Emissionszertifikate. Aktualisierte Fassung für die EU-Handelsperiode und Kyoto-Verpflichtungsperiode
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- Caroline Hafner
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1 Emissionszertifikate Aktualisierte Fassung für die EU-Handelsperiode und Kyoto-Verpflichtungsperiode
2 Impressum Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) emissionshandel@dehst.de Internet: Stand: September 2015 Dieses PDF ist nicht barrierefrei. Sollten Sie ein barrierefreies PDF benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.
3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung Unterschied zwischen Handelsperiode und Verpflichtungsperiode Eigenschaften der unterschiedlichen Zertifikatstypen Weitere Erläuterungen zu den Emissionszertifikaten Alte und neue EU-Berechtigungen AAU Der Zusammenhang zwischen Emissionsberechtigungen (EUA) und zugeteilten Emissionsrechten (AAU) RMU ERU und CER Nutzung von ERU und CER im EU-ETS Kyoto-Banking von ERU und CER tcer und lcer...11
4 1 Vorbemerkung Mit der Umstellung von der bisherigen dezentralen Registerarchitektur auf das EU-weite Unionsregister im Juni 2012 fand im EU-Emissionshandel (EU-ETS) eine grundlegende Änderung statt. Dabei wurden zwei neue Typen von EU-Berechtigungen eingeführt sowie die bis dahin gültigen EU-Berechtigungen (1-1 EUA bzw. 1-1 EB) abgeschafft. 2 Unterschied zwischen Handelsperiode und Verpflichtungsperiode Handelsperiode ist ein Begriff des EU-ETS während Verpflichtungsperiode aus dem Kyoto-Protokoll stammt. Die Handelsperiode ist für unterschiedliche Zertifikatstypen im EU-ETS unterschiedlich festgelegt. Auf Konten des EU-ETS-Bereichs im von Deutschland verwalteten Bereich des europäischen Unionsregisters (EU-100er- Konten) können nur die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Zertifikatstypen gehalten werden. Im Unionsregister wird für alle Zertifikatstypen ausschließlich die Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls angezeigt, auch für die rein europäischen Zertifikatstypen wie EUA und aeua. Einheitentyp Handelsperiode des EU-ETS 0-5 EUA 1 = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von aeua 1 = Jahr = Zeitraum von Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 0 = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von ERU und 5-0 CER 0 = Zeitraum von = Zeitraum von = Zeitraum von
5 3 Eigenschaften der unterschiedlichen Zertifikatstypen Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit für Abgabe oder Umtausch im EU-ETS Überführbarkeit in folgende Verpflichtungs- Periode (VP) Berechtigungen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) 0 5 EUA (Allgemeine Berechtigung, General Allowance), auch als Chapter-III-Allowance bezeichnet Im Unionsregister an Anlagenbetreiber ausgegeben, auktioniert oder veräußert. Nur innerhalb des EU- ETS-Bereichs im Unionsregister (EU-100er-Konten) transferierbar. Können von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern (LfzB) zur Abgabe eingesetzt werden. Durch Löschen und Ersetzen. 0-5 EUA der abgelaufenen Handelsperiode, die sich zum Zeitpunkt des Bankings im Juni 2013 auf LfzB-, Anlagen-, Händler- oder Personenkonten befanden, wurden vollständig durch 0-5 EUA der neuen Handelsperiode automatisch ersetzt. 0 6 aeua (Luftverkehrsberechtigung, Aviation Allowance), auch als Chapter-II-Allowance und inoffiziell zudem als EUAA bezeichnet Seit 2012 an Luftfahrzeugbetreiber ausgegeben, auktioniert oder veräußert. Nur innerhalb des EU- ETS-Bereichs im Unionsregister transferierbar (EU-100er-Konten). Können nicht auf Anlagenkonten gehalten werden. Können nur von Luftfahrzeugbetreibern zur Abgabe im Unionsregister eingesetzt werden. Durch Löschen und Ersetzen. 0-6 aeua der abgelaufenen Handelsperiode, die sich zum Zeitpunkt des Bankings im Juni 2013 auf LfzB-, Händler- oder Personenkonten befanden, wurden vollständig durch 0-6 aeua der neuen Handelsperiode automatisch ersetzt. 5
