Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków
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1 Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen)
2 Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer aufgebaut Wenige Änderungen: Strengere Voraussetzungen; Liquidation der Masse durch den Schuldner; Berücksichtigung von Wohnungsbedürfnissen des Schuldners; Zahlungsplan.
3 Voraussetzungen Privileg des Schuldners sein Antrag erforderlich, die Gläubiger dürfen die Eröffnung des Verfahrens nicht beantragen; Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner tilgt seine fälligen Verbindlichkeitne nicht mehr.
4 Voraussetzungen Natürliche Person, auf welche die Vorschriften über das Insolvenzverfahren für Unternehmer keine Anwendung finden; Nicht-Unternehmer? Landwirte? Kommanditisten und Aktionäre von KGaA? zeitliche Einstellung der Wirtschaftstätigkeit
5 Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit als Folge von außerordentlichen und von dem Schuldner unabhängigen Umständen; Negative Voraussetzung: Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen den von Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen oder mit seiner Zustimmung; Kündigung wegen einer dauernden Krankheit (Abwesenheit bei der Arbeit über 6 Monate) gilt nach dem Arbeitsgesetzbuch als vom Arbeitnehmer zu vertretener Kündigungsgrund;
6 Voraussetzungen Das Verfahren ist für redliche Schuldner bestimmt: Negative Voraussetzungen: Der Schulner ist zur Zeit seiner Zahlungsunfähigkeit eine neue Verbindlichkeit eingegangen; Ein Rechtsgeschäft des Schuldners wurde rechtskräftig für gläubigerbenachteiligend erklärt; Während letzten 10 Jahren wurde ein Insolvenzverfahren des Während letzten 10 Jahren wurde ein Insolvenzverfahren des Schuldners durchgeführt in dem nicht alle Forderungen völlig befriedigt wurden.
7 Kosten des Verfahrens Der Schuldner darf die Befreiung von den Gerichtskosten (200 zł) beantragen ; Der Antrag muss aber abgelehnt werden falls das Vermögen des Schuldners nicht für Bezahlung der Verfahrenskosten (ca zł) ausreicht; auch dann, wenn dies Folge von Bestellung der dinglichen Sicherheiten ist;
8 Ablauf des Verfahrens Wahlrecht des Insolvenzverwalters in Betracht auf gegenseitige Verträge; Bestimmte Geschäfte werden vom Rechts wegen unwirskam; Liquidation der Masse durch den Insolvezverwalter durch Versteigerung Minimalisierung der Kosten: Liquidation der Masse durch den Schuldner: Masse im Ganzen oder einzelne Gegenstände? Aussonderungsrechte der dinglich gesicherten Gläubiger werden beachtet; Gläubiger werden nach den Klassen befriedigt.
9 Wohnungbedürfnisse des Schuldners Wird eine Wohnung oder Haus des Schuldners im Rahmen von Insolvenzverfahren verkauft, ist aus dem erhaltnenen Kaufpreis dem Schuldner die Summe auszuzahlen, die durchschnittlichem jährlichem Mietzins für eine Wohnung entspricht: Der Mietvertrag darf aber durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden; in dem Fall stehen dem Schuldner keine Rechte auf Sicherung der Wohnungsbedürfnissen.
10 Zahlungsplan Feststellung Zahlungsplan wird auf Antrag des Schuldners festgestellt; Das Gericht darf von Amts wegen den Zahlungsplan nicht feststellen; Auf Antrag des Gläubigers darf das Gericht ein vorteilhafter Zahlungsschema feststellen; Erst nach Feststellung des endgültigen Verteilungsplans nicht aber bevor der Schuldner seine alte Wohnung (Haus) verlassen hat.
11 Zahlungsplan - Inhalt Das Gesetz gibt nur wenige Hinwese in Betracht auf den Inhalt des Zahlungsplans; Berücksichtigung der Erwerbsfähigkeiten des Schuldners, Höhe von unbefriedigten Forderungen und praktische Prognose deren Befriedigung; Ausführungdauer: nicht mehr als 5 Jahre + eventuel 2 Jahre Verlängerung (bei vorübergehenden Befriedigungsschwierigkeiten) Vorbild: Insolvenzvergleich, Befriedigungsklassen, Gerichtsermessen? Nullplan grundsätzlich nicht zulässig
12 Zahlungsplan Ausführung Der Schuldner darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen, welchen den Umfang der gewöhnlichen Verwaltung überschreiten; Der Schuldner darf die Verbindlichkeiten eingenen, die erfordelich sind für sein Lebensunterhalt und der Personen, deren gegenüber er gesetzlich zur Erbringung des Lebenunterhalts verpflichtet ist; mit Ausnahme von Ratenkauf und Kauf mit verschobener Zahlung Keine Ausnahme (Fehlen von zustimmungs-berechtigten Person, einsch. Gericht)
13 Disziplinierung- und Motivationsmaßnahmen Jährliche Abrechnung, in der der Schuldner seine Erträge und erworbenes Vermögen im Wert von mehr als doppeltes Mindestgehalt zu veröffentlichen hat; die Steuererklärung ist hinzufügen; Verbessert sich die Situation des Schuldner, darf der Zahlungsplan auf Antrag des Gläubigers durch Erhähung von Befriedigungssummen geändert werden; Dies aber nicht, falls sich sein Gehalt oder Erträge aus der Dies aber nicht, falls sich sein Gehalt oder Erträge aus der persönlich geleisteten Tätigkeit erhöht haben
14 Beendigung des Verfahrens Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten nach Ausführung des Zahlungsplans Einstellung des Insolvenzverfahrens, falls: Der Schuldner hat seine Erträge verheimlicht; Der Schuldner ist die Verbindlichkeiten eingeganngen, welche den Umfang der gewöhnlichen Verwaltung überschreiten; Rechtsgeschäfte des Schuldners wurden rechtskräftig für Rechtsgeschäfte des Schuldners wurden rechtskräftig für gläubigerbenachteiligend erklärt.
15 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!
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