Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn

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1 Merkblatt Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Es gibt Leistungen, bei denen es nicht unüblich ist, dass sie zeitlich und räumlich vermischt mit den Leistungen für private Auftraggeber erbracht werden. Hierzu gehören z.b. Postdienstleistungen und Wäschereileistungen. Bei diesen Leistungen kann der Auftraggeber nicht selbst die geeignete Art und Weise der Zuordnung von Arbeitszeiten zu seinem Auftrag und die richtige Nachweisart und Kontrolle im Vorhinein bestimmen. Hierfür sind Ergänzungen der Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vorzunehmen. Ausgangspunkt ist, dass das Mindestarbeitsentgelt des 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen ist, die auf die Erfüllung der dem Brandenburgischen Vergabegesetz unterliegenden Aufträge entfällt. I. Berechnung der verschiedenen Leistungsteile und Feststellung der dem Brandenburgischen Vergabegesetz entsprechenden Bezahlung Der Auftraggeber hat festzustellen, ob die bei der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers das Mindestarbeitsentgelt des 3 Absatz 3 BbgVergG erhalten. Hierbei lassen sich folgende Konstellationen unterscheiden: 1. Alle Beschäftigten des Auftragnehmers werden nach Tarifen oder betriebsüblich höher oder mindestens in der Höhe entlohnt, die dem Mindestarbeitsentgelt des 3 Absatz 3 BbgVergG entspricht. In diesem Fall stellt die Feststellung der Bezahlung gemäß den Vorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes kein großes Problem dar. 2. Die für den öffentlichen Auftraggeber erbrachten Leistungsteile lassen sich eindeutig identifizieren bzw. zuordnen. Ebenso lassen sich die bei der Leistungserbringung für den öffentlichen Auftraggeber eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers eindeutig identifizieren. Diese Beschäftigten werden mindestens in der Höhe des Mindestarbeitsentgelts des 3 Absatz 3 BbgVergG entlohnt. Hier ist zunächst der Anteil an der Leistungserbringung für den öffentlichen Auftraggeber festzustellen. Die im zweiten Schritt vorzunehmende Feststellung der Bezahlung gemäß den Vorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes stellt dann kein großes Problem dar. 3. Die für den öffentlichen Auftraggeber erbrachten Leistungsteile lassen sich nicht eindeutig, sondern nur anteilig am Gesamtumsatz des Auftragnehmers identifizieren. In diesem Fall bestimmt sich das Entgelt nach dem Verhältnis der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz bearbeiteten Leistungsteile zu den für einen privaten Auftraggeber bzw. für private Auftraggeber erbrachten Leistungsteilen. In einem ersten Schritt ist demnach der Anteil festzustellen, den der Umsatz mit dem öffentlichen Auftraggeber am Gesamtumsatz voraussichtlich ausmachen wird. Ein Bezugszeitraum ist hier bewusst nicht vorgegeben. Erforderlich ist die Angabe eines solchen Zeitraums, die es dem Auftraggeber ermöglicht, eine Prognose über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Vergabegesetz zu treffen. In der Regel ist das der Zeitraum der Leistungserbringung. Bei längerfristigen Aufträgen ist ein ausreichend langer Zeitraum anzugeben. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, in welcher Höhe sich das Arbeitsentgelt erhöhen müsste. II. Nachweisart Je nachdem, welche der unter Punkt I. genannten Konstellationen vorliegt, sind die Nachweise durch den Auftragnehmer für das Vergabeverfahren bzw. die Kontrolle nach der Brandenburgisches Vergabegesetz- 1

