Amtsblatt. 15 / 23. Juli 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt. 15 / 23. Juli 2014"

Transkript

1 Informationen und amtliche Bekanntmachungen 15 / 23. Juli 2014 Amtsblatt der Stadt Nürnberg 2 Euro SATZUNG ÜBER DIE VERÄNDERUNGSSPERRE NR. 77 Vom 14. Juli 2014 Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund der 14,16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung: 1 Der räumliche Geltungsbereich umfasst das im Plan des Stadtplanungsamts vom (Maßstab 1:1000) durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs begrenzte Gebiet an der Ostendstraße und der Cheruskerstraße umfassend die Flurnummern Gmkg. Mögeldorf 176, 180, 180/22, 180/5, 180/21, 178 und 175/1. Die Satzung der Stadt Nürnberg vom 18. Juni 2013 (bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 13 vom 26. Juni 2013), wird um ein Jahr verlängert. Dieser Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von 3 der Satzung vom 18. Juni 2013 spätestens mit Ablauf des außer Kraft. Eine etwaige nochmalige Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt. 2 Diese Satzung über die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 77 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch zum Die Gemeinde kann die Satzung nochmals um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtplanungsausschuss am beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht. Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum , so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind ( 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Nürnberg beantragen ( 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit des Anspruch herbeigeführt wird ( 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 44 Abs. 4 BauGB). Nürnberg, 14. Juli 2014 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

2 SATZUNG ÜBER DIE NOCHMALIGE VERLÄNGERUNG DER VERÄNDERUNGSSPERRE NR. 72 Vom 14. Juli 2014 Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund der 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366). Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg folgende Satzung: 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 72 umfassend das im Plan des Stadtplanungsamtes vom (Maßstab 1:1000) durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs begrenzte Gebiet der Grundstücke Fl.-Nrn. 141/3, 5/1, 138/4, 136/7, 6, 8/6 und 8/8 teilweise, 136/5, 136/4, 136/3, 10, 134 jeweils Gmkg. Thon, östlich der Erlanger Straße, Satzung der Stadt Nürnberg vom 15. Juli 2011 (bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 27. Juli 2011, Seite 215), wird um ein Jahr verlängert. Dieser Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Die Veränderungssperre Nr. 72 tritt somit unter Abweichung von 3 der Satzung vom 15. Juli 2011 spätestens mit Ablauf des außer Kraft. Eine etwaige ganze oder teilweise Erneuerung der Veränderungssperre nach 17 Abs. 3 Baugesetzbuch bleibt unberührt. VERÄNDERUNGS- SPERRE NR. 72 GMKG. THON 0 50M 2 Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 72 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Vorstehende Satzung wurde vom Stadtplanungsausschuss am beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht. Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum , so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind ( 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Nürnberg beantragen ( 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit des Anspruch herbeigeführt wird ( 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 44 Abs. 4 BauGB ). Nürnberg, 14. Juli 2014 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Bebauungsplan Nr tritt in Kraft Der Stadtplanungsausschuss hat am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr Großreuth h.d.v. West für ein Gebiet nördlich der Kilianstraße und westlich der Rollnerstraße als Satzung beschlossen. Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Lärmschutzbebauung entlang der Kilianstraße und eine dahinter liegende Einfamilienhausbebauung mit der entsprechenden Neuordnung und Gestaltung der Grün-, Ausgleichs- und Verkehrsflächen zu schaffen. Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

3 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich gemacht. Auf Folgendes wird hingewiesen: Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg 1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspfl icht gemäß 4 Abs. 3 Baugesetzbuch 2. Etwaige Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspfl ichtigen (vgl. 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragen. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). 3. Unbeachtlich werden - eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-nutzungsplans, - nach 214 Abs. 2a beachtliche Fehler und - nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nürnberg (Stadtplanungsamt, Lorenzer Str. 30, Nürnberg) unter Darlegung des die Verle- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. ( 215 Abs. 1 BauGB). Nürnberg, 14.Juli 2014 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Bebauungsplan Nr tritt in Kraft Der Stadtplanungsausschuss hat am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan Nr für ein Gebiet entlang der Bahnhofstraße, zwischen Marientunnel, der Dürrenhofstraße und den Bahnlinien Hbf.-Irrenlohe, Schirnding, Regensburg vom mit letzter Änderung vom unter Hinweis auf die Entscheidungsvorlage sowie der Begründung vom als Satzung beschlossen. Vorrangiges planerisches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, entlang der Bahnhofstraße hochwertige Büro-, Dienstleistungs -, Hotel- und Hochschulnutzungen zu entwickeln. Die Planung wird einen wesentlichen Beitrag zur Aufwertung der Bahnhofstraße darstellen. Berücksichtigung findet hier neben der baulichen Ausgestaltung auch die verkehrliche Komponente, sowie Pflanzung von Bäumen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Bebauungsareals. Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich gemacht. info@gs-schenk.de Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

4 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Auf Folgendes wird hingewiesen: 1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspfl icht gemäß 4 Abs. 3 Baugesetzbuch. 2. Etwaige Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (vgl. 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragen. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). 3. Unbeachtlich werden - eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-nutzungsplans, - nach 214 Abs. 2a beachtliche Fehler und - nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nürnberg (Stadtplanungsamt, Lorenzer Str. 30, Nürnberg) unter Darlegung des die Verlet- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. ( 215 Abs. 1 BauGB). Nürnberg, 14. Juli 2014 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Bebauungsplan Nr tritt in Kraft Mit dem Bebauungsplan 4574 wird die planungsrechtliche Voraussetzung für Einzel- und Doppelhäuser geschaffen. Damit soll die benachbarte Bebauung im Osten beiderseits der Christoph-Dotzauer-Straße (Bebauungsplan Nr. 4226) nach Westen hin arrondiert werden. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurde ein städtebaulicher Vertrag mit den Grundstückeigentümern geschlossen. Die durch den Bebauungsplan entstehenden Kosten und Maßnahmen, wie z. B. für ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Erschließung, werden von den Grundstückeigentümern getragen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr wurde erforderlich, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Plangebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuches zu sichern. Der Stadtplanungsausschuss hat am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan Nr für ein Gebiet südlich der Ringelnatzstraße als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich gemacht. Auf Folgendes wird hingewiesen: 1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß 4 Abs. 3 Baugesetzbuch. 2. Etwaige Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

5 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (vgl. 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragen. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). 3. Unbeachtlich werden - eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-nutzungsplans, - nach 214 Abs. 2a beachtliche Fehler und - nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nürnberg (Stadtplanungsamt, Lorenzer Str. 30, Nürnberg) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. ( 215 Abs. 1 BauGB) ,15 WA GFZ 0,8 GRZ 0,4 II Nürnberg, 14. Juli 2014 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Gmkg. Kornburg 0 50M 16,30 St 3,00 F + R 3,00 3,00 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 des Franken-Stadion Nürnberg, Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Der Jahresabschluss 2012, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie Lagebericht des FSN schließt für das Wirtschaftsjahr 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von ,81 EUR ab. Nürnberg, den Vogel Erster Werkleiter Der Werkausschuss (FSN) hat in seiner Sitzung am den Jahresabschluss 2012 begutachtet und dem Stadtrat empfohlen, ihn vorbehaltlich der entsprechenden Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss in der vorgelegten Fassung festzustellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfahl dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 des Eigenbetriebes Franken-Stadion Nürnberg sowie die uneingeschränkte Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Der Stadtrat hat am den Jahresabschluss des Franken-Stadion Nürnberg für das Wirtschaftsjahr 2012 wie folgt festgestellt und beschlossen: Der Jahresabschluss 2012, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie Lagebericht, wird mit folgendem Ergebnis festgestellt: 1.1. Die Bilanz mit einer Summe von ,60 Euro 1.2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt ab mit einem Jahresfehlbetrag von ,81 Euro. Der Jahresfehlbetrag 2012 wird mit den von der Stadt geleisteten Verlustausgleichs-Zahlungen verrechnet bzw. ausgeglichen. 2. Aufgrund des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom wird die uneingeschränkte Entlastung beschlossen. 3. Der Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg wird gemäß 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben. Nürnberg, den 17. Juli 2014 Vogel Zweiter Bürgermeister Der Jahresabschluss 2012 des Franken-Stadion Nürnberg liegt in der Zeit vom bis in den Verwaltungsräumen des SÖR, Bauhof 9, Nürnberg, 3. Stock, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht auf. Anwesen Bayreuther Str. 26, Gemarkung/Flurnr.: Rennweg 4/ 14 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Gaststätte Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern des Grundstücks Fl.-Nr(n). 4/11 Gemarkung Rennweg, Rennweg 11, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich das vorgenannte Grundstück im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befindet, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

