Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung
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1 Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze 2. Leistungserklärung 3. CE-Kennzeichnung 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck
2 Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze Fiege IHK Lübeck
3 Ziel der EU-Bauproduktenverordnung Reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes durch Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Festlegung der Beurteilungsverfahren in Bezug auf Wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Spezifikationen Feststellung der diesbezüglichen Produktleistungen freier Warenverkehr für Bauprodukte, die dem entsprechen keine Verwendungsbeschränkung, wenn die erklärten Leistungen den jeweiligen mitgliedstaatlichen Anforderungen entsprechen Fiege IHK Lübeck
4 Die EU-Bauproduktenverordnung EU-Bauproduktenverordnung VO (EU) Nr. 305/2011 Berichtigung der deutschen Fassung Delegierte Verordnungen zur Änderung der EU-BauPVO Änderung des Anhangs V hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Delegierte VO (EU) Nr. 586/2011 Änderung des Anhangs III über das bei der Erstellung der Leistungserklärung zu verwendende Muster Del. VO (EU) Nr. 574/2014 Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der EU-BauPVO Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Website Delegierte VO (EU) Nr. 157/2014 Fiege IHK Lübeck
5 Gegenstand (EU-BauPVO) Artikel 1 Die VO legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder Ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest. Merkmale, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale in Bezug auf - Merkmale, - Stufen o. Klassen oder - Beschreibung Fiege IHK Lübeck
6 Grundanforderungen an Bauwerke Wesentliche Merkmale der Bauprodukte Grundanforderungen an Bauwerke Wesentliche Merkmale BWR 1 BWR 2 BWR 3 BWR 4 BWR 5 BWR 6 BWR 7 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen bezogen auf das jeweilige Bauprodukt Verbindliche Festlegungen in den harmonisierten technischen Spezifikationen Nicht direkt in der VO Wesentliche Merkmale: Eigenschaften eines Produktes zur Sicherstellung der Grundanforderungen an die Bauwerke Werden anhand von Bestimmungen für einen Verwendungszweck festgelegt Fiege IHK Lübeck
7 Begriffe Inverkehrbringen erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Fiege IHK Lübeck
8 Wirtschaftakteure Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die Bauprodukte herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Bauprodukte auf dem Mark bereitstellt (in der Lieferkette) Importeur: jede in der Union ansässige nat. o. jur. Person, die Bauprodukte aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt (erstmalig bereitstellt). Fiege IHK Lübeck
9 Pflichten der Wirtschaftsakteure (Auszug) Hersteller (Art. 11) Technische Dokumentation Leistungserklärung + CE-Kennzeichnung Gebrauchs- und Sicherheitsinformation Sicherstellung der erklärten Leistungsmerkmale Importeure (Art. 13) dürfen nur Bauprodukte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der EU-BauPVO erfüllen vergewissern sich, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat Händler (Art. 14) vergewissern sich, dass das Bauprodukt CE-gekennzeichnet ist und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind Alle ergreifen angemessene Maßnahmen, wenn sie Kenntnis haben, dass ihr Produkt nicht den Anforderungen entspricht geben den zuständigen Behörden Auskunft (z. B. Herausgabe von Unterlagen) und kooperieren mit diesen bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Fiege IHK Lübeck
10 Pflichten der Wirtschaftsakteure (Auszug) Wann gelten Importeur oder Händler als Hersteller im Sinner der EU-BauPVO? Wenn sie: ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Übereinstimmung mit der Leistungserklärung beeinflusst wird Sie müssen dann die Pflichten eines Herstellers erfüllen! Fiege IHK Lübeck
