Informations- und Trainingsplattform Zoll.Export
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- Adrian Kaiser
- vor 8 Jahren
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1 Inhalte 1. Steuerliche und rechtliche Einordnung 2. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr 3. Drittlands- und Ausfuhrgeschäfte 4. Dienstleistungsverkehr 5. Reihen- und Dreiecksgeschäfte 6. Rechnungsstellung 7. Ausfuhrnachweis 1. Steuerliche und rechtliche Einordnung Überblick: Im internationalen Warenverkehr wird zwischen zwei Arten von Lieferungen unterschieden. Bei Lieferungen im Binnenmarkt handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe. Bei Lieferungen mit Drittländern handelt es sich um klassische Ein- und Ausfuhren. Rechtsgrundlagen: Zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer wurde die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom Rat der Europäischen Union erlassen. Ziel der Richtlinie ist es, dass in den Mitgliedstaaten harmonisierte Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer angewendet werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert wird. Neben dem übergeordneten EU-Recht sind zusätzlich die nationalen Vorschriften und Gesetze, wie das Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung, zu beachten. Steuerbarer Umsatz: Steuerbare Umsätze nach 1 Umsatzsteuergesetz sind Lieferungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Als Inland gilt im Wesentlichen das Gebiet der Bunderepublik Deutschland, mit Ausnahme des Gebiets Büsingen, der Insel Helgoland und Freizonen oder Freihäfen. Sind Umsätze nach dem 1 Umsatzsteuergesetz steuerbar, entsteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. Die Umsätze können jedoch von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden, wenn die Umstände nach 4 Umsatzsteuergesetz vorliegen. Die kompletten Sachverhalte zu Steuerbefreiungen und Steuervergütungen sind in 4 bis 9 Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Seite 1
2 Ort der Lieferung: Nach dem Grundsatz des Umsatzsteuergesetzes unterliegen Umsätze nur der Umsatzsteuer, wenn diese im Inland ausgeführt worden sind. Im internationalen Handel erfolgt die Umsatzsteuererhebung nach dem Bestimmungslandprinzip. Die Grundidee hierbei ist, dass die Lieferung der Ware oder Dienstleistung nur in dem Land zu besteuern ist, in dem der Verbrauch erfolgt, also am Ort des Endverbrauchers. Das heißt, der Käufer bzw. der Einführer bezahlt auf die eingeführte Ware dieselbe Steuer wie auf inländische Waren. Dieses Konzept stützt sich auf das Ziel der Steuerharmonisierung, respektive auf die Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Dadurch wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung passieren können und der Exporteur grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht entlastet wird. Der Ort der Lieferung ist demzufolge das Inland, das Gemeinschaftsgebiet der EU oder das Drittland. 2. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Innergemeinschaftliche Lieferung: Nach 6a Umsatzsteuergesetz liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Der Abnehmer ist ein Unternehmen, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat. Der Erwerb der Ware unterliegt beim Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. Definition des Abnehmers: Der Abnehmer ist ein Unternehmen, das den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat. Der Abnehmer muss ferner zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Innergemeinschaftlicher Erwerb: Nach 1a Umsatzsteuergesetz liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ware gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer/Käufer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats. Der Erwerber ist ein Unternehmen, das den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Lieferung an den Erwerber erfolgt gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens. Seite 2
3 Wichtig ist hierbei, dass der Grundsatz einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder des Erwerbs stets die Lieferung von Gemeinschaftswaren zwischen Unternehmen und das körperliche Verbringen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist. Gemeinschaftswaren sind Waren, die komplett in der EU hergestellt worden sind, oder Waren, die sich im freien Verkehr befinden, also verzollte Drittlandswaren. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Alle Unternehmen, die an dem seit geregelten innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie wird durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag vergeben und dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmen zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Im Rahmen der Umsatzsteuerkontrollverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesbezüglich eine Schlüsselfunktion zu. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden und empfangenden Unternehmens auf der Rechnung verpflichtend. Meldepflichten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr: Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der Europäischen Union zum sind auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer entfallen. Als Ausgleich hierfür wurde zur Sicherung des Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuerkontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Umsatzsteuervoranmeldung: 18 Umsatzsteuergesetz verpflichtet Unternehmen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuer muss als Steuervorauszahlung 10 Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt elektronisch übermittelt und gezahlt werden, i. d. R. am 10. des folgenden Monats. Zusammenfassende Meldung: Zusätzlich zu den Steuererklärungspflichten besteht die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt wurden. Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern mit Dienstsitz in Saarlouis unter Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums grundsätzlich auf elektronischem Weg zu melden. Seit gilt die Umsatzgrenze von Euro je Kalendervierteljahr als Bemessungsgrenze. Seite 3
4 Intrastat-Meldung: Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs, sprich von Versendungen und Eingängen, zwischen Deutschland und den anderen EU- Mitgliedstaaten. Das heißt, dass Intrastat-Meldungen nur in dem EU-Mitgliedstaat abzugeben sind, von dem aus die Waren körperlich versandt werden, dem Absender-Mitgliedstaat, bzw. in das sie körperlich eingehen, dem Eingangs-Mitgliedstaat. Die Intrastat-Meldungen dienen zur Übermittlung der statistischen Angaben des Auskunftspflichtigen über seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre mit Gemeinschaftswaren an das Statistische Bundesamt. Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung, Versendung bzw. Eingang sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU- Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Das heißt, für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Bezugszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. Die Meldungen sind monatlich bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats an das Statistische Bundesamt elektronisch abzugeben. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jedes Jahr ein Merkblatt zur Intrahandels-Statistik auf seiner Homepage. 3. Drittlands- und Ausfuhrgeschäfte Steuerfreie Ausfuhr nach dem Umsatzsteuergesetz: Nach 6 Umsatzsteuergesetz liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer die Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer die Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer/Empfänger ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Lieferung im Beförderungsfall: Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst fortbewegt. In diesen Fällen erfolgt die Lieferung im Selbsteintritt mit eigenen Fahrzeugen. Da im Allgemeinen die Lieferanten und Abnehmer nicht oder nur selten über eigene Fahrzeuge bzw. über einen eigenen Fuhrpark verfügen, werden Lieferungen im Beförderungsfall in der Praxis nicht die Regel sein. Lieferungen im Versendungsfall: Ein Versendungsfall liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer die Ware zum Abnehmer/Empfänger durch einen selbstständigen Beauftragten/Dienstleister, wie z. B. den Spediteur, die Post, die Bahn oder einen Kurierdienst, transportieren lässt. Seite 4
5 Von einem Versendungsfall wird auch dann gesprochen, wenn der Abnehmer/Empfänger die Ware durch einen von ihm beauftragten selbstständigen Dritten abholen lässt. Lieferung/Abholung durch den Abnehmer: Wie bereits angeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn der Abnehmer, also der Käufer, die Ware ins Drittland befördern oder liefern lässt. Auf den ersten Blick betrachtet, hat die Abholung durch den Käufer oder seines Beauftragten durchaus seinen Reiz, da die Transport- und Versicherungskosten vom Abnehmer zu tragen sind. Betrachtet man die Konstellation etwas genauer, wirft sie aber einige Fragestellungen auf, die sich für den Verkäufer nachteilig auswirken können. 4. Dienstleistungsverkehr Grundregel: Im Rahmen der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist seit zu unterscheiden, ob die Dienstleistung an ein Unternehmen oder an ein Nichtunternehmen (z. B. Privatperson) erbracht wird. Lieferungen an Unternehmen (B2B): Für Dienstleistungen an Unternehmen ist für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts maßgeblich, wo der Leistungsempfänger seinen Sitzt hat, denn nur dort ist die Dienstleistung auch steuerbar. Verweist der Leistungsempfänger beim Bezug der Leistung auf eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, darf der leistende Unternehmer/Versender davon ausgehen, dass es sich um ein Unternehmen und nicht um eine Privatperson handelt. Die Dienstleistung ist demzufolge im Bestimmungsland steuerbar und die Rechnungsstellung kann ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Typische Leistungen, die von der neuen B2B-Regelung betroffen sind, u. a. Beratungsleistungen, Übertragung von Rechten, Arbeiten an beweglichen Gegenständen (Lohnveredelung), Vermittlungsleistungen (außer grundstücksbezogene Vermittlungen), Güterbeförderung und Veranstaltungsleistungen, wie z. B. Seminare und Kongresse. Lieferungen an Nichtunternehmen (B2C): Dienstleistungen an Privatpersonen gelten im Grundsatz als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen leitet. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, kommt es darauf an, wo diese ihren Sitz hat. Die Grundregel des B2C-Bereichs gilt allerdings nicht für folgende Sonderregelungen: Katalogleistungen, Grundstücksleistungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende und ähnliche Leistungen, Restaurationen- und Verpflegungsleitungen, Arbeiten an beweglichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen sowie Personen- und Güterbeförderungen. Hier erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach dem Bestimmungslandprinzip. Seite 5
6 5. Reihen- und Dreiecksgeschäfte Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte: Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Zuordnung der Lieferung: Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden im Rahmen eines Reihengeschäfts mehrere Lieferungen aufgeführt, die in Bezug auf ihren Lieferort und Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Im Rahmen einer solchen Lieferkette ist die Beförderung oder Versendung der Ware nur einer Lieferung zuzuordnen. Diese eine Lieferung ist die sogenannte Beförderungs- oder Versendungslieferung bzw. die bewegte Lieferung. Von Bedeutung ist die genaue Zuordnung der Beförderung zu einer Lieferung deshalb, da bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen nur für diese eine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Betracht kommt. Bei allen anderen Lieferungen in der Kette findet rechtlich keine Beförderung oder Versendung statt. Diese Lieferungen werden als sogenannte ruhende Lieferungen bezeichnet. Für sie kommt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht in Betracht. Ort der Lieferung: Für die Besteuerung einer Lieferung ist die Bestimmung des Orts, an dem diese Lieferung ausgeführt wird, von erheblicher Bedeutung. Nur Lieferungen, die im Inland ausgeführt werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Ist die Lieferung in einem anderen Staat getätigt worden, sind die Bestimmungen des jeweiligen Staates für die Besteuerung entscheidend. Grundsätzlich wird nur noch zwischen bewegten und ruhenden Lieferungen unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass eine Warenbewegung nur einer einzigen Lieferung zugeordnet werden kann. Möglicherweise gleichzeitig stattfindende Lieferungen, wie beim Reihengeschäft, werden hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung in eine bewegte und die übrigen in ruhende Lieferungen aufgeteilt. Da Reihengeschäfte auch maßgeblich von Lieferbedingungen (Incoterms) abhängig sind, können durch eine geschickte Gestaltung aufwändige zoll- und steuerrechtliche Registrierungen im Ausland vermieden werden. Dreiecksgeschäfte: Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Seite 6
7 Fiskalvertretung: Im Rahmen einer Fiskalvertretung können sich seit 1997 ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätten in umsatzsteuerrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den deutschen Finanzbehörden vertreten lassen. Die Fiskalvertretung hat dabei sämtliche Rechte und Pflichten, die der ausländische Unternehmer selbst hätte. Sie kommt im Wesentlichen in folgenden Fällen in Betracht: Steuerfreie Einfuhr, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt; Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. In Deutschland sind zur Fiskalvertretung u. a. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Speditionsunternehmen befugt. Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuerund Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt. Eine schriftliche Vollmacht vom ausländischen Unternehmen sollte für die Fiskalvertretung obligatorisch sein und bei den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. 6. Rechnungsstellung Ausstellung von Rechnungen: Nach dem Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Neben den geforderten Angaben müssen die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Echtheit der Herkunft bedeutet hierbei die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden und empfangenden Unternehmens auf der Rechnung verpflichtend. Im Rahmen der Ausfuhrnachweisführung ist die Nachweispflicht durch den Buchungsnachweis aus Sicht der Finanzverwaltung nur dann erfüllt, wenn eine qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erfolgt. Das bedeutet, dass neben der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer auch Name und Adresse des ausländischen Unternehmers abgefragt und bestätigt werden müssen. Einfache Bestätigungen sind im Sinne der Finanzverwaltung nicht hinreichend, da diese lediglich bestätigen, dass eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zum Zeitpunkt der Abfrage existiert. Seite 7
