Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -
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- Alexander Pfaff
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1 Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner /in Datum We/hs Rundschreiben Nr. 82/ Steuern 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - 2. Bundesverfassungsgericht: - Verzinsung von Steuernachforderungen verfassungsgemäß - 3. Bundesfinanzhof: Werbungskosten und Instandhaltungsrücklage - Abzug erst nach Investition möglich - Vorsitzender Michael Hennrich MdB Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / Ust-IdNr. DE Telefax 0711 / Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ , Konto Anschrift Werastraße 1, Stuttgart Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland, @hausundgrund-wuerttemberg.de Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v.
2 2 / 5 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Das Finanzgericht Münster reiht sich in die Gerichte ein, die die im Jahre 1999 rückwirkend geänderte Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Immobiliengeschäften für verfassungswidrig halten. In einer Entscheidung vom 17. August 2009 (Az. 10 K 3918/05 E, zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) haben die westfälischen Richter dem Bundesverfassungsgericht einen Fall vorgelegt, in dem es um die Einbeziehung des Wertes eines Gebäudes in die Spekulationssteuer gemäß 22, 23 EStG geht. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im März 1998 ein unbebautes Grundstück erworben und mit dem Bau eines Hauses begonnen. Anfang Februar 1999 veräußerte er das Grundstück nebst Rohbau, der von dem neuen Eigentümer erst im Mai 1999 vollendet wurde. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks und bezog bei der Gewinnermittlung auch das noch nicht fertiggestellte Gebäude mit ein. Statt eines Veräußerungsgewinns in Höhe von rund Euro legte das Finanzamt einen Gewinn von ca Euro zu Grunde. Im März 1999 hatte der Bundestag zum einen eine Verlängerung der Spekulationsfristen bei privaten Immobiliengeschäften von zwei auf zehn Jahre zugestimmt. Dies hatte allerdings auf den zu entscheidenden Fall keine Auswirkung, da Anund Verkauf des Grundstücks innerhalb eines Jahres erfolgten und die verlängerte Spekulationsfrist damit nicht relevant war. Zum anderen beschloss die rot-grüne Bundestagsmehrheit im Dezember 1999 aber, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch Gebäude mit einzubeziehen sind, die auf einem zunächst unbebaut erworbenen Grundstück errichtet werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fertiggestellt worden sind. Diese Änderungen gelten nach dem sogenannten Steuerbereinigungsgesetz rückwirkend für alle Verkäufe, die nach dem Jahreswechsel 1998/1999 getätigt werden. Die bis Ende 1998 geltende Regelung sah dagegen vor, dass im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nur bereits fertiggestellte Gebäude in den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mit einbezogen werden. Gegen die Einbeziehung des noch im Bau befindlichen Hauses klagte der ehemalige Eigentümer und konnte das FG Münster von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung überzeugen, welches das Verfahren aussetzte und dem Verfassungsgericht vorlegte. Das FG Münster meint, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Verkaufes auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht vertrauen dürfe. Der Kläger habe beim Grundstücksverkauf im Februar 1999 nicht damit rechnen müssen, dass der Gesetzgeber die Regelungen zu den privaten Grundstücksgeschäften rückwirkend ändert und dadurch auch den Gewinn aus einem noch unfertigen Gebäude besteuert. Die bis zum Verkaufszeitpunkt geltende Regelung habe vorgesehen, dass ein nach einem Grundstückserwerb errichtetes Gebäude nicht unter die Anwendung des 23 Abs. 1 EStG a. F. falle. Mit der im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 im Dezember 1999 erfolgten rückwirkenden Änderung der entsprechenden Vorschrift habe der Gesetzgeber gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.