6 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elekgilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 15, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Brettergartenstr. 90, Gemarkung/Flurnr.: Schniegling 378/ 3 Vorbescheid für den Neubau eines Verbrauchermarktes Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen V wurde der Vorbescheid für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Befreiungen nach 31 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nr(n). 373, 764 und 378/3 Gemarkung Schniegling, Brettergartenstr. 86, 92-94, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Vorbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Vorbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 8, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Vorbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: tronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Bulmannstr. 31, Gemarkung/Flurnr.: Gibitzenhof 248/ 5 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Lagerräume zu Gebetsraum (EG) Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl. Nr. 248/16, Gemarkung Gibitzenhof, Nähe Hummelsteiner Weg, Fl. Nr. 53/19, Gemarkung Galgenhof, Wölckernstr. 34 a, Fl. Nr. 53/4, Gemarkung Galgenhof, Wölckernstr. 32, Fl. Nr. 248/7, Gemarkung Gibitzenhof, Bulmannstr. 33, Fl. Nr. 53/3, Gemarkung Galgenhof, Bulmannstr. 29, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 31, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

7 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Burgschmietstr. 8, Gemarkung/Flurnr.: St. Johannis 57 Baugenehmigung für den Teilabbruch der Garagen und Errichtung von Stellplätzen mit Schutzdächern Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.- Nr. 58/2, 56, 59 und 65 Gemarkung St. Johannis, Burgschmietstr. 6 und 10 sowie Frommannstr. 5 und 7-9, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 15, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Obere Kanalstr. 12, Gemarkung/Flurnr.: Gostenhof 288 Baugenehmigung für Umbau und Nutzungsänderung von Technikraum zu zwei Wohnungen Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Gemarkung Gostenhof Fl.Nr. 288/2 Rohrmannstr. 2 Fl.Nr. 288/15 Rohrmannstr. 4 Fl.Nr. 287/25 Nähe Mittlere Kanalstr. Fl.Nr. 287/5 Mittlere Kanalstr. 9 Fl.Nr. 287/9 Mittlere Kanalstr. 7 Fl.Nr. 287/19 Obere Kanalstr. 10b, Mittlere Kanalstr. 5b die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 15 zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

8 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Anwesen Von-Soden-Str., Gemarkung/Flurnr.: Fischbach b. Nürnberg 459 / 116, 459 / 368, 459 / 369 Vorbescheid für die Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage mit Tiefgarage Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom , Aktenzeichen V wurde der Vorbescheid für das oben genannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nr(n). 459/80, 459/84, 459/83, 459/85, 458/9, 458/8, 459/196, 459/210, 459/211, 459/212 Gemarkung Fischbach b. Nürnberg, Von-Soden-Str. 48, 48a, Nähe Von-Soden-Str., Von-Soden-Str. 46, Lauenburgerstr. 7, Lauenburgerstr. 9, Von-Soden-Str. 52g, Nähe Von-Soden-Str., die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 30, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Sulzbacher Str , Gemarkung/Flurnr.: Gärten b. Wöhrd 101/ 8 Vorbescheid für den Abbruch und den Ersatzneubau des Kantinengebäudes Mit Vorbescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen V wurde die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens festgestellt. Den Eigentümern der Grundstücke der Gemarkung Gärten b. Wöhrd Fl.Nr. 101/21, Anwesen Lenbachtraße 6, Fl.Nr. 101/5, Anwesen Sulzbacher Straße 9 Fl.Nr.106, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Vorbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Vorbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 17, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Vorbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Wielandstr (gerade), Gemarkung/Flurnr.: St. Johannis 73/ 5 Baugenehmigung für den Umbau einer Mehrfamilienwohnanlage mit Ausbau der Dachgeschosse und Errichtung von Balkonen und Aufzügen sowie Errichtung eines Parkplatzes - Tektur über Errichtung einer Carportanlage - Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom , Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 73/6, Roritzer Str. 2, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 73/7, Roritzer Str. 4, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 73/8, Roritzer Str. 6, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79/19, Roritzer Str. 8, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79/18, Arndtstr. 21, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79/17, Arndtstr. 19, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79/23, Arndtstr. 17, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79/25, Arndtstr. 13, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 79, Arndtstr. 11, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 76, Arndtstr. 5, 5a, 5b, 7, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 73, Wielandstr. 6, - Gemarkung St.Johannis, Fl.Nr. 73/28, 73/18, Nähe Wielandstr., die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

9 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 16, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Wiesentalstr , Steinstr , Gemarkung/Flurnrn.: Wetzendorf 316 / 88, 316/89, 316/103, 316/104 Baugenehmigung für den Umbau des Eingangsbereiches im Erdgeschoss und Grundrissänderung im 5. Obergeschoss (Haus A), Anbau von zwei Balkonanlagen in den Innenhöfen (Haus B,C,D) sowie Errichtung von Dachaufbauten und Dachloggien (Haus A,B,C,D). Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nr(n). 316/12, 316/19, 316/74, 316/123 und 316/124, Wiesentalstr. 26 und 28, Steinstr. 11, 20, 22, 24 und 26, alle Gemarkung Wetzendorf, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 29, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

