Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.f.)

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1 Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.f.) (Stand: ) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.f.) verabschiedet. Der Standardentwurf beinhaltet eine noch nicht abschließend abgestimmte Berufsauffassung. Im Einklang mit den vom HFA verabschiedeten Änderungen des IDW Prüfungsstandards: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW PS 201) (Stand: ) kann der Entwurf im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und des beruflichen Ermessens des Abschlussprüfers berücksichtigt werden, soweit er geltenden IDW Prüfungsstandards nicht entgegensteht. Der HFA hat die Möglichkeit, eine Empfehlung zur Anwendung des IDW EPS 350 n.f. auszusprechen: Der HFA hat keine solche Empfehlung ausgesprochen, um dem Berufsstand Zeit zu geben, sich auf die Änderungen einzustellen, und einen zeitlichen und inhaltlichen Gleichklang mit den ausstehenden Änderungen beim Bestätigungsvermerk zu erreichen. Die Überarbeitung von IDW PS 350 ist insb. aus folgenden Gründen erforderlich geworden: Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) fordert explizit, dass sich das Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk auch darauf zu erstrecken hat, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden für die Prüfung von Lageberichten von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen. Die Abschlussprüfung muss darauf ausgerichtet sein, dieses Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgeben zu können. Das DRSC hat die Grundsätze für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20) umfassend überarbeitet. Die Anforderungen an die Aufstellung von Konzernlageberichten wurden hierdurch konkretisiert und erweitert, was sich auch auf die Prüfung des Lageberichts auswirkt. Gegenüber der derzeitigen Fassung des IDW PS 350 und den in anderen IDW Prüfungsstandards enthaltenen Anforderungen zur Prüfung des Lageberichts ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: Der bei der Prüfung des Lageberichts anzuwendende risikoorientierte Ansatz wird stärker betont. Dementsprechend unterscheidet der Standardentwurf zwischen Anforderungen u.a. zur 1 Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG) durch den HFA am in Tz. 9a, 10, 12, 19a, 19b und 36. Entwurf einer Neufassung zur Berücksichtigung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20) und des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) sowie zur Klarstellung des risikoorientierten Prüfungsvorgehens bei der Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung, vorbereitet vom Arbeitskreis Lageberichtsprüfung, verabschiedet vom HFA am

2 Planung der Prüfung, Festlegung der Wesentlichkeit, Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben, Reaktion auf die beurteilten Risiken, Beurteilung der festgestellten falschen Angaben, Dokumentation und Bildung des Prüfungsurteils. Die nunmehr weitgehend geschlossene Darstellung der Anforderungen an die Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung verbessert deren Verständlichkeit der Anforderungen an die Lageberichtsprüfung. Zudem enthält der Standardentwurf ausführliche Anwendungshinweise und Erläuterungen insb. zu den Definitionen und Anforderungen, die dem Abschlussprüfer bei der Planung und Durchführung der Lageberichtsprüfung nützlich sein können. Der Standardentwurf regelt erstmalig den Umgang mit im Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden Angaben, nicht prüfbaren Angaben sowie Querverweisen. Die Prüfung des Lageberichts ist in weiten Teilen in die Prüfung des Abschlusses integriert. Deshalb wird der Abschlussprüfer das bei der Prüfung des Abschlusses erlangte Verständnis von dem Unternehmen sowie dessen rechtlichem und wirtschaftlichem Umfeld bei der Prüfung des Lageberichts zugrunde legen. Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Risiken beinhalten allgemeine Reaktionen auf der Ebene des Lageberichts als Ganzes (z.b. Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern oder von solchen mit besonderen Fähigkeiten) sowie Reaktionen auf Aussageebene. Für ausgewählte Informationskategorien enthält der Standardentwurf besondere Prüfungsanforderungen als Reaktion auf der Aussageebene, insb. für die Beurteilung von prognostischen Angaben sowie von Angaben im Chancen- und Risikobericht. Der Standardentwurf stellt klar, unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer die Reaktionen auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Angaben ausschließlich auf aussagebezogene Prüfungshandlungen beschränken kann. Dies wird bei kleinen und wenig komplexen Unternehmen häufig der Fall sein. Die aufgrund des BilRUG zur Ergänzung des Prüfungsurteils zum Lagebericht aufgenommenen Anforderungen und Anwendungshinweise stellen eine Vorwegnahme der aktuellen Überarbeitung des IDW Prüfungsstandards: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400) dar. Diese Überarbeitung war zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Entwurfs noch nicht beendet, insb. da das Gesetzgebungsverfahren zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) nicht abgeschlossen ist. Die in IDW EPS 350 n.f. enthaltenen Regelungen zur Formulierung des Bestätigungsvermerks können sich daher ändern. Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach , Düsseldorf oder bis zum erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. 2

3 Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im Internet ( unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. Copyright Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v., Düsseldorf. Einleitung Vorbemerkungen Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Verantwortung des Abschlussprüfers Anwendungszeitpunkt Ziel Definitionen...8 Anforderungen Beachtung bestimmter Anforderungen an die Abschlussprüfung Planung der Prüfung des Lageberichts Festlegung der Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung der Prüfung des Lageberichts Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung Gewinnung eines Verständnisses von dem Unternehmen und dessen Umfeld Erlangung eines Verständnisses über die relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Aufstellung des Lageberichts und zur Ermittlung prognostischer Angaben Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht Allgemeine Reaktionen auf Ebene des Lageberichts als Ganzes Reaktionen auf Aussageebene Reaktionen auf Aussageebene in Bezug auf sämtliche Informationskategorien Besondere Reaktionen auf Aussageebene für ausgewählte Informationskategorien des Lageberichts Besonderheiten bei der Prüfung des Konzernlageberichts Gesamtwürdigung des Lageberichts Beurteilung, ob die erlangten Prüfungsnachweise angemessen und ausreichend sind Beurteilung der festgestellten falschen Angaben im Lagebericht Ereignisse nach dem Abschlussstichtag Schriftliche Erklärungen Dokumentation Bildung eines Prüfungsurteils zum Lagebericht Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

