgewiesen wird. Unverständlich ist das Erfordernis der Qualitätssicherung. Die Sicherung der Qualität ist originäre Aufgabe des Rehabilitationsträgers. Zudem ist kaum vorstellbar, wie der Leistungsempfänger die Qualität der Dienstleistung absichern soll. In einer Zielvereinbarung können auch noch weitere Regelungen getroffen werden. Da aber die Zielvereinbarung dem Zweck des bewilligenden Verwaltungsaktes, also der Selbstbestimmung des behinderten Menschen nicht zuwiderlaufen soll, darf diese Vereinbarung nicht zur Steuerung des behinderten Menschen ausgenutzt werden Manfred Benz, Das Persönliche Budget nach 26 Abs.1 Satz 2 SGB VII, Die Berufsgenossenschaft, 2005, 321, Manfred Benz, Das Persönliche Budget nach 26 Abs.1 Satz 2 SGB VII, Die Berufsgenossenschaft, 2005, 321, Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 6

24 Seite 24 Handreichung Persönliches Budget Die Zielvereinbarung ist wegen ihrer Bedeutung für den Bestand des bewilligenden Verwaltungsaktes diesem als Anlage beizufügen Rechtsbehelfe Bis zur Entscheidung über den Antrag, also bis zum Erlass des Bescheides über das Persönliche Budget kann der behinderte Mensch seinen Antrag zurücknehmen. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, muss der beauftragte Rehabilitationsträger innerhalb der oben benannten Fristen einen Bescheid (Verwaltungsakt) erlassen, in dem das Persönliche Budget bewilligt oder abgelehnt wird. Der bewilligende Verwaltungsakt sollte wenigstens folgende Regelungen enthalten 29 : die im Rahmen des Budgets bewilligten Leistungen die beteiligten Leistungsträger die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen die Leistungsform (Geld oder Gutscheine) mit Ermessenserwägungen die Höhe des monatlichen Zahlbetrages bei Geldleistung den Leistungsbeginn die Dauer der Zahlung die Bankverbindung den Hinweis, dass mit der Auszahlung der Leistung der Anspruch erfüllt ist die Auflage, dass die Maßnahmen der Zielvereinbarung einzuhalten sind Hinweise zum Recht der Kündigung der Zielvereinbarung 28 Prof. Silvia Pöld-Krämer, Vom Antrag bis zur Auszahlung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, Rechtsdienst der Lebenshilfe, 2004, 107, Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 5; Prof. Silvia Pöld-Krämer, Vom Antrag bis zur Auszahlung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, Rechtsdienst der Lebenshilfe, 2004, 107, 114

25 Handreichung Persönliches Budget Seite 25 Hinweise zum Leistungsende bei Beendigung von Grundansprüchen Rechtsbehelfsbelehrung Ist der Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden, etwa weil das Persönliche Budget zur Gänze abgelehnt wird bzw. weil der Antragsteller beispielsweise mit der Höhe des Persönlichen Budget nicht einverstanden ist oder eine für nach seiner Ansicht falsche Leistungsform bewilligt wurde, kann er Widerspruch gegen den Bescheid bei dem beauftragten Rehabilitationsträger einlegen ( 17 Abs.4 SGB IX). Den Widerspruch muss der Rehabilitationsträger innerhalb eines Monats vom Widerspruchsführer erhalten. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheides beim Antragsteller. Im Widerspruchsverfahren entscheidet der beauftragte Träger und holt Stellungnahmen bei den beteiligten Trägern ein. Hilft der beauftragte Träger dem Widerspruch nicht im Sinne des Widerspruchsführers vollständig ab, so erlässt er einen Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage eingelegt werden. Zu beachten ist, dass der Rehabilitationsträger die Gründe für seine Ermessensentscheidung auch noch im Klageverfahren nachholen kann. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Entscheidung des Rehabilitationsträgers auch bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens so wie die ursprüngliche Entscheidung ausgefallen wäre, hätten die Rechtsbehelfe im Ergebnis kein Erfolg. Wird der Rehabilitationsträger nicht tätig, obwohl er trotz Antrag bzw. trotz Widerspruch keine Entscheidung trifft, könnte die Einlegung oder auch nur die Androhung einer Untätigkeitsklage ( 88 SGG) die Entscheidung des Rehabilitationsträgers beschleunigen. Unter Umständen ist auch an ein Verfahren auf einstweilige Gewährung der Leistungen gemäß 86b SGG zu denken, wenn der Anspruch auf die Leistungen und die besondere Eilbedürftigkeit durch den Antragsteller glaubhaft gemacht wird. Sollte die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt werden, kann bei dem beauftragten Rehabilitationsträger ein Antrag gemäß 44 SGB X

