(Stand: ) Werden von 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG auch die direkt abgezogenen Kredite nach 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG erfasst?

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1 Auslegungsentscheidungen zu den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des KWG und der GroMiKV (Stand: ) Diese Auslegungsentscheidungen sollen der Kreditwirtschaft die Arbeit mit den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) erleichtern. Zu diesem Zweck enthält das Schreiben Fragen, die von der Kreditwirtschaft gestellt wurden, und die entsprechenden Antworten. Die BaFin wird zukünftig alle Fragen und Antworten von allgemeinem Interesse durch Aktualisierung dieses Schreibens veröffentlichen. Kreditwesengesetz - KWG 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG Werden von 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG auch die direkt abgezogenen Kredite nach 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG erfasst? Zu diesem Ergebnis kommt man im Wege einer Analogie, da eine planwidrige Regelungslücke mit vergleichbarer Interessenslage vorliegt. Generelle Bedenken gegen eine Übertragung des Regelungsbereichs des 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG könnten zunächst insoweit bestehen, als die Vor-

2 Seite 2 10 schrift eine Ausnahme zu der generellen Berücksichtigungspflicht von Krediten nach den Großkreditvorschriften darstellt. Eine solche Ausnahmevorschrift müsste überhaupt der Analogie fähig sein. Dies ließe sich verneinen, wenn der Gesetzgeber mit der Ausnahme bewusst nur einen einzelnen Bereich vom Normalfall abweichend regeln wollte. Dieser Normzweck könnte bei einer Ausweitung der Ausnahmevorschrift durch eine Analogie in sein Gegenteil verkehrt werden. Stellt man jedoch auf den Normzweck ab, so ergibt sich, dass ein generelles Analogieverbot bei Ausnahmen nicht durchgreifen kann. Vielmehr ist wie bei der Auslegung von Ausnahmen danach zu fragen, ob die der Ausnahmevorschrift zu Grunde liegende Interessenslage mit der des ungeregelten Falles übereinstimmt. Dies ist zwar ggf. selten der Fall, spricht aber gegen ein generelles Analogieverbot. 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG ist daher grundsätzlich analogiefähig. Nach der Gesetzesbegründung setzt 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG den Art. 106 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) um. Nach der Richtlinienvorgabe können alle durch das Eigenkapital vollständig abgedeckten Posten bei der Bestimmung der Kredite für die Großkreditregelungen unberücksichtigt bleiben, soweit dieses Eigenkapital bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht berücksichtigt wird. 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG enthält eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber versehentlich den Fall nicht geregelt hat, dass einige Kredite nach 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG bereits im Vorfeld, d. h. bei der Ermittlung des Kernkapitals, abgezogen werden und somit nicht als Eigenkapital berücksichtigt werden. Dem Abzug vom haftenden Eigenkapital bzw. von seinen Bestandteilen, dem Kern- und Ergänzungskapital, kommt der im Vorfeld der Ermittlung des Kernkapitals vorgenommene Abzug aber gleich. Insoweit ist der Anwendungsbereich des 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG auf die nach 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG abgezogenen Kredite entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift zu erstreckbhv7en. 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG Können Verbriefungspositionen, soweit auf sie in Anwendung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) ein Risikogewicht von % Anwendung findet oder sie nach 10 Abs. 6a Nr. 3 KWG hälftig von Kern- und

