Budgetassistenz und Betreuung

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1 Gliederung: Ausgangslage für die rechtliche Betreuung Ausgangslage beim Persönlichen Budget Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget / Knackpunkte Umsetzungsmöglichkeiten

2 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung

3 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung 1. Rechtl. Betreuung wurde 1992 eingeführt als Instrument der Rechtsfürsorge. 2. Mit dem letzten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde klarstellend und zur Verhinderung nicht planbarer Kostensteigerungen der Begriff rechtliche Betreuung in das Gesetz eingefügt. 3. Die fürsorglichen Bestimmungen (persönliche Betreuung, Besprechungspflicht; Rehabilitation und Eingliederung Behinderung/Krankheit beseitigen, verbessern, Verschlimmerung verhindern) blieben unverändert. 4. Betreuung wurde damit in diesem Sinne definiert als Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung ( 1902 BGB) mit fürsorglichem Charakter ( 1901 BGB). 5. Rechtsbesorgung ist dabei der Oberbegriff und umfasst: Beratung, Unterstützung und Vertretung.

4 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung Wichtig: Beratung und Unterstützung im Rahmen der rechtlichen Betreuung stehen immer im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Nachbereitung einer (stellvertretenden) Entscheidung!

5 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung Wie sieht es in der Praxis aus?

6 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung a. Die Unfähigkeit, rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, ist aus juristischer Sicht eine Störung des Rechtsfriedens. b. Ist diese Unfähigkeit auf eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung zurückzuführen, kann (soweit das Gericht es für erforderlich hält) zum Ausgleich dieser Unfähigkeit ein rechtlicher Betreuer bestellt werden.

7 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung Die Auswirkungen dieser Unfähigkeit werden an unterschiedlichen Stellen bzw. in unterschiedlichen Situationen sichtbar, z.b. Polizei- und Notarzteinsätze, Krankenhausaufenthalte aber auch während laufender Hilfeprozesse und da vor allem dann, wenn angebotene und aus professioneller Sicht unverzichtbar notwendige Hilfen nicht oder nicht mehr angenommen werden.

8 Ausgangslage bei der rechtlichen Betreuung 1. Durch die Bestellung des rechtlichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist formal zunächst Rechtsfrieden hergestellt. Es können verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. 2. Durch die Bindung der Betreuerentscheidung an Wille und Wohl in Verbindung mit der Verpflichtung der persönlichen Betreuungsführung und der Besprechungspflicht ( 1901 BGB) unter Berücksichtigung der Erforderlichkeitsprinzips ( 1896, 1901 BGB) ist die Rechtsvertretung ( 1902 BGB) das Ergebnis eines vor- und nachgelagerten Beratungs-, Unterstützungs- und Entscheidungsprozesses. 3. Die Gestaltung des Beratungs-, Unterstützungs- und Entscheidungsprozesses ist ein Fallmanagement und bildet den tatsächlichen Mittelpunkt der Betreuungstätigkeit. 4. Der Beratungs-, Unterstützungs- und Entscheidungsprozess bildet die gesetzlich vorgesehene und notwendige Grundlage zur Beseitigung krankheits- oder behinderungsbedingter Leistungsdefizite beim Selbstmanagement ( 1901 Abs. 1 BGB) und berücksichtigt wegen der Bindung an die Erforderlichkeit konsequent die vorhandenen Ressourcen. 5. Betreuung ist deshalb Betreuungsmanagement und fachliche Grundlage für alle Fallmanagements, die Beratung, Unterstützung und Vertretung vereinen.

9 Ausgangslage beim Persönlichen Budget

10 Ausgangslage beim Persönlichen Budget a. Die Unfähigkeit, seine (rechtlichen) Angelegenheiten bei der Beantragung, Umsetzung und Abrechnung des Persönlichen Budgets selbst zu besorgen, ist aus fachlicher Sicht eines Betreuers ein Defizit bei den Selbstmanagementfähigkeiten. b. Ist der Mensch mit Behinderungen nicht in der Lage, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat der/die Betroffene ein Recht auf Beratung und Unterstützung (Assistenzleistung).

11 Ausgangslage beim Persönlichen Budget

12 Ausgangslage beim Persönlichen Budget 1. Jeder Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Eingliederung, Teilhabe und Rehabilitation. 2. Art und Umfang ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 3. Die Leistungen werden in der Regel als Sachleistung von den zuständigen Sozialleistungsträgern gewährt. Sind mehrere Sozialleistungen erforderlich, werden die Sachleistungen von mehreren Sozialleistungsträgern erbracht. 4. Jeder Mensch mit Behinderung hat grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Teilhabe-, Eingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets.

