1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005
|
|
- Gerd Kurzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - Dienstleistungszentrum - DZ IV 46 FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005 Zusätzlicher Krankenkassen-Beitragssatz 1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 Nach dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom (BGBl I S. 3445) müssen vom an alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag in Form eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen entrichten. Zeitgleich mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes sind die Krankenkassen von Gesetz wegen verpflichtet, ihre Beitragssätze in demselben Umfang (also um 0,9 Prozent) absenken. Im Ergebnis entsteht dadurch ab eine Mehrbelastung von 0,45 % für den Arbeitnehmer. Beispiel: Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Entgelt: 2000 KV-Beitragssatz bisher z.b. 14,4 % 7,20 % 144,00 7,20 % 144,00 KV-Beitragssatz neu ab ,75 % 135,00 6,75 % 135,00 (14,40-0,9 = 13,50) Ersparnis 9,00 9,00 Zusatzbeitrag 0,9 % 18,00 Mehrbelastung 9,00 Für weitere Informationen wird auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen " Zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 26. April 2005 verwiesen ( ;Service; Rundschreiben; Rundschreiben 2005). 2. Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss nach 257 SGB V 2.1. bei freiwillig Krankenversicherten: Die o. g. Neuregelungen gelten auch für freiwillig Versicherte. Da sie den Zusatzbeitrag selbst zu tragen haben, wird für den Zusatzbeitrag auch kein Arbeitgeberzuschuss gewährt. allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse z.b. 13,50 % zusätzlicher Beitragssatz 0,9 % Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung 507,60 Beitragszuschuss des Arbeitgebers (3.525 x 6,75 %) = 237,94 Beitraganteil des Arbeitnehmers (3.525 x 6,75% + 0,9%) = 269,66 Stand: 07/2005 Seite 1 von 5
2 2.2 bei privat Krankenversicherten: Privat Krankenversicherte zahlen keinen Zusatzbeitrag. Da jedoch auch der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen ab Juli 2005 von bisher 14,3 % um 0,9 % auf 13,4 % abgesenkt wird, ändert sich der Höchstzuschuss für privat Krankenversicherte. Der Höchstzuschuss beträgt vom an 236,18 (3.525 x 6,7 %). durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller 13,4 % Krankenkassen Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung z.b. 400, ,00 x 6,70 % = 236,18 höchstens 400,00 : 2 = 200,00 Beitragszuschuss des Arbeitgebers 200,00 durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller 13,4 % Krankenkassen Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung z.b. 500, ,00 x 6,70% = 236,18 500,00 : 2 = 250,00 Beitragszuschuss des Arbeitgebers 236,18 3. Umsetzung in KIDICAP 3.1 Allgemeines Die zum gesetzlich verordnete Senkung der Beitragsätze um 0,9 % wird zum AM maschinell ins Zahlungsverfahren eingespielt. Gleichzeitig wird bei KV- Pflichtversicherten aus dem beitragspflichtigen KV-Brutto und aus EGA (Einmalig Gezahltes Arbeitsentgelt) ein zusätzlicher Arbeitnehmer-Beitrag von 0,9 % berechnet. Der Zusatzbeitrag wird nicht gesondert ausgewiesen, sondern lediglich zu den "KV-AN- Beiträgen" bzw. zu den "KV-AN-EZ-Beiträgen" in Maske 9 bzw. 27 addiert. Seite 2 von 5
