VBG 4 und VDE Dr. G. Imgrund Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Fachbereich 2 Allgemeine Sicherheit, Errichten, Betrieb
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- Julian Berger
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1 Dr. G. Imgrund Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Fachbereich 2 Allgemeine Sicherheit, Errichten, Betrieb
2 Die Artikel 100 und 100a des EG-Vertrages dienen dem Abbau technischer Handelshemmnisse im Europäischen Binnenmarkt Die EG-Richtlinien legen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch Europäische Normen konkretisiert werden Der Sachinhalt der EG-Richtlinien muß durch die einzelnen Mitgliedstaaten identisch in Rechts- und Verwaltungsvorschriften national umgesetzt werden Entgegenstehende nationale Regelungen müssen zurückgezogen werden Diese EG-Richtlinien regeln die totale Harmonisierung von Beschaffenheitsanforderungen Zum Abbau technischer Handelshemmnisse werden auf Initiative der Europäischen Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament vom Ministerrat EG-Richtlinien erlassen. Diese gründen sich seit 1987 auf Artikel 100a der Einheitlichen Europäischen Akte. Ein wesentlicher Unterschied zu den vorher erlassenen EG-Richtlinien basierend auf Artikel 100 der Römischen Verträge besteht darin, daß diese einstimmig vom Ministerrat angenommen werden mußten, während EG-Richtlinien nach der Neuen Konzeption lediglich die qualifizierte Mehrheit benötigen. Dadurch können die EG-Richtlinien schneller verabschiedet werden. Zudem legten die EG-Richtlinien nach der Alten Konzeption grundsätzlich alle technischen Anforderungen im Detail fest. Eine Ausnahme bildet die Niederspannungs-richtlinie, die zwar auf Artikel 100 basiert, dennoch lediglich Schutzziele festlegt und zu deren Konkretisierung auf harmonisierte Europäische Normen verweist. Es kann daher zurecht behauptet werden, daß die Niederspannungsrichtlinie Pate für die Neue Konzeption stand.
3 Der Artikel 118a des EG-Vertrages dient der schrittweisen Angleichung der Arbeitsumwelt Die EG-Richtlinien legen Mindestanforderungen fest. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen bei der nationalen Umsetzung strengere Anforderungen festlegen Normung zur Konkretisierung der Mindestanforderungen ist in den bisherigen EG-Richtlinien nach 118a nicht explizit erwähnt Ein weiterer Baustein für das Zusammenwachsen des Europäischen Binnen-marktes bilden EG-Richtlinien auf Basis des Artikels 118a des EG- Vertrages. Diese dienen der schrittweisen Angleichung der Arbeitsumwelt.
4 Sollen Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz (z.b. Verhaltensanweisungen) grundsätzlich ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben? Können Europäische Normen nur einen begrenzten Beitrag auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten z.b.: - Definitionen - Meßverfahren? Dürfen Europäische Normen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes von Deutschland grundsätzlich nicht initiiert werden und sollen solche Europäische Normungsvorhaben deutscherseits nicht befürwortet werden? Im Jahre 1994 wurde in Deutschland die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zur Förderung des Arbeitsschutzes gegründet. Ihr gehören folgende Institutionen an: - Sozialpartner (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) - Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - Oberste Arbeitsschutzbehörde der Länder - DIN Deutsches Institut für Normung e.v. - Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Aus dem Artikel 118a des EG-Vertrages und weil derzeitige EG-Richtlinien auf Basis des Artikels 118a nicht auf Normen verweisen, schließen das Bundesarbeitsministerium um die KAN, daß im Bereich des Artikels 118a (betrieblicher Arbeitsschutz) grundsätzlich keine Normung erwünscht ist. Daher wurde in Deutschland zwischen der Bundesregierung und dem DIN ein Gemeinsamer Deutscher Standpunkt (GDS) vereinbart, der im wesentlichen besagt, daß seitens Deutschland keine Europäische Normen initiert werden sollen, damit durch die Europäische Normung nicht das hohe nationale Sicherheitsniveau reduziert wird. Die Ängste erweisen sich aber aufgrund der Erfahrungen mit der Europäischen Normung als unbegründet, da die an der Europäischen Normung beteiligten Nationalen Komitees bestrebt sind, ihr technisches nationales Sicherheitsniveau durchzusetzen und daher die Ergebnisse nicht im kleinsten gemeinsamen Nenner, sondern im größten gemeinsamen Zähler münden. Inzwischen wurde von der Europäischen Kommission ein Memorandum zur Rolle der Normung auf dem Gebiet des Artikel 118a erstellt. Dieses greift Gedanken des GDS auf und weist darauf hin, daß EG-Richtlinien basierend auf Artikel 118a keine generelle Verknüpfung mit Normen vorsieht, nennt aber auch zugleich die Randbedingungen unter denen eine Normung sinnvoll ist, z.b. falls die Sozialpartner eine Norm wünschen.