13 Ausgangslage beim Persönlichen Budget 1. Das Persönliche Budget soll dem Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen 2. Auf die Leistungsform Persönliches Budget besteht ein Rechtsanspruch 3. Für die Beantragung und Umsetzung sind nachhaltige Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich 4. Deshalb umfasst ein Persönliches Budget auch notwendige Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

14 Ausgangslage beim Persönlichen Budget Über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten muss ein Budgetnehmer verfügen: a. Leistungen beantragen b. Bedarf erkennen c. Bedarf gesetzeskonform darstellen und begründen d. auf dem Sozialleistungsmarkt als Kunde bewegen e. das Budget sachgerecht bewirtschaften f. die Qualität angebotener und geleisteter Arbeit prüfen und ggf. Veränderungen herbeiführen g. Hilfeprozess auswerten und Leistungsantrag anpassen

15 Ausgangslage beim Persönlichen Budget Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind Fähigkeiten zum Selbstmanagement

16 Ausgangslage beim Persönlichen Budget Fehlen diese Fähigkeiten, müssen sie fach- und sachgerecht ersetzt werden. 1. Im Falle des Persönlichen Budgets sind dies notwendige Beratungs- und Unterstützungsleistungen (siehe 17 SGB IX) 2. Diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden auch Budgetassistenz genannt.

17 Ausgangslage beim Persönlichen Budget 17 Abs. 3 SGB IX: Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. 10 Abs. 1 SGB IX: Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.

18 Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget Vorteile des Persönlichen Budgets aus Sicht der rechtlichen Betreuung

19 Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget 1. Notwendige Hilfen können zielgerichteter erfolgen 2. Notwendige Hilfen werden aus einer Hand gewährt. 3. Eine Antragstellung bei mehren Leistungsträgern entfällt 4. Die Durchführung der Hilfe kann individuellen Problemlagen kurzfristig in Selbstverantwortung angepasst werden 5. Individuelle Interessen und Bedarfe stehen im Mittelpunkt der Hilfen 6. Das Wunsch- und Wahlrecht bei der Gestaltung der Hilfe wird (besser) verwirklicht 7. Hilfen können unter Umständen wirtschaftlicher erbracht werden 8. Hilfen werden unter Umständen effektiver erbracht

20 Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget Welche Schwierigkeiten und Konfliktfelder sind bekannt?

21 Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget 1. Sozialleistungsträger versuchen, die Inanspruchnahme von Leistungen in Form des Persönlichen Budgets zu verhindern 2. Sozialleistungsträger gestalten das Beantragungs-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren zu bürokratisch 3. Notwendige Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden nicht, nicht ausreichend oder nicht fachgerecht zur Verfügung gestellt 4. Beratungs- und Unterstützungsleistungen, soweit diese von Betreuern erbracht werden, werden nicht oder nicht ausreichend vergütet 5. Bedarfsermittlung und Hilfegewährung richtet sich nicht nach den Grundsätzen von individueller Bedarfsdeckung und Selbstbestimmung 6. Das Problem der Selbstkontrahierung (In-Sich-Geschäft) bei Betreuung und gleichzeitiger bezahlter Budgetassistenz ist nicht zufriedenstellend gelöst 7. Betreuer befinden sich im Konflikt zwischen Verbesserung der Lebenssituation der Betreuten und der Anforderung, den erhöhten Arbeitsaufwand regelmäßig ehrenamtlich leisten zu müssen 8. Notwendige Hilfen werden von Leistungserbringern nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt

22 Umsetzungsmöglichkeiten 1. Bei eingeschränkten oder nicht vorhandenen Selbstmanagementfähigkeiten werden diese durch eine entsprechende Assistenzleistung ersetzt 2. Die Notwendigkeit der Assistenzleistung wird im Rahmen der Hilfeplanung als gesonderter Hilfebedarf festgestellt 3. Die notwendige Assistenzleistung wird in der Folge als in die Budgethöhe eingerechnet 4. Durch wen der Bedarf an Beratung und Unterstützung sichergestellt wird, ist Entscheidung des Budgetnehmers 5. Beratung und Unterstützung im Beantragungsprozess sind Budgetassistenzleistungen, die per Kostenübernahmeerklärung, Gutschein oder als Sachleistung erbracht wird.

23 Begriffsdefinitionen Betreuung Betreuung ist ein Fallmanagement für Menschen mit Behinderungen und kranke Menschen, die wegen der Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten zeitweise oder ständig und ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können Budgetassistenz Budgetassistenz ist ein Fallmanagement für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Teilhabebzw. Rehabilitationsleistungen in Form eines persönlichen Budgets haben und die behinderungsbedingt zur Beantragung, Umsetzung und Abrechnung des PB Beratung, Unterstützung benötigen.

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