6 Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit für Abgabe oder Umtausch im EU-ETS Internationale Zertifikatstypen des Kyoto-Protokolls, eingeschränkt verwendbar im EU-ETS Überführbarkeit in folgende Verpflichtungs- Periode (VP) 3 0 ERU Emission Reduction Unit (Emissionsreduktionseinheit) aus AAU Werden für JI-Projekte (Joint Implementation) erzeugt, indem der Gaststaat einen Teil seiner 1-0 AAU in 3-0 ERU umwandelt. Nur 3-0 ERU, die im EU- ETS für einen Umtausch zugelassen sind, können auf Konten des EU-ETS- Bereichs (EU-100er-Konten) gehalten werden bis zu 22% (in Summe mit CER) bezogen auf die Zuteilung der Anlage bzw. 15% für Luftfahrzeugbetreiber für 2012 und 1,5% für (bezogen auf die geprüften Emissionen). Der nicht genutzte Anteil kann auch genutzt werden bei Anlagen ohne eine Obergrenze für bis zu 4,5% (in Summe mit CER) bezogen auf die geprüften Emissionen. Weitere Einschränkungen siehe unten. In einem nationalen Register auf Nutzerkonten (aber nicht auf EU- 100er-Konten) gehaltene 3-0 ERU, können im Umfang von bis zu 2,5% des Assigned Amount des Staates in die folgende VP überführt werden. In Europa ist die Handhabung unterschiedlich geregelt, sodass es Mitgliedstaaten gibt, die eine Überführung (Carry-over) durchführen und solche, die dies nicht tun. 5 0 CER Certified Emission Reduction (zertifizierte Emissionsreduktionseinheit) Werden für Emissionsreduktionen in CDM-Projekten (Clean Development Mechanism) vom CDM-Register erzeugt. Nur 5-0 CER, die im EU- ETS für einen Umtausch zugelassen sind, können auf Konten des EU-ETS- Bereichs (EU-100er-Konten) gehalten werden bis zu 22% (in Summe mit ERU) bezogen auf die Zuteilung der Anlage bzw. 15% für Luftfahrzeugbetreiber für 2012 und 1,5% für (bezogen auf die geprüften Emissionen). Der nicht genutzte Anteil kann auch noch genutzt werden bei Anlagen ohne eine Obergrenze für bis zu 4,5% (in Summe mit ERU) bezogen auf die geprüften Emissionen. Weitere Einschränkungen siehe unten. In einem nationalen Register auf Nutzerkonten (aber nicht auf EU- 100er-Konten) gehaltene 5-0 CER können Ende 2016 im Umfang von bis zu 2,5% des Assigned Amount des Staates in die folgende VP überführt werden. In Europa ist die Handhabung unterschiedlich geregelt, sodass es Mitgliedstaaten gibt, die eine Überführung (Carry-over) durchführen und solche, die dies nicht tun. 6
7 Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit für Abgabe oder Umtausch im EU-ETS Internationale Zertifikatstypen des Kyoto-Protokolls, nur auf staatlicher Ebene verwendbar Überführbarkeit in folgende Verpflichtungs- Periode (VP) 1 0 AAU Assigned Amount Unit (Zugeteiltes Emissionsrecht) Für den Handel auf Staatenebene gemäß Kyoto-Protokoll. Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händlerkonten nicht erlaubt. Nein. Unbeschränkt in die folgende VP überführbar. 2 0 RMU Removal Unit (Gutschrift aus Senken) Werden von Staaten für eigene Aktivitäten zur Speicherung von Treibhausgasen in Senken erzeugt. Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händlerkonten nicht erlaubt. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 4 0 ERU Emission Reduction Unit (Emissionsreduktionseinheit) aus RMU Werden für JI-Projekte mit Senkenaktivitäten erzeugt, indem der Gaststaat einen Teil seiner 2-0 RMU in 4-0 ERU umwandelt. Nur von Staaten nutzbar. Können im Unionsregister nur auf Personenkonten des nationalen Kyoto-Bereichs (z. B. DE- 121er-Konten) gehalten werden. