Kinderschutz im Ehrenamt
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- Oskar Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
2 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung und Prävention - Kindeswohlgefährdung - 8a SGB VIII - Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung - 72a SGB VIII - Vereinbarung und Umsetzung in vier Schritten Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
3 Allgemeine Informationen Seit dem ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft Ziele: Dem Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb der Familie ein Vertrauensverhältnis mit ehrenamtlich tätigen Personen eingehen, gerecht zu werden Sensibilisierung und Aufbau von präventiven Maßnahmen Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung ( 8a) Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a) Kinderschutz geht jeden etwas an! Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
4 Dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen gerecht werden - Jede_r Einzelne im Ehren- und/oder Hauptamt trägt Verantwortung - Kinderschutz hat Vorrang vor anderen Arbeitsaufträgen - Schutzauftrag ist Auftrag zur Hilfe - Der Verein / Verband entwickelt ein Schutzkonzept mit klaren Abläufen und Verhaltensregeln für seine Mitarbeiter_innen - Kinderschutz ist ein Qualitätsmerkmal des Vereines / Verbandes - Signal an Kinder und Jugendliche: Hier kannst du offen sprechen Eltern: Hier ist ihr Kind sicher! Täter_innen: Nicht bei uns! Ehrenamtliche: Wir unterstützen Dich! Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
5 Sensibilisierung und Aufbau von präventiven Maßnahmen Kinderschutz ist Thema im Verein / Verband - Es wird ein Schutzkonzept entwickelt, Ansprechpartner_innen werden benannt und sind bekannt - Der Verein / Verband schult seine ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen bezüglich des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung ( 8a), Unterstützung durch entsprechende Seminare des Kreisjugendamts bzw. Inhouse Schulungen können kostenlos in Anspruch genommen werden - Der Verein / Verband setzt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen um ( 72a) und fordert erweiterte Führungszeugnisse bzw. Selbstverpflichtungserklärungen seiner Mitarbeiter_innen ein Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
6 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung Kindeswohl ist ursprünglich ein Rechtsbegriff und im Familienrecht beschrieben umfasst das Wohlergehen des Kindes auf allen Ebenen liegt vor wenn sich ein Kind körperlich, seelisch und gesundheitlich gut entwickeln kann und seine Erziehung zur Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit führt (abgeleitet aus dem Gesetzestext) Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
7 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn... - das körperliche, geistige und/oder seelische Wohl eines Kindes durch Tun oder Lassen Dritter gravierend beeinträchtigt wird - diese Beeinträchtigung dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge hat - die Kindesentwicklung gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet ist Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
8 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung - Äußere Erscheinung des Kindes/Jugendlichen - Verhalten des Kindes/Jugendlichen - Verhalten der Eltern oder anderer wichtiger Bezugspersonen - In direktem Kontakt mit dem Kind oder im Gespräch Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
9 Vorgehen bei Kindswohlgefährdung 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betroffenen Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
10 Vorgehen bei Kindswohlgefährdung Im Falle eines Falles Ruhe bewahren Kind ernst nehmen, in Kontakt bleiben, Unglauben und kritisches Fragen vermeiden Vorfälle dokumentieren (Beobachtungen, gesprochenes Wort, keine Interpretationen) Keine Alleingänge/Konfrontationen Beratung nur unter den Beteiligten Hinzuziehen der Fachkraft (eine Insoweit Erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt erfragt werden) Weiteres Vorgehen: Verantwortung liegt bei den Hauptamtlichen Nachbereitung Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
11 72a SGB VIII Der freie Träger stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich nur nebenund ehrenamtlich tätige Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer der aufgeführten Straftaten gemäß 72a Abs. 2,4 SGB VIII rechtskräftig verurteilt wurden. Da eine abschließende gesetzliche Definition von Trägern der freien Jugendhilfe fehlt, gehören alle Vereine, Vereinigungen, Initiativen,, welche Angebote im Rahmen der Jugendhilfe anbieten zu den freien Trägern Zu den Angeboten im Rahmen der Jugendhilfe zählen alle Leistungen, die das SGB VIII vorsieht, also Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sowie die Hilfen zur Erziehung Grundsätzlich sind deshalb auch die Träger von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit wie auch von Sportvereinen betroffen Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
