Vorgaben für die Konformitätsbewertung

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1 Vorgaben für die Konformitätsbewertung DI Dr. René, MSc AGES PharmMed Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz AGES Gespräch Wien, 13. Oktober 2010 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrags sind die Privatmeinung des Vortragenden und sind keine offiziellen Aussagen der AGES PharmMed oder des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Inhalte Anforderungen an die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten: Konformitätsbewertung Grundlegende Anforderungen Harmonisierte Normen Risikomanagement Klinische Bewertung 2 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 1

2 Medizinprodukte - Entwicklung Benannte Stelle CE Dokumente QM-System Prüfung - Validierung - Testung Konformitätsbewertung Konformitätserklärung Fertigung PMS-System 3 Konformitätsbewertung Verfahren durch den Hersteller, in dessen Verantwortung Dokumentierter Nachweis, dass das Medizinprodukt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine nicht-vertretbaren Risiken für Patienten und Anwender aufweist, für die Zweckbestimmung geeignet ist, die Grundlegende Anforderungen erfüllt und den zutreffenden harmonisierten Normen entspricht Das Produkt darf in den Warenverkehr des EWR 4 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 2

3 Konformitätsbewertung Je nach dem Konformitätsbewertungsverfahren, abhängig von der Risikoklasse des Medizinprodukts, wird vom Hersteller eine Benannte Stelle zur Prüfung hinzugezogen: Post-Market-Surveillance System und technische Dokumentation und/oder jedes einzelne Produkt und/oder die Produktauslegung und/oder Qualitätssicherungssystem Für Medizinprodukte mit einem stabilen Derivat aus Blut oder Blutplasma: Verfahren durch EMA und BS 5 Technische Dokumentation Konformitätsbewertung MP & IVD Der Hersteller erstellt die folgenden Unterlagen und bringt das CE-Kennzeichen am Produkt an: Konformitätserklärung Risikomanagement Konformitätsbewertung EN ISO 14971:2009 Zweckbestimmung des Produktes Klinische Bewertung mit ggf. klinischer Prüfung Grundlegende Anforderungen (Normen, andere Nachweise) Nachweise (technischer) Prüfungen und der Produktvalidierung Arbeitsanweisungen, Gebrauchsanweisung, Kennzeichnung, etc. 6 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 3

4 Grundlegende Anforderungen Die Grundlegenden Anforderungen (Anhang I) der zutreffenden Direktive(n) müssen nachweislich erfüllt werden. Medizinprodukte 93/42/EWG (MDD, gemäß Art. 3) Aktive implantierbare med. Geräte 90/385/EWG (AIMDD, gemäß Art. 2) In-vitro-Diagnostika 98/79/EG (IVDD, gemäß Art. 3) Richtlinie 2007/47/EG, Recast von AIMDD und MDD Der Begriff nachweislich bedeutet, frei nach FDA übersetzt: if it s not documented, it did not happen 7 Grundlegende Anforderungen Gesetzliche Basis der Grundlegenden Anforderungen: Medizinprodukterichtlinien, Grundlegende Anforderungen weiterer, zusätzlicher Richtlinien Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit BGBl. II Nr. 142/2009 (11. Mai 2009) über die Grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte gemäß 10 österr. MPG, in Kraft seit 21. März Wien, 13. Oktober 2010 Seite 4

5 Grundlegende Anforderungen Abstrakte Sicherheitsziele ohne technische Detailregelungen, Schutzziele sowie produkt- und leistungsspezifische Risiken Allgemeine Gefährdungsklausel für Patienten, Anwender und Dritte bei sachgemäßem Gebrauch: MDD (sehr ähnlich zu AIMD und IVDD): etwaige Risiken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anwendung gemessen am Nutzen für den Patienten vertretbar [ ] sein müssen. 9 Grundlegende Anforderungen Allgemeine Anforderungen NEU! Klinische Bewertung Werkstoffe, Toxizität, Biokompatibilität etc. Chem./physikal./biolog. Eigenschaften Infektion und mikrobielle Kontamination MP Gebrauchsanweisung Kennzeichnung Konstruktion/ Umgebungsbedingungen Elektrische Sicherheit Messfunktion Schutz vor Strahlung Erfüllung der Leistungsparameter (IVD) 10 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 5

6 Aktive implantierbare medizinische Geräte Sicherheitsgebote für Leistungserbringung und Leistungserhaltung Beibehalten der technische Leistung während der gesamten Lebensdauer des AIMD Risiko-Nutzen-Abwägung: Basis für die Risiko- Nutzen-Abwägung sind klinische Daten (gemäß Anhang VII) Anforderungen für die Auslegung (Entwicklung) und Konstruktion Aufzählung der abzuwehrenden Risiken 11 Integrierte Sicherheit Konstruktiv bedingt Risiken sollen nach dem Konzept in 8 Abs. (3) MPG vermieden werden; Verweis auf harmonisierte Normen und Prinzipien anderer Richtlinien Beseitigung und Minimierung von Risiken ( integrierte Sicherheit bei Entwicklung und Bau von Medizinprodukten) Schutz- und Alarmvorrichtungen gegen konstruktiv nicht zu beseitigende Risiken Information der Benutzer über die Restrisiken für die keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können 12 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 6