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 6 0 tcer temporary Certified Emission Reduction (befristete zertifizierte Emissionsreduktionseinheit) Werden mit beschränkter Gültigkeit für Emissionsreduktionen in CDM-Senkenprojekten vom CDM-Register erzeugt. Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händlerkonten nicht erlaubt. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 7 0 lcer long-term Certified Emission Reduction (langfristige zertifizierte Emissionsreduktionseinheit) Werden mit beschränkter Gültigkeit für Emissionsreduktionen in CDM-Senkenprojekten vom CDM-Register erzeugt. Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händlerkonten nicht erlaubt. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 7
8 Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Nicht mehr im Umlauf befindliche ehemalige Zertifikatstypen des EU-ETS Verwendbarkeit für Abgabe oder Umtausch im EU-ETS Überführbarkeit in folgende Verpflichtungs- Periode (VP) 0 2 EB Emissionsberechtigung (EUA EU-Allowance) Im EU-Emissionshandels-System (EU-ETS) in HP gültig. Wurden nach dem von Anlagen- und Personenkonten gelöscht. Für Letztmalig am In VP gültig. Waren nicht in die folgende VP überführbar. 1 1 EB Emissionsberechtigung (EUA EU-Allowance) Von 2008 bis 2012 für VP an Anlagenbetreiber ausgegeben, auktioniert oder veräußert. Waren nur innerhalb Konten des EU-ETS transferierbar. Aus 1-0 AAU erzeugt und deshalb gleichzeitig auch AAU. Verwendbar für Abgaben ab 2008 und bis zur Umstellung auf das Unionsregister Mitte EUA wurden bei der Umstellung auf das Unionsregister Mitte 2012 durch neue, von 1-0 AAU entkoppelte 0-5 EUA ersetzt. Seit dieser Umstellung gibt es keine 1-1 EUA mehr im Umlauf. 4 Weitere Erläuterungen zu den Emissionszertifikaten 4.1 Alte und neue EU-Berechtigungen Emissionsberechtigungen (EU-Allowances, EUA) können nur innerhalb des EU-Emissionshandels, also nur im EU-ETS-Bereich des Unionsregisters, gehalten und transferiert werden. Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber können mit Emissionsberechtigungen ihre Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten nach der EU-Emissionshandelsrichtlinie in Verbindung mit dem Treighausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) erfüllen. 0-5 EUA sind Berechtigungen des stationären Emissionshandels; sie werden auch als Allgemeine Berechtigungen (General Allowances) oder Chapter-III-Allowances bezeichnet. 0-5 EUA sind in der Handelsperiode gültig für die sie erzeugt werden. Nach Ablauf der Handelsperiode wurden im Juni 2013 nicht zur Abgabe genutzte oder gelöschte 0-5 EUA auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Händler- und Personenkonten automatisch durch 0-5 EUA der neuen Handelsperiode ersetzt. 0-6 aeua sind Berechtigungen des Luftverkehrs; sie werden auch als Aviation Allowances, Chapter-II-Allowances oder auch inoffiziell als EUAA bezeichnet. 0-6 aeua sind in der Handelsperiode gültig für die sie erzeugt werden. Nach Ablauf der Handelsperiode wurden nicht zur Abgabe genutzte oder gelöschte 0-6 aeua auf Luftfahrzeugbetreiber-, Händler- und Personenkonten automatisch durch 0-6 aeua der neuen Handelsperiode ersetzt. 4.2 AAU Zertifikate, die sich aus dem Kyoto-Protokoll herleiten, werden als zugeteilte Menge oder zugeteilte Emissionsrechte (Assigned Amount Units, AAU) bezeichnet. Der Handel mit AAU ist seit 2008 möglich und beschränkt sich in der Regel auf die staatliche Ebene. Dies bedeutet, dass AAU nur von den in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten gehandelt werden können oder von Personen, die dazu von diesen Staaten autorisiert sind. 8