3 Seite 3 10 Ergänzungskapital abgezogen werden, bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen unberücksichtigt bleiben? Der Anwendungsbereich des 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG ist auf diesen Sachverhalt analog anwendbar (zur Analogiefähigkeit von Ausnahmevorschriften, vgl. Antwort zu 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG), da eine planwidrige Regelungslücke mit vergleichbarer Interessenslage vorliegt. Nach der Gesetzesbegründung zu 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG berücksichtigt die Vorschrift, dass Positionen aus Vorleistungsrisiken, die länger als fünf Tage andauern, hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden. Um eine Doppelberücksichtigung bei der Ermittlung der Großkreditauslastung zu verhindern, sind diese Positionen bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen nicht zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Interessenslage besteht auch bei Verbriefungspositionen, soweit auf sie in Anwendung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) ein Risikogewicht von % Anwendung findet oder sie nach 10 Abs. 6a Nr. 3 KWG hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden. Derartige Verbriefungspositionen reduzieren wie die Positionen aus Vorleistungsrisiken das modifizierte verfügbare Eigenkapital, das Basis für die Unterlegung von Risiken ist (vgl. 10 Abs. 1d KWG). Um eine Doppelberücksichtigung bei der Ermittlung der Großkreditauslastung zu verhindern, sind auch diese Positionen, ebenso wie die Positionen aus Vorleistungsrisiken, bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen nicht zu berücksichtigen. 13 Abs. 2 und Abs. 4 sowie 13a Abs. 2 und Abs. 6 KWG finden auf die oben beschriebenen Verbriefungspositionen weiterhin Anwendung. 20 Abs. 5 KWG kann für derartige Verbriefungspositionen nicht in Anspruch genommen werden. 20a KWG In welcher Art und Weise sind gedeckte Schuldverschreibungen nach 20a KWG von notenbankfähigen Sicherheiten abzugrenzen?

4 Seite 4 10 Gedeckte Schuldverschreibungen sind nicht per se notenbankfähig. Es kommt auf eine Prüfung im Einzelfall an. Die notenbankfähigen Sicherheiten sind in Anhang I, Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2000/7 geregelt. Für notenbankfähige Sicherheiten im Eurosystem gilt seit dem ein einheitlicher Rahmen ( einheitliches Sicherheitenverzeichnisy ), der das vorherige System aus so genannten Kategorie-1- und Kategorie-2- Sicherheiten (schrittweise) ersetzt. Nähere Informationen enthält der Monatsbericht April 2006 der Deutschen Bundesbank. Die EZB hat ferner auf ihrer Homepage eine Liste aller zulässigen Sicherheiten, die wöchentlich aktualisiert wird, veröffentlicht, vgl. 20b Nr. 6 KWG Können bei Anwendung der Großkreditvorschriften Anrechnungserleichterungen für Forderungen aus dem Schiffskreditgeschäft nach 20b Nr. 6 in Verbindung mit 20a Abs. 1 bis 3 KWG in Anspruch genommen werden? Nein, eine entsprechende Anrechnungserleichterung kommt nicht in Betracht. Im Gesamtkontext des KWG ist 20b KWG eine reine Verweisungsnorm. Die Vorschrift legt fest, dass die Kreditrisikominderungsbestimmungen nach der GroMiKV auf die Sicherungsinstrumente der Großkreditvorschriften des KWG anzuwenden sind. Die Norm setzt damit Artikel 112 Abs. 2 der Bankenrichtlinie um. Vor diesem Hintergrund begründet 20b KWG gerade keine Anrechnungs- oder Anzeigeerleichterungen im Rahmen der Großkreditvorschriften. Derartige Erleichterungen werden durch andere Bestimmungen, wie z. B. 20 Abs. 2 und 3 KWG oder 25 GroMiKV, geregelt. Die Kreditrisikominderungsvorschriften für die Deckungswerte nach 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG (z. B. Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind) finden sich dabei nicht in der