4 17.1. Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Bestandsgefährdende Risiken Lageberichtsfremde Angaben, Querverweise und nicht prüfbare Angaben...28 Anwendungshinweise und Erläuterungen...28 Anhang 1: Prüfungsschema bei Nichtbeachtung einer DRS 20-Anforderung im Konzernlagebericht...54 Anhang 2: Schaubild zum Umgang mit prüfbaren lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben...55 Anhang 3: Schaubild zum Umgang mit nicht prüfbaren lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben...56 Einleitung 1. Vorbemerkungen 1 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer bei der Abschlussprüfung unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit die Prüfung von Lageberichten zum Jahresabschluss und Konzernlageberichten (beide werden nachfolgend einheitlich als Lagebericht bezeichnet) durchführen. Neben Zielsetzung (Abschn. 5.), Definitionen (Abschn. 6.) und Anforderungen (Abschn ) enthält dieser IDW Prüfungsstandard Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen (Tz. A1 ff. und Anhänge). 2 2 Die Prüfung des Lageberichts ist gesetzlich vorgeschrieben u.a. für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264a HGB, die nicht kleine Gesellschaften i.s.d. 267 HGB sind ( 264 Abs. 1 Satz 1 und 4 Halbsatz 1, 264a Abs. 1, 316 Abs. 1 Satz 1 HGB); bestimmte unter das Publizitätsgesetz fallende Unternehmen (vgl. 5 Abs. 2 PublG, 5 Abs. 6 PublG i.v.m. 264 Abs. 3 HGB, 6 Abs. 1 Satz 1 PublG); Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform (vgl. 340a Abs. 1 Halbsatz 2, 340k HGB sowie 341a Abs. 1, 341k HGB); Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind ( 290, 316 Abs. 2 Satz 1 HGB, 11 PublG, 340i, 341i HGB). Der IDW Prüfungsstandard gilt auch für die im Rahmen einer Abschlussprüfung durchzuführende Prüfung eines freiwillig aufgestellten Lageberichts (vgl. Tz. A1). 2 Die Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen (einschließlich Anhänge) enthalten weiterführende Hinweise zu den Anforderungen dieses Standards sowie zu deren Umsetzung. Insbesondere können sie a) genauer erläutern, was eine Anforderung bedeuten oder abdecken soll, b) Beispiele für Prüfungshandlungen enthalten, die unter den gegebenen Umständen geeignet sein können. Obwohl solche erläuternde Hinweise keine Anforderung darstellen, sind sie für die richtige Anwendung der Anforderungen dieses IDW Prüfungsstandards relevant. 4

5 Soweit bei der Prüfung des Konzernlageberichts Besonderheiten bestehen, wird hierauf in Abschn eingegangen. 3 Der Lagebericht ist ein eigenständiges Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, der neben dem Abschluss steht und diesen um zusätzliche, vor allem qualitative und prognostische Angaben ergänzt. Er dient der vergangenheits- und stichtagsorientierten sowie der zukunftsgerichteten Informationsvermittlung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermittelt wird ( 289 Abs. 1 Satz 1, 315 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die für die Aufstellung des Lageberichts relevanten Informationen werden zum großen Teil nicht aus der Buchführung, sondern aus anderen Systemen und Quellen des Unternehmens gewonnen. 4 Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20) konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung. 3 Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit diese Empfehlungen des DRSC beachtet worden sind ( 342 Abs. 2 HGB). 5 In DRS 20.2 empfiehlt das DRSC eine entsprechende Anwendung von DRS 20 auf den Lagebericht nach 289 HGB. Werden gesetzliche Anforderungen an den Lagebericht nach 289 HGB durch DRS 20 konkretisiert und handelt es sich dabei um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze zur Lageberichterstattung, haben diese auch Bedeutung für den Lagebericht (vgl. Tz. A2). 4 Dies gilt insb. für den in DRS dargelegten Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Lagebericht von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abhängen. Unter Berücksichtigung dessen ist der Abschlussprüfer verpflichtet, die Prüfung zu planen und im Einzelfall zu beurteilen, ob vor dem Hintergrund der Informationsbedürfnisse der jeweiligen Adressaten die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen beachtet worden sind und der Lagebericht nach 289 HGB insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung in allen wesentlichen Belangen zutreffend darstellt. Gelangt der Abschlussprüfer zu dem Urteil, dass Auslegungen von gesetzlichen Grundsätzen der Lageberichterstattung nicht beachtet worden sind, ist er verpflichtet, nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob sich daraus Konsequenzen für die Berichterstattung bis hin zum Bestätigungsvermerk ergeben. 5 6 Dieser IDW Prüfungsstandard enthält für ausgewählte Informationskategorien nach DRS 20 besondere Prüfungsanforderungen als Konkretisierungen der Anforderung Vgl. DRS Vgl. IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW PS 201) (Stand: ), Tz. 12. Vgl. IDW PS 201, Tz

