Grundlagen des Urheberrechts im Musikbusiness
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- Maximilian Voss
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1 Grundlagen des Urheberrechts im Musikbusiness Musik gehört allen. Nur die Plattenfirmen denken, dass man sie besitzen kann." (John Lennon)
2 Fälle aus der Praxis: Im August 1999 wurde die Türkei von einem schweren Erdbeben erschüttert. Um den Opfern und Hinterbliebenen zu helfen, gründen in Deutschland lebende Türken einen gemeinnützigen Verein. Dieser Verein veranstaltet auf dem Mannheimer Maimarktgelände ein Benefizkonzert mit bekannten türkischen Künstlern. Sämtliche Künstler verzichten auf die Auszahlung einer Gage, die Eintrittsgelder werden allesamt für die Erdbebenopfer gespendet. Einige Monate später meldet sich die GEMA und verlangt Lizenzgebühren für die Veranstaltung des Konzerts, und zwar die doppelte Gebühr, weil die Veranstalter das Konzert nicht vor Beginn bei der GEMA angemeldet hatten. Hat die GEMA einen entsprechenden Zahlungsanspruch?
3 Fälle aus der Praxis: Die Newcomer Band X schließt mit dem Label Y einen Bandübernahmevertrag. In diesem Vertrag verpflichtet sich X, insgesamt zwei Alben bei Y herauszubringen. Y hat zudem eine einseitige Option auf zwei weitere Alben. Nachdem das erste Album fertig produziert ist, veröffentlicht Y dieses Album dadurch, dass es einige Exemplare auf ebay zum kauf anbietet. Ein sonstiger Vertrieb erfolgt nicht. X fragt sich nun, ob Y verpflichtet ist, das Album auch darüber hinaus zu vertreiben oder jedenfalls den vertrag mit Y kündigen kann. In dem vertrag heißt es u.a.: Art, Zeit und Ort der Veröffentlichung bestimmt Y bzw. Y s Lizenznehmer und Vertriebe. Diese sind berechtigt, die Aufnahmen unter jedem beliebigen Etikett (Warenzeichen/ Label) zu veröffentlichen. Kann X verlangen, dass Y weitere Vertriebaktivitäten unternimmt oder den Vertrag kündigen?
4 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Interpreten (Leistungsschutzrecht) Musikverlag GEMA Label GVL Werbung / Film TV / Radio Veranstalter Downloads Lizenzgebühren Rechtsübertr.
5 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Interpreten (Leistungsschutzrecht) Folgende Rechte bestehen an einem Tonträger: - Das Urheberrecht an der Musik; - das Urheberrecht an den Texten; - das Leistungsschutzrecht an der Musikdarbietung; - das Leistungsschutzrecht an der Tonbandaufnahme.
6 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: Grundlage urheberrechtlichen Schutzes ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach 1 UrhG erstreckt sich der Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Katalog ist insoweit abschließend; Werke, die nicht unter diese drei Kategorien fallen, werden nicht vom UrhG umfasst. 2 Abs. 1 UrhG enthält dann einen Beispielskatalog geschützter Werke, der allerdings nicht abschließend, sondern für künftige technische Entwicklungen offen ist. Beispielskatalog:
7 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: - Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden sowie Computerprogramme; - Werke der Musik; - pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - Lichtbildwerke (z.b. Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
8 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: Gemäß 2 Abs. 2 UrhG sind Werke auch die in 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgezählten nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind. Das Gesetz verweist mit dem Erfordernis der Schöpfung" auf die sog. Gestaltungshöhe, die für jedes Werk im Einzelfall nachgewiesen sein muss. Nicht jedes Werk ist geschützt, sondern nur solche, deren Formgestaltung ein ausreichendes Maß an kreativer Schöpfung beinhaltet.
9 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: In der Rechtsprechung wird bei dem Erfordernis der Gestaltungshöhe häufig zwischen Werken der sog. schönen und der angewandten Kunst unterschieden. Die schönen Künste, wozu auch die Musik zählt, gehören zu den traditionellen Schutzgütern des Urheberrechts. Hier reicht es daher aus, dass die Auswahl oder Anordnung des Stoffes individuelle Eigenart aufweist; sog. kleine Münze des Urheberrechts.
