Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn Baulandmodell I

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1 Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn Baulandmodell I Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn beabsichtigt, bauwilligen Bürgern im Rahmen von Baulandmodellen Wohnbaugrundstücke zu günstigen Bedingungen zu verkaufen. Die Vergabe erfolgt gemäß nachstehendem Kriterienkatalog und nach Beratung durch den Gemeinderat, wobei jeder Antragsteller nur ein Baugrundstück erhalten kann. 1. Berücksichtigungsfähiger Personenkreis 1.1. Ortsansässige, die bei Antragstellung länger als fünf Jahre ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn haben und Antragsteller, die innerhalb der letzten zehn Jahre aus dem Gemeindegebiet weggezogen sind, aber bis zu diesem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet innehatten Personen, deren Eltern bei der Geburt des Antragstellers ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn hatten Antragsberechtigt ist, wer volljährig und geschäftsfähig ist Vermögensverhältnisse Antragsteller und/oder Ehegatten bzw. Lebenspartner dürfen Vermögen in Bargeld, Aktien oder anderen Anlageformen und Haus- bzw. Baugrundbesitz unschädlich nur bis zu einem Höchstbetrag von besitzen. Übersteigt das Vermögen diese Summe, werden folgende Minuspunkte vergeben: pro angefangene , Punkte. Baugrund wird mit dem jeweils gültigen Richtwert bewertet, für den Wert des Wohneigentums gilt der aktuelle Brandversicherungswert. 1

2 1.5. Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften, die gemeinsam ein Grundstück aus dem Baulandmodell erwerben wollen und beide die Antragsvoraussetzungen erfüllen, können nur ein Grundstück erhalten hauptberuflich Beschäftigte, die bei ortsansässigen Firmen seit mind. 5 Jahren beschäftigt sind (hauptberuflich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und den zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt). Für das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis werden jedoch keine Punkte erteilt. 2. Vertragsbedingungen: Der Antragsteller verpflichtet sich, folgende Vergabegrundsätze im notariellen Vertrag ggf. durch dingliche Sicherung im Grundbuch anzuerkennen: 2.1. Der Antragsteller hat das Gebäude selbst zu bewohnen Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erhält ein Rückkaufsrecht bzw. im Falle eines Erbbaurechtes ein Wiederkaufsrecht für den Fall, dass der Käufer bzw. Erbbauberechtigte innerhalb von drei Jahren nach Baureife des Grundstücks mit dem Bau des Hauses nicht begonnen hat bzw. innerhalb von fünf Jahren nach Baureife des Grundstücks das Gebäude nicht bezugsfertig (mit Aufbringung des Außenputzes) erstellt hat, der Käufer bzw. Erbbauberechtigte innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Hauses das Grundstück bzw. Erbbaurecht weiterverkauft, weitervermietet bzw. weiterüberlässt; der Käufer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde eine derartige Veränderung anzuzeigen, in dem Fragebogen, der zur Ermittlung der Punktezahl dient, unrichtige Angaben gemacht wurden, Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Grundstück bzw. Erbbaurecht zu spekulativen Zwecken erworben worden ist oder Ziff. 2.1 nicht eingehalten wird. Tritt innerhalb der vorgenannten Fristen der Erbfall ein, gelten die Rückkaufbedingungen der Gemeinde ebenfalls, soweit die Erben nicht in die gleichen Verpflichtungen eintreten. In begründeten Fällen kann die Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderats Ausnahmen zulassen. Der Rückkauf des Grundstückes erfolgt dabei zu dem Preis, zu dem es der Eigentümer von der Gemeinde erworben hat zusätzlich der vom Eigentümer für das Grundstück bereits aufgewendeten Erschließungs- und Anschlusskosten. Im Falle eines Erbbaurechts erfolgt der Wiederkauf gegen Erstattung der vom Erbbauberechtigten für das Grundstück bezahlten Erschließungs- und Anschlusskosten. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Sollte das Grundstück zwischenzeitlich bebaut sein, so wird der vom Gutachterausschuss beim Landratsamt Dachau für beide Teile verbindlich ermittelte Gebäudewert erstattet. Die durch den Rückkauf entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer (Verursacherprinzip) zu tragen. Der Gemeinderat behält sich in Härtefällen eine davon abweichende Regelung vor. Die Veräußerung des Erbbaurechts nach Ablauf von zehn Jahren bedarf der Zustimmung der Grundstückseigentümerin durch Beschluss des Gemeinderats. 2