10 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Wegerechtsverfahren Im Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes wird bekannt gemacht: Aufgrund des Beschlusses des Werkausschuss Servicebetrieb Öffentlicher Raum vom wird folgende wegerechtliche Entscheidung verfügt: Zu Ortsstraßen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Atlantastraße Von der Kehre der Atlantastraße bis zur Kreulstraße Straßengrundstücke: Fl.Nr. 280/69, 280/70, 280/112, 280/262, 280/113, 280/9, 280/263, 280/75, 280/76, 280/264, 280/77, 280/265, 280/78, 280/266, 280/18, 280/67, 280/269, 280/268, T.v. 280/79 Gmkg. Großreuth h.d.veste. Herforder Straße Von der Bielefelder Straße bis zur Wiedereinmündung in die Bielefelder Straße bei Anwesen Herforder Straße Hs.Nr. 2. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 463/6, T.v. 391/10, 391/9, T.v. 392/1 Gmkg. Wetzendorf Kressengartenstraße - Stichstraße Von der Kehre der Kressengartenstraße bis zur Einmündung in die Kressengartenstraße (Hauptzug). Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v 124, T.v. 115/5 Gmkg. Großreuth h.d.veste Zu beschränkt-öffentlichen Wegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Rothenburger Straße - Verbindungsweg Von der Rothenburger Straße bis zum Sankt-Gallen-Ring - Teil A. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 175/53 Gmkg. Großreuth b.schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Wackenroderstraße - Verbindungsweg Vom beschränkt-öffentlichen Weg Wackenroderstraße Nr. 8670/02, gegenüber Anwesen Hs.Nr. 4 bis zur Nordgrenze Fl.Nr. 362 Gmkg. Erlenstegen und von der Südgrenze Fl.Nr. 370/74 Gmkg. Erlenstegen bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Stadenstraße Nr. 7837/01. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 362, T.v. 370/74, 362/6 Gmkg. Erlenstegen Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr In eine andere Straßenklasse werden umgestuft (Art. 7 Abs. 1 BayStrWG): Höfleser Hauptstraße - Verbindungsstraße Rieppelstraße - Stichstraße Aufstufung vom öffentlichen Feld- und Waldweg zur Ortsstraße. Von der Höfleser Hauptstraße bei Anwesen Hs.Nr. 44a bis zum öffentlichen Feld- und Waldweg Höfleser Hauptstraße Nr. 3460/09. Aufstufung vom beschränkt-öffentlichen Weg zur Ortsstraße. Von der Rieppelstraße bei Anwesen Hs.Nr. 22 (= km 0,003) bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Katzwanger Straße Nr. 4054/04 (= km 0,030). Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

11 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Bankgasse - Verbindungsweg Abstufung von der Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg. Eine Teilstrecke des Gehweges im Bereich der Findelgasse wird vom Endpunkt des beschränkt-öffentlichen Weges (= km 0,020) bis zur Findelgasse (= km 0,038) abgestuft. Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Für die nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Wege wird die Widmung erweitert (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG): Frauentaler Weg - Verbindungsweg Heisterstraße - Verbindungsweg Stadenstraße - Verbindungsweg Südtiroler Platz - Verbindungsweg Südtiroler Platz - Verbindungsweg Wackenroderstraße - Verbindungsweg Neben dem Fußgängerverkehr wird zusätzlich der Radfahrverkehr auf gesamter Länge und von der Kehre Eutiner Straße bis zur Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 159/14 Gmkg. Schniegling wird die Zufahrt zum Anwesen Eutiner Straße Hs.Nr. 3 gestattet. Von der Heisterstraße bei der Abzweigung entlang des Nordgiebels bei Anwesen Hs.Nr. 3 bis zum Wacholderweg wird neben dem Fußgängerverkehr der Radfahrverkehr gestattet. Neben dem Fußgängerverkehr wird von der Stadenstraße (= km 0,000) bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Wackenroderstraße 8670/03 (= km 0,088) zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Neben dem Fußgängerverkehr wird von der Rieppelstraße bei Hs.Nr. 47 (= km 0,039) bis zur Andreas-Hofer-Straße bei Hs.Nr. 28 (= km 0,204) zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Neben dem Fußgängerverkehr wird von der Defreggerstraße bei Hs.Nr. 1 (= km 0,039) bis zur Andreas-Hofer-Straße bei Hs.Nr. 30 (= km 0,205) zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Neben dem Fußgängerverkehr wird von der Wackenroderstraße (= km 0,000) bis zur Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 362/7 Gmkg. Erlenstegen (= km 0,053) zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Die nachstehend aufgeführte Ortsstraße wird eingezogen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Kilianstraße - Stichstraße Eine Teilfläche der Kehre wird eingezogen. Die Verfügung wird am Tag Ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt wirksam. Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg Straßenbaubehörde Die Verfügung und ihre Begründung (sowie Planunterlagen) können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Hallplatz 2, 2. Stock, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. 3. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

12 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Wegerechtsverfahren Aufgrund des Art. 8 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) wird bekannt gemacht: Es ist beabsichtigt für den nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Weg wird eine Teileinziehung (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG) durchzuführen: An der Wied - Verbindungsweg Teileinziehung für den Fahrverkehr von der ehemaligen Zufahrt zu den Kleingärten (= km 0,433) bis zur Pommernstraße. Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Es ist beabsichtigt den nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Weg wird einzuziehen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Nerzstraße - Verbindungsweg Der beschränkt-öffentliche Weg wird vom Verbindungsweg Nerzstraße/Katzwanger Straße Nr. 5649/01 bis zur Lutherkirche eingezogen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Die Planunterlagen können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Hallplatz 2, 2. Stock während der üblichen Dienststunden, eingesehen werden. Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg Straßenbaubehörde Inkrafttreten des Lärmaktionsplanes für den Ballungsraum Nürnberg - Teilbereich Schienenverkehr (Eisenbahnstrecken des Bundes) gem. 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach 47d BImSchG ist für Ballungsräume mit mehr als Einwohnern ein Lärmaktionsplan aufzustellen um damit Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. In Mittelfranken ist daher für die Stadt Nürnberg ein Lärmaktionsplan erforderlich. Für die Erstellung von Lärmaktionsplänen an Haupteisenbahnstrecken ( Züge pro Jahr) ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. In Absprache mit der Stadt Nürnberg hat die Regierung von Mittelfranken innerhalb des Stadtgebietes Nürnberg auch die Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken des Bundes mit weniger als Zügen pro Jahr übernommen. Nach Durchführung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Vorliegen des Einvernehmens der Stadt Nürnberg sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr, ist der Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg - Teilbereich Schienenlärm - mit Wirkung zum in Kraft getreten. Der Lärmaktionsplan kann auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter mittelfranken.bayern.de und dort unter der Rubrik Umwelt Technischer Umweltschutz Lärmaktionspläne eingesehen werden. Die Stadtverwaltung gedenkt ehrend ihrer Verstorbenen Im aktiven Dienst verstorben Glenk Jochen Operator Im Ruhestand verstorben Dillinger Karl-Horst Angestellter Pruy Otto Studiendirektor Held Heinz Masseur und Bademeister Drexler Erich Verwaltungsamtsrat Bach Manfred Elektriker Mohr Werner Hauptbrandmeister Tögel Else Büglerin Nachtmann Rudolf Gemeindearbeiter Christgau Maximilian Betriebsarbeiter Rettinger Josef Verwaltungsangestellter Wiedmann Margareta Verwaltungsangestellte Lämmermann Werner Verwaltungsangestellter Dr. Gatterer Karl Studienrat i. A. Kraftloserklärung einer Sparurkunde Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel AGBGB) werden hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorenen, nachfolgend genannten Sparurkunden für kraftlos erklärt. Nr. der Sparurkunden: und Sparkassenbuch Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus der verlorenen Sparurkunde sind damit erloschen. Nürnberg, den SPARKASSE NÜRNBERG Der Vorstand Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