8 Qualifizierte Abfragen können über die Internetseiten der EU und des Bundeszentralamts für Steuern abgefragt werden. Hinweispflicht auf eine steuerfreie Lieferung in der Rechnung: Eine weitere Bedingung bei der Ausstellung der Rechnung ist die Hinweispflicht auf eine steuerfreie Lieferung, z. B.: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß 4 Absatz 1 Nr. 1b und 6a Umsatzsteuergesetz; steuerfreie Lieferung gemäß 4 Absatz 1 Nr. 1a und 6 Umsatzsteuergesetz. Nicht ausreichende Formulierungen, wie beispielsweise VAT/steuerfrei, die nicht eindeutig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine steuerfreie Lieferung erkennen lassen, sind partout zu vermeiden. Rechnung über Kleinbeträge: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, müssen diese mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände sowie das Entgelt enthalten. 7. Ausfuhrnachweis Buchungsnachweise: Unter Buchungsnachweis wird das Doppel der Rechnung verstanden. Anhand der Rechnung bzw. deren Inhalt muss die Voraussetzung der steuerfreien Lieferung zweifelsfrei und leicht nachprüfbar und ausweisbar sein. Wichtig ist hier, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird. Belegnachweise bei Ausfuhrsendungen: Ausgangsvermerk Bei der klassischen Ausfuhr im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens in Drittländer werden von der Finanzverwaltung seit der Ausgangsvermerk und äquivalent der Alternativausgangsvermerk als alleiniger Nachweis für eine steuerfreie Lieferung anerkannt. Erfolgt die Ausfuhr im Rahmen der mündlichen Ausfuhranmeldung für Lieferungen bis zu einem statistischen Wert von Euro, gilt als Nachweis ein handelsüblicher Beleg, wie z. B. die Handelsrechnung oder der Lieferschein. Voraussetzung ist hier, dass dieser mit einem Sichtvermerk oder Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum versehen und im Original ist. Seite 8
9 Alternativnachweise Liegt dem Versender/Ausführer keiner der erwähnten Nachweise vor, kann der Belegnachweis gleichberechtigt durch handelsübliche Belege, wie z. B. einem Frachtbrief, erfolgen, wenn diese vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Mindestangaben enthalten. Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Gelangensbestätigung Seit kann von der logistischen Disposition die Gelangensbestätigung als einziger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genutzt werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form, vorausgesetzt, die erforderlichen Angaben sind enthalten, erbracht werden und sowohl elektronisch, also per im PDF-Format oder via Fax, übermittelt und archiviert werden. Zusätzlich kann diese als Sammelbestätigung, z. B. monatlich oder quartalsweise unter Bezugnahme der Rechnungsnummer, erstellt werden. Bei der elektronischen Übermittlung ist eine Unter-schrift grundsätzlich nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungs-bereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z. B. durch Absenderangabe und Datum der Mail. Alternativnachweise Neben der Gelangensbestätigung kann gleichwertig der Nachweis in Versendungsfällen, also in Beauftragung eines selbständigen Dienstleisters, wie z. B. eines Spediteurs oder KEP-Diensts, mittels Versendungsbelegen erfolgen. Bei diesen Belegen handelt es sich um handelsübliche Belege, wie Luftfrachtbrief, Spediteursbescheinigungen, CMR-Frachtbriefe, Konnossemente usw. Grundsätzlich muss in diesen Belegen der Erhalt der Ware durch die Unterschrift des Empfängers oder des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens bestätigt werden. Ferner müssen die Belege die bereits erwähnten Angaben, wie Name und Anschrift des Empfängers etc., enthalten. Archivierung: Aus den allgemeinen Vorschriften für die Aufzeichnung für Umsatzsteuerzwecke ergibt sich eine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, Bücher, Buchungsbelege und Zollanmeldungen von 10 Jahren. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass keine Veränderungen und Verfälschungen möglich sind. Außerdem obliegt den Unternehmen die Verpflichtung, die Unterlagen auf eigene Kosten lesbar zu machen. Die Finanzbehörden können jederzeit einen Ausdruck der Unterlagen verlangen. Ohne Ausfuhrnachweise, keine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr. Seite 9
10 Wichtige Links EU: Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuer: Informationen zum Zollrecht: Seite 10
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