26 Seite 26 Handreichung Persönliches Budget gestellt werden. Dann muss der Träger überprüfen, ob seine Entscheidung rechtmäßig war. Sollte nach Überprüfung die ursprüngliche Entscheidung rechtswidrig gewesen sein, muss der Bescheid nicht nur für die Zukunft, sondern sogar für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rückständige Leistungen können bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren nachgezahlt werden ( 44 Abs.4 SGB X), wenn ein Anspruch auf diese Leistungen bestand. Wenn der Antragsteller die bewilligende Entscheidung über das Persönliche Budget akzeptiert, ist er gemäß 17 Abs.2 S.5 SGB IX sechs Monate an diese Entscheidung gebunden. Die Leistungserbringung kann jedoch durch Kündigung der Zielvereinbarung mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und damit die Fortsetzung des Leistungsbezuges aus dem Persönlichen Budgets unzumutbar wird ( 4 Abs.2 S.1 BudgetV). Ein wichtiger Grund kann für die leistungsberechtigte Person in ihrer persönlichen Lebenssituation liegen ( 4 Abs.2 S.2 BudgetV). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsbezieher durch den Umgang mit dem Budget überfordert ist oder nicht mehr in der Lage ist aus dem Budget seinen Bedarf zu decken 30. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass nach diesen Vorschriften auch dem Rehabilitationsträger aus wichtigem Grund ein Recht zur Kündigung zusteht. Dieser wichtige Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Leistungsbezieher die Zielvereinbarung, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der Bedarfsdeckung nicht einhält ( 4 Abs.2 S.3 BudgetV). Will der Rehabilitationsträger kündigen, ist auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Wenn der Verstoß nicht so schwerwiegend ist, ist der Rehabilitationsträger zum verhältnismäßigen Handeln aufgefordert und kann dem Leistungsbezieher zunächst lediglich eine Abmahnung erteilen. Nach einer Abmahnung kann der Rehabilitationsträger bei weiteren wenn auch nicht schwerwiegenden Verstößen kündigen. 30 Dr. Felix Welti, Persönliche Budgets für behinderte Menschen, Pflege- und Krankenhausrecht, 2006, 2, 5

27 Handreichung Persönliches Budget Seite 27

28 Seite 28 Handreichung Persönliches Budget 3. Persönliches Budget und personenzentrierte Hilfen Das Persönliche Budget soll den Menschen mit einer Behinderung in die Lage versetzen, im Sinne des Selbstbestimmungsrechts Leistungen einzukaufen, die auf seinen individuellen Hilfebedarf zugeschnitten sind. Das Persönliche Budget führt zu einer Zentrierung auf die Person, die die Leistung nutzt bzw. einkauft. Das Leitmotiv sowohl beim Persönlichen Budget als auch bei der Personenzentrierung ist die Erhöhung der Selbstbestimmung der behinderten Person. Jedes Persönliche Budget wird nach dem individuellen Bedarf eines jeden behinderten Menschen errechnet. Es erzwingt also eine exakte Beschreibung und damit Überprüfung der einzelnen Hilfen im Sinne der Bedarfsgerechtigkeit. Ausgehend von der jeweiligen behinderten Person, die trotz Handicaps über mehr oder weniger vorhandene Ressourcen verfügt, werden fachlich fundierte und an Zielen orientierte Hilfen systematisch entwickelt. Personenzentrierte Hilfen gehen also von den individuellen Bedürfnissen eines jeden behinderten Menschen aus. Nicht die bereits vorhandenen Angebote sind Ausgangspunkt zur Hilfeleistung, sondern der Hilfebedarf selbst ist Ausgangspunkt, wonach ein Angebot zu gestalten ist. Die Erfordernisse der Budgetnehmer stehen dabei im Vordergrund. Die Personenzentrierung ermöglicht somit eine exakte Feststellung des Hilfebedarfes, eine darauf ausgerichtete Angebotsbeschreibung, eine trägerübergreifende Leistungsgewährung (Hilfen aus einer Hand), eine ergebnisorientierte Zielformulierung, die Entstehung neuer Netzwerke oder Verbünde. Zur Feststellung des alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarfes müssen alle am Hilfeprozess beteiligten Personen, einschließlich des Hilfeempfängers (und dessen Angehörige) einbezogen werden. Die Methode hierfür ist die Hilfeplankonferenz. Die Festschreibung des Hilfebedarfes erfolgt in Form eines Hilfeplanes. In Thüringen findet der

