Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz

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1 Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz Referent: Veranstaltung: Datum: Jennifer Kratz Energieberatertag Saar

2 Agenda Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie Das EDL-G Merkblätter für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen Administration im BAFA

3 Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) Artikel 8 Abs. 1-3 EED Förderung der Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden Energieaudits müssen die Mindestkriterien aus Anhang VI EED erfüllen bereits umgesetzt durch diverse Maßnahmen des Bundes: o Art. 8 Abs. 1 EED: insbes. Vor-Ort-Beratungsförderung (BAFA) sowie Energieberatung Mittelstand o Art. 8 Abs. 3 EED: insbes. Programme der Verbraucherzentralen o Ergänzung z.b. durch Förderung von Energiemanagementsystemen

4 Artikel 8 Abs. 4-7 EED Verpflichtung von Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits mind. alle 4 Jahre (erstmalig bis zum ) durch qualifizierte/akkreditierte Experten Freistellung von Unternehmen mit zertifiziertem Energie-oder Umweltmanagementsystem Energieaudits müssen den Mindestkriterien nach Anhang VI EED entsprechen ergänzend: Wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstößen (Art. 13 EED) Berichtspflichten im Rahmen des NEEAP (Art. 24 EED, Anhang XIV EED, Teil 2, Ziffer 3.3)

5 Definition Nicht-KMU Umkehrschluss aus den Vorgaben der europäischen KMU-Definition (Empfehlungen der Kommission vom 6. Mai 2003, 2003/361/EG) Unternehmen = jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt Schwellenwerte : o 250 Mitarbeiter o weniger als 250 Mitarbeiter aber > 50 Mio. EUR Jahresumsatz und > 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme

6 verbundenes Unternehmen, d.h. nicht eigenständig (Kriterien nach Art. 3 Abs. 3 der KOM-Empfehlung 2003/361/EG) Partnerunternehmen, d.h. 25 % -50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen nachgeschalteten Unternehmen, aber keine Investoren nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der KOM-Empfehlung 2003/361/EG Unternehmen, das zu 25 % seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert wird (Ausnahmen in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der KOM-Empfehlung 2003/361/EG)

7 Das EDL-G Pflicht zur Durchführung des Energieaudits Das EDL-G ist am in Kraft getreten. Pflicht zur Durchführung des Energieaudits geregelt in 8-8d EDL-G o Adressatenkreis, 1 Nr. 4 EDL-G:Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen i.s.d. Empfehlung vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind (2003/361/EG) o Freistellung, 8 Abs. 3 EDL-G: wenn nach DIN ISO ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder wenn ein Umweltmanagementsystem nach EMAS besteht o Sanktion, 12 EDL-G: Bußgeld bis zu

8 Merkblätter für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen Merkblatt mit Hinweisen zur Registrierung von Energieaudits durchführenden Personen Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen d. 8 ff. EDL-G o Zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtete Unternehmen o Erfüllung der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits o Energieauditor o Stichprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits

9 Anforderungen an die Energieaudits Anforderungen an die Energieaudits geregelt in 8 a Abs. 1 und Abs. 2 EDL-G Erstes Energieaudit zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 Anforderungen entsprechen DIN EN plus Anhang VI EED Kriterien Anhang VI EED: o Basis aktuelle, gemessene, belegbare Betriebsdaten o Prüfung des Energieverbrauchsprofils o nach Möglichkeit Lebenszyklus-Kostenanalyse o verhältnismäßig und repräsentativ o Möglichkeit der historischen Analyse

10 Anforderungen an Energieaudits Vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität dann, wenn mindestens 90% des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit erfasst werden Zunächst Bestimmung des gesamten Energieverbrauchs notwendig: o eingesetzte Endenergie im maßgeblichen Zeitraum im gesamten Unternehmen o alle Energieträger (Strom, Brenn- und Kraftstoffe, Fern/Nahwärme, etc.) o alle Unternehmensteile, Standorte, Anlagen, Prozesse und Transport des Unternehmens in Deutschland

11 Anforderungen an Energieaudits Vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität ist dann gegeben, wenn o das Audit, in bestimmten Fällen in denen Amortisationszeiten gleichrangig mit der Lebenszykluskosten-Analyse sind, auf Amortisationszeiten basiert; o Multisite-Verfahren angewendet werden, bei Unternehmen und bei Partner-und verbundenen Unternehmen mit einer Vielzahl an ähnlichen Standorten

12 Anforderungen an Energieaudits Vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität ist ferner dann gegeben, wenn o bei Gebäuden eigentumsrechtliche Möglichkeiten zur Umsetzung aus dem Energieaudit abgeleiteter Maßnahmen Berücksichtigung finden und auf dieser Basis entsprechend zwischen Vermieter und Mieter der zu berücksichtigende Energieverbrauch definiert wird; o sich das Energieaudit auf bleibende Standorte bezieht und der Energieverbrauch in zeitweiligen Standorten (z. B. eine Baustelle) von der Energieauditpflicht und der Ermittlung des gesamten Energieverbrauchs ausgenommen ist; o bei Kraftstoffen nur die Kraftstoffeder Fahrzeuge berücksichtigt werden, die dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen

13 Anforderungen an Energieaudits Vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität ist ferner dann gegeben, wenn o der Energieverbrauch außerhalb Deutschlands nicht berücksichtigt ist; o die Energie, welche an Dritte geliefert wird, nicht berücksichtigt ist; o sich bei bestimmten Abnahmestellen mit geringfügigen Energieverbräuchen und beim Transport der Außeneinsatz auf einzelne, ausgewählte Abnahmestellen/Fahrzeuge beschränkt

14 Anforderungen an die Energieauditoren Anforderungen an die Energieauditoren geregelt in 8 b EDL-G Fachkunde: Eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch o den Abschluss eines Hochschul-oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder o eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss Praktische Erfahrung:Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden

15 Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. o Unabhängigkeit knüpft nicht an den Energieauditor an, sondern an die Durchführung des Audits Unternehmensinterne Mitarbeiter können das Audit durchführen

16 Nachweisführung Nachweisführung geregelt in 8 c EDL-G Stichprobenhafte Überprüfung der Energieaudits durch das BAFA

17 Administration im BAFA Nachweisführung Keine Registrierungs- oder Meldepflicht der betroffenen Unternehmen Fachkundige Energieauditoren bestätigen korrekte Durchführung des Energieaudits Keine regelmäßige inhaltliche Kontrolle der Auditergebnisse (Berichte), aber BAFA kann im Rahmen der Stichprobenprüfung auch die Vorlage des erstellten Energieaudits verlangen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung Geldbuße bis zu bei festgestellter Nichtdurchführung (d.h. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig)

18 Administration im BAFA Zulassung von Energieauditoren BAFA überprüft alle Auditoren hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen (elektronisches Anerkennungsverfahren) Nachweis durch entsprechende Unterlagen (Zeugnisse, Nachweis des Arbeitgebers etc.) Freiwillige öffentliche Listung anerkannter Auditoren auf eigenständiger geführter Liste o Alternativ: Nachweis im Rahmen der Stichprobenkontrolle der Energieaudits Bei Energieauditoren akkreditierter Organisationen reicht als Nachweis die Akkreditierungsurkunde

19 Vielen Dank!

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