3 Beispiel: Beitragssatz BEK ab : 13,8 % (14,7 % - 0,9 %) 09 Sozialvers. allgemein anzeigen xxxxxxxxxx D0117 Maske 1 von 4 Kasse: 4001 BARMER ERS Ergebn: KV: Abr-Mon RR PV: Abr-Mon RR KV-Pflicht : 1 Brutto : 2136, ,69 Gilt-ab/bis : / Brutto2 : 2136, ,69 RK-KV-PV/JAE: / AN-Beitr : 166,66 23,50 Gilt-ab <+>: AG-Beitr : 147,43 18,16 Betriebsnr : Tage lfd : KVAG-Konto : EGA : JAE-Prüf : EGA-2 : LfG-Pflicht : AN-Beitr : PV-Pf/Zusbef: 1 / AG-Beitr : Gilt-ab/bis : / Tage : GfB-Schl : FrEntg-2 : Gilt-ab/bis : / JAEbrutto: 2213,58 GV-Schl. : U1-Beitr : LFG-Kasse : U2-Beitr : 3.2 Berechnung des Zusatzbeitrages bei besonderen Personengruppen Bei Geringverdienern (Azubis und Praktikanten) wird der errechnete Zusatzbeitrag zu den entsprechenden AG-Beiträgen addiert. Nur bei Überschreitung der Geringverdienergrenze wegen EGA (Einmalig Gezahltes Arbeitsentgelt) beteiligt sich der Arbeitnehmer anteilig. Im freiwillig Sozialen Jahr / im freiwillig ökologischen Jahr trägt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag allein. In der Altersteilzeit bleibt der Zusatzbeitrag aufgrund der Anwendung der unveränderten Entgelttabelle bei der fiktiven Vollzeitberechnung unberücksichtigt. In der Gleitzone wird der Zusatzbeitrag vom abgesenkten Brutto (=Gleitzonenbrutto) ermittelt. In der Krankengeldzuschussberechnung und in der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für Pflichtversicherte wird der Zusatzbeitrag errechnet und für die Zuschussberechnung zu den fiktiven KV-AN- Beiträgen addiert. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400 Jobs) wird kein Zusatzbeitrag erhoben, es bleibt bei 11% KV-AG-Beitrag. 3.3 Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei freiwillig Krankenversicherten: Durch die Senkung der Beitragsätze ab dem AM wird bei freiwillig Versicherten (KV-Zusatzschlüssel 1 und 2 in Maske 10) der KV-Zuschuss auf Grundlage der neuen (abgesenkten) Beitragssätze maschinell korrekt ermittelt. Der bisherige "FKV-Gesamtbeitrag", den das Mitglied an seine Krankenkasse zu zahlen hat, ändert sich dadurch nicht, da dieser durch die Senkung der Beitragssätze um 0,9 % in Verbindung mit der gleichzeitigen Erhebung des Zusatzbeitrages von 0,9 % betragsmäßig gleich bleibt. Insofern ist nichts weiter zu veranlassen. Seite 3 von 5
4 Beispiel: Der Zahlungsfall ist freiwilliges Mitglied bei der AOK Rheinland. Sein KV-Entgelt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 3525 Euro. Der Zahlungsfall hatte bisher einen Gesamtbeitrag von 489,97 Euro an die AOK Rheinland zu zahlen (3525 x 13,9 %). Dafür erhielt er einen AG-Zuschuss in Höhe von 244,98 Euro (3525 x 6,95 %). Durch die Senkung des KV-Beitragssatzes von 13,9 % auf 13 % wird ab dem AM der AG-Zuschuss maschinell gemindert. Er beträgt nun 229,13 Euro (3525 x 6,5 %). Der FKV-Gesamtbeitrag, den der Beschäftigte an die AOK Rheinland zu zahlen hat, beträgt weiterhin 489,87 Euro. Er setzt sich zusammen aus: 458,25 Euro (3525 x 13 %) + 31,72 Euro (3525 x 0,9 %) Zusatzbeitrag. Da sich der vom Mitglied zu zahlende Gesamtbeitrag im Vergleich zum Vormonat nicht geändert hat und die Zuschussberechnung korrekt erfolgt, ist auch keine Korrektur des "FKV-Gesamtbeitrag" erforderlich. Kunde : 0001 Abr.Mon: P-Nr: St: T BfF Arb.geber: AK: 21 E/A : / 15:25:33 BASYF 10 KV- und RV-Zuschuß anzeigen Pniok-Test,KV-frei D0117 ERGEBNISSE: