Von der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G. Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v.

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1 Von der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. Energieauditpflicht und Energiemanagementsysteme Kamp-Lintfort,

2 AGENDA I. VEA II. EU-Effizienzrichtlinie (EED) i. Hintergrund ii. Umsetzung iii. Einordnung iv. Folgen III. Initiative Energieeffizienz-Netzwerke

3 I VEA VEA e.v. Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. ist seit 1950 die größte Energie- Interessengemeinschaft des deutschen Mittelstands. Er vertritt mehr als Industrie- und Handelsunternehmen aller Branchen und öffentliche Einrichtungen mit über Abnahmestellen im gesamten Bundesgebiet. Auftrag durch den Vorstand ist es, eine kostengünstige Energieberatung für die (mittelständische) deutsche Wirtschaft anzubieten. VEA Beratungs-GmbH Die VEA Beratungs-GmbH ist eine 100-prozentige Tochter des VEA e. V. Sie bietet Zusatzleistungen, die ganz individuell auf ein Unternehmen oder ein VEA-Netzwerk zugeschnitten sind.

4 I VEA HAUPTGESCHÄFTSSTELLE Hannover Zeißstraße 72 Telefon Telefax X IN IHRER NÄHE! 77 MITARBEITER ÜBER KUNDEN GESCHÄFTSSTELLE COTTBUS Cottbus Am Nordrand 40 Telefon Telefax GESCHÄFTSSTELLE RHEIN-RUHR Herne Westring 303 Telefon Telefax HANNOVER COTTBUS GESCHÄFTSSTELLE ERFURT Erfurt Clara-Zetkin-Straße 40 Telefon Telefax GESCHÄFTSSTELLE KOBLENZ Koblenz Josef-Görres-Platz 2 Telefon Telefax HERNE SÜDWESTFALEN (neu ab ) ERFURT KOBLENZ Geschäftsstelle Südwestfalen Finnentrop Am Eichhahn 14 Telefon Telefax GESCHÄFTSSTELLE LUDWIGSHAFEN Ludwigshafen Bahnhofsstraße 63 Telefon Telefax LUDWIGSHAFEN NÜRNBERG GESCHÄFTSSTELLE NÜRNBERG Nürnberg Fürther Straße 27 Telefon Telefax GESCHÄFTSSTELLE FREIBURG Staufen Brunnstubenweg 1 Telefon Telefax FREIBURG MÜNCHEN (NEU) GESCHÄFTSSTELLE MÜNCHEN Fürstenfeldbruck Schloßbergstrasse 17 Telefon Telefax

5 I VEA Kompetenzbereich Markttransparenz Controlling/ Monitoring Strom- und Gasbeschaffung Energie-Effizienz Vieles mehr

6 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) HINTERGRUND EU-Pläne zur Reduzierung von Treibhausgasen in Europa Quelle: Europäische Kommission

7 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) RICHTLINIE 2012/12/27 EU DES PARLAMENTS UND DES RATES VOM Energieaudits Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ( ) Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum ( ) durchgeführt ( ) und überwacht wird. EU-Effizienzrichtlinien 2012/27/EU vom

8 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Vorgabe: Ziel: Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED), RL 2012/27 EU vom Steigerung der Effizienz um 20 % bis 2020 durch Ermittlung von Einsparpotenzialen in den Unternehmen Richtlinie ursprünglich bis Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen! Bundesrepublik Deutschland hielt Frist nicht ein; Europäische Kommission eröffnete im Juli 2014 Vertragsverletzungsverfahren.