6 gemäß Tz. 41, Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene zu planen und durchzuführen, insb. für die Beurteilung von prognostischen Angaben sowie Angaben im Chancen- und Risikobericht. 7 Dieser IDW Prüfungsstandard ersetzt den IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Lageberichts (IDW PS 350) i.d.f. vom Verantwortung der gesetzlichen Vertreter 8 Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung eines Lageberichts, der die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt (vgl. Tz. A3). Zu diesem Zweck haben sie Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) einzurichten und aufrechtzuerhalten, die für die Aufstellung eines ordnungsgemäßen Lageberichts erforderlich sind (vgl. Tz. A4). 9 Die gesetzlichen Vertreter sind dafür verantwortlich, dass die im Lagebericht enthaltenen Aussagen durch ausreichende und angemessene Nachweise belegt sind. Die gesetzlichen Vertreter haben dem Abschlussprüfer den Lagebericht vorzulegen und ihm gegenüber alle erbetenen Aufklärungen und Nachweise vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen (vgl. 320 Abs. 1 bis 3 HGB). 3. Verantwortung des Abschlussprüfers 10 Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, einen aufgrund von gesetzlichen Vorschriften aufgestellten Lagebericht im Rahmen der Abschlussprüfung zu prüfen. Im Falle eines freiwillig aufgestellten Lageberichts ist er zu dessen Prüfung nur dann verpflichtet, wenn er hierzu beauftragt wird. 11 Der Abschlussprüfer ist verpflichtet die Prüfung des Lageberichts in Übereinstimmung mit 317 Abs. 2 HGB und unter Beachtung dieses IDW Prüfungsstandards durchzuführen. Danach ist die Prüfung des Lageberichts so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob a) der Lagebericht in allen wesentlichen Belangen mit dem Abschluss und ggf. mit dem Einzelabschluss nach 325 Abs. 2a HGB sowie den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, b) die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen beachtet worden sind und c) der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie d) die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung in allen wesentlichen Belangen zutreffend darstellt. 6

7 Die Prüfung des Lageberichts ist ein Bestandteil der Abschlussprüfung. Demnach werden die Erkenntnisse aus der Prüfung des Abschlusses bei der Prüfung des Lageberichts berücksichtigt. 12 Die Prüfung des Lageberichts erstreckt sich nicht auf die nach 289a, 315 Abs. 5 HGB von bestimmten Gesellschaften in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufzunehmende oder auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machende Erklärung zur Unternehmensführung; der Abschlussprüfer ist aber verpflichtet, im Rahmen der Prüfung festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden (vgl. 317 Abs. 2 Satz 4 HGB i.d.f. des BilRUG). 13 Die Pflichtangaben des Lageberichts ergeben sich aus 289, 289a und 315 HGB. Anforderungen zu lageberichtstypischen Angaben (vgl. Tz. 19k) resultieren auch aus DRS 20. Darüber hinaus können im Lagebericht lageberichtsfremde Angaben (vgl. Tz. 19j) enthalten sein. 14 Im Lagebericht enthaltene lageberichtsfremde Angaben sind grundsätzlich in die Lageberichtsprüfung einzubeziehen. Sie sind nicht Pflichtbestandteil der Abschlussprüfung nach 317 HGB (vgl. Tz. 11), wenn das Unternehmen die lageberichtsfremden Angaben eindeutig von den lageberichtstypischen Angaben abgrenzt (vgl. Tz. 19g). Der Abschlussprüfer kann sich entscheiden, die lageberichtsfremden Angaben nicht in die Prüfung einzubeziehen, wenn das Unternehmen sie nicht eindeutig abgegrenzt hat. Maßgeblich für diese Entscheidung sind: eine ggf. mit dem Unternehmen abgeschlossene Auftragsvereinbarung zum Umgang mit lageberichtsfremden Angaben in der Abschlussprüfung und der Umfang der lageberichtsfremden Angaben und die Tragweite der in diesen Angaben enthaltenen Aussagen. Es kann sinnvoll sein, im Rahmen der Auftragsannahme eine Vereinbarung mit dem Unternehmen über die Einbeziehung von lageberichtsfremden Angaben in die Abschlussprüfung zu schließen. 15 Wenn das Unternehmen die lageberichtsfremden Angaben nicht eindeutig von den lageberichtstypischen Angaben abgrenzt und sich der Abschlussprüfer dafür entscheidet, die lageberichtsfremden Angaben nicht in die Prüfung einzubeziehen, ist der Abschlussprüfer verpflichtet, die lageberichtsfremden Angaben im Bestätigungsvermerk zu benennen und darauf hinzuweisen, dass sie nicht geprüft wurden und sich daher das Prüfungsurteil zum Lagebericht nicht darauf erstreckt. Wenn das Unternehmen die lageberichtsfremden Angaben eindeutig von den lageberichtstypischen Angaben abgrenzt, kann es zur Vermeidung von Missverständnissen notwendig sein, im Bestätigungsvermerk darauf hinzuweisen, dass lageberichtsfremde Angaben nicht in die Prüfung einbezogen wurden und sich daher das Prüfungsurteil zum Lagebericht nicht darauf erstreckt. 7

8 Nicht in die Prüfung einbezogene lageberichtsfremde Angaben wird der Abschlussprüfer entsprechend IDW PS kritisch lesen. 16 Der Lagebericht ist ein in sich geschlossenes Berichtsinstrument der gesetzlichen Vertreter. Soweit vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Angaben außerhalb des Lageberichts, auch wenn sie lageberichtstypisch sind, nicht Lageberichtsbestandteil. Dies gilt auch für Angaben des Unternehmens außerhalb des Lageberichts, auf die durch einen Querverweis im Lagebericht hingewiesen wird. Enthält der Lagebericht nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise auf Angaben des Unternehmens, kann der Abschlussprüfer darauf hinwirken, dass die gesetzlichen Vertreter solche Querverweise im Lagebericht unterlassen (vgl. Tz. A5 A6). Enthält der Lagebericht dennoch solche Querverweise, benennt der Abschlussprüfer diese Querverweise im Bestätigungsvermerk und weist im Bestätigungsvermerk darauf hin, dass die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen, nicht geprüft wurden und sich daher das Prüfungsurteil zum Lagebericht nicht darauf erstreckt. 4. Anwendungszeitpunkt 17 Der IDW Prüfungsstandard ist anzuwenden bei Prüfungen von Lageberichten für Berichtszeiträume, die nach dem [wird noch vom HFA festgelegt] beginnen. 7 Zielsetzung und Definitionen 5. Ziel 18 Die Zielsetzung des Abschlussprüfers ist es, ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, um das geforderte Prüfungsurteil zum Lagebericht zu bilden und im Bestätigungsvermerk abzugeben. 6. Definitionen 19 Die folgenden Begriffe haben für Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards die nachstehende Bedeutung: a) Aussagen: Von den gesetzlichen Vertretern zu im Lagebericht dargestellten Sachverhalten ausdrücklich abgegebene oder implizit enthaltene Erklärungen (vgl. Tz. A7 A10). b) Beurteilung der Angemessenheit der für die Aufstellung des Lageberichts verwendeten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme): Beurteilung, ob die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) so konzipiert sind, dass die gesetzlichen Vertreter mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt werden, einen Lagebericht aufzustellen, der in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vor- 6 7 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202) (Stand: ). Für eine frühere Anwendung vgl. IDW PS 201, Tz. 31a Satz 2. 8