10 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: Ein Musikwerk ist dann als persönliche geistige Schöpfung geschützt, wenn das Musikstück eine individuelle Komposition darstellt. Die schöpferische Leistung bei Musikwerken kann sich dann aus der Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung und der Orchestrierung. Auf die künstlerische Bedeutung des Musikstückes kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht an.
11 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: Für Werke der angewandten Kunst, einschließlich von Gebrauchstexten, ist wiederum ein erhöhtes Maß an Gestaltungshöhe erforderlich. Der BGH gewährte in der Vergangenheit stets nur dann Urheberrechtsschutz, wenn die Form dieser Werke deutlich Durchschnittsgestaltungen übersteigt. Die individuellen Eigenarten müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen. Erst jenseits des Handwerklichen und Durchschnittlichen liegt hier die notwendige Gestaltungshöhe vor. Hauptgrund für diese strengen Schutzvoraussetzungen im Bereich der angewandten Kunst ist die Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster.
12 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberrecht: Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Es bedarf also keiner Formalien, wie etwa einer Registrierung. Das Urheberrecht besteht aus den wirtschaftlichen Verwertungsrechten und den Urheberpersönlichkeitsrechten. Das Urheberrecht ist als Ganzes außer durch Erbschaft nicht übertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Urheber hat aber die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
13 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber: Urheber ist derjenige, der einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet. Urheber kann also immer nur eine natürliche Person, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG).
14 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber: Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind die Beteiligten Miturheber ( 8 UrhG). Die reine Hilfstätigkeit macht den Beteiligten noch nicht zum Miturheber. Es genügt ebenfalls nicht, wenn bloße Anregungen gegeben werden.
15 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber: Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die sog. Werkverbindung, 9 UrhG: Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
16 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber: Im Musikbereich gilt: Miturheber kann nur der sein, der ebenfalls eigene schöpferische Leistung erbringt, eine - wenn auch professionelle - Hilfestellung bei der Aufnahme, gegebenenfalls bei der Mithilfe des Arrangements eines Liedes genügen hierfür nicht. Mitkomponist kann nur derjenige werden, der nicht nur handwerklich sondern ebenfalls schöpferisch tätig ist.
17 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber: Komponist und Texter eines Liedes sind in aller Regel nicht Miturheber. Text und Musik stellen üblicherweise eine Werkverbindung dar.
18 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Interpreten (Leistungsschutzrecht) Exkurs: Bandvertrag Komponist, Texter und Interpreten agieren gemeinsam in einer Band. Ein Zusammenschluss von Musikern zu einer Band hat immer auch gleichzeitig rechtliche Relevanz: Es wird in solchen Fällen eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Die Gründung setzt nicht voraus, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wird. Ein solcher ist aber trotzdem sinnvoll:
19 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Interpreten (Leistungsschutzrecht) Exkurs: Bandvertrag Zum einen greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB, wenn kein schriftlicher Vertrag besteht; diese sind aber in aller Regel nachteilig, so wird z.b. nach dem Gesetz die Gesellschaft sprich: die Band aufgelöst, wenn ein Gesellschafter sprich: ein Bandmitglied ausscheidet, gleich aus welchem Grund. Da dies in den seltensten Fällen auch so gewollt ist, ist es deshalb sinnvoller, eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Regelung im Bandvertrag zu treffen.
20 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Interpreten (Leistungsschutzrecht) Exkurs: Bandvertrag Zum anderen ist es besser, sich von Beginn an über alle relevanten Punkte der Band Gedanken zu machen und Regelungen zu treffen; dies vermeidet erfahrungsgemäß spätere interne Streitigkeiten.
21 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber hat das Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst - das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), - das Verbreitungsrecht ( 17UrhG), - das Ausstellungsrecht ( 18UrhG).
22 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Der Urheber hat das Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben; das Recht umfasst - das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19 UrhG), - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Onlinerecht ( 19a UrhG), - das Senderecht ( 20 UrhG), - das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21 UrhG), - das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen ( 22 UrhG). Schließlich darf eine Bearbeitung oder Umgestaltung ohne seine Zustimmung nicht vervielfältigt oder verbreitet werden (sog. Bearbeitungsrecht, 23 UrhG).