9 Staaten können mit AAU ihre Verpflichtung (das nationale Kyoto-Ziel) nach Artikel 3 Abs. 1 des Kyoto-Protokolls erfüllen. AAU können unbeschränkt in die folgende Verpflichtungsperiode überführt werden. Sie werden dabei nicht gelöscht und ersetzt, sondern anhand einer Änderung in der Seriennummer der Zertifikate für die Verwendbarkeit der laufenden Verpflichtungsperiode kenntlich gemacht. Dabei wird die Ziffer für die einsetzbare Verpflichtungsperiode beispielsweise von 1 (für die Verpflichtungsperiode ) in 2 (für die Verpflichtungsperiode ) geändert. Dies ist jedoch erst möglich, wenn das Klimasekretariat die Inventarberichte aller Vertragsstaaten geprüft und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Ausbuchung von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflichtungsperiode erfüllt hat. 4.3 Der Zusammenhang zwischen Emissionsberechtigungen (EUA) und zugeteilten Emissionsrechten (AAU) Der Handel mit zugeteilten Emissionsrechten (AAU) zwischen den Annex-B-Staaten des Kyoto-Protokolls ist rechtlich vom europäischen Emissionshandel mit Emissionsberechtigungen (EUA und aeua) zu unterscheiden. Dennoch bestand von ein enger technischer Zusammenhang. EUA (eingedeutscht EB für Emissionsberechtigung), die für die Verpflichtungsperiode erzeugt wurden, entstanden, indem eine AAU durch Änderung des Einheitenuntertyps im Register zur EUA gewandelt wurde. Anlagenbetreiber erhielten ab 2008 mit jeder EUA ein Zertifikat, das gleichzeitig auch eine AAU war. Es vereinte also zwei Rechtsnaturen. Von 2008 bis 2012 war damit eine grenzüberschreitende Übertragung einer EUA innerhalb Europas gleichzeitig eine Übertragung einer AAU im Sinne des internationalen Emissionshandels nach dem Kyoto-Protokoll und eine Übertragung einer EUA im Sinne der europäischen Emissionshandelsrichtlinie. Seit der Inbetriebnahme des Unionsregisters Mitte 2012 gibt es keine 1-1 EUA mehr. Auf den Konten in den nationalen Registern vorhandene 1-1 EUA wurden dabei auf den neuen Konten im Unionsregister durch 0-5 EUA vollständig ersetzt. 4.4 RMU Staaten haben nach Artikel 3 Abs. 4 des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten zur Speicherung von Treibhausgasen in Senken Zertifikate zu erzeugen. Sie erhalten dadurch RMU (Removal Units, Gutschriften aus Senken), die der Menge der gespeicherten Treibhausgase entspricht, die beispielsweise Wälder nach ihrer Aufforstung oder Wiederaufforstung aufnehmen können. Die Staaten können RMU jedoch nur bis zu einer individuell festgelegten Höhe generieren. 4.5 ERU und CER Zwei weitere Zertifikatstypen sind Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) und zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER). Sowohl ERU als auch CER sind internationale Emissionszertifikate, die für erfolgreich durchgeführte Klimaschutzprojekte Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) im Rahmen des Kyoto-Protokolls ausgegeben werden. CER werden vom CDM-Register des UN-Klimasekretariats in Höhe der zusätzlich erbrachten Emissionsminderung erzeugt. ERU werden auf zwei verschiedenen Wegen generiert: 1. der Gastgeberstaat wandelt eine Menge an AAU, die der Emissionsreduzierung aus dem JI-Projekt entspricht, in 3-0 ERU um oder 2. der Gastgeberstaat wandelt eine entsprechende Menge an RMU in 4-0 ERU um, wenn es sich um JI-Projekte handelt, bei denen Treibhausgase in so genannten Senken gespeichert werden. 9
