FACHINFORMATION ZUR EHEGATTENVERSORGUNG

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1 FACHINFORMATION ZUR EHEGATTENVERSORGUNG DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG MITARBEITENDER FAMILIENANGEHÖRIGER DIE PRAXIS Schlosser Helmut G. hat vor rund acht Jahren die kleine Schlosserei von seinem Vater übernommen. Seine Kunden schätzen sein handwerkliches Können, seine Kreativität und seine Zuverlässigkeit. Aufgrund dessen ist das kleine Unternehmen inzwischen stark gewachsen und beschäftigt vier Angestellte, einen Auszubildenden und seine Ehefrau Susanne. Sie ist im Betrieb überall dort zu finden, wo Arbeit anfällt. Ihr eigenes Gehalt ist Susanne G. dabei nicht so wichtig, da das Ehepaar doch gemeinsam wirtschaftet. Ein Beispiel von vielen, denn so wie das Familienunternehmen G. sind die meisten Kleinst-, Klein- und Mittelstandsbetriebe in Deutschland aufgestellt. Ob Handel, Handwerk, Gastronomie, Arztpraxen, Steuerberater, Rechtsanwälte, Dienstleistungen in vielen mittelständischen Unternehmen sind die Ehegatten des Betriebsinhabers aktiv. Ohne den starken Einsatz der Unternehmer-Ehegatten könnten viele dieser Firmen oft nicht dauerhaft überleben. Als gute Seele der Firma betreuen sie die Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter. Sie halten ihrem Partner in vielen großen und kleinen organisatorischen Dingen für das Kerngeschäft den Rücken frei. Ihre eigenen Interessen werden jedoch häufig zugunsten des gemeinsamen Unternehmens vernachlässigt. So auch in Fragen der eigenen Altersversorgung. Daher wird in dieser Fachinformation zur Ehegattenversorgung auf eine Personengruppe eingegangen, die aufgrund ihrer Stellung ggf. keine Möglichkeit hätte, eine betriebliche Versorgungszusage zu erhalten. Angestellte Ehepartner des Gesellschafter-Geschäftsführers Angestellte Ehepartner von Inhabern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen, insbesondere: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater sonstige selbstständige/freiberufliche Dienstleister TIPP: Bei angestellten Unternehmer-Ehegatten fließen die entstehenden Personalkosten teilweise in die Familie zurück. Dieses Prinzip ist auch für die betriebliche Altersversorgung empfehlenswert. Nachfolgend soll daher auf die Besonderheiten der Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersversorgung näher eingegangen werden. Nutzungsumfang, Nutzungserlaubnis, Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss: Die Fachinformation informiert in allgemeiner Form über Grundsätze im Bereich betrieblicher Altersversorgung (bav) die angestellten bav-berater der Canada Life. Die Haftung der Canada Life ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dritten ist jegliche Verwendung der Fachinformation untersagt. Bei Verwendung der Fachinformation durch Dritte ist jegliche Haftung der Canada ausgeschlossen. Canada Life Assurance Europe Limited, Niederlassung für Deutschland, Höninger Weg 153a, Köln, Canada Life Assurance Europe Limited unterliegt der allgemeinen Aufsicht der Central Bank of Irland und der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 01

