#ST# Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung
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- Beate Hofmeister
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1 #ST# Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge im Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbe vom 11. August 1981 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956!) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen der Vereinbarung vom 9. Mai 1980 über die betriebliche Altersvorsorge im Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbe (nachstehend GAV) werden allgemeinverbindlich erklärt. Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Waadt und Genf. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und selbständigen Akkordanten des Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbes und die von diesen beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Entlöhnungsform. Ausgenommen sind: a. Arbeitnehmer, die nicht überwiegend handwerklich tätig sind, b. technische Mitarbeiter, c. kaufmännische Mitarbeiter, d. Ehepartner und Kinder des Betriebsinhabers, e. Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Art. 3 Über den Kontroll- und Vollzugskostenbeitrag (Art. 12 GAV) ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung zuzustellen. Dieser Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Das Bundesamt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen. ') SR ' 129
2 Betriebliche Altersvorsorge im Spenglereigewerbe Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember August 1981 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Buser 130
3 Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge im Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbe Anhang abgeschlossen am 9. Mai 1980 ; zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband einerseits und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmer-Verband anderseits Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 7 Paritätische Kommissionen 7.1 Paritätische Landeskommission 1 Zur Durchführung dieses GAV wird eine Paritätische Landeskommission für das Spenglerei- und sanitäre Installationsgewerbe bestellt... 2 Der Paritätischen Landeskommission obliegen folgende Aufgaben : a. Sie ist für die Durchführung dieses GAV verantwortlich... b. Sie ermittelt und stellt fest, ob ein Betrieb gemäss Geltungsbereich dem GAV unterstellt ist. c. Sie erlässt alle für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. d. Sie führt das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge durch. e. Sie spricht die vertraglichen Konventionalstrafen aus. Art. 12 Kontroll- und Vollzugskostenbeitrag 12.1 Zweck der Beiträge 1 Der Kontroll- und Vollzugskostenbeitrag wird erhoben, um die Kosten für den Vollzug des GAV zu decken. 2 Ein allfälliger Überschuss des Vollzugskostenbeitrages darf, auch nach Ablauf der Allgemeinyerbindlichkeit des GAV,.nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Verbände sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Beteiligten verwendet werden Höhe des Beitrags 1 Der Kontroll- und Vollzugskostenbeitrag ist jährlich zu entrichten. Dieser wird vom Arbeitgeber erhoben und beträgt 31 Franken. 131
4 Betriebliche Altersvorsorge im Spenglereigewerbe 12.3 Erhebung des Kontroll- und Vollzugskostenbeitrages 1 Die Paritätische Landeskommission stellt dem Arbeitgeber Rechnung für den Beitrag gemäss Artikel Der geschuldete Beitrag ist bis Ende April der Paritätischen Landeskommission zu bezahlen Verwaltung der Beiträge Die Vollzugs- und Kontrollkostenbeiträge werden durch die Paritätische Landeskommission verwaltet. Als Kontrollstelle amtet eine von der Paritätischen Landeskommission ernannte anerkannte Revisionsstelle. Art. 23 Betriebliche Personalvorsorge 23.1 Versicherungspflicht und Leistungsinhalt 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem GAV unterstellten Arbeitnehmer in einer betrieblichen Personalvorsorge zu versichern: - Hauptversicherung: Arbeitnehmer, die das 24. Altersjahr vollendet haben, für die Risiken Alter (ab 65. Altersjahr für Männer, bzw. ab 62. Altersjahr für Frauen), Tod und Invalidität. - Vorversicherung: Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr erfüllt, jedoch das 24. Altersjahr nicht vollendet haben, für die Risiken Tod und Invalidität. 2 Die betriebliche Personalvorsorge ist vom Arbeitgeber einzuführen... 3 Der Arbeitgeber wählt im Einverständnis mit seinen Arbeitnehmern den Versicherungsträger Leistungsumfang und Prämiensatz 2... Die Versicherten der Vorversicherung haben mindestens denselben Leistungsanspruch bei Invalidität und Tod, wie ein Arbeitnehmer, der soeben das 24. Altersjahr vollendet hat. 3 Die Prämien werden in Prozenten des beitragspflichtigen AHV-Lohnes festgelegt. Für die Berechnung wird höchstens der Lohn berücksichtigt, welcher für das Maximum der AHV-Altersrente massgebend ist. 4 Die Prämien werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. 5 Der Prämiensatz der Hauptversicherung beträgt gesamthaft mindestens 4 Prozent (2%+2%). 6 Der Prämiensatz der Vorversicherung beträgt mindestens 2 Prozent (1%+ 1%); jedoch sind die in Artikel 23.2 Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungen in jedem Falle zu erbringen. Art. 25 Konventionalstrafe 1 Verletzt der Arbeitgeber diesen Vertrag, indem er vertragliche oder beschlossene geldliche Leistungen dem Arbeitnehmer nicht erbringt, so kann ihm die 132
5 Betriebliche Altersyorsorge im Spenglereigewerbe Paritätische Landeskommission eine Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistungen auferlegen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. 2 Bei anderen Widerhandlungen gegen diesen GAV beträgt die Konventionalstrafe höchstens 500 Franken. 3 In leichten Fällen kann die Paritätische Landeskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen... 4 Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden Bundesblatt Jahrg. Bd. III 133
6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge im Spenglerei- und sanitären Installationsgewerbe vom 11. August 1981 In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1981 Année Anno Band 3 Volume Volume Heft 37 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.
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