Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall zur Unmöglichkeit Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit: Besteht noch der ursprüngliche Leistungsanspruch (Anspruch auf die Primärleistung)? 275 I BGB Besteht ein Anspruch auf die Gegenleistung? 326 I 1 Hs. 1 BGB Bestehen Sekundäransprüche (Schadensersatz)? 311 a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit) bzw. 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag A - B ( 433 I BGB) Hier: (+) Folge: Anspruch A auf Übergabe u. Übereignung aus 433 I 1 (+) 1

2 II. Anspruch erloschen Erlöschen des Primäranspruchs infolge echter Unmöglichkeit, 275 I? Vollkommene Zerstörung des Wagens durch Erdrutsch 275 I BGB (+), falls sich die Primärleistungspflicht auf konkrete Sache beschränkt o Grds. (+) bei Stückschuld o Grds. (-) bei Gattungsschuld Hier: Stückschuld (bestimmter Oldtimer, Einzelstück) Hier: Echte objektive Unmöglichkeit, 275 I Alt. 2 BGB (= Leistungserbringung für jedermann unmöglich) III. Ergebnis Anspruch des A aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (-), da 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB (+) A kann nicht mehr die Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen 2

3 B. Einführungsfall zum Schadensersatz: Hochzeitsphotograph Vorüberlegungen Welche Arten vertraglicher Schadensersatzansprüche gibt es? Welche Pflichtverletzungen sind denkbar? I. Abgrenzung: SE neben der Leistung/SE statt der Leistung 1. Allgemeine Voraussetzungen vertragl. SE-Anspruch Allgemeine Voraussetzungen nach 280 I BGB: o Schuldverhältnis o Pflichtverletzung o Vertretenmüssen des Schuldners Rechtsfolge: Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens 2. Unterscheide: Schadensersatz statt bzw. neben der Leistung Schadensersatz neben der Leistung o Einfacher Schadensersatz ( 280 I BGB) o Verzögerungsschaden ( 280 I, II, 286 BGB) Schadensersatz statt der Leistung Beachte 280 III BGB: Zusätzliche Vss. der 281, 282 oder 283 BGB 3

4 Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, BGB Anstelle des ursprünglichen Primäranspruchs Schadensersatz neben der Leistung Einfacher Schadensersatz, 280 I Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 I, II, 286 Neben Primäranspruch Leistungsinteresse (positives Interesse) - Interesse, Leistungsgegenstand wie geschuldet zu erhalten und diesen zu verwenden bzw. zu verwerten - Bsp: o Unmöglichkeit der Leistungserbringung (Oldtimer-Fall) o anderweitig ausbleibende Leistung und Begehr eines Ersatzes durch Gläubiger Gläubiger so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde Integritätsinteresse - Interesse an keiner Beeinträchtigung des von der Leistungserbringung unabhängigen status quo der Rechtsgüter des Gläubigers - Kompensation von anderen Schäden als Schäden wegen fehlender oder schlechter Hauptleistung (Schäden an andere Positionen) - Bsp: Maler zerstört beim Streichen Vase Gläubiger so zu stellen, als ob Schuldner keine Pflichtverletzung begangen hätte Leistungsinteresse - Infolge Verzug entgehen Vorteile aus der planmäßigen Verwendung des Gegenstandes vorübergehend - Bsp: Kosten für Miete eines Ersatzfahrzeugs, da bestelltes Auto nicht rechtzeitig geliefert - Gläubiger so zu stellen, als ob kein Verzug eingetreten - Ersatz nur für Verzögerung (nicht für Wert der Leistung selbst) 4

5 II. Unterscheide nach Art der Pflichtverletzung 1. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Entfall der ursprünglichen Leistungspflicht nach 275 BGB grds. Schadensersatz statt der Leistung (Besonderheit: Teilweise Unmöglichkeit, 283 S. 3, 281 V BGB)) Differenzierung bei Anspruchsgrundlage: o 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit o 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit 2. Schadensersatz wegen endgültiger Nichtleistung, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach erfolgloser Nachfrist 3. Verspätete Leistungserbringung (Schuldnerverzug), 280 I, II, 286 BGB Schadensersatz neben der Leistung 4. Schlechtleistung Schadensersatz neben der Leistung, 280 I BGB: o Schäden an anderen Rechtsgütern als dem konkreten Leistungsgut o Bsp: auslaufende Batterie beschädigt Teppichboden Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB (Vss.: erfolglose Frist zur Nacherfüllung) o bei Schäden am Leistungsgegenstand selbst 5