7 Medizinprodukte Einteilung der Medizinprodukte in Risikoklassen Grundsatz der Integrierten Sicherheit (unter Berücksichtigung des Standes der Technik) Dokumentierte Konzepte zur Risikoreduktion und minimierung, Hinweis auf Restrisiken, neu entstandene Risiken Leistungskonsistenz klinische Bewertung gemäß Anhang X zur Erstellung des Risiko/Nutzen-Profils Aufzählung der abzuwehrenden Risiken 13 In-vitro-Diagnostika Produkte, die nicht im oder am menschlichen Körper eingesetzt werden Risiken bei Probengewinnung Risiko/Nutzen-Bewertung Integrierte Sicherheit: Vermeiden von Risiken Treffen geeigneter Schutzmaßnahmen Produkte mit Warnhinweisen versehen Leistungskonsistenz Klassifizierung in vier Gruppen: nach dem Risiko von fehlerhaften Therapieentscheidungen 14 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 7

8 Gemeinsame Technische Spezifikationen, CTS /108/EG Für einen Teil der im Anhang II aufgezählten IVD Zusätzlich zum Bezug auf die harmonisierten Normen Erstellt durch die europäische Kommission in Zusammenarbeit mit Vertretern der Mitgliedsstaaten Ersetzen bisherige nationale Normen Außerhalb des Normungsverfahrens Kriterien für Bewertung und Neubewertung der Leistung, Chargenfreigaben, Referenzmethoden und Referenzmaterialien Pflicht zur Erklärung und Begründung bei Abweichungen von den CTS 15 Gebrauchsanweisung Kennzeichnung - CE-Kennzeichnung - Nennung des Herstellers mit vollständiger Adresse Beschreibung des Produkts - Beschreibung des Einsatzzwecks - Indikation und Kontraindikationen Beschreibung von Restrisiken Revisionsstand (Änderungen) Eine Gebrauchsanweisung kann für Medizinprodukte der Klassen I und IIa oder für allgemeine IVD entfallen, wenn die sichere Anwendung des Medizinproduktes gewährleistet ist 16 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 8

9 Symbole (EN 980:2008) Hersteller Europäischer Bevollmächtigter Lagerbereich (obere- und untere Grenze) Ablaufdatum Nicht wiederverwenden (1x-Produkt) Begleitdokumente beachten Sterilisiert mittels ionisierender Strahlung In Vitro Diagnostikum 17 Harmonisierte Normen Wahl der Mittel zur Erfüllung der Normen steht dem Hersteller frei Grundlegende Anforderungen geben Mindeststandard vor, legen nicht den Stand der Technik fest Harmonisierte Normen bieten Hilfestellung Grundlegende Anforderungen können auch z.b. über Monographien des europäischen Arzneibuchs erfüllt werden Bei Anwendung von harmonisierten Normen wird die Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen vermutet Verpflichtung des Herstellers zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen erfüllt werden müssen 18 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 9

10 Risikomanagement Grundlagen: Medizinprodukterichtlinien Produkthaftungsgesetz: Haftung für Personen- und Sachschäden durch fehlerhaftes Produkt. Beweispflicht bei Hersteller, Importeur oder Lieferant Normen, unter Anderem: EN ISO 13485:2010 (Medizinprodukte Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen für regulatorische Zwecke) EN ISO 14971:2009 (Medizinprodukte Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte) IEC 62304:2006 (Medizinproduktesoftware) EN (Medizinische elektrische Geräte) 19 Bedeutung des Risikomanagements Ansprüche von Patienten und Angehörigen steigen steigende Schadenersatzbeträge höhere Bereitschaft zu Klagen Hohe Anforderungen an die Mitarbeiter Schutz des Unternehmens vor Gerichts- und Schlichtungsverfahren Verhinderung von Imageverlust 20 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 10

11 Methoden des Risikomanagements Risikograph FehlerMöglichkeits- und EinflussAnalyse (FMEA) Hazard and Oparability Analysis (HAZOP) Ereignisbaumanalyse (ETA) 6-M Methode (Ishikawa- Diagramm) decken den Produktzyklus ab Identifizierung von Risiken SWOT-Analyse Ursachenanalyse (RCA) Risk-map Kennzahlensteuerung 21 Methoden des Risikomanagements 22 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 11

12 Methoden des Risikomanagements Ereignisbaumanalyse (Fault Tree Analysis, FTA) 23 Methoden des Risikomanagements 6-M Methode (Ishikawa-Diagramm) 24 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 12