13 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Für die Abrechnung von Leerstandszeiträumen führt die N-ERGIE Aktiengesellschaft neue Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung für Leerstände, d.h. von nicht bewohnten Räumlichkeiten ein. Gültig ab 1. August 2014 Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung STROM LEERSTAND Kein Grundpreis, wenn 1 kwh/tag Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind: - Leerstände von ungenutzten oder nicht vermieteten Wohnungen, Häusern oder Flächen. - Die Anmeldung zum Leerstand erfolgt nur vom Eigentümer oder Vermieter und wird nur von diesen angenommen - Die Belieferung zu den Allgemeinen Bedingung der Grundversorgung STROM LEERSTAND ist auf ein Jahr begrenzt. Danach folgt automatisch eine Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM STANDARD (Eintarifzähler) bzw. STROM EXTRA (Doppeltarifzähler). Strompreise Bei einem zeitanteiligen Jahresverbrauch bis 365 kwh, bzw. HT-Jahresverbrauch bis 365 kwh werden folgende Preise verrechnet: STROM LEERSTAND ET Eintarifzähler Bis 365 kwh/jahr netto ohne Stromsteuer 32,95 ct/kwh - netto ohne Stromsteuer 32,95 ct/kwh 16,66 ct/kwh netto mit Stromsteuer 35,00 ct/kwh brutto Energiepreis Grundpreis 41,65 ct/kwh STROM LEERSTAND DT Doppeltarifzähler Bis 365 kwh HT/Jahr netto mit Stromsteuer 35,00 ct/kwh 18,71 ct/kwh brutto Energiepreis HT Energiepreis NT Grundpreis 41,65 ct/kwh 22,26 ct/kwh Bei einem zeitanteiligen Verbrauch bzw. HT-Verbrauch über 365 kwh/jahr werden die Preise der Grundversorgung STROM STANDARD (Eintarifzähler) bzw. STROM EXTRA (Doppeltarifzähler) verrechnet. Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME LS gemeinsam für Speicherheizungen mit gemeinsamer Messung Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind: - Anschluss von Anlagen zur elektrischen Raumheizung und Warmwasserbereitung mit Speicherfunktion - Fester Anschluss der Geräte (keine Steckverbindung) an einen gesonderten Heizstromkreis - Die Messung erfolgt über einen Doppeltarifzähler und gemeinsam mit dem Haushaltsstrom - Es gelten die Tarifzeiten, Freigabezeiten, Sperrzeiten der N-ERGIE Netz GmbH. - Leerstände von ungenutzten oder nicht vermieteten Wohnungen, Häusern oder Flächen - Die Anmeldung zum Leerstand erfolgt nur vom Eigentümer oder Vermieter und wird nur von diesen angenommen. - Die Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME LS gemeinsam (Leerstand) ist auf ein Jahr begrenzt. Danach folgt automatisch eine Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME GV gemeinsam. Für die Festlegung bzw. Änderung der Tarifzeiten (z.b. Hoch- und Niedertarifzeiten), Freigabezeiten (z.b. Aufladezeiten) und Sperrzeiten für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ist ausschließlich die N-ERGIE Netz GmbH als Netzbetreiber verantwortlich. Strompreise Bei einem zeitanteiligen HT-Jahresverbrauch bis 365 kwh werden folgende Preise verrechnet: STROM WÄRME LS gemeinsam Doppeltarifzähler Bis 365 kwh HT/Jahr Energiepreis HT Energiepreis NT Grundpreis netto ohne Stromsteuer 32,95 ct/kwh 13,60 ct/kwh netto mit Stromsteuer 35,00 ct/kwh 15,65 ct/kwh brutto 41,65 ct/kwh 18,62 ct/kwh Bei einem zeitanteiligen HT-Verbrauch über 365 kwh/jahr werden Preise der Grundversorgung STROM WÄRME GV gemeinsam verrechnet. Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

14 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME LS getrennt für Speicherheizungen mit getrennter Messung Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind: - Anschluss von Anlagen zur elektrischen Raumheizung und Warmwasserbereitung mit Speicherfunktion - Fester Anschluss der Geräte (keine Steckverbindung) an einen gesonderten Heizstromkreis - Die Messung erfolgt über einen eigenen Zähler und getrennt vom Haushaltsstrom. - Es gelten die Tarifzeiten, Freigabezeiten, Sperrzeiten der N-ERGIE Netz GmbH. - Leerstände von ungenutzten oder nicht vermieteten Wohnungen, Häusern oder Flächen - Die Anmeldung zum Leerstand erfolgt nur vom Eigentümer oder Vermieter und wird nur von diesen angenommen. - Die Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME LS getrennt (Leerstand) ist auf ein Jahr begrenzt. Danach folgt automatisch eine Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME GV getrennt. Für die Festlegung bzw. Änderung der Tarifzeiten (z.b. Hoch- und Niedertarifzeiten), Freigabezeiten (z.b. Aufladezeiten) und Sperrzeiten für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ist ausschließlich die N-ERGIE Netz GmbH als Netzbetreiber verantwortlich. Strompreise Bei einem zeitanteiligen HT-Jahresverbrauch bis 480 kwh werden folgende Preise verrechnet: STROM WÄRME LS getrennt Doppeltarifzähler Bis 480 kwh HT/Jahr netto ohne Stromsteuer 32,95 ct/kwh 13,60 ct/kwh netto mit Stromsteuer 35,00 ct/kwh 15,65 ct/kwh brutto Energiepreis HT Energiepreis NT Grundpreis 41,65 ct/kwh 18,62 ct/kwh Bei einem zeitanteiligen HT-Verbrauch über 480 kwh/jahr werden Preise der Grundversorgung STROM WÄRME GV getrennt verrechnet. Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME LS direkt für Wärmepumpen und/oder Direktheizungen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind: - Anschluss einer Wärmepumpe und/oder einer elektrischen Direktheizung (z.b. elektrische Marmorplattenheizung, elektrische Fußbodenheizung usw.) - Fester Anschluss der Geräte (keine Steckverbindung) an einen gesonderten Heizstromkreis - Die Messung erfolgt über einen eigenen Doppeltarifzähler und getrennt vom Haushaltsstrom. - Es gelten die Tarifzeiten, Freigabezeiten, Sperrzeiten der N-ERGIE Netz GmbH Leerstände von ungenutzten oder nicht vermieteten Wohnungen, Häusern oder Flächen - Die Anmeldung zum Leerstand erfolgt nur vom Eigentümer oder Vermieter und wird nur von diesen angenommen. - Die Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM LS direkt (Leerstand) ist auf ein Jahr begrenzt. Danach folgt automatisc eine Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung STROM WÄRME GV direkt. Für die Festlegung bzw. Änderung der Tarifzeiten (z.b. Hoch- und Niedertarifzeiten), Freigabezeiten (z.b. Aufladezeit) und Sperrzeiten für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ist ausschließlich die N-ERGIE Netz GmbH als Netzbetreiber verantwortlich. Strompreise Bei einem zeitanteiligen HT-Jahresverbrauch bis 480 kwh werden folgende Preise verrechnet: STROM WÄRME LS direkt Doppeltarifzähler Bis 480 kwh HT/Jahr netto ohne Stromsteuer 32,95 ct/kwh 16,01 ct/kwh netto mit Stromsteuer 35,00 ct/kwh 18,06 ct/kwh brutto Energiepreis HT Energiepreis NT Grundpreis 41,65 ct/kwh 21,49 ct/kwh Bei einem zeitanteiligen HT-Verbrauch über 480 kwh/jahr werden Preise der Grundversorgung STROM WÄRME GV direkt verrechnet. Alle genannten Bruttopreise enthalten die Energielieferung, die Stromsteuer, Abgaben gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Kosten der Netznutzung, des Messstellenbetriebs und der Messung sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

15 Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung ERDGAS LEERSTAND Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind: - Leerstände von ungenutzten oder nicht vermieteten Wohnungen, Häusern oder Flächen - Die Anmeldung zum Leerstand erfolgt nur vom Eigentümer oder Vermieter und wird nur von diesen angenommen. - Die Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung ERDGAS LEERSTAND ist auf ein Jahr begrenzt. Danach folgt automatisch eine Belieferung zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung ERDGAS Grundversorgung. ERDGAS LEERSTAND netto brutto Energiepreis 7,23 ct/kwh H S 8,60 ct/kwh H S Der Bruttopreis enthält die Energielieferung, die Erdgassteuer, die Kosten der Netznutzung, des Messstellenbetriebs und der Messung sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Wenn Sie mehr über die N-ERGIE und ihre Produkte und Dienstleistungen wissen möchten wir sind bei allen Energiefragen für Sie da. N-ERGIE Aktiengesellschaft Am Plärrer Nürnberg Telefon: (kostenfrei innerhalb Deutschlands) Fax: dialog@n-ergie.de Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

