Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm GmbH Aktenzeichen: KEK 687 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der German Car TV Programm GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Gabrielides und Raimund Köhler, Thalkirchner Straße 56, München, Veranstalterin w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller- Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Die German Car TV Programm GmbH ( German Car TV ) hat mit Schreiben vom bei der BLM Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die BLM hat die Anzeige der KEK mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Die Beteiligungsveränderungen betreffen die Muttergesellschaft der Veranstalterin, die Motorvision Ltd. Deren bisherige Mehrheitsgesellschafterin, die Paragon Investment Fund Ltd., beabsichtigt sämtliche von ihr an der Motorvision Ltd. gehaltenen Anteile (87,03 %) zu veräußern. Die Veräußerung soll laut Schreiben der Veranstalterin vom mit Wirkung zum erfolgen. Erwerber der Anteile sollen zu 8,7 % Dr. Michael Rimbeck und zu 78,33 % die MCCP Holding PTE Ltd. ( MCCP Holding PTE ), Singapur, sein. Des Weiteren teilte die Veranstalterin mit, dass die Paragon Investment Fund Ltd. bereits am in Thunderbird Private Equity Fund umfirmiert wurde. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 German Car TV veranstaltet das ganztägige Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramm MotorVision TV, u. a. zu den Themen Auto, Mobilität und Technik. Die Lizenz für dieses Programm erteilte die BLM mit einer Befristung bis zum (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 585/589). MotorVision TV wird über die Plattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( Sky ) verbreitet. Die Veranstalterin wurde seit Januar 2010 von der Motorvision Licensing Ltd., eine %ige Tochtergesellschaft der Motorvision Ltd., mit 75 % der Programminhalte beliefert (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. MotorVision TV, Az.: KEK 642). Aufgrund einer gruppeninternen Umstrukturierung ist das Filmrechtearchiv der Motorvision Licensing Ltd. an eine andere Tochtergesellschaft der Motorvision Ltd., die MV International GmbH, Zürich/Schweiz, veräußert worden. Im Zuge dessen hat die MV International GmbH den bisherigen Programmzulieferungsvertrag unverän-

3 3 dert übernommen und liefert nunmehr der Veranstalterin seit Februar 2012 bis zu 75 % der Programminhalte zu. 2.2 Sämtliche Anteile der Veranstalterin werden von der Motorvision Ltd. gehalten. An ihr sind, neben den neu hinzutretenden Gesellschaftern, der MCCP Holding PTE und Dr. Michael Rimbeck (s. I 1.2), unverändert die Aya Beteiligungs GmbH, Reutlingen, in Höhe von 7,97 % und die Inberas GmbH, Speyer, in Höhe von 5,00 % beteiligt Alleiniger Gesellschafter der MCCP Holding PTE ist die WT EQUITIES Ltd., Tortola, British Virgin Islands, deren alleiniger Gesellschafter Herr Paul Bauer- Schlichtegroll, Ermatingen (Schweiz) ist. Dieser verfügt laut Angaben der Veranstalterin über keine weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Medienbeteiligungen i. S. des 28 RStV Sämtliche Anteile an der Aya Beteiligungs GmbH hält die APIS Management GmbH, an der Michael Kauer und Stefan Dinauer jeweils 50 % der Anteile halten Die APIS Management GmbH ist auch in Höhe von 75 % an der Inberas GmbH beteiligt; die restlichen 25 % der Anteile hält der APIS-Gesellschafter Stefan Dinauer direkt Nach Angaben der Veranstalterin verfügt Dr. Michael Rimbeck über keine weiteren Beteiligungen an Medienunternehmen.

4 4 3 Beteiligungsübersicht Die nachfolgende Übersicht zeigt die künftig bestehenden Beteiligungsverhältnisse: Paul Bauer- Schlichtegroll Michael Kauer Stefan Dinauer WT EQUITIES Ltd. APIS Management GmbH 25 Michael Rimbeck MCCP Holding PTE Ltd. Aya Beteiligungs GmbH 75 Inberas GmbH 8,70 78,33 7,97 5,00 Motorvision Ltd. MotorVision TV German Car TV Programm GmbH (E) Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG Programmveranstalter E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch den Plattformbetreiber ( 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV) II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem

5 5 Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die angemeldeten Veränderungen sind noch nicht vollzogen, der Vorschrift des 29 RStV wurde somit genügt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm MotorVision TV wird der Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Daneben wird das Programm auch der Motorvision Ltd. gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV sowie der MCCP Holding PTE, WT EQUI- TIES Ltd. und Paul Bauer-Schlichtegroll gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern Die KEK hat den zwischen der Veranstalterin und Sky geschlossenen Plattformvertrag bereits im Verfahren i. S. German Car TV Programm GmbH, Az.: KEK 642, geprüft und eine Zurechnung des Programms MotorVision TV zu Sky gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV vorgenommen. Der Vertrag besteht unverändert fort, so dass auf die Feststellungen im vorgenannten Beschluss im vollen Umfang Bezug genommen wird. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach Angaben der Veranstalterin liegen ihr für das Programm MotorVision TV keine Erkenntnisse über Zuschaueranteile vor. Eine AGF/GfK-Mitgliedschaft besteht nicht. Die Veranstalterin geht jedoch von einem Zuschaueranteil für MotorVision TV von unter 0,1 % aus. Im Prüfverfahren i. S. Sky Sport News HD, Az.: KEK 673, wurden der KEK die Zuschaueranteile aus der AGF/GfK-Fernsehforschung sowie die internen Marktanteile aus der Sky-Marktforschung für die auf der Sky-Plattform verbreiteten Programme übermittelt. Demnach beträgt der Zuschaueranteil (Zeitraum: Juli 2010 bis Juni 2011) für die gesamte Sky-Plattform 1,5 % und der Zuschaueranteil für das Programm MotorVision TV weniger als 0,01 %. Von einem im Referenzzeitraum (Dezember 2010 bis November 2011) deutlich gestiegenen Zuschaueranteil ist nicht

6 6 auszugehen. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Wagner

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