Pensions- und Pflegevertrag

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1 Pensions- und Pflegevertrag A l t e r s z e n t r u m B r u g g F r ö h l i c h s t r a s s e B r u g g P C T e l F a x E - M a i l i n f a l t e r s z e n t r u m - b r u g g. c h

2 2 1. Vertragsparteien Der vorliegende Pensionsvertrag wird abgeschlossen zwischen Alterszentrum Brugg Fröhlichstrasse Brugg nachfolgend Institution genannt und Name Muster Vorname Petra Adresse Bahnhofstrasse 99 PLZ Ort 5200 Brugg nachfolgend Bewohner genannt Für den Fall, dass der Bewohner urteilsunfähig ist, sind für den Abschluss dieses Vertrages folgende Personen zur Vertretung berechtigt: a) Die in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person b) Der Ehegatte oder der eingetragene Partner c) Die Person, welche mit dem Bewohner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat und regelmässig und persönlich Beistand leistet d) Der Beistand mit schriftlicher Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde Name Meier-Müller Vorname Hans Adresse Seeblickstrasse 99 PLZ Ort 8000 Zürich nachfolgend Vertreter genannt 2. Vertragsgegenstand Der Bewohner bewohnt das Zimmer Nr. 905, Telefon: Die Institution behält sich vor, den Bewohner in ein anderes Zimmer bzw. einen anderen Zimmeranteil zu verlegen, wenn dies aus organisatorischen bzw. medizinischen Gründen erforderlich ist. 3. Vertragsdauer 3.1 Beginn Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar und ist mit der Unterzeichnung durch die bezeichneten Parteien verbindlich. Er ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und erlischt insbesondere nicht bei Eintritt von Urteils- und Handlungsunfähigkeit.

3 3 3.2 Auflösung Durch ordentliche Kündigung Der Vertrag endet durch Kündigung der Institution oder des Bewohners bzw. dessen Vertreter. Die Kündigung des Vertrages ist seitens beider Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils auf das Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung hat schriftlich an die Institution zu erfolgen Durch ausserordentliche Kündigung Eine ausserordentliche Kündigung kann per sofort ausgesprochen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten Umstände, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die eine oder andere Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn: der Bewohner den Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz zweimaliger Ermahnung nicht nachkommt; der Bewohner den Betrieb und das Zusammenleben in der Institution in schwerer Weise stört; der Bewohner aus dringenden gesundheitlichen Gründen definitiv auf eine andere Unterkunft angewiesen ist Durch Todesfall Beim Tod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis automatisch nach 14 Tagen. Die Zimmerräumung muss innert der ersten 10 Tage erfolgen. Für die administrativen Vorkehrungen im Todesfall bietet die Institution den Angehörigen eine Checkliste an. 4. Tarife und Preise 4.1 Allgemein Die Tarife und Preise für die Dienstleistungen der Institution sind in der Taxordnung aufgeführt. Die Taxordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der Bewohner bzw. dessen Vertreter, dass er die aktuell geltende Taxordnung erhalten und gelesen hat und diese als Grundlage für die Verrechnung der von ihm bezogenen Leistungen akzeptiert. Die Anpassung der Taxordnung erfolgt in der Regel per 1. Januar. Änderungen der Taxordnung sind jedoch jederzeit möglich und müssen nicht begründet werden. 4.2 Vorschussleistung Die Institution verlangt vor Eintritt eine Vorschussleistung von Fr Der hinterlegte Vorschuss wird nicht verzinst. Nach Vertragsbeendigung wird der Vorschuss nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen dem Bewohner, dem von ihm bezeichneten Vertreter oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet.

4 4 4.3 Information des Bewohners Die Institution informiert den Bewohner bzw. dessen Vertreter im Rahmen der Vertragsunterzeichnung schriftlich über die zu erwartenden Kosten für Aufenthalt, Pflege und Betreuung durch Abgabe der geltenden Taxordnung. Die Institution informiert den Bewohner bzw. dessen Vertreter jeweils am Ende jeden Kalenderjahres schriftlich über die im Folgejahr zu erwartenden Kosten für Aufenthalt, Pflege und Betreuung. Die Zusammenstellung basiert auf der für das Folgejahr geltenden Taxordnung. Ergibt sich während eines Kalenderjahres eine die Kosten für Aufenthalt, Pflege und Betreuung massgeblich beeinflussende Änderung in der Situation des Bewohners, informiert die Institution den Bewohner bzw. dessen Vertreter schriftlich per Datum der Veränderung über die zu erwartenden Kosten für Pflege und Betreuung. Die Zusammenstellung basiert auf der aktuell geltenden Taxordnung. 4.4 Rechnungsstellung Die Institution stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung monatlich nachschüssig in Rechnung. Mit der Unterzeichnung dieses Pensionsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen binnen 14 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Allfällige Beanstandungen der Rechnungen sind innert 30 Tagen seit deren Ausstellung an die Institution zu richten. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Beanstandung der Rechnung, gilt diese als vom Bewohner bzw. dessen Vertreter anerkannt. Die Institution kann ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von Fr und einen Verzugszins von 5% erheben. Die Institution behält sich zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen den Rechtsweg zu beschreiten. 4.5 Dienstleistungen der Institution Hotellerie Die Leistungen der Hotellerie umfassen alle Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, z.b.: Wohnen im Zimmer Vollpension Zimmerreinigung einmal wöchentlich Benützung der allgemein zugänglichen Gemeinschaftsräume Waschen der persönlichen Wäsche, ohne Handwäsche und Kleidungsstücke, welche chemisch gereinigt werden müssen Kosten für Unterhalt und Energie Kabelanschluss für Radio, Fernsehen und PC Teilnahme an den offiziellen soziokulturellen Veranstaltungen (Konzerte, usw.) usw.