Abr-Mon RR KLASS FKV-Zusch : 244,98 JFNNN KV-ZusSchl: 2 FKV-BeiGrp : PV-Zuschuß: 29,96 JFNNN FKV-Abführ: RVE-Zusch : Empf Gilt-ab DE Mitglieds-Nr FKV-GesBtr: 489, PV-GesBtr : 68,74 FKV Gi RVE-GesBtr: RVE Gi FKV-GesAbf: PPV Gi PV-GesAbf : ZahlstVerf: Meldegrund : RVE-GesAbf: KVDR-ZusSc: KVDR-ZusBetr: PV-Kindlos: 8,82 RV-ZusSchl: RVE-Abführ : PPVKindlos: SV-ZusSchl: AV-ZusSchl : SV-BeiAus : PV-ZusSchl: 1 PV-Abführung: Übern-Betr: Übern-Meth: AusglZulag: Bei-ÜbSchl: AusglZuDez: weiter mit / AM: VM: DS: E NV: Datfr.-PF1---PF2---PF3---PF4---PF5---PF6---PF7---PF8---PF9---PF10--PF11--PF12- Enter Hilfe Plan NV RRVM- RRVM+ Rück VMenü HMenü Ende Bitte gültige Auswahl, Funktion, * oder Funktionstaste betätigen Kunde : 0001 Abr.Mon: P-Nr: St: T BfF Arb.geber: AK: 21 E/A : / 15:26:51 BASYF 10 KV- und RV-Zuschuß anzeigen Pniok-Test,KV-frei D0117 ERGEBNISSE: Abr-Mon RR KLASS FKV-Zusch : 229,13 JFNNN KV-ZusSchl: 2 FKV-BeiGrp : PV-Zuschuß: 29,96 JFNNN FKV-Abführ: RVE-Zusch : Empf Gilt-ab DE Mitglieds-Nr FKV-GesBtr: 489, PV-GesBtr : 68,74 FKV Gi RVE-GesBtr: RVE Gi FKV-GesAbf: PPV Gi PV-GesAbf : ZahlstVerf: Meldegrund : RVE-GesAbf: KVDR-ZusSc: KVDR-ZusBetr: PV-Kindlos: 8,82 RV-ZusSchl: RVE-Abführ : PPVKindlos: SV-ZusSchl: AV-ZusSchl : SV-BeiAus : PV-ZusSchl: 1 PV-Abführung: Übern-Betr: Übern-Meth: AusglZulag: Bei-ÜbSchl: AusglZuDez: weiter mit / AM: VM: DS: E NV: Datfr.-PF1---PF2---PF3---PF4---PF5---PF6---PF7---PF8---PF9---PF10--PF11--PF12- Enter Hilfe Plan NV RRVM- RRVM+ Rück VMenü HMenü Ende Seite 4 von 5
5 Zusatzhinweis: Ich weise darauf hin, dass für eine korrekte AG-Zuschussberechnung jede betragsmäßige Änderung des "FKV-Gesamtbeitrages" entsprechend anzuordnen und zu erfassen ist (in der Regel jährlich bei Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen sowie bei Beitragssatzänderungen) bei privat Krankenversicherten: Die Senkung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen zum auf 13,4 % wird in KIDICAP eingespielt. Damit wird der Zuschuss bei privat Krankenversicherten (KV-Zusatzschlüssel 4 in Maske 10) maschinell korrekt ermittelt. Seite 5 von 5
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrZuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrSozialversicherung 2016
Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.
MehrDienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)
Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...
MehrMEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER
MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren
MehrZur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrD 2.22/D 4.23/ D 4.33
- Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag
MehrMerkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung
Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen
MehrQualifizierter Meldedialog
Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrSozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda
MehrNeuregelungen zum Sozialausgleich
Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrSozialversicherung 2011
Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrInformationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrDer DSTG -Tarifausschuss informiert zur
Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
MehrBezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.
PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN
MehrSozialversicherung 2014
Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab
Mehr2 Musterazubi,Gabi 657,61 1 30 657,61 1 30 657,61 4 LFD 2 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37-1 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37 -
BEITRAGSABRECHNUNG FÜR LFD. KALENDERJAHR 2004 (Lfd. Jahr) BLATT: 1 incl. Korrekturen für lfd. Kalenderjahr Krankenkasse: 24 Betriebs-Nr: 111 111 10 Arbeitgeber: 996 Beitr-Sätze: PV = 1,70 Abrechn.-Zeitraum
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrFaktenblatt. Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfos 07.07.2015, Pressestelle GKV-Spitzenverband
Faktenblatt Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfos Grundsätzliches: - Krankenkassen ziehen von ihren Mitgliedern monatlich die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leiten diese direkt an den Gesundheitsfonds
Mehr54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40
Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrSozialversicherungskennzahlen 2010
Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrInformationen für Henkel-Pensionäre
NACHRECHNEN & NACHHAKEN Unter dieser Überschrift berichtet das Netz in der März-Ausgabe 2012 über mögliche Fehler, die den Krankenkassen bei der Berechnung und Einforderung der Beiträge von Vorruheständlern
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
MehrDer Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html
Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Mehrnewsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren,
newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen
MehrNeuerungen in der Sozialversicherung
Neuerungen in der Sozialversicherung Timmendorfer Strand, 06. November 2008 Herr Alexander Enderes Passwort: A09Forum Copyright OSC Name West Ost Beitragsbemessungsgrenze RV- und AV jährlich 64.800 + 1.200
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011
ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz
MehrGKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrKrankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes
Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung
MehrDie wichtigsten Rahmenbedingungen
6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.
MehrMonatliche Abrechnungswerte erfassen
Monatliche Abrechnungswerte erfassen Bei der Erfassung der monatlichen Abrechnungswerte bietet es sich an, die Lohnarten an Hand der Gliederung der Gesamtübersicht von oben nach unten systematisch zu erfassen.
MehrEinmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung
1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat
MehrHinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt
K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme
MehrEntgelt in der Sozialversicherung
Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,
MehrBerechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW
Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrHäufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen
21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrZweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte
Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2010 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt
MehrMonatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016
Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 (Stand 11/2015) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrWissenswertes zur Classic Line
Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von Personen während der Pflegezeit hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und von Zuschüssen
MehrNeuanlage / Änderung Lohnarten
Dokumentation der K&K Personalwirtschaftliche Beratung über die Neuanlage / Änderung Lohnarten Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach
MehrBEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014
BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge
MehrSie haben die Wahl. Entscheiden Sie sich für Ihren Gesundheitsspezialisten.
Sie haben die Wahl Entscheiden Sie sich für Ihren Gesundheitsspezialisten. Immer weniger für immer mehr: Das System der GKV Einer für Alle, Alle für Einen das System der gesetzlichen Krankenkassen. Doch
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrDie neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor
VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009
Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der
Mehr1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich
1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen
MehrFragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.
Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben
MehrMinijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld
Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld
MehrFragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung
Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab
MehrHerrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin
Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service 13497 Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin 11 / ZM_DRV_2015_angepasst.TXT
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrLohnbuchhaltung. Änderungen 8.6.7. TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011
Lohnbuchhaltung Änderungen 8.6.7 Stand 06/2011 TOPIX Informationssysteme AG Inhalt 1 Tätigkeitsschlüssel 2010...3 1.1 Allgemeines...3 1.2 Der neue Tätigkeitsschlüssel...3 Umsetzung in TOPIX:8...4 2 Unfallversicherung:
MehrSozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)
Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.
MehrInhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de
MehrSozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrDeckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse ab dem Kalenderjahr 2015. Festsetzung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe auf 5,2 Prozent.
Bearbeitungsstand: 24.07.2014 11:17 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 A. Problem und Ziel Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrMitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband.
Rundschreiben Laufende Nummer RS 2009/284 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Höhe des Beitragszuschusses während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrAHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung.
D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 1 2 Bern, 11. Mai 212 Tischvorlage DB AHVplus Antrag: Abstimmung. Die AHVplus-Varianten Die Projektgruppe hat verschiedene Varianten ausgearbeitet,
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen
Mehr