2 Durchführungsverordnung anzubieten: 1. In der ersten Konstellation ist dem Angebot eine Kopie des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung oder eine Quellenangabe für den Text des Tarifvertrages oder einer sonstigen für den Auftragnehmer geltenden Lohn- oder Gehaltsvereinbarung beizufügen. Fehlen diese Angaben, gilt das Angebot als unvollständig. 2. In der zweiten Konstellation hat der Auftragnehmer dem Angebot die erforderlichen Angaben für Berechnungen, Nachweise und Kontrollwege beizufügen. Hintergrund ist, dass durch eine Vorgabe einer bestimmten Berechnungsmethode nicht in betriebliche Abläufe eingegriffen werden soll. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere nachzuweisen, wie die Leistungsteile für den öffentlichen Auftraggeber und die insofern eingesetzten Beschäftigten identifiziert werden sollen. Daneben hat der Auftragnehmer dem Angebot die Nachweise beizufügen, nach denen die Beschäftigten ein Arbeitsentgelt mindestens in der Höhe des Mindestarbeitsentgelts des 3 Absatz 3 BbgVergG erhalten. Das können in erster Linie die unter Nummer 1 genannten Nachweise sein (Kopie des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung usw.). Fehlen diese Angaben, gilt das Angebot als unvollständig. 3. In der dritten Konstellation hat der Auftragnehmer dem Angebot ebenfalls die erforderlichen Angaben für Berechnungen, Nachweise und Kontrollwege beizufügen. Er hat insbesondere anzugeben, welchen Anteil die für den öffentlichen Auftraggeber erbrachten Leistungsteile am Gesamtumsatz des Unternehmens voraussichtlich ausmachen. Zur Frage, welcher Zeitraum anzugeben ist, vgl. Nummer 3 des Abschnitts I. Berechnung der verschiedenen Leistungsteile und Feststellung der dem Brandenburgischen Vergabegesetz entsprechenden Bezahlung. Daneben hat er anzugeben, welchen Stundenlohn die Beschäftigten bisher erhalten und wie sich dieser Stundenlohn im Fall der Zuschlagserteilung erhöht. Für die Kontrolle nach der Brandenburgisches Vergabegesetz- Durchführungsverordnung bietet sich die Angabe der gesamten, einschließlich der nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz bearbeiteten Briefmengen im Verhältnis zu der nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz bearbeiteten Menge, und den Lohnlisten des Auftragnehmers an. Die entsprechenden Erklärungen und Nachweise hat der Auftragnehmer im Formblatt VOL anzugeben. III. Sonderfall 1: Bezahlung nach Akkordlohn/Nachweisarten Einen Sonderfall stellt es dar, wenn die Leistungsbestandteile für einen öffentlichen Auftraggeber nach Akkordlohn bezahlt werden. Die bisherigen Ausführungen gehen davon aus, dass die Beschäftigten einen Zeitlohn erhalten. In einigen Bereichen, z.b. bei Postdienstleistungen, wird aber häufig ein Akkordlohn gezahlt. Anders als beim Zeitlohn erfolgt die Vergütung nach Maßgabe des Mengenergebnisses pro Zeiteinheit. In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Zum einen kann eine Umstellung auf einen Zeitlohn vorgenommen werden, um die gesetzlichen Anforderungen unmittelbar und eindeutig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer zu erklären und nachzuweisen, dass eine Umstellung tatsächlich erfolgt ist bzw. für den öffentlichen Auftrag erfolgen wird. 2. Als Alternative kann die bisherige Entgeltform beibehalten werden. In diesem Fall ist eine Umrechnung des Akkordlohns in einen Zeitlohn vorzunehmen. Hierfür stehen - nach Wahl des Auftraggebers - folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Der Auftraggeber kann das folgende Umrechnungsmodell vorgeben. 2

3 Grundlagen der Entlohnung in Form eines Akkordlohns sind die Normalleistung und der Akkordrichtsatz. 1 Die Normalleistung wird im Rahmen von Arbeits- und Bewegungsstudien ermittelt und soll von einem bzw. einer eingearbeiteten Beschäftigten auf Dauer (sowie im Mittel der Arbeitszeit) erbracht werden können. 2 Der Akkordrichtsatz ist der (in der Regel tarifvertraglich festgelegte) Stundenlohn bei Normalleistung. 3 Unterschieden wird zwischen Zeitakkord und Stückakkord (Geldakkord): Zeitakkord Grundlage ist eine Stückzeit. Stückzeit: = 60 Minuten / durchschnittliche Leistung Akkordrichtsatz = Stundenlohn bei Normalleistung Akkordlohn = Menge X Stückzeit X Minutenfaktor Minutenfaktor = Akkordrichtsatz / 60 Stückakkord (Geldakkord) Der Geldbetrag pro Stück wird vorgegeben (Akkordsatz). Geldeinheit pro Stück (Akkordsatz) = Stundenlohn bei Normalleistung / geleistete Stückzahl Akkordrichtsatz = Stundenlohn bei Normalleistung Akkordlohn = Menge X Geldeinheit pro Stück In diesem Fall hat der Auftraggeber das Formblatt VOL 07-03a zu verwenden. Der potentielle Auftragnehmer hat die entsprechenden Angaben zu machen und mit Nachweisen zu belegen. Ein Berechnungsbeispiel findet sich unter Punkt V. 1. b) Der Auftraggeber kann es dem potentiellen Auftragnehmer überlassen, ihm ein transparentes und nachvollziehbares Umrechnungsmodell glaubhaft zu machen. Der potentielle Auftragnehmer muss dem Auftraggeber hierfür anhand eines eigenen transparenten und nachvollziehbaren Umrechnungskonzepts nachvollziehbar und nachprüfbar darlegen, dass jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin im Durchschnitt mindestens ein Entgelt in Höhe des Mindestarbeitsentgelts des 3 Absatz 3 BbgVergG erhält. Dabei bietet es sich an, die auch in anderen Zusammenhängen geltenden Berechnungsmethoden - z. B. in der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung oder bei den Kontrollen des Zolls - anzuwenden. Vorteil dieser Variante ist, dass hierdurch nicht in betriebliche Abläufe eingegriffen wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Formblatt VOL 07-03b zu verwenden. Der potentielle Auftragnehmer hat die entsprechenden Angaben zu machen und in dem Formblatt ein nachvollziehbares Umrechnungsmodell mit den sich daraus ergebenden Erhöhungen des Arbeitsentgelts darzulegen sowie die entsprechenden Nachweise beizufügen. IV. Sonderfall 2: Bezahlung nach Akkordlohn bei vermischten Leistungen 1 Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Akkordlohn, online im Internet: Stand: Ebda. 3 Ebda. 3