16 Öffentliche Amtliche Ausschreibungen Bekanntmachungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg der Stadt Nürnberg I.1) I.2) Vergabestelle: Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Marientorgraben 11, Nürnberg, Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ Internet-Adresse (URL): Anschrift für nähere Auskunft: Siehe oben Anschrift für die Anforderung von Unterlagen: Stadt Nürnberg Hochbauamt z.hd. Herrn Merklein, Marientorgraben 11, Nürnberg, Fax 09 11/ Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9 Nebeneingang, Nürnberg Art des öffentlichen Auftraggebers: Lokalbehörde II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung bzw. Gegenstand des Auftrags: Neubau der Grundschule Viatisstrasse mit Kinderhort und Bolzplatz, Tischlerarbeiten, Mobile, Trennwände. II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung Ort der Ausführung: Nürnberg, Viatisstrasse 270 II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag. II.1.8) Aufteilung in Lose: nein II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge werden berücksichtigt: nein II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: 2 mobile Trennwandanlagen mit insgesamt 80 qm. II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung: Ausführungsfrist: Beginn: , Ende: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: gemäß 17 VOB/B III.1.2) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: gemäß 16 VOB/B III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: gemäß 16 EG (2) VOB/A IV.1.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOB/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: Siehe Ausschreibungsunterlagen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: H IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: , Höhe des Entgeltes: 15,00 EURO, Zahlungsweise: Überweisung, Empfänger: Stadt Nürnberg, Kontonummer: , BLZ: , Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, IBAN: DE , BIC/Swift: SSKNDE77XXX, Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St. V LV H , Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: , Uhrzeit: 09:30 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: IV.3.8) Angebotseröffnung: Termin: siehe IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, (Promenade 27), Tel: 09 81/ , Fax: 09 81/ VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu siehe VI.4.1) Frist zur Anstrengung eines Nachprüfverfahrens (VI.4.1) gemäß 107 GWB im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber: 15 Kalendertage nach Eingang der Information des Auftraggebers beim Bieter/Bewerber ( 107 Abs.3 Nr.4 GWB) Auftragserteilung: gemäß 101a GWB, 15 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle oder 10 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle per Fax oder . VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: : I.1) I.2) Vergabestelle, Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Marientorgraben 11, Nürnberg Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ Norbert.Dragaschnig@stadt.nuernberg.de Internet-Adresse (URL): Anschrift für nähere Auskunft: Siehe oben Anschrift für die Anforderung von Unterlagen: Stadt Nürnberg Hochbauamt z.hd. Herrn Merklein, Marientorgraben 11, Nürnberg, Fax 09 11/ Detlev.Merklein@Stadt.Nuernberg.de Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9 Nebeneingang, Nürnberg Art des öffentlichen Auftraggebers: Lokalbehörde II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung bzw. Gegenstand des Auftrags: Neubau der Grundschule Viatisstrasse mit Kinderhort und Bolzplatz, Sonnenschutzarbeiten II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung Ort der Ausführung: Nürnberg, Viatisstrasse 270 II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag II.1.8) Aufteilung in Lose: nein II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge werden berücksichtigt: Nein II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: ca. 420 qm elektrische Raffstores ca. 30 qm elektrischer textiler Sonnenschutz ca. 10 qm innenliegender Sonnenschutz II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: gemäß 17 VOB/B III.1.2) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: gemäß 16 VOB/B III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: gemäß 16 EG (2) VOB/A IV.1.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOB/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: iehe Ausschreibungsunterlagen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: H IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: , Höhe des Entgeltes: 15,00 EURO Zahlungsweise: Überweisung, Empfänger: Stadt Nürnberg, Kontonummer: BLZ: , Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, IBAN: DE , BIC/Swift: SSKNDE77XXX, Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St. V LV H , Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: , Uhrzeit: 09:30 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: , IV.3.8) Angebotseröffnung: Termin: siehe IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote, Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer ( 104 GWB): Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

17 Öffentliche Amtliche Ausschreibungen Bekanntmachungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg der Stadt Nürnberg Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, (Promenade 27), Tel: 09 81/ , Fax: 09 81/ VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu siehe VI.4.1), Frist zur Anstrengung eines Nachprüfverfahrens (VI.4.1) gemäß 107 GWB im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber: 15 Kalendertage nach Eingang der Information des Auftraggebers beim Bieter/Bewerber ( 107 Abs.3 Nr.4 GWB),Auftragserteilung: gemäß 101a GWB, 15 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle oder 10 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle per Fax oder VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: a. Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Marktamt und Landwirtschaftsbehörde, Leyher Straße 107, Nürnberg, Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ b) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A, Vergabenummer: ML/ c) Art und Umfang sowie Lieferort: Pfortendienst für den Obst- und Gemüsegroßmarkt Nürberg, Leyher Straße 107 in der Zeit vom bis Wesentliche Leistungen: - Kontrolle aller einfahrenden Fahrzeuge und Personen - Feststellung der Warenzufuhr - Zuweisung der Lieferfahrzeuge zu den Abladestellen oder Parkplätzen - Kontrollgänge im Gelände - Führen des Wachbuches - Telefonauskunft - Winterdienstbenachrichtigung laut Dienstplan - Störungsmeldungen d) Unterteilung in Lose: nein e) Ausführungszeitraum: bis f) Anforderung der Unterlagen bei: Stadt Nürnberg, Marktamt und Landwirtschaftsbehörde, Leyher Straße 107, Nürnberg, Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ Schlusstermin für Anforderung bzw. Abholung: (12.30 Uhr) Die Verdingungsunterlagen werden auf schriftliche Anforderung und unter Vorlage des Einzahlungsbeleges an die Firmen versandt bzw. abgegeben. h) Kosten der Angebotsunterlagen: Für die Verdingungsunterlagen wird ein Kostenbeitrag von 10,00 Euro erhoben, der auf das Konto der Stadt Nürnberg, Marktamt und Landwirtschaftsbehörde bei der Sparkasse Nürnberg mit der IBAN: DE mit dem Vermerk L ; LV Pforte Großmarkt einzuzahlen ist. Als Nachweis gilt nur der bestätigte und beiliegende Einzahlungsbeleg. Der Betrag wird nicht erstattet. Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. i) Zahlungsbedingungen: gemäß der Zusätzlichen allgemeinen Vertragsbedingungen (ZAVB) m) vorzulegende Unterlagen zur Beurteilung der Eignung des Bieters: - Referenzliste über vergleichbare Aufträge in Art und Größe in den letzten drei Geschäfts Jahren mit Angabe des Auftraggebers (Anschrift, Ansprechpartner und Telefonnummer), des Auftragsumfangs und der Vertragslaufzeit - Erklärung über die Jahresumsätze der letzten drei Geschäftsjahre und Angabe der Umsätze, die auf Pfortendienstarbeiten in diesem Zeitraum entfielen - Nachweis der vorhandenen Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen - Erklärung, dass die in 7 Nr. 5 VOL/A genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen; insbesondere : Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, dass nicht über das Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse ab gelehnt wurde. n) Zuschlags- und Bindefrist: o) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. 27 VOL/A Nachprüfstelle: Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, Ansbach, Tel.: 09 81/ , Fax.: 09 81/ Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste Kirchenweg 56, Nürnberg Deutschland B) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung [VOL] C) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind Ausschließliche elektronische Angebotsabgabe D) Art und Umfang der Leistung sowie der Ort der Leistung Kassen-, Kontroll- und Sicherheitsdienstleistungen in den Bädern des Eigenbetriebs NürnbergBad Nürnberg E) keine Losweise Vergabe F) Nebenangebote werden nicht zugelassen G) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist: Von: Bis: H) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können: Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung. Weitere Informationen und diese Bekanntmachung finden Sie unter: I) Teilnahme oder Angebots und Bindefrist: Teilnahme oder Angebotsfrist: :59:00 Bindefrist: L) Die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangen: Aktuelle Kopie (nicht älter als 6 Monate, bezogen auf die Angebotsabgabefrist) des Nachweises über die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerksgewerbe bzw. eine Kopie der Handwerkskarte oder Kopie des Nachweises über die Eintragung in das Berufs und/oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem das Unternehmen ansässig ist. Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet oder die Eröffnung nicht beantragt oder dieser Antrag mangels Masse nicht abgelehnt worden ist. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in der Liquidation befindet. Eigenerklärung, dass die in 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen (rechtskräftige Verurteilung bezüglich der aufgeführten Tatbestände). Eigenerklärung, dass die in 6 EG Abs. 6 VOL/A genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen. Referenzliste der wesentlichen, in jedem der letzten drei Jahre erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer. Erklärung über den Umsatz, in jedem der letzten drei Jahre. Nachweis (Kopie der Versicherungspolice) über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen: Sachschäden EUR Personenschäden EUR Schlüsselrisiko EUR Vermögensschäden EUR Abhandenkommen bewachter Sachen EUR. Sofern die Versicherungssummen derzeit nicht ausreichend sind, muss dem Angebot eine Erklärung beigelegt werden, dass sie bei Auftragserteilung angepasst werden. Nachweis des gültigen (Re-) Zertifizierungsnachweises des Unternehmens bezüglich DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem) oder eines gleichwertigen schriftlichen QM-Konzeptes des Unternehmens oder einer unabhängigen Gutachterstelle. Nachunternehmerliste. Erklärung nach dem Arbeitnehmerentsendegeset z (AEntG). Angabe der Anzahl der in jedem der letzten drei Geschäftsjahren beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, getrennt nach Jahren, und Angabe deren Qualifikation, insbesondere Personen mit Unterrichtungsnachweis im Bewachungsgewerbe und geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte IHK. Angabe wo der Unternehmenssitz liegt, ob und wo es Niederlassungen/ Zweigstellen gibt. M) Die Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren über die Vergabeplattform bayern.de betragen 12, EUR. N) Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden: Niedrigster Preis Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