11 harmonisierte technische Spezifikation (1) Harmonisierte Norm (hen) Fundstelle ist mit Angabe der Koexistenzperiode im Amtsblatt der EU veröffentlicht immer eine Produktnorm (hat immer einen Anhang ZA) Besonderheit Die Anwendung der hen ist nicht freiwillig! Wenn das Produkt der Norm entspricht und in Verkehr gebracht wird, muss eine Leistungserklärung erstellt werden und das Produkt CE gekennzeichnet werden Fiege IHK Lübeck
12 harmonisierte Norm (hen) Veröffentlichung der Fundstelle Die MS setzen alle entgegenstehenden nat. Bestimmungen außer Kraft. Leistungserklärung und CE- Kennzeichnung sind Pflicht, wenn das Produkt von der Norm erfasst ist Letzte Veröffentlichung : Von diesem Tag an kann ein Produkt nach dieser hen in Verkehr gebracht und eine Leistungserklärung abgegeben werden. CE-Kennzeichnung möglich Fiege IHK Lübeck
13 Harmonisierte technische Spezifikation (2) Europäische technische Bewertung (ETA) (Grundlage: Europäisches Bewertungsdokument EAD) kann beantragt werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig in den Anwendungsbereich einer hen fällt Veröffentlichung der Fundstelle des EAD im Amtsblatt der EU vorgesehen Fiege IHK Lübeck
14 Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 2. Leistungserklärung Fiege IHK Lübeck
15 Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Art. 4 Leistungserklärung (1) Ist ein Bauprodukt von einer hen erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA), die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Verpflichtung zur Abgabe einer Leistungserklärung und zur CE-Kennzeichnung! Fiege IHK Lübeck
16 Leistungserklärung CE-Kennzeichnung nein Gibt es eine harmonisierte Norm? ja Keine CE-Kennzeichnung möglich, nat. Regelungen beachten (LBO) Ggf. Beantragung EAD/ETA bei einer technischen Bewertungsstelle (TAB) (DIBt) ETA - Europäische techn. Bewertung EAD - Techn. Bewertungsdokument (Grundlage der ETA) Europäische technische Bewertung (ETA)? Übergangsbestimmungen anwendbar? (Art. 66) Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Fiege IHK Lübeck
17 Inhalt der Leistungserklärung (1) Nummer der Leistungserklärung wird vom Hersteller vergeben und in der CE- Kennzeichnung in Bezug genommen 1 Eindeutiger Kenncode des Produktes 2 Verwendungszweck dient der eindeutigen Identifikation des Produktes (z. B. Typ, Chargennr. ) kann mit der Nr. der Leistungserklärung übereinstimmen Verwendungszweck(e), in Übereinstimmung mit der techn. Spezifikation 3 Hersteller 4 Bevollmächtigter (nur, wenn bestimmt und mit Vollmacht ausgestattet) mit Kontaktanschrift Fiege IHK Lübeck
18 Inhalt der Leistungserklärung (2) 5 System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Nr. des/der AVCP-Systeme/s nach Anhang V 6a 6b hen Notifizierte Stelle oder EAD / ETA Nummer und Ausgabedatum der harmonisierten Norm Kenn-Nummer der notifizierten Stelle(n) Nr. und Ausgabedatum des EAD Nr. und Ausstellungsdatum der ETA Technische Bewertungsstelle (TAB) Notifizierte Stelle Name der TAB Kenn-Nummer der notifizierten Stelle(n) Fiege IHK Lübeck
19 Inhalt der Leistungserklärung (3) 7 Erklärte Leistungen alle für den jeweiligen Verwendungszweck Auflistung der wesentlichen Merkmale, die in der harmonisierten technischen Spezifikation für den jeweiligen Verwendungszweck aufgelistet sind und die jeweilige erklärte Leistung Eigenschaft und Stufe, Klasse, Schwellenwert oder Beschreibung, wie in der technischen Spezifikation für den Verwendungszweck vorgesehen (Tabelle möglich) Angaben müssen deutlich und ausdrücklich angegeben werden Ein Verweis z. B. auf die technische Spezifikation reicht nicht aus. Weitere Hinweise siehe Muster der Leistungserklärung (Anh. III BauPVO) Fiege IHK Lübeck
20 Inhalt der Leistungserklärung (4) 7 Erklärte Leistungen Eine Leistung muss mindestens für ein wesentliches Merkmal erklärt werden, nicht für alle. Nur die erklärten Merkmale werden vom Hersteller garantiert! Für diejenigen wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, ist NPD anzugeben. No Performance determined/ keine Leistung festgestellt Fiege IHK Lübeck