9 schriften entspricht, sowie die Beurteilung, ob diese Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) implementiert wurden. c) Beurteilung der Wirksamkeit der für die Aufstellung des Lageberichts verwendeten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme): Beurteilung, ob die implementierten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) während des Berichtszeitraums so funktionieren, dass die gesetzlichen Vertreter mit hinreichender Sicherheit einen Lagebericht aufstellen, der in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. d) Beurteilung der Angemessenheit von Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Erfassung und Bewertung der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung: Beurteilung, ob die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) so konzipiert sind, dass sie in der Lage sind, die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung mit hinreichender Sicherheit zu erfassen und zu bewerten, sowie die Beurteilung, ob diese Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) implementiert wurden. e) Beurteilung der Wirksamkeit von Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Erfassung und Bewertung der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung: Beurteilung, ob die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung mit hinreichender Sicherheit erfassen und bewerten. f) Chance: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. 8 g) Eindeutig abgegrenzte lageberichtsfremde Angaben: Lageberichtsfremde Angaben sind von den lageberichtstypischen Angaben eindeutig abgegrenzt, wenn sie 1. räumlich von den lageberichtstypischen Angaben getrennt und zweifelsfrei als ungeprüft gekennzeichnet sind oder 2. ohne räumlich von den lageberichtsfremden Angaben getrennt zu sein, deutlich als ungeprüft gekennzeichnet sind, ohne dass hierdurch die Klarheit und Übersichtlichkeit des Lageberichts wesentlich beeinträchtigt ist. h) Informationskategorie: Eine nach DRS 20 unter Einbeziehung von DRS 17 bestimmte Kategorie von Lageberichtsinformationen; hierzu zählen: Geschäftsmodell des Konzerns, Ziele und Strategien, Steuerungssystem, Forschung und Entwicklung, gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen, Geschäftsverlauf, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, Prognosebericht, Chancen- und Risikobericht, Grundzüge des Vergütungssystems, internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, 8 Vgl. DRS

10 übernahmerelevante Angaben, Erklärung zur Unternehmensführung sowie Versicherung der gesetzlichen Vertreter. In diesem IDW Prüfungsstandard wird das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess als rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem bezeichnet. i) Lagebericht: Lagebericht nach 289 HGB bzw. Konzernlagebericht nach 315 HGB. j) Lageberichtsfremde Angaben: Angaben, die weder nach 289, 289a oder 315 HGB vorgeschrieben, noch von DRS 20 gefordert sind. Angaben, die vom Gesetz oder von DRS 20 nur für Unternehmen bestimmter Größenklassen oder nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgesehen sind und in entsprechender Anwendung solcher Regelungen freiwillig in den Lagebericht aufgenommen werden, zählen nicht zu den lageberichtsfremden Angaben (vgl. Tz. A11). k) Lageberichtstypische Angaben: Angaben, die entweder nach 289, 289a oder 315 HGB vorgeschrieben oder von DRS 20 gefordert sind, unbeschadet dessen, ob das Gesetz oder DRS 20 diese Angaben nur für Unternehmen bestimmter Größenklassen oder nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorsehen. l) Nicht prüfbare Angaben: Angaben, die aufgrund der Art der Angaben bzw. aufgrund nicht vorhandener geeigneter Kriterien nicht beurteilbar sind (vgl. Tz. A12 A16). m) Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können Für die Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards umfasst der Begriff Unternehmen nicht nur Unternehmen im rechtlichen Sinne, sondern auch Konzerne und andere Einheiten (vgl. Tz. A17). Anforderungen 7. Beachtung bestimmter Anforderungen an die Abschlussprüfung 21 Der Abschlussprüfer hat bei der Prüfung des Lageberichts als Bestandteil der Abschlussprüfung, sofern einschlägig, die Ausführungen in IDW PS und IDW PS 201 zu beachten. Neben den in diesem IDW Prüfungsstandard enthaltenen Anforderungen hat der Abschlussprüfer für die Prüfung des Lageberichts die einschlägigen Grundsätze des IDW PS , IDW PS , IDW PS , IDW PS 322 n.f. 14 und IDW PS zu beachten (vgl. Tz. A18) Vgl. DRS Vgl. IDW Prüfungsstandard: Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen (IDW PS 200) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 210) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 300) (Stand: ). 10