9 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Zeitplan : : : Erster Diskussionsentwurf zu Änderungen Ressortabstimmung der Ministerien und Anhörung der Öffentlichkeit Bundeskabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf : 1. Lesung im Bundestag, BT-Drucksache 18/ : Öffentliche Anhörung im Ausschuss Wirtschaft und Energie mit Sachverständigen 05./ : 2. und 3. Lesung im Bundestag

10 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Art. 8: Energieaudits und EnMS, Abs. 4: Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, kie kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Stellungnahme der Regierung zur Umsetzung der EED vom Noch in nationales Recht umzusetzen sind die folgenden Regelungen der EU- Energieeffizienzrichtlinie: Art. 8, Abs. 4 bis 7 ( ). Seitens der Bundesregierung ist vorgesehen, die in Art. 8, Abs. 4 bis 7 der Richtlinie enthaltene Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits ( ) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abschließend abgestimmt. Ein Konsultationsprozess mit Verbänden, Organisationen, Unternehmen und anderen Fachkreisen sowie eine Anhörung der Länder wurden bereits durchgeführt. Nach Beschluss des Gesetzesentwurfs durch das Bundeskabinett soll zeitnah die parlamentarische Befassung erfolgen.

11 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Zeitplan : : : Bundesrat winkt Gesetz ohne Einwände durch Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Merkblatt des BAFA

12 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) UMSETZUNG Novelle EDL-G ist beschlossen und veröffentlicht ( ) Große Unternehmen, die nach EU Definition keine KMUs sind, müssen künftig alle vier Jahre ein qualifiziertes Energieaudit durchführen Anforderungen: DIN EN , Ausgabe Oktober 2012 werden erfüllt. Wenn möglich auf Lebenszykluskostenanalyse anstatt auf Amortisationszeiten basierend. Anforderungen an Auditor Erstaudit zwischen und , dann alle vier Jahre Freistellung von Unternehmen, wenn Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder EMAS eingerichtet ist oder bei Teilnahme am Emissionshandel (-> TEHG). Mischsystem ist zulässig. Frist: , Beginn vor Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird zu einer mit Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeit erklärt

13 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) EINORDNUNG Wichtigste Projekte der Energiewende in Deutschland Quelle: BMWi

14 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) EINORDNUNG NAPE Instrumente Effizienzstrategie Information Transparenz Anreize Ordnungsrecht Quelle: BMWi

15 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Wer ist betroffen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Schnelltest Prüfschema für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) BAFA Merkblatt für Energieaudits its.pdf

16 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Anzahl betroffener Unternehmen durch: EEG - BesAR Unternehmen (2014) Produzierendes Gewerbe -> red. Steuersatz ca Unternehmen Produzierendes Gewerbe -> Ökosteuer-Spitzenausgleich ca Unternehmen Novellierung Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht KMU -> Energieaudit ca Unternehmen

17 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Systemanforderungen EDL-G Chancen durch Einführung Risiken bei Nichteinführung EDL-G ja Produzierendes Gewerbe? nein 1) nein KMU? ja nein KMU? 2) 2) Alternativsystem SpaEfV, Anlage 2 Energieaudits DIN EN EDL-G bzw. oder oder Energieaudit nach DIN EN auch wenn kein Spitzenausgleich oder BesAR möglich bzw. in Anspruch genommen wird DIN EN SpaEfV, Anlage 1 Energieeinsparung Ökosteuerspitzenausgleich 10 StromStG; 55 EnergieStG EEG ff (Besondere Ausgleichsregelung - BesAR) Green-Marketing Energieeinsparung Green-Marketing Energieeinsparung Green-Marketing Wettbewerbsnachteile Jährliche Strommenge Ordnungswidrigkeit 3) (DIN EN bis zum einzuführen) Wettbewerbsnachteile Wettbewerbsnachteile Erforderliche Nachweise < 1 GWh/a Keine BesAR 1 bis 5 GWh/a Alternatives System gemäß 3 SpaEfV 5 bis 10 GWh/a ISO inkl. Härtefallregelung nach 103 (1) 1 > 10 GWh/a ISO ja Keine Anforderung 1) gemäß Wirtschaftskennziffer ) gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission 3) Geldbußen bis zu Euro bei gemäß 8c EDL-G festgestellter Nichtdurchführung (d.h. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig) Quelle: dena Workshop vom