5 Pflege- und Betreuungsleistungen ausserhalb von Art. 7a KLV Diese Leistungen werden durch das Pflegepersonal erbracht und umfassen alle Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung gemäss Art. 7a KLV sind, z.b.: Teilnahme an internen Aktivitäten und Veranstaltungen, Alltagsgestaltung Begleitung zum Essen Aufräumen von Zimmer und Schränken Kontrolle und Einräumen der Kleider Blumenpflege Massnahmen der Sicherheit (Nachtdienst, Zimmerruf, Personaleinsatzplanung, usw.) Koordination mit anderen Leistungserbringern (Ärzte, Apotheken, Spitäler, Krankenkassen, usw.) Beratung und Unterstützung bei administrativen Leistungen mit Angehörigen, Krankenkassen, Anträgen auf Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen, usw. Einsatzplanung Pflegepersonal, Qualitätsmanagement, Sitzungen, Besprechung von Arbeitszielen und Projekten, usw. usw Pflegeleistungen nach Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Die Pflegeleistungen sind in Art. 7a KLV aufgezählt und werden unter der Verantwortung und dem Ermessen der Pflegedienstleitung erbracht, welche die Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt und die Anweisungen der Ärzte befolgt. Die Leistungen werden gemäss den Vorgaben des Krankenversicherungs-Gesetzes KVG beziehungsweise nach einem durch das KVG anerkannten Einstufungssystem verrechnet. Die Details sind in der Taxordnung geregelt. 5. Rechte und Pflichten 5.1 Der Institution Die Institution achtet darauf, die Privatsphäre des Bewohners, soweit es seine angemessene pflegerische, medizinische und soziale Betreuung zulässt, zu respektieren und zu wahren. Zur Sicherstellung einer angemessenen pflegerischen, medizinischen, hauswirtschaftlichen und sozialen Betreuung sind die Mitarbeitenden der Institution befugt, das Zimmer bzw. den Zimmeranteil des Bewohners jederzeit ohne Ankündigung zu betreten. 5.2 Des Bewohners Der Bewohner hat das Recht, sein Zimmer mit eigenem Mobiliar und eigenen Gegenständen einzurichten, soweit dadurch die Betreuung und Pflege durch die Mitarbeitenden der Institution sowie die Sicherheit des Bewohners nicht eingeschränkt werden, und es die Zimmergrösse zulässt.

6 6 Der Bewohner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, der Institution mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss der Institution eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. Das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt oder die Kopie davon genügt allein noch nicht für die Legitimation der mit einem Vorsorgeauftrag betrauten Person gegenüber der Institution. 5.3 Beschwerdeinstanz Beschwerdeinstanz zu Streitigkeiten zwischen Bewohner und Zentrumsleitung zu diesem Vertrag ist der Vorstand des Trägervereins (Verein für Alterswohnheime des Bezirks Brugg). 5.4 Ombudsstelle Die Ombudsstelle des Kantons Aargau wird von der Patientenstelle AG/SO, einem neutralen, gemeinnützigen und unabhängigen Verein geführt. Sie vertritt die Interessen der Bewohner in der Öffentlichkeit, in der Gesundheitspolitik und bietet Hilfe im gesamten Bereich des Gesundheitswesens. Ombudsstelle für Heim-, Spitex- und Altersfragen Postfach Aarau Haftungsausschluss Generell haftet die Institution nicht für Diebstähle von Wertgegenständen des Bewohners, sofern diese nicht der Verwaltung zur Verwahrung an einem sicheren Ort übergeben worden sind. Dem Bewohner steht es frei, eine eigene Mobiliarversicherung abzuschliessen; dringend empfohlen wird der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung. 7. Datenschutz Die Institution verpflichtet sich, im Umgang mit den persönlichen Daten des Bewohners die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen einzuhalten. Um die angemessene und vertragsgerechte pflegerische, medizinische und soziale Betreuung sicherzustellen, hat die Institution das Recht, vom behandelnden Arzt die notwendigen Angaben zum Gesundheitszustand des Bewohners zu verlangen und der Krankenversicherung des Bewohners diese Akteneinsicht zu gewähren. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages entbindet der Bewohner bzw. dessen Vertreter die oben aufgeführten Personen bzw. Institutionen von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht.

7 7 8. Sterbehilfe Der Bewohner bzw. dessen Vertreter nimmt zur Kenntnis, dass direkte aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid in den Räumlichkeiten der Institution untersagt sind. Ebenfalls sind Aktivitäten in der Institution von Sterbehilfeorganisationen wie Exit und anderen nicht zugelassen. 9. Bestandteile des Vertrages Die nachfolgend aufgeführten Dokumente bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages: Anmeldeformular Taxordnung Info-Mappe Das AZB von A Z 10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht. Im Falle von Streitigkeiten über oder aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Institution. Sollten sich Bestimmungen dieses Vertrages als rechtlich unzulässig oder sachlich nicht vollziehbar erweisen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. 11. Schlussbestimmungen Allfällige Vertragsänderungen sind dem Bewohner schriftlich mitzuteilen. Dieser Vertrag gilt längstens bis zum Bezug des neuen Pflegezentrums Süssbach AG (ca. 2016). Auf jenen Zeitpunkt hin wird ein neuer Pensions- und Pflegevertrag erstellt werden. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausführung ausgestellt und unterzeichnet. Jede Vertragspartei - falls unter Ziffer 1 bezeichnet, auch der aufgeführte Vertreter - erhält ein im Original unterzeichnetes Exemplar. Ort, Datum: Brugg, Die Institution: Der Bewohner: Der Vertreter: Beilagen: Vertragsbestandteile gemäss Ziffer 9

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