6 o Bsp: Reparaturkosten, Minderwert der Sache 5. Verletzung einer Schutzpflicht (= nichtleistungsbezogene Nebenpflicht) Schadensersatz neben der Leistung, 280 I, 241 II BGB Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 282, 241 II BGB o Vss.: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner o Ersatz für die unterbliebene Hauptleistung III. Lösung zum Hochzeitsphotographen-Fall: Ansprüche der B? 1. Überblick über die Schadensposten im Fall: Reinigungskosten für das Kleid Kosten für die Taxifahrt, um P abzuholen Kosten für den zweiten Friseurtermin und den Fototermin bei F 2. Anspruch der B auf Ersatz der Reinigungskosten des Brautkleides aus 280 I, 241 II BGB a) Abgrenzung SE neben/statt der Leistung Keine leistungsbezogene Haupt- oder Nebenpflicht betroffen Integritätsinteresse der B betroffen (Rücksichtnahme- und Schutzpflicht, 241 II BGB) einfacher Schadensersatz tritt neben den Anspruch auf die Primärleistung 6

7 b) Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzanspruchs nach 280 I, 241 II BGB i. Schuldverhältnis (+), Vertrag B - P über Photographentätigkeit des P während Hochzeit Hinweis: Rechtsnatur des Vertrages wird zwecks Vereinfachung offengelassen ii. Pflichtverletzung: Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht ( 241 II BGB) P: Anstoßen der B Verschmutzung des Kleides mit Kirschsaft Verletzung sonstiger Rechtsgüter der B (Kleid = Eigentum der B) Schutzpflichtverletzung (+) iii. Vertretenmüssen Vss.: grds. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, 276 I 1 BGB (Widerlegbare) Vermutung, 280 I 2 BGB Hier: Keine Exkulpationsmöglichkeit für P, zumindest leichte Fahrlässigkeit Vertretenmüssen (+) iv. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens Hier: einfacher Schadensersatz Ersatz des Integritätsinteresses B muss so gestellt werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung stehen würde Hier: Ersatz der Reinigungskosten für das Kleid der B v. Ergebnis Anspruch der B gegen P aus 280 I, 241 II BGB auf Ersatz der Reinigungskosten (+) 7

8 3. Anspruch der B auf Ersatz der Kosten der Taxifahrt aus 280 I, II, 286 BGB a) Abgrenzung SE neben/statt der Leistung Leistungsinteresse der B betroffen Keine Kosten für Taxifahrt bei rechtzeitiger Leistung durch P Aber Festhalten an Primärleistungspflicht des P (Fotografieren auf Trauung) Nicht SE statt der Leistung, sondern Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (SE neben der Leistung) b) Voraussetzungen des Anspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß 280 I, II, 286 BGB i. Schuldverhältnis (+), Vertrag B P ii. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fälliger und durchsetzbarer Anspruch B gegen P bezügl. Fotografieren während der Trauung (+) Nichterscheinen des P Nichtleistung (+) iii. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung Mahnung ( 286 I 1 BGB) = an den Schuldner gerichtete, eindeutige und bestimmte Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen Hier: (-), B schickt Gast zum Abholen Hier aber Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Nr. 1 BGB, da besondere Leistungszeit bestimmt (Beginn des Traugottesdienstes) iv. Vertretenmüssen, 286 IV, 280 I 2 BGB Widerlegbare Vermutung für das Vertretenmüssen (s.o.) Aus Sachverhalt keine Anhaltspunkte für Exkulpation 8

9 Vertretenmüssen (+) v. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens Ersatz des reinen Verzögerungsschadens B so zu stellen, wie sie ohne Verzug stehen würde Pflicht des P zum Ersatz der Taxikosten vi. Ergebnis Anspruch der B gegen P aus 280 I, II, 286 BGB auf Ersatz der Taxikosten (+) 4. Anspruch der B auf Ersatz der Kosten für den zweiten Friseurtermin und den Ersatzfotografen F aus 280 I, III, 282 BGB a) Abgrenzung SE statt/neben der Leistung Beleidigung des G: Schutzpflichtverletzung Grds. Integritätsinteresse Aber: Verzicht auf Leistung des P Zusätzliche Kosten für Friseur/Fotografen: Kompensationsversuch Deshalb: Leistungsinteresse SE statt der Leistung b) Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Schutzpflicht gemäß 280 I, III, 282 BGB i. Schuldverhältnis (+), s. o. 9

10 ii. Pflichtverletzung: Verstoß gegen eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht Beleidigung des G Beeinträchtigung der Interessen der B Verstoß gegen Schutzpflicht aus 241 Abs. 2 BGB (+) iii. Vertretenmüssen Widerlegbare Vermutung nach 280 I 2 BGB Vorsätzliche Beleidigung Keine Exkulpation iv. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch P Besondere Vss. für SE statt der Leistung bei Schutzpflichtverletzung ( 282 BGB) Hier: vorsätzliche Beleidigung ( dicke Nudel ) Gefahr der Stimmungsverschlechterung auf Hochzeitsfeier Unzumutbarkeit (+) v. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens B ist so zu stellen wie bei ordnungsgemäßer Leistung Ersatz der Mehrkosten (Friseur/Fotograf) vi. Ergebnis Anspruch der B gegen P auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 282 BGB (+) 10

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