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1 Newsletter für Geschäftskunden Ausgabe April 2015 Ausgabe April 2015 Wenn Sie Fragen zum Thema Energie und mehr haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne ausführlich. Leiter Vertrieb Geschäftskunden Markus Heuberger Tel / heuberger.markus@sw-bb.de Gabriele Rein Tel / rein.gabriele@sw-bb.de Sarah Grün Tel / gruen.sarah@sw-bb.de Dominik Floer Tel / floer.dominik@sw-bb.de Rötestraße 8 in Bietigheim-Bissingen

2 Aktueller Überblick des Strommarkts Im Laufe des Monats März 2015 sind die Strompreise an der EEX in Leipzig wieder gesunken. Für Base-Strom liegen die Preise im Durchschnitt der betrachteten Lieferjahre um etwa 1,1 % und für Peak-Strom um etwa 1,7 % unter dem Niveau zum Zeitpunkt unserer letzten Ausgabe. Weitere Details finden Sie auf der Homepage der EEX unter 0 Notierungen Base/Peak Future EEX (Stand: ; Veränderung zum ): Produkt / Jahr Base /MWh 32,15-2,58% 31,63-1,03% 31,24-0,32% 32,16-0,43% Peak /MWh 40,67-3,26% 40,36-1,68% 40,05-0,87% 41,05-0,85%

3 Aktueller Überblick der Erdgas-, Heizöl- und Kohlemärkte Im Monat März 2015 sind die Erdgaspreise für die verschiedenen Gaswirtschaftsjahre an der EEX in Leipzig wieder leicht gesunken. Für das Gaswirtschaftsjahr (GWJ) 15/16 und 16/17 liegen die Preise um ca. 4,7 und für das GWJ 17/18 um ca. 5,8 % unter dem Niveau zum Zeitpunkt unserer letzten Ausgabe. In der folgenden Grafik ist die Entwicklung der EEX-Terminmarktpreise für NCG H Gas seit 2010 abgebildet: Notierungen Erdgas, Öl- und Kohleprodukte (Stand ; Veränderung zum ): Produkt / Jahr HEL /hl 52,21-2,36% 55,99-2,29% 58,47-1,81% 60,18-1,62% Brent Crude $/bbl 57,38-9,44% 64,17-9,12% 67,75-7,97% 69,85-7,68% Kohle /t 58,75-1,51% 55,77-4,18% 56,36-4,49% 57,99-4,54% NCG H-Gas /MWh 22,00-2,83% 22,13-3,61% 21,88-5,08% 22,09-5,03% CO 2 /t 6,86-3,92% 6,89-4,97% 7,00-5,28% 7,16-5,29%

4 Aktuelle Informationen aus der Energiebranche Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU erstmals bis zum Dezember 2015 Kurz gesagt: Nicht-KMUs müssen in diesem Jahr erstmalig ein verpflichtendes Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN durchführen. Für die Umsetzung haben sie bis zum 5. Dezember 2015 Zeit. Grundlage Am 6. März 2015 wurde die Erweiterung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im Bundesrat gebilligt, nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts bereits im Februar 2015 mit Ergänzungen zugestimmt hatte. Das Gesetz tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich Ende April / Anfang Mai 2015 in Kraft. Bei dem nun beschlossenen Gesetzentwurf handelt es sich um eine Teilumsetzung der EU- Energieeffizienzrichtlinie. Die Bundesregierung setzt mit der nun beschlossenen Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL- G) die EU-Vorgabe (Artikel 8, EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, EED) um. Alle Mitgliedsstaaten müssen dabei sicherstellen, das Unternehmen, die nicht zu kleinen- und mittelständischen Unternehmen (KMU) zählen, bis zum 05. Dezember 2015 ein sogenanntes Energieaudit oder ein Energiemanagementsystem nachweisen. Die Erstellung eines Energieaudits muss nach der Erstprüfung im vier-jahres-rhythmus wiederholt werden. Die Umsetzung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mittels Stichproben überprüft. Das BAFA soll in diesem Jahr bei seinen Stichprobenkontrollen die kurze Umsetzungszeit für die Unternehmen berücksichtigen. Einen entsprechenden Leitfaden zur Umsetzung arbeitet das BAFA aktuell aus. Unternehmen, die der Verpflichtung zu Erstellung des Energieaudits nicht nachkommen, riskieren ein Bußgeld von bis zu Euro. Energieaudt oder Energiemanagementsystem (EMS)? Das Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben, sind von der Auditpflicht befreit. Das durchzuführende Energieaudit eine detaillierte Energieanalyse mit ausgearbeiteten, wirtschaftlich fundierten Verbesserungsvorschlägen zur Energieeffizienz muss verhältnismäßig und repräsentativ sein. Dies ist nach dem Gesetzentwurf dann gegeben, wenn gewährleistet wird, dass auf Basis einer Gesamterfassung der Energieverbräuche mind. 90 % des gesamten Energieverbrauchs den Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet wurden. Im Unterschied zum Energieaudit bezweckt das EnMS nach ISO die kontinuierliche Verbesserung sowohl der energetischen Leistung als auch des Managementsystems.

5 Aktuelle Informationen aus der Energiebranche Welche Unternehmen betrifft die Energieaudit-Pflicht? Die Auditpflicht besteht für alle Unternehmen, die den KMU Kriterien nicht entsprechen. Für die KMU-Definition der EU (Empfehlung 2003/361/EG) spielt neben der Mitarbeiter- (weniger als 250 Mitarbeiter), der Bilanz- (weniger als 43 Mio. EUR) oder der Umsatzgrenze (weniger als 50 Mio. EUR) auch die Unternehmensart eine wichtige Rolle. Je nach Unternehmenstyp (Partner- oder verbundenes Unternehmen) erhöhen sich die genannten Schwellenwerte für die Organisation, so dass viele Unternehmen in den Geltungsbereich der vorgeschriebenen Energieaudits fallen. Anders als bei den bisherigen staatlichen Anforderungen wie der besonderen Ausgleichsregelung nach EEG oder dem sog. Spitzenausgleich nach SpaEfV trifft diese Regelung ebenso das nicht produzierende Gewerbe wie z. B. Handel, Banken, Tourismus, Versicherungen, private Krankenhäuser etc. Auch Kapitalgesellschaften, an denen die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, sind verpflichtet die Energieaudits einzuführen. Wer erstellt das Audit? Das Energieaudit muss unabhängig durchgeführt werden, d. h. hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral. Wird das Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, sind diese der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen außerdem nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen werden. Energieauditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschluss sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung. Sobald der Leitfaden der BAFA zur Umsetzung der Verpflichtenden Energieaudits und die exakten Anforderungen an die betroffenen Unternehmen spezifiziert sind, werden wir Sie selbstverständlich wieder informieren.

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