18 II EU-EFFIZIENZRICHTLINIE (EED) FOLGEN Ablauf 1. Durchführung des Energieaudits bis (vierjährige Wiederholung) 2. Keine Meldepflicht des Energieaudits an das BAFA 3. Stichprobe durch das BAFA Stichprobengröße: etwa 20% der verpflichteten Unternehmen innerhalb der vierjährigen Frist BAFA setzt nach Herantreten an das Unternehmen angemessene Frist zur Vorlage des Nachweises Nachweis = insb. Energieauditbericht; Unterlagen sind dem BAFA vorzulegen Der Energieauditor muss bestätigen, dass Anforderungen an Energieaudits gemäß EDL-G erfüllt wurden + Bestätigung des Verantwortlichen im Unternehmen ( Energiemanagement-beauftragten ) 4. Bußgeld Wer ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden ein Bußgeld von bis zu Euro zu zahlen

19 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Instrumente Effizienzstrategie Information Transparenz Anreize Ordnungsrecht Initiative Energieeffizienz-Netzwerke Marktorientierter Ansatz Freiwillige Selbstverpflichtung Quelle: BMWi

20 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Beteiligte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Unterzeichnende Verbände und Organisationen Ziele Initiierung und Durchführung von rund 500 neuen Energieeffizenz- Netzwerken bis Ende 2020 Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland: Einsparung von 5 Mio. t CO2 Vermeidung neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben als Hemmnisse für die Netzwerkidee

21 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Netzwerk-Definition gemäß Verbändevereinbarung Freiwilliger Zusammenschluss von 8 bis 15 Unternehmen (mindestens 5) Effizienzpotenziale in den teilnehmenden Unternehmen identifizieren Austausch über organisatorische und technische Maßnahmen sowie regulatorische Rahmenbedingungen durch regelmäßige Netzwerktreffen in einem moderierten Prozess fördern Vorgaben gemäß Verbändevereinbarung 1. Formalitäten 2. Inhalt 3. Ablauf 4. Monitoring 5. Controlling

22 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Gesetzliche Vorgaben Lösung VEA Initiative Energie- effizienz- Netzwerke U 3 U 4 U5 K2 Unternehmen 2 Unternehmen 1 Kostensenkung Partner 1 Partner 2 Herausforderung Wettbewerbsvorteile

23 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE AUSZUG BAFA-WEBSITE: FALLS EIN UNTERNEHMEN SEIN ENERGIEAUDIT IM RAHMEN EINES NETZWERKS DURCHFÜHRT UND SOFERN DIE NETZWERKBETEILIGUNG RECHTZEITIG VERANLASST WURDE, WIRD DIE TEILNAHME AN EINEM ENERGIEEFFIZIENZNETZWERK IM RAHMEN DES ERMESSENS DES BAFA BEI DER VERHÄNGUNG VON BUßGELDERN NACH 12 EDL-G BERÜCKSICHTIGT, WENN DAS UNTERNEHMEN BIS ZUM DAS ENERGIEAUDIT NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG ABGESCHLOSSEN HAT.

24 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE Vorteile Umsetzung des Energieaudits nicht nur für die Schublade Nutzung der erarbeiteten Erkenntnisse Umsetzung wirtschaftlich betrachteter Energieeffizienz-Maßnahmen Unterstützung beim Energiemanagementsystem Regelmäßige Zielsetzung auch in der Praxis umsetzen Begleitung der regelmäßigen Zertifizierung Höchstes Gut und knappste Ressource in Ihrem unternehmen schonen: Zeit Bedarfsgerecht aufbereitete Informationen Unabhängige Referenten vor Ort Austausch in der Praxis Agieren statt reagieren

25 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE REGINEE

26 III INITIATIVE ENERGIEEFFIZIENZ-NETZWERKE REGINEE

27 FRAGEN? Kontakt: Christian Otto Telefon: 0511/ Internet:

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