11 8. Planung der Prüfung des Lageberichts 22 Der Abschlussprüfer hat die Prüfung des Lageberichts so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt wird. Zu diesem Zweck hat er die Planungsaktivitäten zur Prüfung des Lageberichts in die nach IDW PS vorzunehmende Planung der Abschlussprüfung zu integrieren (vgl. Tz. A19 A20). 23 Der Abschlussprüfer hat im Lagebericht enthaltene lageberichtsfremde Angaben grundsätzlich in die Lageberichtsprüfung einzubeziehen. Sie sind nicht in die Prüfung einzubeziehen, wenn das Unternehmen die lageberichtsfremden Angaben eindeutig von den lageberichtstypischen Angaben abgrenzt. Ebenso sind die lageberichtsfremden Angaben nicht in die Prüfung einzubeziehen, wenn sie nicht eindeutig abgegrenzt sind und sich der Abschlussprüfer dazu entscheidet, diese Angaben nicht zu prüfen. Bei dieser Entscheidung, hat er Folgendes zu berücksichtigen: a) eine ggf. mit dem Unternehmen abgeschlossene Auftragsvereinbarung zum Umgang mit lageberichtsfremden Angaben in der Abschlussprüfung und b) den Umfang der lageberichtsfremden Angaben und die Tragweite der in diesen Angaben enthaltenen Aussagen (vgl. Tz. A21). 24 Entscheidet sich der Abschlussprüfer dafür, im Lagebericht enthaltene lageberichtsfremde Angaben zu prüfen, hat er dies in der Prüfungsplanung zu berücksichtigen und die Angaben in die weitere Prüfungsdurchführung einzubeziehen. Der Abschlussprüfer hat nicht in die Prüfung einbezogene lageberichtsfremde Angaben entsprechend IDW PS 202 kritisch zu lesen. 25 Im Rahmen der Prüfungsplanung hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob der Lagebericht nicht prüfbare Angaben enthält (vgl. Tz. A22). Enthält der Lagebericht nicht prüfbare Angaben, hat der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter auf die möglichen Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk hinzuweisen (vgl. Tz. A23). 9. Festlegung der Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung der Prüfung des Lageberichts 26 Für die Festlegung und Anpassung der Wesentlichkeit ist IDW PS 250 n.f. 17, sofern einschlägig, zu beachten, soweit dieser IDW Prüfungsstandard keine abweichenden bzw. ergänzenden Anforderungen zu IDW PS 250 n.f. stellt (vgl. Tz. A24 A25). Der Vgl. IDW Prüfungsstandard: Interne Revision und Abschlussprüfung (IDW PS 321) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen (IDW PS 322 n.f.) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan (IDW PS 470) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze zur Planung von Abschlussprüfungen (IDW PS 240) (Stand: ). Vgl. IDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250 n.f.) (Stand: ). 11

12 Abschlussprüfer hat für das von ihm abzugebende Prüfungsurteil zum Lagebericht für quantitative Angaben grundsätzlich die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes zugrunde zu legen. Werden für einzelne Abschlussposten spezifische Wesentlichkeiten festgelegt, sind diese bei der Prüfungsplanung korrespondierender Lageberichtsangaben zu berücksichtigen. Die zu den jeweiligen Wesentlichkeitsgrenzen festgelegten Toleranzwesentlichkeiten hat der Abschlussprüfer ebenfalls bei der Planung der Prüfung des Lageberichts zu verwenden, soweit sie sich auf Angaben erstrecken, die aus dem Rechnungswesen entnommen und mit dem Abschluss abstimmbar sind. 27 Für die Prüfung, ob der Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung in allen wesentlichen Belangen zutreffend darstellt sowie ob in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen beachtet worden sind, muss der Abschlussprüfer im Fall von gravierenden Unterschieden zwischen der Planungsrechnung und dem geprüften Abschluss feststellen, ob die Wesentlichkeitsgrenzen unter Berücksichtigung der Planungsrechnung festzulegen sind (vgl. Tz. A26 A27). 10. Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung 28 Insoweit sich die Risiken wesentlicher falscher Angaben im Abschluss und Lagebericht überschneiden, hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse aus der Risikobeurteilung des Abschlusses bei der Lageberichtsprüfung zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durchzuführen 18, um eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Lageberichtsebene insgesamt und auf Aussageebene zu schaffen (vgl. Tz. A28 A30). Dabei hat der Abschlussprüfer auch das Risiko wesentlicher falscher qualitativer Angaben zu berücksichtigen. 29 Diese Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung müssen umfassen: a) Befragung der gesetzlichen Vertreter sowie weiterer Personen innerhalb des Unternehmens, die nach Beurteilung des Abschlussprüfers möglicherweise über Informationen verfügen, die wahrscheinlich bei der Identifizierung von Risiken wesentlicher falscher Angaben hilfreich sein können b) Inaugenscheinnahmen/Einsichtnahmen c) analytische Prüfungshandlungen und Beobachtungen (vgl. Tz. A31). 30 Der Abschlussprüfer muss abwägen, ob die im Rahmen der Auftragsannahme erlangten Informationen für die Identifizierung von Risiken wesentlicher falscher Angaben relevant sind. Haben die Mitglieder des Prüfungsteams andere Aufträge für 18 Vgl. IDW PS 300, Tz