10 Sowohl 3-0 ERU als auch 5-0 CER können auf Anlagen-, Luftfahrzeug-, Händler- und Personenkonten im EU-ETS-Bereich des Unionsregisters gehalten werden, sofern sie im EU-ETS zugelassen sind. Von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten können sie darüber hinaus in EUA und aeua umgetauscht werden. 4-0 ERU, die generell aus Senkenprojekten stammen, sind im EU-ETS nicht zugelassen Nutzung von ERU und CER im EU-ETS Umtauschtransaktion 3-0 ERU und 5-0 CER können im Unionsregister nicht direkt für die Abgabe für Emissionen genutzt werden. Damit sie hierfür nutzbar sind, müssen diese Kyoto-Zertifikate im Unionsregister zuvor in EU-Berechtigungen (0-5 EUA bzw. 0-6 aeua) umgetauscht werden. Dies erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Kontobevollmächtigten der jeweiligen Konten veranlasst werden. Der Umtausch wird durch eine Transaktion von einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf ein bestimmtes Umtauschkonto veranlasst. Im Gegenzug werden dem Ursprungskonto 0-5 EUA (wenn die Umtauschtransaktion von einem Anlagenkonto aus erfolgte) bzw. 0-6 aeua (wenn die Umtauschtransaktion von einem Luftfahrzeugbetreiberkonto aus erfolgte) für die Abgabe in gleicher Anzahl gutgeschrieben. Von Personenkonten (weder im EU-ETS-Teil des Unionsregisters noch in nationalen Kyoto-Registern), Händlerkonten oder ehemaligen Anlagenkonten im nationalen Kyoto-Register ist diese Umtauschtransaktion nicht möglich. Der Umtausch musste für 3-0 ERU und 5-0 CER, die für die Verpflichtungsperiode erzeugt wurden, bis spätestens erfolgt sein. Obergrenzen für den Umtausch von CER und ERU Anlagenbetreiber, die für Emissionen von CER und ERU zur Abgabe nutzen konnten, bekamen ab für die neue Handelsperiode keine zusätzliche Höchstmenge eingeräumt. Sie können lediglich ihr nicht ausgeschöpftes Limit der abgelaufenen Handelsperiode mit in die neue Handelsperiode nehmen. Wenn also beispielsweise ein Anlagenbetreiber, der insgesamt 22 Prozent seiner Ausgabemenge von auch mit CE und ERU zur Abgabe einsetzen konnte, aber von tatsächlich nur 15 Prozent zur Abgabe eingesetzt hat, dann kann er die restlichen sieben Prozent auch in der Periode nutzen. Wie bereits erwähnt, ist eine direkte Abgabe nicht mehr möglich. Das ungenutze Limit kann aber in EUA und aeua umgetauscht werden. Für Anlagen ohne eine Obergrenze für darunter können sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen fallen gilt, da sie von kein CER/ERU-Abgabe-Limit hatten, das sie mit in die neue Handelsperiode nehmen konnten, folgende Regelung: Betreiber dieser Anlagen dürfen von bis zu 4,5 Prozent bezogen auf die geprüften Emissionen mit CER und ERU zur Abgabe einsetzen. Luftfahrzeugbetreiber hatten 2012 ein CER/ERU-Limit von 15 % bezogen auf die geprüften Emissionen. Wurde dies nicht vollständig ausgeschöpft, ist der verbliebene Anteil mit in die Handelsperiode übernommen worden. Luftfahrzeugbetreiber haben generell ein Limit von 1,5 % bezogen auf die geprüften Emissionen. Ein nicht ausgeschöpftes Limit von 2012 wird zum Limit von hinzugerechnet. Diese Zusätzlichkeit gilt nur für Luftfahrzeugbetreiber und nicht für Anlagenbetreiber. Im EU-ETS nicht erlaubte Projekte Im Artikel 11a Absatz 1 bis 5 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EH-RL) ist die Verwendbarkeit von CER und ERU aus bestimmten Handelsperioden und Projekten geregelt. CER und ERU aus folgenden Projekten werden im EU-ETS ab zur Abgabe oder zum Umtausch nicht anerkannt: aus HFC-23- und Adipinsäure-Projekten ERU, die nach dem erzeugt wurden und Emissionsreduktionen aus zum Gegenstand haben sowie aus JI-Projekten stammen, die aus Aktivitäten stammen, die 2013 im EU-ETS neu hinzugekommen sind ERU, die ab dem erzeugt wurden und Emissionsreduktionen aus zum Gegenstand haben sowie von einem Land erzeugt wurden, das keine Kyoto-Verpflichtung für eingegangen ist und ferner das Projekt nach dem Track-1-Verfahren nicht von einer Accredited Independent Entity (AIE) verifiziert wurde. 10