3 3 / 5 Hinweise Die im Jahre 1999 geänderte Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ist in verschiedener Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich. So hat der Bundesfinanzhof dem Verfassungsgericht im Jahre 2003 ein Verfahren zur Entscheidung vorgelegt, in dem es um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobiliengeschäfte von zwei auf zehn Jahre geht, soweit die alte Frist von zwei Jahren Anfang 1999 bereits abgelaufen war (Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az. IX R 46/02 / Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht 2 BvL 2/04). Das FG Köln wiederum hält die rückwirkende Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist für die Fälle für verfassungswidrig, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (4. März 1999) bereits entsprechende Immobilien veräußert worden waren (Beschluss vom 25. Juli 2002, Az. 13 K 460/01), und hat ein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 14/02). Steuerfestsetzungen, bei denen es auf die verlängerten Spekulationsfristen oder - wie im aktuellen Fall - um die Einbeziehung von Gebäuden in die Spekulationssteuer ankommt, können in ähnlich gelagerten Fällen mit einem Einspruch offen gehalten werden.
4 4 / 5 2. Bundesverfassungsgericht: Verzinsung von Steuernachforderungen verfassungsgemäß - Die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach 233a der Abgabenordnung (AO) im Falle von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vorschrift angezweifelt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 3. September 2009, Az. 1 BvR 2539/07). Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob im Falle verspätet festgesetzter Steuern die Erhebung von 6 Prozent Zinsen jährlich angemessen ist. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls sieht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Finanzamt Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt rund Euro gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt. Dagegen wandte sich die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen mit der Begründung, die Erhebung von Nachzahlungszinsen sei zumindest in den Fällen verfassungswidrig, in denen die verspätete Steuerfestsetzung allein durch fehlerhaftes Verhalten bzw. die verzögerte Bearbeitung durch die Finanzbehörden verursacht sei. Im Übrigen sei der derzeitige gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent p. a. unangemessen hoch. Dem folgten die Karlsruher Richter nicht und nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung führten sie aus, dass 233 AO weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Mit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach 233a AO (Vollverzinsung) wolle der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass Steuern zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden, aber für alle Steuerpflichtigen zum gleichen Zeitpunkt entstehen. Die Vorschrift beruhe auf der typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuern verspätet festgesetzt werden, einen Liquiditätsvorteil erlange, den andere Steuerpflichtige nicht hätten. Dabei komme es auch nicht darauf an, wer die verspätete Steuerfestsetzung verschuldet habe. Die Vollverzinsung diene zudem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Auch in der Höhe des Zinssatzes liege kein Verfassungsverstoß. Im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung könne ein einheitlicher Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich festgelegt werden, der auch nicht regelmäßig an die tatsächlichen marktüblichen Zinssätze angepasst werden müsse, so dass Bundesverfassungsgericht.
5 5 / 5 3. Bundesfinanzhof: Werbungskosten und Instandhaltungsrücklage - Abzug erst nach Investition möglich - Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, können die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nach 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG erst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der WEG-Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich ausgibt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 9. Dezember 2008, Az. IX B 124/08) und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Nach Ansicht des BFH seien die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit ihrer Zahlung aufgrund der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar beim Steuerpflichtigen abgeflossen. Sie könnten aber trotzdem erst dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch investiert werden. Daran ändere auch die Einführung des 10 Abs. 6 und 7 WEG nichts, wonach Wohnungseigentümergemeinschaften seit Anfang Juli 2007 teilrechtsfähig sind. Zum einen könne erst im Zeitpunkt einer Investition der Instandhaltungsrücklage beurteilt werden, wie diese Investitionen in das Gemeinschaftseigentum steuerlich zu behandeln seien: als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder als abzuschreibender Herstellungsaufwand. Zum anderen beantworte die Zuweisungsentscheidung des 10 Abs. 6 und 7 WEG, wonach das Verwaltungsvermögen bzw. die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre, nicht die steuerlich maßgebliche Frage, wann und in welcher Höhe Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der BFH verkenne allerdings nicht, dass seine Rechtsauffassung dazu führen könne, dass im Falle eines Verkaufs des WEG-Eigentums der Werbungskostenabzug für den Verkäufer verloren gehen könne. Der Verkäufer solle die von ihm der Instandhaltungsrücklage zugeführten Beträge dann einfach bei der Kaufpreisgestaltung berücksichtigen. Den Beschluss vom haben wir in der Anlage für Sie beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ottmar H. Wernicke Geschäftsführer Anlage
- Rundschreiben Nr. 43/2008. Recht. Entscheidungen des BGH und des LG Düsseldorf
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