12 Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72a SGB VIII (1) Die Träger der öffentlichen Jugendarbeit dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171,174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (Anlage 1: Übersicht der Paragraphen) (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Personen beschäftigen, die wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteil worden ist. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
13 Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72a SGB VIII (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
14 Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72a SGB VIII (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
15 Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72a SGB VIII (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
16 Vereinbarungen gem. 72a SGB VIII Verpflichtet zum Abschluss einer Vereinbarung sind alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die finanzielle Mittel aus dem Jugendhilfehaushalt bekommen: sowohl eine direkte als auch indirekte Förderung, wie bspw. Jugendverbände. Das Jugendamt bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlage allen anderen Trägern im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine Vereinbarung an und kommt auf die Vereine / Verbände zu (Anlage 6: Mustervereinbarung) Vereine / Verbände, die nicht unter die Verpflichtung fallen, können freiwillig eine Vereinbarung gemäß 72 a mit dem Jugendamt schließen. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
17 Schritt 1: Prüfschema Anlage 2 Wer MUSS ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? Gruppenleiter_innen, die regelmäßig und dauerhaft Treffen mit festen Gruppen begleiten, sowie Personen, die folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder haben: Leitungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Ferienfreizeiten mit gemeinsamen Übernachtungen. Ebenso Tätigkeiten, die auf Freizeiten ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen begünstigen (z.b. Lagerköche_innen). Leitung mehrtägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemeinsamer Übernachtung Ehrenamtliche_r führt Tätigkeit alleine aus Zugang der/des Ehrenamtlichen zu Umkleidekabinen und Duschräumen Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
18 Schritt 2: Antrag eines erweiterten Führungszeugnisses Anlage 3a und 3b WIE? Mit der Bestätigung des Vereins / Verbandes (Anlage 3a) beantragt jede_r Ehrenamtliche individuell sein Führungszeugnis, dort wo er / sie gemeldet ist. Kosten? Ein Führungszeugnis zum Zwecke der Ausübung ehrenamtlicher oder gemeinnütziger Tätigkeiten ist kostenlos (Anlage 3b). Wann? Das Vorlegen des erweiterten Führungszeugnisses muss vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgen und darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
19 Schritt 3: Dokumentation (Anlage 4) Das erweiterte Führungszeugnis bleibt im Besitz sowie persönliches Eigentum der betreffenden Person. Es wird dem Verein / Verband lediglich zur Einsicht vorgelegt und dann wieder mit nach Hause genommen. Der Verein / Verband dokumentiert die Einsichtnahme in einer Liste (Anlage 4). Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und muss nach fünf Jahren aktualisiert werden. Die Datenschutzbestimmungen sind zu berücksichtigen. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
20 Schritt 4: Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 5) Eine Selbstverpflichtungserklärung, bzw. Ehrendkodex kann dem Verein / Verband genügen, wenn - der / die Ehrenamtliche unter 18 Jahren ist - es sich um eine einmalige oder kurzfristige Tätigkeit handelt - die Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und kein erweitertes Führungszeugnis nach deutschem Recht beantragen kann Ein Muster / eine Empfehlung hierzu befindet sich in der Anlage 5 diese kann individuell vom Verein / Verband gestaltet werden. Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
21 Kinderschutz geht jeden was an! Kontaktdaten: Referat Jugendarbeit Im Kreishaus der Jugendarbeit Claudia Müller Ruth Schmidt Gerhard Dinger Marktstr Backnang Tel: / info@jugendarbeit-rm.de Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit
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