3 2.3. Der Antragsteller hat mittels eines Finanzierungsplanes darzulegen, dass er das beabsichtigte Bauvorhaben in dem in 2.2 genannten Zeitplan errichten kann. Entsprechende Nachweise sind beizubringen (Bestätigung der Bausparkasse oder eines Kreditinstitutes). 3. Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises Kommen mehrere Antragsteller für den Erwerb eines Grundstückes in Betracht, entscheidet ein Punktesystem (Bonus-/Malus-System) nach folgender Maßgabe: Punkte - Tabelle 3.1. Wohnsitz im Gemeindebereich (max Punkte) Die über fünf Jahre hinausgehende Wohndauer im Gemeindebereich wird pro Jahr mit zwei Punkten bewertet. Bei Ehepaaren /Lebensgemeinschaften/ Gemeinschaftsanträgen zählt die Wohnsitzdauer nur für eine Person. Beispiele: 5 Jahre + 10 Punkte 10 Jahre + 20 Punkte 15 Jahre + 35 Punkte 20 Jahre + 50 Punkte (= maximal) Personen, die unter 1.2 fallen, erhalten keine Punkte Familienstand Ehepaare/Lebensgemeinschaften + 30 Punkte Alleinerziehende + 20 Punkte Ledige (bei gemeinsamem Antrag) + 10 Punkte (je 10 Punkte, wenn beide im Gemeindegebiet wohnhaft sind) 3.3. Kinder Anrechenbar sind Kinder für die der Antragsteller kindergeldberechtigt ist und die im Haushalt des Antragstellers leben 1. Kind + 20 Punkte 2. Kind + 25 Punkte weitere Kinder Steigerung um jeweils + 5 Punkte Für ein behindertes Kind mit einem Grad von mehr als 50 % werden zusätzlich + 25 Punkte gewährt. Dies gilt ebenso für eine Behinderung des Antragstellers bzw. von Familienangehörigen, die mit dem Antragsteller in einer Wohngemeinschaft leben. Das Maß der Behinderung ist durch Bescheid oder Ausweis zu belegen Sollte weiter ein Elternteil des Antragstellers im Gemeindebereich wohnhaft sein, so erhält der Antragsteller einen weiteren Sonderbonus von 20 Punkten Langjähriges aktives Ehrenamt oder soziales Engagement wird vom Gemeinderat bei der Vergabe berücksichtigt. 3

4 3.6. Einkommensverhältnisse max. 30 Pluspunkte bis 50 Minuspunkte Einkommen des Antragstellers (gemeinsames Einkommen der Antragsteller) bzw. hinzuzurechnender Familienangehöriger (= zu versteuerndes Jahreseinkommen zuzüglich der Berechnung aus Vermietung und Verpachtung gem. beizulegendem Steuerbescheid) im Durchschnitt der drei Jahre vor der Antragstellung: Einkommen des Antragstellers Gemeinsames Einkommen (Ehepaar / Lebensgemeinschaft) unter ,-- bzw , Punkte , , Punkte , , Punkte , ,-- 0 Punkte Einkommen des Antragstellers Gemeinsames Einkommen (Ehepaar / Lebensgemeinschaft) bis , , Punkte , , Punkte , , Punkte , , Punkte über , , Punkte 4. Bewerbungsfrist Nach Bekanntgabe, dass die Bewerbungsunterlagen bei der Verwaltung abgeholt werden können, hat jeder Bewerber vier Wochen Zeit, seine vollständige Bewerbung abzugeben. Bei der Veröffentlichung ist auf diesen Abgabetermin speziell hinzuweisen. Später eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Alle Voraussetzungen müssen zum Schluss der Bewerbungsfrist erfüllt sein. 5. Erläuterungen/Hinweise Bewerber/innen und deren Ehegatten bzw. Lebensgemeinschaften haben gegenüber der Gemeinde eine schriftliche Erklärung an Eides Statt über ihre Vermögensverhältnisse abzugeben. Geeignete Nachweise sind beizubringen. Sonstige Umstände, die als Härte zu werten sind, sind gesondert darzustellen und soweit möglich, zu belegen. 4

5 6. Härteklausel Der Gemeinderat kann im Sinne der eingangs genannten Ziele und bei Vorliegen besonderer Härten von den festgelegten Kriterien abweichen und eine andere Entscheidung treffen Bei Punktegleichheit entscheiden soziales Engagement und ehrenamtliche Tätigkeiten Der Gemeinderat behält sich in genauer Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewerber eine endgültige Entscheidung und somit auch eine Ablehnung von Bewerbern vor, die die vorgenannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen Ein Antrag kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Finanzierung nicht ausreichend gesichert erscheint oder wenn der Bewerber eine Minus- bzw. nur eine geringe Punkteanzahl aufweist. 7. Schlussbestimmungen: 7.1. Die Beratung zur Vergabe der Grundstücke durch den Gemeinderat erfolgt nach der Auswertung aller Anträge durch die Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bekanntgabe erfolgt im Anschluss an die nichtöffentliche Gemeinderatssitzung. Erläuterungen können nur insoweit gegeben werden, als persönliche oder vertrauliche Informationen des betroffenen Personenkreises davon nicht gegen deren Willen offenbart werden Wünscht ein Antragsteller das ihm zugeteilte Grundstück nicht, bleibt ihm das Grundstück nach Abschluss der Vergabe zwei Wochen reserviert. Er hat damit die Möglichkeit mit einem anderen Antragsteller zu tauschen. Macht er nach dieser Frist von dem Angebot nicht Gebrauch, so scheidet er aus dem Vergabeverfahren aus. Dadurch übrig gebliebene Grundstücke nach dem ersten Vergabedurchgang werden gem. vorstehendem Verfahren an die nachfolgenden Bewerber vergeben Jeder Bewerber kann selbstverständlich vor, während und nach Abschluss eines Vergabeverfahrens seine Bewerbung zurückziehen. Rechtsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche können gegen die Gemeinde nicht gestellt werden, wenn eine Verzögerung bei der Erschließung eintreten oder unvorhergesehene Ereignisse die geplante Bebauung nicht ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache ein Verschulden der Gemeinde sein sollte. Die vorstehenden Vergaberichtlinien bzw. Änderungen wurden vom Gemeinderat am 30. August 2010 beschlossen. Pfaffenhofen a.d. Glonn, den 31. August 2010 Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn Helmut Zech 1. Bürgermeister 5

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