13 das Unternehmen durchgeführt, muss der Abschlussprüfer dabei erlangte, für die Identifizierung von Risiken wesentlicher falscher Angaben relevante Informationen berücksichtigen. 31 Der Abschlussprüfer hat auf Kenntnisse und Erfahrungen aus Vorjahresprüfungen zurückzugreifen und den Kenntnisstand zu aktualisieren. Des Weiteren haben die Mitglieder des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktionen die Anfälligkeit des Lageberichts für wesentliche falsche Angaben zu erörtern. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss festlegen, welche Sachverhalte den an der Besprechung nicht beteiligten Mitgliedern des Prüfungsteams mitzuteilen sind Gewinnung eines Verständnisses von dem Unternehmen und dessen Umfeld 32 Das bei der Prüfung des Abschlusses zu erlangende Verständnis von dem Unternehmen sowie dessen rechtlichem und wirtschaftlichem Umfeld hat der Abschlussprüfer auch bei der Prüfung des Lageberichts zugrunde zu legen. 33 Wenn das nach Tz. 32 erlangte Verständnis für die Prüfung des Lageberichts nicht ausreicht, hat sich der Abschlussprüfer das erforderliche Verständnis über das Unternehmen sowie dessen rechtliches und wirtschaftliches Umfeld zu verschaffen (vgl. Tz. A32) Erlangung eines Verständnisses über die relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Aufstellung des Lageberichts und zur Ermittlung prognostischer Angaben 34 Der Abschlussprüfer hat sich mit dem Prozess zur Aufstellung des Lageberichts zu beschäftigen und dabei ein Verständnis über die für die Aufstellung des Lageberichts verwendeten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zu erlangen, das ausreicht, um eine Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht vorzunehmen sowie die Reaktionen auf diese beurteilten Risiken festzulegen (vgl. Tz. A33 A34). Dieses Verständnis bezieht sich auch auf die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) des Unternehmens zur Erfassung und Bewertung der Chancen bzw. Risiken der künftigen Entwicklung sowie, soweit der Lagebericht Aussagen über Maßnahmen zur Wahrnehmung von Chancen bzw. Bewältigung von Risiken der künftigen Entwicklung enthält, zum Umgang mit diesen Chancen bzw. Risiken (vgl. Tz. A35). 35 Das Verständnis der Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Aufstellung des Lageberichts umfasst die Beurteilung von deren Angemessenheit. 36 Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer für wesentliche prognostische Angaben ein Verständnis zu erlangen über die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) einschließlich des Prozesses, den die gesetzlichen Vertreter zur Identifizierung und bei der Ermittlung von prognostischen Angaben zugrunde legen, einschließlich 13

14 a) der bei der Ermittlung von prognostischen Angaben angewandten Methode, einschließlich Datenerfassung und -aufbereitung sowie, soweit vorhanden, des angewandten Prognosemodells; b) der Annahmen, die den prognostischen Angaben zugrunde liegen; c) der Frage, ob die gesetzlichen Vertreter einen Sachverständigen hinzugezogen haben; d) der Frage, ob gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum die Methoden zur Ermittlung der prognostischen Angaben geändert wurden oder hätten geändert werden sollen und die Begründung dafür; e) der Frage, ob und soweit zutreffend wie die gesetzlichen Vertreter die Auswirkung einer Prognoseunsicherheit beurteilt haben. 37 Um Nachweise über die allgemeine Verlässlichkeit der vom Unternehmen verwendeten Methoden zur Ermittlung von Prognosen zu erlangen, hat der Abschlussprüfer die für vorhergehende Geschäftsjahre berichtete Prognosen mit den tatsächlichen Ergebnissen zu vergleichen Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht 38 Der Abschlussprüfer muss die Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Lageberichts- und Aussageebene identifizieren und beurteilen (einschließlich der quantitativen bzw. qualitativen Aspekte dieser Angaben (vgl. Tz. A36)), um eine Grundlage für die Gestaltung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen zu schaffen. 39 Bei der nach Tz. 38 geforderten Identifizierung und Beurteilung hat der Abschlussprüfer die mit prognostischen Angaben verbundene Prognoseunsicherheit einzubeziehen. 11. Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben im Lagebericht Allgemeine Reaktionen auf Ebene des Lageberichts als Ganzes 40 Der Abschlussprüfer hat allgemeine Reaktionen zu planen und umzusetzen, um den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Lageberichtsebene zu begegnen (vgl. Tz. A37) Reaktionen auf Aussageebene Reaktionen auf Aussageebene in Bezug auf sämtliche Informationskategorien 41 Der Abschlussprüfer hat weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, deren Art, Umfang und Zeitpunkt auf den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene basieren und auf diese ausgerichtet sind (vgl. Tz. A38). 14

15 42 Der Abschlussprüfer hat die Wirksamkeit der für die Aufstellung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zu beurteilen, wenn er auf Grundlage der Risikobeurteilung a) zu dem Ergebnis gelangt, dass durch aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise erlangt werden können oder b) bei der Festlegung von Art, Umfang und Zeitpunkt der aussagebezogenen Prüfungshandlungen von der Wirksamkeit der Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) ausgeht. 43 Ungeachtet der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben hat der Abschlussprüfer für die wesentlichen Angaben im Lagebericht aussagebezogene Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen. Der Abschlussprüfer hat im Einzelfall abzuwägen, ob Bestätigungen Dritter als aussagebezogene Prüfungshandlung einzuholen sind. Werden Bestätigungen Dritter eingeholt, sind die Grundsätze des IDW PS 302 n.f. 19 zu beachten. 44 Die aussagebezogenen Prüfungshandlungen haben auch den Abgleich oder die Abstimmung der Lageberichtsangaben mit den zugrunde liegenden Unterlagen des Unternehmens zu umfassen. 45 Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen auf Aussageebene durchzuführen, um festzustellen, ob die Angaben im Lagebericht mit denen im Abschluss und ggf. mit denen im Einzelabschluss nach 325 Abs. 2a HGB in allen wesentlichen Belangen übereinstimmen (vgl. Tz. A39). 46 Der Abschlussprüfer hat für vergangenheitsorientierte Angaben anhand ausreichender und angemessener Nachweise zu beurteilen, ob diese Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (vgl. Tz. A9). 47 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die im Lagebericht enthaltenen Angaben entsprechend dem Grundsatz der Informationsabstufung für das Verständnis der Adressaten ausreichend und geeignet sind und mit den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen, insb. dem bei der Prüfung erlangten Verständnis über die Geschäftstätigkeit sowie das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld, in Einklang stehen (vgl. Tz ) Besondere Reaktionen auf Aussageebene für ausgewählte Informationskategorien des Lageberichts Ziele und Strategien 48 Enthält der Lagebericht Ausführungen zu den Zielen und Strategien des Unternehmens, hat der Abschlussprüfer diese Angaben auf Basis interner Berichterstattungen, Protokolle und Gremienbeschlüsse sowie gesetzlicher und gesellschaftsver- 19 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Bestätigungen Dritter (IDW PS 302 n.f.) (Stand: ). 15