5 VGB 4 und VDE 0105 VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen Anwendungsbereich: Bedienen von elektrischen Anlagen und Arbeiten mit oder in der Nähe von Anlagen - Organisation - Werkzeuge, Ausrüstung - Arbeitsmethoden - Instandhaltung Der Aufbau orientiert sich am Artikel 118a des EG-Vertrages: - Teil 1 enthält Mindestanforderungen, die europäisch konsensfähig waren - Teil 2 enthält zusätzliche nationale Festlegungen, die z.b. aufgrund bestehender nationaler Regelungen oder spezieller nationaler Besonderheiten notwendig sind Ziel: sukzessive Angleichung aller nationaler Anforderungen Mit der Erarbeitung der EN Betrieb von elektrischen Anlagen auf Basis der VDE 0105 hat es sich erwiesen, daß auch die Europäische Normung hervorragend geeignet ist, um Festlegungen zum betrieblichen Arbeitsschutz zu normen. Damit die EN mit dem Konzept des Artikels 118a im Einklang ist, legt die EN zunächst in ihrem Teil 1 Mindestanforderungen fest, die europäisch konsensfähig waren. In einem Teil 2 werden dann zusätzliche nationale Zusatzanforderungen definiert, die jedes Nationale Komitee für sich in Eigenverantwortung festlegen darf. Damit gibt es auch bei der verpflichtenden Übernahme der EN keine Probleme, da durch den Teil 2 national für erforderlich gehaltene höhere Anforderungen zum Beibehalten des jeweiligen nationalen Arbeitsschutzniveaus eingeführt werden können. Obwohl dieses Konzept, dem Geist des Artikels 118a, auf europäischer Ebene Mindestanforderungen festzulegen, die national verschärft werden dürfen, Rechnung trägt, besteht seitens der KAN die Auffassung am GDS festzuhalten und grundsätzlich auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes keine Europäische Normen zu schaffen. Es sei wohl bemerkt, daß dieses Konzept nur bei Normen zum betrieblichen Arbeitsschutz zum Tragen kommen kann und nicht bei Beschaffenheitsnormen, da es bei den letzteren unausweichlich zu technischen Handelshemmnissen führen würde.
6 Geltungsbereich der VBG 4: Elektrische Sicherheit von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln - Beschaffenheitsanforderungen und - Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz (z.b. Verhaltensanforderungen) Anforderung: Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen nach den elektrotechnischen Regeln - errichtet, - geändert, - instandgehalten und - betrieben werden Elektrotechnische Regeln: In VDE-Bestimmungen enthalten, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Elektrotechnische Regeln gelten auch als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird Aufbau: Die VBG 4 legt grundsätzlich nur Schutzziele fest. Deren Konkretisierung erfolgt durch die elektrotechnischen Regeln Ausnahmen: z.b. Gefahrenzonen und Abstände beim Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender Teile. Prüffristen Innerhalb von Deutschland bestehen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sehr gute Erfahrungen mit dem Zusammenwirken der Regelsetzung und der Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Unfalverhütungsvorschrift VBG 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel legt grundsätzlich lediglich allgemeine Anforderungen fest und verweist zu deren Konkretisierung auf elektrotechnische Regeln, die z.b. in VDE- Bestimmungen enthalten sind. Durch die intensive Mitarbeit der betroffenen Fachkreise (insbesondere der Berufsgenossenschaften) in den nationalen Normungs-gremien wird den Belangen des betrieblichen Arbeitsschutzes in den entsprechenden elektrotechnischen Normen in vollem Umfang Rechnung getragen.
7 Beschaffenheitsanforderungen werden in EG- Richtlinien und Europäischen Normen festgelegt Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, sollen Unfallverhütungsvorschriften und sonstige BG- Regeln keine Beschaffenheitsanforderungen mehr enthalten. Diese Festlegungen bleiben der Normung vorbehalten Konsequenz: Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschriften Da Beschaffenheitsanforderungen in EG-Richtlinien auf Basis des Artikels 100(a) festgelegt werden, die durch Europäische Normen zu konkretisieren sind, sollen die Regelwerke der BGn keine Beschaffenheitsanforderungen mehr festlegen, sondern ausschließlich Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz niederlegen.
8 Neue Konzeption der VBG 4? Legt lediglich Anforderungen zum betrieblichen Arbeitsschutz fest, für: - Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln, - Betreiben elektrischer Anlagen und - Tätigkeiten im Bereich elektrischer Anlagen Konkretisierung der Anforderungen erfolgt umfassend in nachgeordneten BG-Regeln? Aufgrund der europäischen Gesetzgebung beschloß die Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Vorschriften- und Regelwerke der Berufsgenossenschaften neu zu ordnen. Daher wird derzeit auch die UVV VBG 4 überarbeitet. Derzeitige Über-legungen einzelner Fachkreise wünschen, daß die VBG 4 und ggf. nachgeordnete BG-Regeln die Anforderungen abschließend festlegen.
9 Auswirkung der Überlegungen zur neuen Konzeption der VBG 4 auf die entsprechenden VDE-Bestimmungen (z.b. VDE 0104 und VDE 0105) und auf deren europäische Harmonisierung? Welche Gremien können besser geeignet sein, elektrotechnische Regeln im Sinne der VBG 4 zu erstellen? Falls die berufsgenossenschaftlichen Regeln die Anforderungen der VBG 4 bezüglich des betrieblichen Arbeitsschutzes abschließend regeln, stellt sich die Frage nach dem zukünftigen Status der betreffenden VDE- Bestimmungen, wie z.b. VDE 0105, VDE 0104 und VDE Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der europäischen Harmonisierung der Anforderungen der VDE 0105, die zu keinem Herabsetzen des hohen deutschen Artbeitsschutz-niveaus führte, jedoch enorme Vorteile für die Hersteller, die elektrische Anlagen grenzüberschreitend im Europäischen Wirtschaftsraum errichten, sollte vom bisher bewährten Konzept des Zusammenspiels VBG 4 und VDE-Bestimmungen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes nicht abgewichen werden. Die DKE hat die nötigen Infra- und Organisationsstrukturen geschaffen und verfügt über die notwendigen Erfahrungen, um im Zusammenwirken mit den betroffenen Fachkreisen Normen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeits-schutzes zu erstellen.
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