21 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Website (Del. VO Nr. 157/2014) Bedingungen Die Leistungserklärung darf nach dem Zurverfügungstellen nicht geändert werden. Die Website muss kontinuierlich, i. d. R. für 10 Jahre, zur Verfügung stehen und für Abnehmer von Bauprodukten kostenlos sein. Den Abnehmern muss eine Anweisung, wie auf die Website zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Jedes einzelne Produkt oder jede Charge eine Produktes muss durch einen eindeutigen Kenncode mit der Leistungserklärung verknüpft sein. Wenn vom Abnehmer gefordert, muss eine Abschrift in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. (Art. 7 Abs. 2 EU-BauPVO) Fiege IHK Lübeck
22 Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 3. CE-Kennzeichnung Fiege IHK Lübeck
23 CE-Kennzeichnung (Art. 8 EU-BauPVO) Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung (2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung abgegeben hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung abgegeben darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Fiege IHK Lübeck
24 Vorschriften für die CE-Kennzeichnung Produkteigenschaften (deklarierte Werte) werden auf der Grundlage einer harmonisierten technischen Spezifikation (hen oder ETA ) ermittelt und angegeben Deklarierte Werte stimmen mit der zugehörigen Leistungserklärung überein. Hinweis: Angaben über Leistungen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen dürfen nur gemacht werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind Fiege IHK Lübeck
25 Beispiele für CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO - Systeme 1+, 1 und AnyCo Ltd., PO Box 21, B-1050 Brüssel, Belgien Name und Adresse des Herstellers oder Kennzeichen 13 letzte 2 Ziffern des Jahres der erstmaligen CE-Anbringung EU-BauPVO-2013/05/12 Nr. der Leistungserklärung EN 123-5:2009 Produkt A Verwendungszweck: in (z.b. Vorhangfassaden, Brandabschnitten, usw.) Wesentliches Merkmal 1: 50 N/cm 2 Wesentliches Merkmal 2: Bestanden Wesentliches Merkmal 3: Klasse A1 Wesentliches Merkmal 4: RE60 Wesentliches Merkmal n: NPD Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals 1: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Dauerhaftigkeit des Wesentlichen Merkmals n: Ausgedrückt, wie in der Leistungserklärung angegeben. Gefährlicher Stoff X: Weniger als 0,2 ppm Nr. der Produktzertifizierungsstelle (1, 1+) oder Zertifizierungsstelle für die WPK (2+) eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck wie in hen Stufe, Klasse Beschreibung der angegebenen Leistung CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen! Nur Übereinstimmung mit bestimmten Abschnitten der hen Fiege IHK Lübeck
26 Weg zur CE-Kennzeichnung (Übersicht) Gibt es eine harmonisierte Norm oder eine europäische technische Bewertung? hen oder ETA Pflichten d. Herstellers (Art. 11) Einrichtung u. Durchführung der WPK Technische Dokumentation mit den wichtigen Elementen des AVCP-Systems Anwendung der vorgeschriebenen AVCP-Systeme Aufbewahrungsfrist für Techn. Dokumentation und Leistungserklärung 10 Jahre Sicherstellung der erklärten Leistung (WPK) Erstellen der Leistungserklärung durch den Hersteller Ja Festlegung der beabsichtigten Verwendung (intended use) durch den Hersteller Möglichkeiten und dazugehörige wesentliche Merkmal sind in der harm. Technischen Welches System der Bewertung und Überprüfung der Spezifikation festgelegt Leistungsbeständigkeit (AVCP-System) ist vorgesehen? (abhängig vom Verwendungszweck) Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) ggf. Einschaltung einer notifizierten Stelle Kennzeichnung durch den Hersteller Fiege IHK Lübeck
27 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anhang V der EU-BauPVO Festlegung der (möglichen) Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (1+, 1, 2+, 3, 4) Festlegung der Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stellen (unabhängige Drittstellen) Fiege IHK Lübeck