18 Öffentliche Amtliche Ausschreibungen Bekanntmachungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg der Stadt Nürnberg Pächter/-in für den Betrieb eines Schülercafés gesucht: Für den Betrieb des Schülercafés im Schulgebäude der Beruflichen Schule Direktorat 6 (B 6) in der Äußeren Bayreuther Str. 8 (Berufsbildungszentrum) sucht das Amt für Berufliche Schulen der Stadt Nürnberg ab dem Schuljahr 2014/15 einen/eine geeignete/-n Pächter/in. Im Gebäudeteil der B6 sind täglich ca. 650 Berufsschüler/-innen sowie etwa 40 Lehrkräfte anwesend. Das Schülercafé soll während der Schulzeit von Montag bis einschl. Freitag in der Zeit von 7:30 bis 15:00 Uhr durchgängig kalte und kleine warme Speisen, die den Grundsätzen einer gesunden Ernährung entsprechen, sowie kalte und warme Getränke anbieten. Besonderer Wert wird auf die Qualität des Rohstoff-/Wareneinsatzes, die Verwendung regionaler und saisonaler Produkte, die Vielseitigkeit und Abwechslung im Speiseplan sowie das Angebot von Obst, Gemüse und Salaten gelegt. Interessenten/-innen werden gebeten, sich bis spätestens mit dem Amt für Berufliche Schulen (Äußere Bayreuther Straße 8, Nürnberg, Ansprechpartner: Herr Branz, Telefon: 09 11/ oder SchB@stadt.nuernberg.de) in Verbindung zu setzen. Einschlägige Referenzen sowie erforderliche Nachweise für den Betrieb eines Schülercafés (Schülerverpflegung) werden erbeten. hat pflanzen und ideen. GROSSAUSWAHL AN TOP -PFLANZEN für ihren garten. pflanzarbeiten & pflege. der schopf hilft ihnen gerne. SCHOPF GRÜNES ZENTRUM KROTTENBACH Höllwiesenstr Nürnberg Tel Stadt Nürnberg - Amt für Berufliche Schulen Vergabe von Arbeiten Vergaben des Servicebetriebes Öffentlichen Raum A) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR), Bauhof 2, Nürnberg Telefon: 09 11/ , Fax: 09 11/ , stephan.beron@googl .com B) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A, Ausschreibungsnummer: S Wittelsbacherstraße BAI C) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSL-Verschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit (https-übertragung). D) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen, Straßenbau ( ) E) Ort der Ausführung: Nürnberg, Wittelsbacherstraße F) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen S Kurzbeschreibung: Ausbau und Wiederherstellung der Wittelsbacherstraße zwischen Löwenberger Straße und Wettinerstraße I) Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen: Von: bis: K) Name und Anschrift, Telefon- und Faxnummer, adresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können: Die Unterlagen zum Verfahren stehen im Projekt Safe der Deutschen evergabe zur Verfügung. Nach 11 der Vergabeordnung hat sich der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg entschieden, die Vergabeunterlagen ausschließlich digital über die Deutsche evergabe anzubieten: Stadt Nürnberg Vergabemanagement Submission Bauhof 9, Nürnberg, Tel.: 09 11/ , Fax: 09 11/ Sie haben die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe. M) Bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abge- sandt werden: Frist Teilnahmeantrag: voraussichtliches Datum Aufforderung zur Angebotsabgabe: N) Frist für den Eingang der Angebote: Angebote können bis zum Submissionstermin abgegeben werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Angaben von Submissionstermin und -ort in dieser Bekanntmachung. O) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement Submission, Bauhof 9, Nebeneingang, Nürnberg P) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: Deutsch Q) Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungsterminssowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Personen, die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten. Termin der Angebotsöffnung Ort der Angebotsöffnung: , 09:30:00 Uhr Stadt Nürnberg, Referat VI / Vergabemanagement (VMN) Bauhof 9, Nebeneingang, Erdgeschoss, Nürnberg. V) Die Zuschlagsfrist endet am: Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