5 Seite 5 10 GroMiKV, sondern in 20a Abs. 3 bis 8 KWG. Der Gesetzgeber hat die Kreditrisikominderungsbestimmungen für Deckungswerte von gedeckten Schuldverschreibungen in den 20a KWG aufgenommen, da auch die SolvV eine Verweisung auf 20a KWG enthält und für gedeckte Schuldverschreibungen nach den Großkreditvorschriften und den Solvabilitätsvorschriften einheitliche Regelungen gelten sollen. 64h Abs. 2 KWG Können Institute, die nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes I fallen, die Übergangsvorschrift des 64h Abs. 2 KWG anwenden? Der Anwendungsbereich des 64h Abs. 2 KWG ist auf diesen Sachverhalt analog anwendbar (zur Analogiefähigkeit von Ausnahmevorschriften, vgl. Antwort zu 20 Abs. 1 Nr. 3 KWG), da eine planwidrige Regelungslücke mit vergleichbarer Interessenslage vorliegt. Der nationale Sonderfall, dass ein Institut nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes I fällt, aber die Großkredit- und Millionenkreditvorschriften anzuwenden hat, ist von den Übergangsvorschriften der Großkredit- und Millionenkreditregelungen nicht erfasst. Diese Regelungslücke ist planwidrig, da der Gesetzgeber die (wenigen) Fälle nationaler Besonderheit übersehen und lediglich die EU-rechtlichen Vorgaben umgesetzt hat. 64h Abs. 2 KWG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 152 Abs. 11 der Bankenrichtlinie und Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Kapitaladäquanzrichtlinie) um. Die Übergangsvorschrift hat zum einen das Ziel, einen Gleichlauf zwischen der Anwendung der ab dem gültigen Großkredit- und Millionenkreditvorschriften und der Solvabilitätsverordnung herzustellen, da die Großkredit- und Millionenkreditvorschriften über Verweise eng mit den Vorschriften der Solvabilitätsverordnung verknüpft sind. Zum anderen hat die Übergangsvorschrift den Zweck, den Instituten eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie die neuen Vorschriften implementieren können.

6 Seite 6 10 Eine vergleichbare Interessenslage besteht auch bei Instituten, die nicht den Grundsatz I anwenden. Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV 6 GroMiKV Besteht bei Anwendung des Alternativansatzes nach 6 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV hinsichtlich im Investmentvermögen (Fonds) enthaltener Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) bei jedem einzelnen Zielfonds ein Wahlrecht, den Basisansatz oder den Alternativansatz anzuwenden? 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GroMiKV Ist die Altbestandsregelung des 339 Abs. 18 SolvV auf die Anwendung des 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GroMiKV übertragbar? 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GroMiKV verweist auf 35 Abs. 2 SolvV. Für 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SolvV, der die Einhaltung der Voraussetzungen nach 20a Abs. 6 KWG vorschreibt, gilt die Ausnahmeregelung des 339 Abs. 18 SolvV und die dazugehörigen Auslegungsentscheidungen. Alle durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Kredite, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Institut die neue GroMiKV anwendet (spätestens der ), ausgereicht wurden, sind als Altbestand an Wohnungsbaukrediten anzusehen. Die wohnwirtschaftlichen Real-

7 Seite 7 10 kredite bleiben unabhängig von Kredithöhe oder Objektgröße so lange im Altbestand und unterliegen somit nicht den Neubewertungsanforderungen des 20a Abs. 6 KWG, bis kreditnehmer- oder vertragsbezogene Änderungen Anlass zur Neubehandlung des Kredits geben. Zur Auslegung der Begriffe kreditnehmer- oder vertragsbezogene Änderungen ist auf die Definition der Kreditentscheidung gemäß MaRisk AT 2.3 (Mindestanforderungen an das Risikomanagement, Rundschreiben 18/2005 (BA) vom ) abzustellen, so dass jede Entscheidung u. a. über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck), als Neuentscheidung des Kredits zu werten sind. Eine reine Zinsprolongation nach Ablauf einer Zinsfestschreibung gilt hiernach ausdrücklich nicht als vertragsbezogener Anlass, eine Stundung hingegen schon. Ist mit der Zinsprolongation eine Änderung des Tilgungssatzes verbunden, entscheidet die interne Risikosicht. Solange das Institut in diesem Zusammenhang keine erneute individuelle Risikobewertung bzw. Genehmigung der Prolongation vornimmt, liegt auch bei einem veränderten Tilgungssatz kein vertragsbezogener Anlass vor. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GroMiKV, 20 Abs. 6 Nr. 6 KWG Bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis zu der Behandlung von Verfügungen über unter Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebener Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren (so genannte Usancekredite) wie sie in dem Rundschreiben 6/98 vom (I GroMiKV - 1/97) zu 49 Nr. 1 zu finden ist? Trotz der geänderten gesetzlichen Regelungen bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis.

