Gesetzgebung zum Internetrecht
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- Ingelore Ziegler
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Internetrecht Verena Steigert, Dipl. Jur. Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
2 Überblick I. Haftung des Internet Service Providers bei User Generated Content Seiten BGH entscheidet im Fall marions kochbuch.de II. Konkludente Einwilligung im WWW DasFacebook Facebook Urteil des OLG Köln III. Mehr Datenschutz Dt ht bei ider Verwendung von Cookies Zur Änderung der RL 2002/58/EG
3 I. BGH marions kochbuch.de h
4 Haftung des Internet Service Providers BGH marions kochbuch.de * Sachverhalt Kläger bietet auf kochbuch.de kostenlos Rezepte mit den dazugehörigen von ihm erstellten Fotografien an Beklagte betreiben unter der Domain ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung Rezepte stammen größtenteils von Privatpersonen und werden erst nach Sichtung und Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit freigeschaltet => User Generated Content Seite Dritte veröffentlichten mehrfach hf hohne Zustimmung des Klägers von diesem angefertigte Fotografien auf der Plattform der Beklagten Eingriff in das ausschließliche Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung Bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen gg die Beklagte? * BGH, Urteil vom , Az. I ZR 166/97
5 Haftung des Internet Service Providers Grundsätze der Haftung von Internet Service Providern (ISP) Hft Haftung für eigene Inhalte Haftung für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen, 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) Unterlassungs und Schadensersatzansprüche nach 97 UrhG ISP als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung Auch bei Zueigenmachenfremder e e Inhalte ate Haftung für fremde Inhalte Hft Haftung für fremde Inhalte nach den Grundsätzen der Störerhaftung Haftungsprivileg des 10 TMG nur für Schadensersatz Ansprüche Unterlassungsansprüche gegen den Störer gem. 97 Abs. 1 UrhG i.v.m. 823 Abs. 1, 1004 BGB Wann liegteinzueigenmachen ein vor?
6 Haftung des Internet Service Providers Indizien für eine Zueigenmachung nach BGH entscheidend ist die objektive Sicht eines verständigen Nutzers i.r.e. Gesamtbetrachtung füreine Zueigenmachung spricht: redaktionelle Vorabkontrolle durch die Betreiber Kennzeichnung der Fotos mit dem Emblem des Plattformbetreibers urspr. Verfasser erscheint lediglich als Aliasname unter der Zutatenliste nutzergenerierte Inhalte bilden redaktionellen Kerngehalt des Angebots umfassende Rechteinräumung durch die Nutzer Betreiber ziehtkommerziellen Nutzenausdenfremderstellten erstellten Inhalten seiner Website
7 Haftung des Internet Service Providers Gegenmaßnahmen Distanzierungsklauseln zur Klarstellung ki keine redaktionelle dki Vorauswahl hlbiu bei User Generated Content Seiten urspr. Verfasser in den Vordergrund stellen Absehen von digitalen Wasserzeichen Rechteeinräumung nur soweit notwendig
8 II. OLG Köln Facebook
9 Facebook Urteil * Hintergrund: Funktionsweise von Personensuchmaschinen Personensuchmaschinen wie Yasni und 123people: gezielte Suche nach personenbezogenen Daten im WWW Anzeige der Suchergebnisse in Kategorien wie Bilder (Thumbnails), Telefonnummern, Blogs, Foreneinträge, Dokumente (Snippets) keine Sortierung nach Relevanz der Ergebnisse Gfh Gefahr von Personenverwechselungen * OLG Köln, Urteil vom , Az. 15 U 107/09
10 Facebook Urteil Mögliche Rechtsverletzungen durch Personensuchmaschinen Urheberrecht Datenschutzrecht Persönlichkeitsrecht Snippets (falsche) Persönlichkeitsprofile Thumbnails
11 Facebook Urteil Das Recht am eigenen Bild, 22 Kunsturhebergesetz (KUG) Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs.1 GG schütztden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung seines Bildnisses nach 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet toder öffentlich zur Schau gestellt werden Ausnahmen in 23 KUG z.b. bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk einer Landschaft, Versammlungen
12 Facebook Urteil Sachverhalt Beklagter betreibt eine Personensuchmaschine unter dem Namen des Klägers fanden sich hier von diesem zwei Fotos eines davon hatteder Kläger selbst in sein Nutzerprofilbei Facebook eingestellt von der durch Facebook eingeräumten Option einer Sperre gegenüber dem Zugriff durch Suchmaschinen machte der Kläger keinen Gebrauch Kläger verlangt tunterlassung wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild Liegt in der Veröffentlichung eines Fotos in einem Social Network die konkludente Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses durch andere Medien?
13 Facebook Urteil Die Entscheidung des OLG Köln keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Teil des APR konkludente Einwilligung des Klägersin die Nutzung seines Bildnisses durchdiedie Personensuchmaschine Foto fand sich im öffentlichen Nutzerprofil bei Facebook => allgemein zugänglich AGB von Facebook erlauben Sperre gegenüber Suchmaschinen => Opt out Modell Kläger machte von Sperre keinen Gebrauch
14 Facebook Urteil Auswirkungen des Urteils Gleichklang mit BGH Urteil zur Google Bildersuche Appell an Eigenverantwortung der Internet Nutzer relativ geringe Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Einwilligung im WWW
15 III. Cookie Richtlinie i
16 Cookie Richtlinie* Datenschutzrechtliche Problematik von Cookies Cookies sind vom Webserver auf dem Rechner eines Internetnutzers gespeicherte Datensätze problematisch bei Verarbeitung personenbezogener Daten i.s.v. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis erforderlich nach 4 BDSG 15 TMG als Erlaubnisnorm für Session Cookies Opt out Lösung nach derzeitiger Rechtslage * RL 2009/136/EG
17 Cookie Richtlinie Änderung der RL 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) Artikel 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet wird, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.
18 Cookie Richtlinie Auswirkungen der Änderung künftig Opt in Lösung für alle Cookies => vorherige ausdrücklicheeinwilligung erforderlich Ziel: effizienterer Schutz vor Online Werbung Ausnahme nur für Session Cookies in Art. 5 Abs. 3 S. 2 der RL
19 Cookie Richtlinie Technische Möglichkeiten zur Einholung der Einwilligung Einwilligung in Pop Up Fenstern generelle Einwilligung anhand der Browsereinstellungen
20 Cookie Richtlinie Umsetzung Umsetzung ins deutsche Recht bis zum 25. Mai 2011 Umsetzungsspielraum bei Richtlinien => Gesetzgeber kann über Vorgaben hinausgehen
21 Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht Forschungsstelle Recht im DFN E Mail an: recht@dfn.de Vielen Dank kfür Ihre Aufmerksamkeit!
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