19 Öffentliche Amtliche Ausschreibungen Bekanntmachungen Vergabe und Teilnahmewettbewerbe von Arbeiten der Stadt Nürnberg der Stadt Nürnberg W) Name und Anschrift der Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden können: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Telefon: 09 81/ , Fax 09 81/ Vergabekammer ( 104 GWB): ergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Telefon: 09 81/ , Fax: 09 81/ a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, SÖR, Bauhof 2, Nürnberg Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ soer_1-g_alle@stadt.nuernberg.de b) Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Ausschreibungsnummer: GZ Wetzendorfer LG d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Forchheimer Straße f) Art und Umfang der Leistung Maßnahme: Grünzug Wetzendorfer Landgraben Gewerk: Landschaftsbauarbeiten Art der Leistung: Umfang der Leistung: 450 m³ Bodenbewegung 400 m³ Einbau Sand (o. Lieferung) 30 m² Herstellung Schotterrasen 50 m² Herstellung Betonpflaster (4 Teilflächen) 1200 m² Herstellung Magerrasen 2500 m² Herstellung Wiesenflächen 1500 m² Herstellung Wildbienensaum 25 Stk Pflanzung von Hochstämmen (o. Lieferung) 5 Stk Einbau Bänke 5 Stk Einbau Papierkörbe g) Erbringen von Planungsleistungen Nein h) Aufteilung in Lose Nein i) Ausführungsfrist Beginn der Ausführungsfrist: Ende der Ausführungsfrist: oder: j) Nebenangebote sind zugelassen k) Anforderung der Verdingungsunterlagen bei: Anschrift siehe a) Anforderung bis: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) l) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 20,00 Euro, zu überweisen an: Stadt Nürnberg, IBAN DE , BIC-SWIFT SS KN DE 77, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg Verwendungszweck: Kto , KSt , LV GZ Wetzendorfer LG Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. n) Frist für den Eingang der Angebote: Datum: Uhrzeit: 09:50 o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9 Nebeneingang, Nürnberg p) Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein. q) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten r) geforderte Sicherheiten: s) wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B 16 t) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) v) Ablauf der Zuschlags-und Bindefrist: w) Sonstige Angaben: Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 09 81/ , Fax: 09 81/ (Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 09 81/ , Fax: 09 81/ Vergaben der Stadtentwässerung und Umweltanalytik a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik, Adolf-Braun-Str. 33, Nürnberg Telefon: 0911/ , Telefax: 09 11/ , rico.pfeifer@stadt.nuernberg.de b) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSLVerschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit.[https-Übertragung] d) Art des Auftrags (CPV-Code): Kanalrenovierung mittels Schlauchliner e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Luitpoldstraße, Waldmüllerstraße, Mühlhofer Hauptstraße f) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen: E12 Lu-Wa-Mü Titel: Kanalrenovierung Lu-Wa-Mü - ca. 170 m Schlauchlining DN ca. 30 m Schlauchlining DN ca. 240 m Schlauchlining DN 600 g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden: keine Angaben h) Aufteilung in Lose: Eine Aufteilung ist vorgesehen Los 1: Luitpoldstraße - ca. 50 m Schlauchlining DN ca. 30 m Schlauchlining DN Härteverfahren: Warmwasser Los 2: Waldmüllerstraße - ca. 120 m Schlauchlining DN Härteverfahren: Warmwasser Los 3: Mühlhofer Hauptstraße - ca. 240 m Schlauchlining DN Härteverfahren: Warmwasser, Dampf oder UV i) Ausführungsfrist: Vom: bis: Bauende Los 1: , Bauende Los 2 und 3: j) Nebenangebote: Die Abgabe von Nebenangeboten ist erlaubt. Siehe Ausschreibungsunterlagen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: Sie finden das Verfahren bei der Deutschen evergabe unter folgendem Link: Anforderung per Post: Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik, Adolf-Braun-Str. 33, Nürnberg Telefon: 09 11/ , Telefax: 09 11/ , rico.pfeifer@stadt.nuernberg.de spätester Zeitpunkt zur Anforderung der konventionellen Unterlagen: l) Entgelt für die Vergabeunterlagen/Lizenzkosten Systemzugang: Lizenzkosten Deutsche evergabe: 12,00 EUR. Die Angebots-/Antragsabgabe erfolgt jedoch aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle konventionell in Papierform. Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Zahlungshinweis für die konventionelle Anforderung: Postversand: Die Gebühr ist zu überweisen an: Stadt Nürnberg, Konto , BLZ , Geldinstitut Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC: SSKNDE77 Verwendungszweck: Kto dto., KSt , LV Schlauchlinersanierung Lu-Wa-Mü. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Alternativ können Sie den Projekt-Safe in der Vergabeplattform der Deutschen evergabe für dieses Verfahren freischalten. Hier stehen Ihnen außer den Vergabeunterlagen noch weitere Funktionen zur Verfügung. Zahlungsbetrag: 42,00 EUR o) Anschrift, an die die Angebote/Anträge zu richten sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9, - Nebeneingang EG, Nürnberg p) Sprache, in der die Angebote/Anträge abgefasst sein müssen: Deutsch q) Zeitpunkt und Ort der Eröffnung, sowie Angabe welche Personen anwesend sein dürfen: Personen, die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Angebotsöffnung am: um 09:30:00 Uhr. Ort der Angebotsöffnung: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9, - Nebeneingang EG, Nürnberg Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

20 Öffentliche Amtliche Ausschreibungen Bekanntmachungen Vergabe und Teilnahmewettbewerbe von Arbeiten der Stadt Nürnberg der Stadt Nürnberg r) geforderte Sicherheiten: Siehe Ausschreibungsunterlagen. s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: Gemäß 16 VOB/B. t) Ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend). u) verlangte Nachweise: Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters: Der Bieter muss in Besitz des Zertifikats der entsprechenden Gruppe gemäß Gütesicherung RAL- GZ 961 der Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.v. sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn er in Besitz des - RAL Gütezeichen Gruppe S27 und 10.2 ist oder - Logos KS der Fremdüberwachung im Kanalbau des Landesverbandes Bayerischer Bauinnungen, des Fachverbandes Bau Württemberg oder des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Thüringen ist und einschlägige Referenzen vorlegen kann. Ersatzweise gilt auch ein entsprechender Qualifikationsnachweis gemäß Güte- und Prüf-bestimmungen nach RAL-GZ 961 mit gleichzeitiger Vorlage einschlägiger Referenzen und anschließendem Fremdüberwachungsvertrag während der Baudurchführung. v) Zuschlagsfrist: w) Nachprüfungsstelle/zuständige Vergabekammer: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 09 81/ , Fax: 09 81/ (Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 09 81/ , Fax: 09 81/ , Sonstiges: Bei Fragen zur Internetplattform oder zum Download der Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an den Kundendienst Deutsche evergabe, Frau Werner (Tel.: +49 (0) ) I.1) I.2) Vergabestelle: Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, Adolf-Braun-Straße 33, Nürnberg, Telefon: 09 11/ , Fax: 09 11/ , gisela.adelmann@stadt.nuernberg.de Internet-Adresse (URL): www. sun.nuernberg.de Technische Rückfragen: lothar.hell@stadt.nuernberg.de Anschrift für nähere Auskunft, für Anforderung von Unterlagen: siehe oben Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9, - Nebeneingang, Nürnberg Art des öffentlichen Auftraggebers: Lokalbehörde I.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung bzw. Gegenstand des Auftrags: Lieferung und Montage eines Aufbaus zur Reinigung von Abwasserkanälen auf ein vom AG gestelltes Fahrgestell. II.1.2) Art des Auftrags: Kauf Hauptlieferort: Das Fahrzeug ist betriebsfertig - mit allen erforderlichen Zulassungen - an den AG zu übergeben. Die Übergabe findet im Werk des Aufbauherstellers statt. II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung: Rahmenvertrag: nein II.1.8) Aufteilung in Lose: nein II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge werden berücksichtigt: ja II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: Lieferung und Montage eines Aufbaus zur Reinigung von Abwasserkanälen auf ein vom AG gestelltes Fahrgestell. II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung: Ausführungsfrist: Beginn: , Ende: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: siehe Ausschreibungsunterlagen III.1.2) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: siehe Ausschreibungsunterlagen III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung: nein III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, erforderliche Erklärungen/Nachweise: siehe Ausschreibungsunterlagen III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: Siehe Ausschreibungsunterlagen III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: Der Aufbau soll für ein vom AG gestelltes Fahrgestell (ca. 26 t zulgg) beschafft werden. Geeignet zur Reinigung von Kanalhaltungen bis zu 140 m und Saugen von Schächten bis zu einer Tiefe von 10 m - Saug-Druckbehältervolumen ca Liter - Zylindrischer Behälter mit seitlichen Wassertaschen - Entleerung durch pneumatischen Ausschubkollben - Simultan Teleskopausleger zur gleichzeitigen Führung von Druck- und Saugschlauch - Saug-Druckanlage mit ca. 77 kw Antriebsleistung - Hochdruckanlage mit ca. 130 kw Antriebsleistung - Funk-Fernbedienung - Winterheizung - weitere technische Details siehe Ausschreibungsunterlagen. IV.1.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOL/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien: 1. Preis: Gewichtung Wartung/Service: Gewichtung Technik: Gewichtung 30 v. Hundert. IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: ; Höhe des Entgeltes: 15,00 EURO, Zahlungsweise: Überweisung, Empfänger: Stadt Nürnberg Kontonummer: , BLZ: , IBAN: DE , BIC: SSKNDE77, Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck: Kto 54091, KSt 01000, LV Aufbau. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: , Uhrzeit: 23:59 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, (Promenade 27), Te.l: 09 81/ , Fax: 09 81/ VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu siehe VI.4.1) Frist zur Anstrengung eines Nachprüfverfahrens (VI.4.1) gemäß 107 GWB im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber: 15 Kalendertage nach Eingang der Information des Auftraggebers beim Bieter/Bewerber ( 107 Abs.3 Nr.4 GWB), Auftragserteilung: gemäß 101a GWB, 15 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle oder 10 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle per Fax oder . VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: Amtsblatt Nürnberg 15 / 23. Juli