8 Seite Abs. 2 GroMiKV Kann ein Institut, das die Übergangsregelung des 64h Abs. 2 KWG nutzt und bis zum die Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des KWG und der GroMiKV in der jeweils bis zum geltenden Fassung anwendet, nach 25 Abs. 2 GroMiKV vorgehen? Nach der Verordnungsbegründung setzt 25 Abs. 2 GroMiKV das nationale Wahlrecht aus Art. 113 Abs. 2 der Bankenrichtlinie vollständig zugunsten der Kreditwirtschaft um. Art. 113 Abs. 2 der Bankenrichtlinie ist nicht neu. Eine gleich lautende Regelung enthielt bereits Art. 49 Abs. 6 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie a. F.). Die Regelung in 16 Abs. 2 GroMiKV in der bis zum geltenden Fassung hatte das nationale Wahlrecht nur eingeschränkt ausgeübt. Ich werde es bankaufsichtlich nicht beanstanden, wenn Institute bereits jetzt von der richtlinienkonformen Regelung des 25 Abs. 2 GroMiKV Gebrauch machen und 16 Abs. 2 GroMiKV in der bis zum geltenden Fassung nicht anwenden. 27 Nr. 3 GroMiKV Kann ein Institut, das die Übergangsregelung des 64h Abs. 2 KWG nutzt und bis zum die Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des KWG und der GroMiKV in der jeweils bis zum geltenden Fassung anwendet, nach 27 Nr. 3 GroMiKV vorgehen? Nach der Verordnungsbegründung setzt 27 Nr. 3 GroMiKV Art. 113 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe r) in Verbindung mit Anhang II der Banken-

9 Seite 9 10 richtlinie um. Diese Regelung in der Bankenrichtlinie ist nicht neu. Eine gleich lautende Regelung enthielt bereits Art. 49 Abs. 7 Buchstabe q) in Verbindung mit Anhang II der Bankenrichtlinie a. F. Der nationale Gesetzgeber hatte das Wahlrecht bislang nicht umgesetzt. Ich werde es bankaufsichtlich nicht beanstanden, wenn Institute bereits jetzt von der richtlinienkonformen Regelung des 27 Nr. 3 GroMiKV Gebrauch machen. 43 Abs. 2 Satz 3 GroMiKV Abs. 2 Satz 3 GroMiKV spricht von berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumenten. Müsste der Wortlaut nicht berücksichtigungsfähigen Finanzsicherheiten lauten? Ja, dies ist ein redaktioneller Gesetzesfehler. 2. Ist 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GroMiKV statt nur auf Wertpapiere nicht auf Finanzinstrumente insgesamt anwendbar? Ja, der Wortlaut müsste Finanzinstrumente und Waren lauten, vgl. Anhang II, Nr. 9 der Kapitaladäquanzrichtlinie. 46 GroMiKV Müsste 46 GroMiKV nicht auf 2 Abs. 11 Satz 4 KWG verweisen? Ja, dies ist ein redaktioneller Gesetzesfehler.

10 Seite Abs. 6 GroMiKV Darf 74 Abs. 6 GroMiKV trotz der entgegenstehenden Regelung in 76 Abs. 2 GroMiKV bereits ab dem angewandt werden? Ja, da kein bankaufsichtliches Interesse an den Meldungen besteht.

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und BaFin Postfach 12 53 53002 Bonn 10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950 Bankenaufsicht Hausanschrift: Besanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str.

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