29 Handreichung Persönliches Budget Seite 29 Integrative Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) seine Anwendung. Ziel der personenzentrierten Hilfe ist die Begleitung der betroffenen Menschen bei ihrer selbständigen Lebensführung. Feststellung des alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarfes Einkauf von Leistungen entsprechend seines Hilfebedarfes Budgetnehmer/ behinderter Mensch und Angehörige Hilfeplankonferenz Errechnung eines individuellen Persönlichen Budgets Leistungsträger, z.b. Sozialamt Leistungsanbieter, z.b. Suchtberatungsstelle

30 Seite 30 Handreichung Persönliches Budget 4. Persönliches Budget für suchtkranke Menschen 4.1. Besonderheiten für suchtkranke Menschen Das Persönliche Budget ist in der Suchtkrankenhilfe bisher sehr zurückhaltend und distanziert betrachtet worden. Selbst in den Modellregionen in Deutschland gibt es nur wenige Einzelfälle aus diesem Bereich. Natürlich gelten alle Aussagen zum Persönlichen Budget uneingeschränkt auch für Menschen mit einer Suchterkrankung, die zu der Gruppe der behinderten Menschen gehören. Dennoch gibt es auf Grund des Krankheitsbildes Besonderheiten, denen Rechnung getragen werden muss und die in der konkreten Umsetzung berücksichtigt werden müssen, z.b. bestehen in der Konsumphase die Gefahren von Realitätsverlust, Wahrnehmungsverzerrung und von Selbstüberschätzung, die zu dem Krankheitsbild der Suchterkrankung gehören. Ein zentrales Ziel des Persönlichen Budgets besteht ja darin, behinderten Menschen ein weit reichendes selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei suchtkranken Menschen handelt es sich nun um eine Personengruppe, die dieses selbstbestimmte Leben aufgegeben hat. Ihr Leben wird nun von dem Suchtmittel bestimmt. Für sie beginnt der Weg zu einem selbstbestimmten Leben meist erst wieder mit der Entscheidung für eine Therapie oder ein vergleichbares Hilfsangebot. Gerade hier könnte das Persönliche Budget neue Chancen eröffnen, da von den Rehabilitationsträgern nicht selten Entscheidungen für eine bestimmte Einrichtung oder Therapieform getroffen werden, mit denen der Suchtkranke so nicht einverstanden ist, was wiederum ungünstige Voraussetzungen für einen Therapieerfolg darstellt. Das Persönliche Budget könnte für suchtkranke Menschen somit den Weg von der Bevormundung zur Selbstbestimmung ebnen. Selbstbestimmung setzt natürlich voraus, dass die Person, die das Persönliche Budget erhält, selbst entscheiden kann, wie sie mit Hilfe des gewährten Geldbetrags oder des Gutscheins die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestaltet. Es scheint nur schwer vorstellbar, dass ein Süchtiger egal ob alkohol-, drogen- oder spielsüchtig verantwortlich und im Sinne des Gesetzgebers mit dem Persönlichen Budget als Geldleistung umgehen kann. So-

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