2 EHEGATTENVERSORGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG: DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE STEUERLICHE ANERKENNUNG: 1) Tatsächliches Arbeitsverhältnis Für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen an einen Unternehmer-Ehegatten muss immer ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (in Voll- oder Teilzeit) nachgewiesen werden. Dies erfordert einen im Voraus geschlossenen, zivilrechtlich wirksamen Arbeitsvertrag, mit tatsächlicher Aufgabenerfüllung und tatsächlichem Einkommen. Das Arbeitsverhältnis muss somit auch tatsächlich gelebt werden und darf nicht nur pro forma auf dem Papier bestehen. 2) Eindeutig vereinbarte Versorgungsverpflichtung Es muss zudem eine eindeutig vereinbarte Versorgungsverpflichtung vorliegen, aus deren Verpflichtung der Arbeitgeber auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Sofern die Zusage über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg wie die Direktversicherung erfolgt, ergeben sich hierbei in der Regel keine Probleme. 3) Angemessenheit dem Grunde nach (Fremdvergleich) Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen ist die Angemessenheit der Zusage dem Grunde nach zu prüfen. Die Angemessenheit ist dann zu bejahen, wenn die Zusage betrieblich begründbar ist. Diese liegt vor, wenn eine vergleichbare Zusage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch familienfremden Arbeitnehmern mit ähnlichen Betriebszugehörigkeiten und Tätigkeiten erteilt worden wäre. Sollte ein betriebsinterner Vergleich nicht möglich sein (sofern keine weiteren Mitarbeiter mit ähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden), muss eine externe Betrachtung vorgenommen werden (vgl. BMF-Schreiben v IV B 1 S /86). 4) Angemessenheit der Höhe nach (Überversorgung) Seitens der Finanzverwaltung wird regelmäßig auch geprüft, ob die betriebliche Altersversorgung des Ehegatten nicht zu hoch ist. Dazu rechnet die Finanzverwaltung die zu erwartende Betriebsrente mit weiteren Leistungen aus einer betrieblichen oder gesetzlichen Altersversorgung zusammen. Die Summe darf 75 Prozent des letzten steuerlichen Arbeitslohns nicht überschreiten (siehe BMF-Schreiben vom ; IV B 2 S /04). Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt und die Gesamtvergütung angemessen, dann kann keine Überversorgung entstehen, wenn der Ehegatte Entgelt in eine Direktversicherung umwandelt (Entgeltumwandlung) und sein Gesamtverdienst ansonsten unverändert geblieben ist (vgl. BFH-Urteil v _ VIII R 68/06). Die 75-Prozent-Grenze ist in diesen Fällen nicht mehr zu prüfen. FAZIT: Eine Direktversicherung für den mitarbeitenden Ehegatten ist damit deutlich einfacher geworden auch im Hinblick auf die erforderliche Gleichbehandlung familienfremder Mitarbeiter. Es genügt, wenn der Betrieb allen Beschäftigten anbietet, dass sie Gehaltsteile umwandeln können. Einen Rechtsanspruch darauf haben sie ohnehin. 5) Eheliches Güterrecht Der Güterstand der Ehegatten ist ebenfalls zu beachten, da bei einer mittels Ehevertrag entstandenen Gütergemeinschaft ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten nicht anerkannt wird. Damit kommt auch eine steuerlich anerkannte betriebliche Versorgung nicht in Frage. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn der Betrieb als Vorbehaltsgut des Arbeitgeber-Ehegatten geführt wird. Die Güterstände Gütertrennung oder gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) sind in dieser Beziehung unschädlich. 02

3 DIE DURCHFÜHRUNG: 1) Direktversicherung Unabhängig davon, ob es sich um ein Arbeitnehmer-Ehegatten-Arbeitsverhältnis handelt oder nicht, können Versorgungszusagen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) nur dann steuerbegünstigt erteilt werden, wenn ein erstes Arbeitsverhältnis vorliegt. (Lohnsteuerklasse 1-5) Arbeitnehmer mit (Neben-) Tätigkeiten und Steuerklasse 6 können nicht mit einer steuerwirksamen bav in den versicherungsförmigen Durchführungswegen nach 3 Nr. 63 EStG bedacht werden. 2) Unterstützungskasse/Pensionszusage Versorgungszusagen in diesen beiden Durchführungswegen können für alle steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisse erteilt werden. Dabei sind die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere die Angemessenheit der Versorgung) zu prüfen. TIPP: Mehrarbeit in die Betriebsrente investieren und gleichzeitig den Status eines Minijobbers/geringfügig Beschäftigten erhalten. Im folgenden Beispiel wird der Arbeitnehmer-Ehegatte auf 450 -Basis im gewerblichen Bereich beschäftigt. Es erfolgt ein Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen. Der Minijobber ist gesetzlich krankenversichert und nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Vergütung für die vertraglich festgelegte Mehrarbeit wird per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung eingebracht. Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer Ausgangsgehalt Minijob 450,00 450,00 Pauschale Abgabe* 141,39 Monatliche Betriebsausgabe 591,39 Zusätzliche Mehrarbeit (vertraglich festgelegt) max. 248,00 248,00 Bruttoarbeitslohn monatlich 698,00 698,00 AN-finanzierte bav (Entgeltumwandlung) -248,00 Monatliches Gehalt Arbeitnehmers/Ehefrau 450,00 Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Rentenversicherung (3,7%) -16,65 Monatliches Nettogehalt des Arbeitnehmers/Ehefrau 433,35 Nutzen des Arbeitnehmers Gesamt 698,00 Geänderte Betriebsausgabe des Arbeitgebers (591, ,00 ) 839,39 * Stand : 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung; 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung; 2% Pauschalsteuer; 1% Umlage 1 bei Krankheit; 0,3% Umlage 2 bei Schwangerschaft/Mutterschutz; 0,12% Insolvenzgeldumlage = 31,42% Anmerkung: Bei gewerblichen Minijobs wird ein vom jeweiligen Gewerbe/Gefahrenklasse abhängiger Satz erhoben. Im Mittel sind dies 1,3% gemäß Angaben der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Aufgrund der Schwankungen wird dieser Wert in der Darstellung nicht berücksichtigt. Für den Fall, dass der mitarbeitende Ehegatte privat krankenversichert ist, ist für den Arbeitgeber kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu entrichten. FAZIT: Insgesamt fließen 698,00 und somit rund 83% der Betriebsausgaben des Arbeitgebers zurück in das Familieneinkommen. Einmal als Lohn (433,35 ) sowie als Beitrag in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (248 ) und Beitrag zum Aufbau einer Rente in der DRV (16,65 ). 03