28 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Verantwortung des Herstellers: Erstellung der Leistungserklärung Bestimmung des Produkttyps auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen und Überprüfungen, im Rahmen der festgelegten Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) Fiege IHK Lübeck
29 Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind Produktzertifizierungsstelle (System 1+, 1) CE-Zertifikat Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle (System 2+) Zertifikat über die WPK Prüflabor (System 3) Stellt die Produktleistung anhand einer Prüfung, Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung fest. Prüfbericht Für jedes System nur eine notifizierte Stelle. Certificate of Constancy of Performance Certificate of conformity of the factory production control Bericht über die Feststellung der Leistung des Produktes Fiege IHK Lübeck
30 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (Anh. V EU-BauPV) Hersteller Notifizierte Stelle Modul System Werkseigene Produktionskontrolle ggf. einschließl. der zusätzlichen Prüfung von im Herstellwerk entnommenen Proben nach festgelegten Prüfplan Erstinspektion des Herstellbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle Kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Bewertung der Leistung des Bauproduktes anhand einer Prüfung, einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die im Herstellbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommenen wurden Z Z Z WPK Z Z Z WPK Z* Z* P Z* *Probenahme durch den NB Die konkreten Aufgaben innerhalb der einzelnen Module sind in der hen oder der EAD/ETB festgelegt Fiege IHK Lübeck
31 Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck
32 Zusammenwirken der europäischen und nationalen Ebene Europaweite Vermarktung Nationale Verwendung Bauprodukt/Bausatz Inverkehrbringen des Produkts nach europäisch harmonisierten Bedingungen Für das Bauprodukt liegt eine harmonisierte Norm vor oder Für dieses Bauprodukt wurde eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt Verwendung des Produkts in Bauwerken nach den nationalen Regelwerken Fiege IHK Lübeck
33 Verwendung von Bauprodukten Forderung der Landesbauordnungen: Bauwerke müssen sicher sein. Bauprodukte müssen zur Herstellung sicherer Bauwerke geeignet sein. Baubehörden werden ermächtigt, die technischen Regeln dafür festzulegen: Technische Baubestimmungen Liste der technischen Baubestimmungen Bemessung und Ausführung Bauregellisten Anforderungen an Bauprodukte Für CE-Produkte nur Stufen und Klassen Fiege IHK Lübeck
34 Verwendung von Bauprodukten Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) (nach nationalen Regeln) tragen 2. die CE-Kennzeichnung einschließlich der erforderlichen Produktmerkmale und - leistungen tragen. (EU-BauPVO oder andere europäische Vorschriften mit Angabe der festgelegten Leistungsstufen oder -klassen oder der Leistung des Bauprodukts Fiege IHK Lübeck
35 Schnittstelle zwischen europäischem und deutschen System Nationale Anforderungen bzgl. der Verwendung von Produkten (mit Bezug zu Entwurfs-, Bemessungs- oder Ausführungsnormen) Neue europäische Produktspezifikation - ggf. Anpassung der nationalen Entwurfs-, Bemessungs- oder Ausführungsnormen - ggf. Erarbeitung einer Anwendungsnorm oder Bauartzulassung um eine Verbindung der hen mit den aktuellen Entwurfs-, Bemessungs- oder Ausführungsregeln herzustellen (Anwendungsregeln) Technische Baubestimmungen Fiege IHK Lübeck
36 Information DIBt / /FAQ Homepage der Europäischen Kommission - Bauwesen - FAQ NANDO-IS /Liste der notifizierten Stellen EOTA / Information zu EAD Amtsblatt der EU / Harmonisierte Normen Fiege IHK Lübeck
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heidelinde Fiege DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: Fax: hfi@dibt.de Seite XX
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