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Amtsblatt gegründet 1746

Amtsblatt gegründet 1746 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 31, 03. August 2012, Seite 186 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 345 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 33 FREITAG, DEN 27. JULI 2012 Tag Inhalt Seite 16. 7. 2012 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16....................

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

Datum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003

Datum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003 AMTSBLATT Nr. 43 vom 07.11.2003 Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Dat Inhalt Seite 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 3 vom 30.01.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 23.01.04 Bekanntmachung über die überörtliche Prüfung der Haushalts-

Mehr

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR.

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. 22 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 14/2013 Donnerstag, 26.09.2013 1BInhaltsverzeichnis Nr. 49 Bekanntmachung über den Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über den Jahresabschluss

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG zur Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 57 Fachhochschule VI. Änderung unter Anwendung des 13 a Baugesetzbuch Beschleunigtes Verfahren

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 08.06.2018 53. Jahrgang, Nr. 6 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 07.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite Änderung der Bekanntmachung über vermögensrechtliche Übereinkunft der Gemeinde Wackersdorf und des Marktes Schwarzenfeld

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015 Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg Telefon (0 82 21) 95-0, Telefax (0 82 21) 95-240 E-Mail: info@landkreis-guenzburg.de

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung) Muster 2 a 8 zu Pos. 6.1 des Kinder- und Jugendförderplans öffentliche Träger (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Z u

Mehr

Sitzung des Stadtrates und Sitzung des Ortsbeirates Südliche Innenstadt. Montag, 13. Oktober 2014, 15 Uhr, im Stadtratssaal,

Sitzung des Stadtrates und Sitzung des Ortsbeirates Südliche Innenstadt. Montag, 13. Oktober 2014, 15 Uhr, im Stadtratssaal, Herausgabe Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 18/2010 vom 01.12.2010 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Pflichtprüfung des Geschäftsjahres 2009 der AQua-Arbeits- und Qualifizierungsgesellschaft

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle

Mehr

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Amtsblatt der Stadt Leverkusen Amtsblatt der Stadt Leverkusen _ 9. Jahrgang 23. April 2015 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite 60. Bekanntmachung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Gesundheitspark Leverkusen... 87 61.

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 11 53. Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hausten vom 17. März 2010 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der

Mehr

Nr. 12 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0

Nr. 12 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0 AMTSBLATT DER Nr. 12 Penzberg, den 10.08.2016 Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, 82377 Penzberg, Tel: 08856/813-0 Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 10. und 25. jeden Monats. Verantwortlich:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015 vom 15. Juni 2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007 für den LANDKREIS GOSLAR Im 1. Halbjahr 2007 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 25.01., 22.02., 29.03., 26.04., 31.05. und 28.06. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de

Mehr

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277 Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl 69 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K 21054 B 42. Jahrgang Montag, 13. Mai 2013 Nummer 8 Inhalt Seite I. Bekanntmachung der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 10.05.2013

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 17 vom 07.05.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 29.04.04 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kirchheimbolanden

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund

Mehr

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 37 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 Am Waffenhammer durch das Deckblatt Nr. 3 hier: des Änderungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 19.05.2005 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen 169 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43 I n h a l t Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Bekanntmachung der Feststellung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2

17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 2. der nichtöffentlichen Sitzung

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 33 03.09.2014 Seite 237 I n h a l t - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 BayBO - Neubau eines Logistikzentrums mit Außenanlagen,

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009

Mehr

AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan

AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan Jahrgang 2016 Ausgabe - NL 20 Ausgabetag 13.05.2016 des Kreises Warendorf der Stadt Ahlen der Gemeinde Everswinkel der Stadt Telgte der Volkshochsch,ule Warendorf

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 04/2014 vom 19.02.2014 Inhaltsverzeichnis: Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 Herausgeber:

Mehr

Nummer 34. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn

Nummer 34. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 23.12.2015 Nummer 34 INHALT Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Widmung bzw. Umstufung einer Straßenfläche

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Sitzung des Stadtrates vom 18. Februar 2016 Tagesordnung

Sitzung des Stadtrates vom 18. Februar 2016 Tagesordnung Sitzung des Stadtrates vom 18. Februar 2016 Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Genehmigung einer Sitzungsniederschrift 2. Bauanträge 2.1. Erneuerung des bestehenden Dachstuhls und Umbau einer bestehenden

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September

Mehr

Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 28.02.2013 Nr. 4. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis

Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis, den 28.02.2013 Nr. 4. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2013 Leinefelde-Worbis,

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006 Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Gestaltungssatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Dächer

Gestaltungssatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Dächer Gestaltungssatzung für den Bereich von-hessen-straße Wittelsbacherstraße Der Rat der Stadt Brühl hat aufgrund und 41, Abs 1, Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der

Mehr

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung - 21073 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum 2 21073 Hamburg Telefon

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld

Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld Stadt: Landkreis: Regierungsbezirk: Laufen Berchtesgadener

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis Der Markt Bad Abbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung

Mehr

Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S.

Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S.548) (1) Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Begründung und Umweltbericht Vorentwurf vom 20.10.2015 Verfasser: Architektur

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 7 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 29. August 2012 Nummer 33 I N H A L T

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 29. August 2012 Nummer 33 I N H A L T Amtsblatt für den - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 29. August 2012 Nummer 33 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des es Sitzung des Umwelt-, Planungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsausschusses

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach I. Haushaltssatzung der Stadt Neu-Anspach für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBl. S.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 4 25.02.2004 Seite 13 I n h a l t - Haushaltssatzung des Wasserbewirtschaftungsverbandes Inn-Niederterrasse für das Jahr 2004 - Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH

Mehr

23. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom 14.06.2010

23. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom 14.06.2010 Blatt: 391 23. Sitzung des Bauausschusses vom 14.06.2010 Beginn: Ende: 16:45 Uhr 19:35 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Bayer, Ernst Brandl, Johann Braun,

Mehr