4 Einen weiteren Sonderfall stellt es dar, wenn bei vermischten Leistungen eine Bezahlung nach Akkordlohn erfolgt. In diesem Fall ist zunächst der Akkordlohn in einen Stundenlohn umzurechnen (vgl. Punkt III.). In einem zweiten Schritt sind sodann die verschiedenen Leistungsteile zu berechnen. Schließlich ist in einem weiteren Schritt festzustellen, in welcher Höhe sich das Arbeitsentgelt erhöhen müsste. Ein Berechnungsbeispiel findet sich unter Punkt V. 2. V. Berechnungsbeispiele 1. Bezahlung nach Akkordlohn Der Zeitlohn soll 5 Euro pro Stunde betragen. Die Normalleistung beträgt 10 Stück pro Stunde. Der Mitarbeiter soll 12 Stück pro Stunde schaffen. Zeitakkord Stückakkord (Geldakkord) Vorgabezeit: sechs Minuten pro Stück. Geldeinheit pro Stück = 5 Euro / 10 Stück = 0,5 Euro pro Stück Minutenfaktor = 5 Euro / 60 Minuten = 0,083 Euro pro Minute Akkordlohn = 12 Stück pro Stunde X 6 Minuten pro Stück X 0,083 Euro pro Minute = 6 Euro Stundenlohn: 6 Euro (da der Beschäftigte 20% mehr als die Normalleistung erbringt, steigt der Stundenlohn um 20 % (=1 Euro) 2. Bezahlung nach Akkordlohn bei vermischten Leistungen Akkordlohn = 12 Stück pro Stunden X 0,5 Euro pro Stück Stundenlohn: 6 Euro (da der Beschäftigte 20% mehr als die Normalleistung erbringt, steigt der Stundenlohn um 20 % (=1 Euro) Grundlage ist Beispiel 1. Der Anteil des öffentlichen Auftrags am Gesamtumsatz des Unternehmens macht 5% aus. 1. Schritt: In einem ersten Schritt ist der Akkordlohn in einen Zeitlohn umzurechnen. Hierfür kann auf das Beispiel unter Punkt V. 1. verwiesen werden. 2. Schritt: Feststellung der Erhöhung des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt müsste sich bei den Beschäftigten, die bei der Auftragsdurchführung eingesetzt werden, um 2,50 Euro pro Stunde erhöhen, um den Mindestarbeitsentgeltsatz des 3 Absatz 3 BbgVergG zu erreichen: Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und 25 Arbeitstagen in diesem Monat müsste das Arbeitsentgelt im konkreten Monat um 500 Euro erhöht werden. Da der Leistungsanteil für den öffentlichen Auftraggeber 5% beträgt, müsste das monatliche Arbeitsentgelt um 25 Euro erhöht werden (Arbeitstage pro Monat X Arbeitszeit pro Tag X 5 % X 2,50 Euro; 25 Arbeitstage pro Monat X 8 Stunden pro Tag X 5 % Leistungsanteil für den öffentlichen Auftraggeber X 2,50 Euro Differenz = 25 Euro). 3. Feststellung der Erhöhung des Arbeitsentgelts bei vermischten Leistungen bei Zeitlöhnen 4

5 Die Beschäftigten des Auftragnehmers erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 6 Euro. Der Leistungsanteil für den öffentlichen Auftraggeber beträgt 5% monatlich. Die Umrechnung entspricht der Umrechnung im Beispiel unter Punkt V. 2. Im Ergebnis müsste sich der Lohn um 25 Euro pro Monat erhöhen. V. Weitere Hinweise Sofern sich Teile der Leistung, die dem öffentlichen Auftraggeber zugerechnet werden können, und Teile der Leistung, die ihm nicht zugeordnet werden können, nicht trennen lassen (z.b. Abholung der Post beim öffentlichen Auftraggeber einerseits und Sortiertätigkeit der Briefe andererseits), ist die Gesamtkonstellation nach Ziffer I. 3. abzuwickeln. Voraussetzung ist, dass die betroffenen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zuzuordnenden Leistungsteile eine untergeordnete Bedeutung haben, so dass eine gesonderte Erfassung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. 5

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