11 CER und ERU der 2. Kyoto-Verpflichtungsperiode von können über die oben genannten Einschränkungen hinaus im EU-ETS nur in zwei Fällen zum Umtausch genutzt werden: Wenn die CER oder ERU aus Projekten stammen, die bereits vor dem registriert waren oder wenn sie aus ab 2013 registrierten Projekten in Least Developed Countries (LDC) stammen Kyoto-Banking von ERU und CER Für ungenutzte 3-0 ERU und 5-0 CER kann nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode eine Überführung in die nächste Verpflichtungsperiode (Banking oder Carry-over) stattfinden. Dadurch werden die Zertifikate, deren Verwendbarkeit auf eine bestimmte Verpflichtungsperiode in der Seriennummer festgeschrieben ist, nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode wieder in der neuen Verpflichtungsperiode verwendbar. Das Kyoto-Banking erfolgt dabei durch die Änderung der Ziffer einsetzbare Verpflichtungs periode in der Seriennummer und ist erst möglich, wenn das Klimasekretariat die nationalen Inventarberichte aller Vertragsstaaten geprüft und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflichtungsperiode erfüllt hat. Für 3-0 ERU und 5-0 CER der Verpflichtungsperiode kann das Banking Ende 2016 erfolgen. Unabhängig davon, ob ein Kyoto-Banking stattfand oder nicht, sind sie im EU-ETS wertlos. 3-0 ERU und 5-0 CER aus der 1. Verpflichtungsperiode sind auch nach einem erfolgten Kyoto-Banking für eine Nutzung im EU-ETS zur Abgabe nach dem nicht zugelassen. Sollen 3-0 ERU und 5-0 CER aus auch für Emissionen ab 2013 im EU-ETS zur Abgabe eingesetzt werden, mussten diese bis zum umgetauscht worden sein (siehe oben). Das Kyoto-Banking für 3-0 ERU und 5-0 CER findet darüber hinaus nur statt, wenn sich die Zertifikate auf Konten befinden, die nicht zum EU-ETS-Bereich (EU-100er-Konten) zählen und der Vertragsstaat ein Banking beim UN-Klimasekretariat beantragt. Liegen sie zum Zeitpunkt des Banking auf einem Konto eines nationalen Kyoto-Registers, z. B. auf einem DE-121er-Konto, dann wird das Banking stattfinden, sofern die im Kyoto-Protokoll festgeschriebene staatliche Obergrenze nicht überschritten wird und Deutschland ein Banking beantragt hat. 3-0 ERU und 5-0 CER sind nach einem erfolgten Banking nur im staatlichen Kyoto-Handel verwendbar oder gegebenenfalls in einem außereuopäischen regionalen bzw. nationalen Emissionshandelssystem. 4.6 tcer und lcer Für CDM-Projekte, bei denen Treibhausgase in Senken gespeichert werden, erzeugt das CDM-Register zertifizierte Emissionsreduktionen, die nur befristet gültig sind. Die befristete Gültigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Verpflichtungsperiode, in der sie einsetzbar sind. Unterschieden werden dabei befristete zertifizierte Emissionsreduktionen (temporary Certified Emission Reductions, tcer) und langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen (long-term Certified Emission Reductions, lcer). Das Besondere an diesen Zertifikaten ist, dass sie mit einem Ablaufdatum versehen sind, an dem sie ungültig werden. tcer sind bis zum Ende der Verpflichtungsperiode gültig, die auf die folgt, in der sie erzeugt wurden. lcer hingegen sind bis zum Ende der Anrechnungszeit des Projekts gültig. Wenn sich tcer oder lcer auf Ausbuchungs- oder Löschungskonten befinden, müssen sie vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit durch gültige Zertifikate ersetzt werden. Nur Staaten können mit tcer und lcer ihre Verpflichtung (temporär) erfüllen. Diese Zertifikate können nur in der Verpflichtungsperiode eingesetzt werden, in der sie erzeugt wurden unabhängig von ihrem Ablaufdatum. 11
12 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin emissionshandel@dehst.de
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