16 traglicher Regelungen nachzuvollziehen. Der Abschlussprüfer hat ferner die Angemessenheit der Berichterstattung über das Ausmaß, den Zeitbezug und die Umsetzung der Ziele und Strategien anhand konkret im Unternehmen getroffener Maßnahmen zur Umsetzung zu beurteilen (vgl. Tz. A40). Steuerungssystem 49 Enthält der Lagebericht eine Darstellung des im Unternehmen eingesetzten Steuerungssystems, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die im Unternehmen für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen (d.h. die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren) an dieser Stelle angegeben wurden (vgl. Tz. A41 A44). Des Weiteren hat er zu beurteilen, ob ihre Berechnungsweise soweit nicht für den verständigen Adressaten offensichtlich angemessen dargestellt ist (vgl. Tz. A45). Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob die in die Darstellung des Steuerungssystems einbezogenen bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren mit denen im Wirtschaftsbericht und im Prognosebericht konsistent sind. Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen 50 Der Abschlussprüfer hat die Angaben zu den gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen anhand konkreter Quellen nachzuvollziehen und zu beurteilen, ob diese Quellen einschlägig und verlässlich sind (vgl. Tz. A46 A48). 51 Des Weiteren hat er festzustellen, ob die Angaben für die Betrachtung der gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage erforderlich sind. Geschäftsverlauf 52 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs mit der im Abschluss dargestellten Finanz- und Ertragslage in Einklang steht. Ferner hat er zu beurteilen, ob die Analyse des Geschäftsverlaufs ausgewogen und umfassend ist sowie dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht (Tz. A49). 16

17 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren 53 Der Abschlussprüfer hat die Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand konkreter Quellen nachzuvollziehen und zu beurteilen, ob diese Quellen einschlägig und verlässlich sind. Des Weiteren hat er festzustellen, ob die Angaben für die Betrachtung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage relevant sind (vgl. Tz. A50). 54 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die im Lagebericht vorgenommene Analyse und Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit der im Abschluss dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Einklang steht. Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausgewogen und umfassend ist sowie dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. 55 Bezüglich der in die Analyse einbezogenen und erläuterten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob es sich um die bedeutsamsten für die interne Steuerung herangezogenen Größen handelt und sie für den verständigen Adressaten erkennbar, nachvollziehbar und aus dem Abschluss überleitbar sind, sofern eine solche Überleitung sinnvoll möglich ist (vgl. Tz. A51 A52). Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die in den Wirtschaftsbericht einbezogenen bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren mit denen im Prognosebericht und ggf. in der Darstellung des Steuerungssystems konsistent sind (vgl. Tz. A53). 56 Zur Beurteilung der Relevanz und Vollständigkeit der bedeutsamsten Leistungsindikatoren ist die unternehmensinterne Berichterstattung als Nachweis heranzuziehen (vgl. Tz. A54). 57 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob wesentliche Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr in angemessener Weise dargestellt und erläutert werden. Prognosebericht 58 Der Abschlussprüfer muss feststellen, ob der Lagebericht für den erforderlichen Prognosezeitraum prognostische Angaben zu den für die Steuerung des Unternehmens bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren enthält. Die nachfolgenden Prüfungsanforderungen beziehen sich auf die prognostischen Angaben zu den für die Steuerung des Unternehmens bedeutsamsten Leistungsindikatoren sowie auf sonstige wesentliche prognostische Angaben. 59 Der Abschlussprüfer hat sich die den prognostischen Angaben zugrunde liegenden Annahmen vom Unternehmen darlegen zu lassen (vgl. Tz. A55). Dies umfasst auch Informationen darüber, warum ggf. alternative Annahmen verworfen wurden oder wie auf andere Weise mit Prognoseunsicherheiten umgegangen worden ist. 17

18 60 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, welche der der jeweiligen Prognose zugrunde liegenden Annahmen bedeutsam sind (vgl. Tz. A56) und ob diese Annahmen im Lagebericht in angemessener Weise vollständig dargestellt sind. 61 Der Abschlussprüfer hat zu diesem Zweck die bedeutsamen Annahmen auf Basis von angemessenen und ausreichenden Prüfungsnachweisen nachzuvollziehen und die Vertretbarkeit dieser Annahmen zu beurteilen (vgl. Tz. A57 A58). Ferner hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob diese Annahmen mit seinen während der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen. Sind für die Beurteilung dieser Annahmen besondere Fachkenntnisse notwendig, um ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, hat der Abschlussprüfer zu bestimmen, ob die Arbeit eines Sachverständigen zu berücksichtigen ist. 20 Bei der Beurteilung der bedeutsamen Annahmen hat der Abschlussprüfer zu würdigen, ob die gesetzlichen Vertreter die Absicht haben und in der Lage sind, die in den Annahmen implizit enthaltenen Maßnahmen umzusetzen, und dass den Annahmen insgesamt keine einseitige Ermessensausübung zugrunde liegt, die dazu führt, dass prognostische Angaben wesentlich falsch dargestellt werden. Sofern der Eintritt bedeutsamer Annahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet wird, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob der Lagebericht alternative Betrachtungen und ihre Auswirkungen enthält, um die Schwankungsbreite der vom Unternehmen erwarteten Entwicklungen ausreichend darzustellen und zu erläutern (vgl. Tz. A59 A61). 62 Der Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die prognostischen Angaben aus den zugrunde liegenden Annahmen sachgerecht abgeleitet wurden. Sofern den prognostischen Angaben eine integrierte Planungsrechnung zugrunde liegt, hat der Abschlussprüfer auch deren logische Konsistenz und deren Berechnung nachzuvollziehen (vgl. Tz. A62 A63). 63 Zur Einschätzung der Prognosesicherheit der Planungen des Unternehmens ist ein Vergleich der Unternehmensplanungen der Vorjahre oder der Vorjahreslageberichte mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung vorzunehmen (vgl. Tz. A64). Soweit sich die Prognosen des Unternehmens in der Vergangenheit deutlich von der tatsächlich eingetretenen Entwicklung unterscheiden, hat sich der Abschlussprüfer ein Verständnis für die Ursachen der Abweichungen zu verschaffen und zu beurteilen, ob aktuelle Prognosen des Unternehmens vor diesem Hintergrund vertretbar sind. 64 Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Prognosen im Lagebericht von internen Erwartungen des Unternehmens oder von Planungsrechnungen abweichen, die für Bewertungsentscheidungen im Rahmen der Bilanzierung verwendet wurden. 65 Der Abschlussprüfer hat zusätzlich festzustellen, ob Prognosen vom Unternehmen unmissverständlich als solche gekennzeichnet sind und zu würdigen, inwieweit insb. bei wertenden Aussagen des Unternehmens durch Darstellungsform und Wortwahl möglicherweise ein falsches Bild der tatsächlich vom Unternehmen erwarteten Verhältnisse vermittelt wird. 20 Vgl. IDW PS 322 n.f., Tz