4 DIE VERSORGUNG: Bei Canada Life gibt es zwei bav-tarife, mit denen Ihre Kunden diese Vorteile nutzen können. Die fondsbasierten Rentenversicherungen speziell für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland zeichnen sich durch eine zukunftsweisende Art der Kapitalanlage aus. Die hohen Renditechancen der Aktienmärkte werden genutzt bei gleichzeitiger Sicherheit der Anlage durch bedarfsgerechte Garantien zum Rentenbeginn. Für sicherheitsorientierte Kunden bietet der Garantierte Rentenplan mit einer soliden und breit gestreuten Kapitalanlage eine hohe garantierte Rente für das Alter. Für renditenorientierte Kunden ist der GENERATION business eine innovative Versicherungslösung mit hohen Renditechancen und vielen Möglichkeiten für eine individuelle Vertragsgestaltung. Beispielhaft kann sich ein 32-jähriger Arbeitnehmer-Ehegatte mit einer monatlichen Entgeltumwandlung i.h.v. 248 folgende Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aufbauen: GENERATION business* Garantierter Rentenplan bav* Garantierte Rente Gesamtrente Garantiertes Kapital Gesamtkapital 233, , , ,73 309, , , ,06 *Stand ; Mann oder Frau, Alter 32 Jahre, 248 Monatsbeitrag; Endalter 67 Jahre; Tarif GENERATION business / Garantierter Rentenplan bav; 6% Wertentwicklung p.a.; 5 Jahre Rentengarantiezeit; keine Zusatzoptionen; bav-gruppentarif; eine Steigerung der Rente in der Bezugsphase von 1% p.a. ist bereits berücksichtigt. DIE VORTEILE: Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung mitarbeitender Arbeitnehmer-Ehegatten auf 450 -Basis sind in Summe überzeugend Ehepartner erhält einen eigenen, kapitalgedeckten Versorgungsanspruch für das Alter In der Ansparphase sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis 4 % BBG steuer- und sozialversicherungsfrei Beiträge zur Entgeltumwandlung sind als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzbar Bis zu 83 % der Betriebsausgaben bleiben in der Familie Angesammeltes Vermögen ist gesetzlich geschützt Keine Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung (Hartz IV) Hoher Insolvenzschutz bei Insolvenz des Arbeitgebers 04

5 CHECKLISTE ZUR STEUERLICHEN ANERKENNUNG DES EHEGATTENARBEITSVERHÄLTNISSES: Arbeitnehmer Ehegatte Arbeitsvertrag Gehalt Lohnsteuer ist kein Mitunternehmer ersetzt eine fremde Arbeitskraft schriftlich abgeschlossen Aufgaben und Arbeitszeit sind genau definiert vertraglich vereinbarte Arbeitsleistungen werden tatsächlich erbracht ist der Höhe nach klar und eindeutig vereinbart wird auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten regelmäßig ausbezahlt Oder-Konto ist anerkannt Lohnsteuerkarte liegt vor Lohnsteuer wird einbehalten und pünktlich abgeführt Sozialversicherung Sozialversicherungsbeiträge werden einbehalten und pünktlich abgeführt Güterstand Ehegattenarbeitsvertrag ist zulässig bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und getrenntem Güterstand FOLGEN EINER VERSAGUNG DER STEUERLICHEN ANERKENNUNG DES EHEGATTEN- ARBEITSVERHÄLTNISSES: Abschließend soll der Vollständigkeit halber noch auf die Folgen einer Nichtanerkennung der steuerlichen Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses eingegangen werden. Bei einer Versagung der steuerlichen Anerkennung sind der gezahlte Arbeitslohn, die gezahlte Lohnsteuer, der gezahlte Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgabe im Sinne des 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Diese Ausgaben sind dann nicht durch die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers veranlasst, sondern Aufwendungen des Arbeitgebers, um private Unterhaltszahlungen (hier an den Arbeitnehmer-Ehegatten) als Zahlung von Arbeitslohn darzustellen. Die Aufwendungen gelten dann als für betriebsfremde Zwecke entnommen und sind steuerpflichtige Entnahmen des Arbeitgebers. 05

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