13 EN ISO 14971:2009 NEU! Medizinprodukte Anwendung des Risikomanagements für Medizinprodukte Zusätzlich zur Risikobeurteilung im Vorfeld wird auch die Marktbeobachtung im umfassenden Risikomanagement abgedeckt Vergleich mit 21 CFR 50 der FDA: Minimal Risk = the probability and magnitude of harm or discomfort anticipated in the research are not greater than those ordinarily encountered in daily life or during routine physical or psychological exam or test 25 Risikomanagement- Prozess nach EN ISO 14971:2009 Der Prozess wird für den gesamten Produktlebenszyklus festgelegt, dokumentiert und aufrecht erhalten Gefährdungen bezüglich Produkt und Produktion werden identifiziert; Risiken werden eingeschätzt, bewertet und kontrolliert Minimierung der Risiken Die Wirksamkeit der Kontrollen wird überwacht Erkennen neuer Risiken mittels PMS Rückfluss in die Risikoanalyse 26 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 13

14 Risikoanalyse Pflicht zur Durchführung der Risiko/Nutzen- Abwägung mit umfassender Bewertung und Abwägung des Nutzens und Risikos der Produkte Pflicht des Herstellers, Risikoanalysen durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren Alle möglichen Risikoquellen und daraus resultierende Gefahren sollen schon frühzeitig in der Entwicklung ermittelt und bewertet werden präventive Technikfolgenabschätzung für Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Medizinprodukten 27 Risikobewertung Akzeptabilität des Risikos: Kausalzusammenhänge, Auftrittswahrscheinlichkeit, Schwere und Erkennbarkeit des Fehlers Anforderungen der harmonisierten Normen Grundlegende Anforderungen: Anhang I MDD 93/42/EWG, IVDD 98/79/EWG und AIMDD 90/385/EWG sowie Recast von AIMDD und MDD 2007/47/EG Bedarf an Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen Angemessenheit der Maßnahmen NEU! 28 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 14

15 Klinische Bewertung Klinische Bewertung/Leistungsbewertung = medizinische Bewertung MP, AIMD, IVD Klinische Prüfung = Untersuchung von MP (ausgenommen IVD) an Versuchspersonen Leistungsbewertungsprüfung = Untersuchung von IVD an Proben von Versuchspersonen (inkl. Blut- und Gewebespenden) 29 Klinische Bewertung Gemäß 38 Abs (1) MPG, erfolgt der Nachweis, dass die Grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die Beurteilung von Nebenwirkungen und der Annehmbarkeit des Risiko/Nutzen-Verhältnisses grundsätzlich auf Basis klinischer Daten Grundlagen: 90/385/EWG (AIMD) Anhang I (5) und (16), Anhang VII (1) 93/42/EWG (MDD) Anhang I (6) und (14), Anhang X (1) 98/79/EG (IVDD) Anhang I (3), Anhang VIII 2007/47/EG NEU! 30 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 15

16 Klinische Bewertung Durch die RL 2007/47/EG wurde der folgende Satz in die Grundlegenden Anforderungen (Anhang I) aufgenommen: NEU! Der Nachweis der Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen muss eine klinische Bewertung umfassen Für jedes Produkt (auch Medizinprodukte der Klasse I) müssen klinische Daten über die Wirksamkeit und Sicherheit vorliegen 31 Klinische Bewertung 1. Literatur-Route gemäß 38 (2) lit. 1: anhand wissenschaftliche Literatur 2. Klinische Prüfung gemäß MPG für AIMD und MP / Leistungsbewertungsprüfung gemäß 65a MPG = Analogieregelung für IVD: systematische Überprüfung des Produktes an Prüfungsteilnehmern/Proben von Prüfungsteilnehmern 3. Kombination beider Wege 32 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 16

17 Klinische Bewertung Pflicht zur Dokumentation und laufenden Aktualisierung der klinischen Bewertung (über das Post-Market-Surveillance System, PMS) in der technischen Dokumentation Begründung, falls keine klinischen Daten vorgelegt werden auf Basis des Risikomanagement-Systems Bewertung von IVDs grundsätzlich auf Basis von Leistungsdaten 33 Klinische Prüfung Im Rahmen der Konformitätsbewertung sind klinische Daten unbedingt vorzulegen. Diese müssen lege artis entstanden sein. Daten einer klinischen Prüfung dürfen nur berücksichtigt werden, wenn diese korrekt durchgeführt wurde Dabei sind insbesondere die Patientenrechte, aber auch die Anforderungen der Guten Dokumentationspraxis zu berücksichtigen 34 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 17

18 Klinische Prüfung von Medizinprodukten, Leistungsbewertungsprüfung von IVD wwweiterführende Links Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen: basg.gv.at Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts: ris.bka.gv.at Leitfaden MEDDEVs: Medizinprodukterichtlinien: ec.europa.eu/consumers/sectors/medicaldevices/documents/guidelines ec.europa.eu/consumers/sectors/medicaldevices/regulatory-framework/legislation 36 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 18

19 Diskussion 37 Wien, 13. Oktober 2010 Seite 19

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