19 Chancen- und Risikobericht 66 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung vollständig im Lagebericht angegeben werden (vgl. Tz. A65). 67 Der Abschlussprüfer hat die Wirksamkeit der Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Erfassung und Bewertung der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu beurteilen (vgl. Tz. A66 A69), wenn er auf Grundlage der Risikobeurteilung a) zu dem Ergebnis gelangt, dass durch aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise für die Beurteilung der wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung erlangt werden können oder b) von der Wirksamkeit der Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) ausgeht und daher Art, Umfang und Zeitpunkt der aussagebezogenen Prüfungshandlungen anpassen möchte. Der Abschlussprüfer hat die im Lagebericht dargestellten Chancen und Risiken mit denen durch die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) erfassten und bewerteten Risiken abzugleichen (vgl. Tz. A70). 68 Im Rahmen der Beurteilung, ob die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung vollständig im Lagebericht angegeben wurden, hat der Abschlussprüfer zu würdigen, ob die dargestellten Chancen und Risiken mit anderen ihm zur Kenntnis gelangten relevanten Informationen in Einklang stehen (vgl. Tz. A71). 69 Der Abschlussprüfer hat die Tragweite (Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielle Auswirkungen) der ihm bekannten Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung anhand geeigneter Informationen nachzuvollziehen (vgl. Tz. A72). Unter Berücksichtigung der Tragweite hat er zu beurteilen, ob die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht enthalten und zutreffend im Lagebericht dargestellt und beurteilt sind (vgl. Tz. A73). Hierzu hat er zu würdigen, ob diese Chancen und Risiken im Lagebericht durch die Verdeutlichung ihrer Tragweite ausreichend analysiert und beurteilt werden. 70 In Bezug auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung hat er auf Basis der Grundsätze zur Prüfung des Abschlusses nach IDW PS auch zu beurteilen, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen, sowie festzustellen, ob diese im Lagebericht angemessen angegeben und als solche bezeichnet werden. Ist die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen, besteht aber gleichwohl eine erhebliche Unsicherheit über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, so hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, 21 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270) (Stand: ). 19

20 a) ob im Lagebericht sowohl die bestandsgefährdenden Tatsachen angemessen dargestellt sind als auch die Pläne der gesetzlichen Vertreter, mit diesen bestandsgefährdenden Tatsachen umzugehen, sowie b) ob aus dem Lagebericht klar hervorgeht, dass die dargestellten bestandsgefährdenden Tatsachen eine erhebliche Unsicherheit über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit erkennen lassen. 71 Wenn der Lagebericht Aussagen über Maßnahmen zur Wahrnehmung von Chancen bzw. zur Bewältigung von Risiken der künftigen Entwicklung enthält, hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob a) die gesetzlichen Vertreter voraussichtlich in der Lage sind, die Maßnahmen umzusetzen, b) die Maßnahmen voraussichtlich geeignet sind, die entsprechenden Chancen wahrzunehmen bzw. den entsprechenden Risiken zu begegnen, und c) die Maßnahmen und deren erwartete Auswirkung sachgerecht im Lagebericht dargestellt sind. 72 Der Abschlussprüfer hat zu würdigen, ob die Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung insgesamt ausgewogen ist und der Lagebericht die Chancen- und Risikosituation angemessen widerspiegelt (vgl. Tz. A74). Grundzüge des Vergütungssystems 73 Der Abschlussprüfer hat bei der Prüfung des Lageberichts von börsennotierten Aktiengesellschaften die Beschreibung der Grundzüge des Vergütungssystems daraufhin zu beurteilen, ob diese Beschreibung mit der im Unternehmen vorhandenen Dokumentation des Vergütungssystems übereinstimmt und den tatsächlich angewandten Vergütungsgrundsätzen entspricht. Übernahmerelevante Angaben und Angaben zu eigenen Aktien 74 Bei der Prüfung übernahmerelevanter Angaben, die sich aus Bestimmungen der Satzung oder aus Beschlüssen der Hauptversammlung ergeben ( 289 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 7 HGB) bzw. auf Mitteilungen an die Gesellschaft beruhen ( 289 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB), hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die einschlägigen satzungsmäßigen Bestimmungen oder Hauptversammlungsbeschlüsse bzw. die vorliegenden Mitteilungen im Lagebericht vollständig und zutreffend angegeben sind. Bei der Prüfung von Angaben nach 289 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 HGB hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die einschlägigen satzungsmäßigen Bestimmungen im Lagebericht vollständig und zutreffend angegeben sind, oder festzustellen, ob im Lagebericht auf die gesetzlichen Regelungen zur Ernennung und Abberufung des Vorstands ( 84, 85 AktG) sowie zur Änderung der Satzung ( 133, 179 AktG) verwiesen wurde. 20

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