Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen

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1 Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Cristina Faraco Blanco & Doritt Komitowski Workshop 4 Arbeitskonferenz zu Beratung, Qualifizierung und berufsbezogenem Deutsch

2 Fachstelle Einwanderung Fachstelle zum Thema Neueinwanderung im Rahmen des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ) für den Förderzeitraum Flankierende Unterstützung bei der Umsetzung sowie Qualitätssicherung des BMAS-Sonderprogramms MobiPro-EU Kooperation mit den Akteuren aus den Bleiberechtsnetzwerken im Teilprogramm IvAF Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen 2

3 Fachstelle Einwanderung I. Generierung von Wissen und Analyse zielgruppenspezifischer Herausforderungen Fact Sheets, Working Papers, Colloquien, Hearings, Fallstudien II. Entwicklung von Handlungsempfehlungen, Instrumenten, Methoden, Konzepten Fachbeiträge, Sammlung von erfolgreichen Praxisinstrumenten, -methoden und -konzepten III. Vernetzung, Diskurs und Öffentlichkeitsarbeit als bundesweite Dialoginstanz Fachgruppentreffen, Fachgespräche, Öffentlichkeitsarbeit IV. Qualitätsentwicklung und sicherung Qualitätskriterien und ggf. Standards im Umgang mit Neueinwanderung V. Vermittlung praxisrelevanten Fachwissens Schulungen, (Online-)Beratung 3

4 Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren Aufenthaltsgestattung 3-stufiger Zugang zum Arbeitsmarkt: nach 3 Monaten mit Zustimmung der BA und Vorrangprüfung; nach 15 Monaten wird ausnahmslos keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt, Zustimmung der BA jedoch erforderlich; nach 4 Jahren besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Residenzpflicht: Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bezirk, eine Stadt/Gemeinde oder Bundesland bis längstens 3 Monate, 59a AsylVfG (neu ab ) Kein Anspruch auf Teilnahme an Integrationskurs, nur ESF-BAMF- Kurse und -Programme 4

5 Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren: Arbeit und Ausbildung 3Monate Aufenthalt: kein Zugang zu Arbeit und Ausbildung Nach 3 Monaten: nachrangiger Zugang zu Arbeit und Ausbildung mit Erlaubnis der ABH + Zustimmung der ZAV (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) + Vorrangprüfung Vorrangprüfung: Die Zustimmung wird erteilt, wenn für den konkreten Arbeitsplatz keine bevorrechtigte Arbeitnehmer/-innen zur Verfügung stehen Nach 4 Jahren ist jede Beschäftigung gestattet 5

6 Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren: ohne Zustimmung der ZAV Ohne Zustimmung der ZAV können Flüchtlinge nach 3 Monaten folgende Tätigkeiten aufnehmen, 32 Abs.2 BeschV: schulische und betriebliche Ausbildung Praktikum (im Rahmen einer Hochschulausbildung und von EUgeförderten Programmen, z.b. XENOS/ESF), Freiwilligendienste Hochqualifizierte: dem akademischen Abschluss entsprechender Arbeitsplatz und Verdienst von mindestens EUR brutto im Jahr (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder inländischer Hochschulabschluss 6

7 Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren: ohne Vorrangprüfung Die Zustimmung wird gem. 32 Abs.5, 2 Abs.2, 6, 8 BeschV ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn: Ein Beruf als Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder akademische/vergleichbare IT-Fachkraft ausgeübt wird und die Höhe des Gehalts mindestens EUR brutto beträgt Im Inland eine qualifizierte Beschäftigung erworben wurde und eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird Eine einer im Ausland erworbenen qualifizierte Berufsausbildung entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird, die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde und der Beruf in der Positivliste der BA benannt ist, Eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme etc.) ausgeübt wird oder Der Aufenthalt seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet ist 7

8 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung Duldung ist die Aussetzung der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, kein Aufenthaltsrecht! 3-stufiger Zugang zum Arbeitsmarkt: nach 3 Monaten mit Zustimmung der BA und Vorrangprüfung; nach 15 Monaten wird ausnahmslos keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt, Zustimmung der BA jedoch erforderlich; nach 4 Jahren besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Kein Anspruch auf Teilnahme an Integrationskurs, nur ESF-BAMF-Kurse und -Programme AsylbLG 8

9 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung im Einzelnen Ohne Wartezeit und ohne Zustimmung der ZAV: betriebliche Ausbildung Praktikum (im Rahmen einer Hochschulausbildung und von EUgeförderten Programmen, z.b. XENOS/ESF), Freiwilligendienste Hochqualifizierte: dem akademischen Abschluss entsprechender Arbeitsplatz und Verdienst von mindestens EUR brutto im Jahr (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder inländischer Hochschulabschluss Nach 3 Monaten: nachrangiger Zugang zu Arbeit und Ausbildung = Erlaubnis der ABH + Zustimmung der ZAV + Vorrangprüfung 9

10 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung ohne Vorrangprüfung Nach 15 Monaten Aufenthalt: Wenn ein Beruf als Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder akademische/vergleichbare IT-Fachkraft ausgeübt und die Höhe des Gehalts mind EUR beträgt, 32 Abs.2 BeschV Wenn im Inland eine qualifizierte Beschäftigung erworben wurde und eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird Wenn eine einer im Ausland erworbenen qualifizierte Ausbildung entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird + Gleichwertigkeit festgestellt + Positivliste der BA 10

11 Arbeitsförderung für Flüchtlinge und Geduldete nach SGB III Voraussetzung: Zugang zum Arbeitsmarkt möglich Beratungsangebot 29 ff.: (+) ab dem 1. Tag Anspruch auf Vermittlung in Ausbildung: Flüchtlinge nach 3 Monaten, Geduldete ab 1. Tag Grundsätzlich nach 3 Monaten: Vermittlung 35ff. Berufliche Weiterbildung 81ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff. Einstiegsqualifizierung, 54a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 88ff. 11

12 Ausbildungsförderung für Flüchtlinge und Geduldete nach SGB III Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung haben nur nach 59 Abs.3 SGB III Anspruch auf BAB: nach 5 Jahren Aufenthalt und eigener Erwerbstätigkeit oder Voraufenthalt und Erwerbstätigkeit der Eltern Geduldete haben nach 59 Abs.2 SGB III bereits nach 15 Monaten Anspruch auf Förderung der betrieblichen Ausbildung Außerbetriebliche Ausbildung und sonstige Unterstützung ( 52, 78) nur nach 59 Abs.3 SGB III, s.o. 12

13 Anerkennungsverfahren bei fehlenden Qualifikationsnachweisen Antragstellung unabhängig von Herkunft und Status möglich, auch Asylbewerber/in oder Geduldete/r Antragstellung unabhängig von Arbeitserlaubnis: auch von Asylbewerbern und Geduldeten ohne Zugang zum Arbeitsmarkt Im Normalfall auf Grundlage der vorgelegten Dokumente Alternativverfahren wenn Nachweise nicht vorhanden oder nur teilweise: Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit : Arbeitsproben Fachgespräche praktische oder theoretische Prüfungen Gutachten von Sachverständigen 13

14 Tatsächliche Probleme bei der Arbeitsmarktintegration Traumatisierung Familienzusammenführung Residenzpflicht und Isolation Erlangung von erforderlichen Deutschkenntnissen, keine Teilnahme an Integrationskursen möglich Nachweis von Abschlüssen und Qualifizierungen Bleibeperspektive Leistungen nach dem AsylbLG: Arbeitsförderung nur durch die Arbeitsagenturen möglich 14

15 Fachstelle Einwanderung Cristina Faraco Blanco Doritt Komitowski Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.

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