23 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst - die Befugnisse des Veröffentlichungsrechts, - das Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft, - das Rechts auf Schutz gegen Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes.
24 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Gesetzliche Schranken des Urheberrechts: Die wichtigsten Schranken im Musikbereich sind: - Zitierfreiheit; - Unentgeltliche öffentliche Wiedergabe; - Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch. In diesen Fällen muss der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten, erhält hierfür aber ein Vergütung, die i.d.r. von einer sog. Verwertungsgesellschaft (GEMA) geltend gemacht wird.
25 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. 53 Abs. 1 UrhG gestattet nur die Vervielfältigung, nicht die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe. Unter Vervielfältigungsstück fallen unter anderem Fotokopien, Ausdrucke, aber auch Aufnahmen auf Videokassetten, sonstigen Bild- oder Tonträgern sowie die Speicherung auf elektronischen Datenträgern wie CD-Rom oder DVD.
26 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. Erlaubt wird die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken, also nur von einigen wenigen. Eine genaue Festlegung der zulässigen Anzahl von Herstellungsstücken ist gesetzlich nicht festgelegt. In einer Entscheidung des BGH hielt dieser eine Anzahl von mehr als sieben Vervielfältigungsstücken für unzulässig. Die Faustformel lautet daher: Ist die Vervielfältigung zulässig, dürfen bis zu sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden.
27 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. Die Vervielfältigung muss nicht selbst vorgenommen werden. 53 Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubt, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf. Diese Regelung beruhte ursprünglich auf der Überlegung, dass Kopiergeräte sich wegen ihres hohen Preises regelmäßig nicht in Privathaushalten befinden, sondern in Copyshops, Bibliotheken etc. Dadurch, dass mittlerweile digitale Kopien durch CD- und DVD-Brenner praktisch für jedermann erschwinglich und auch weit verbreitet sind, will insbesondere die Musik- und Filmindustrie hier weitere Einschränkungen bei zukünftigen Gesetzesänderungen durchsetzen.
28 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. Die Vervielfältigung darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammen. Diese Einschränkung der Privatkopie wurde erst im Jahre 2003 in das Gesetz aufgenommen und hatte zum Ziel, Raubkopien von CDs und DVDs sowie Internettauschbörsen wie das alte Napster, Gnutella oder Kaaza in den Griff zu bekommen. Wer also ein mp3-file von einer Internettauschbörse herunterlädt, verletzt Urheberrechte, da die Vorlage nämlich die Tauschbörse offensichtlich rechtswidrig ist.
29 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. Eine weitere wesentliche Einschränkung der Privatkopie wurde ebenfalls im Jahre 2003 in das UrhG aufgenommen: Aufgenommen in das Gesetz wurden Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen. Ausgangspunkt ist dabei 95a Abs. 1 UrhG, der ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet.
30 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. 95a Abs. 2 UrhG enthält Definitionen von technischen Maßnahmen und regelt wann diese als wirksam zu bewerten sind. Vor allem letztgenanntes beantwortet das Gesetz sehr ungenau. Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird. Vorsätzliche Verstöße sind sogar nach 108b UrhG strafbar, allerdings nur, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgte.
31 CD Komponist/ Texter (Urheberrecht) Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch. Erlaubt ist damit: - das Brennen von CDs oder DVDs die keinen Kopierschutz haben, wenn das Brennen zu eigenen privaten Zwecken erfolgt. -eine Weitergabe der gebrannten CDs nur an enge Familienmitglieder oder Freunde, wenn dies unentgeltlich erfolgt. - die nicht-öffentliche Wiedergabe der gebrannten CD (z.b. auch bei einer Geburtstagsparty).
32 Übertragung von Nutzungsrechten: Es wird zwischen ausschließlichen u. einfachen Nutzungsrechten unterschieden: Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber neben dem Urheber oder anderen Berechtigten, das Werk auf die ihm eingeräumte Art zu nutzen. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag GEMA Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers selbst das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen. Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich und inhaltlich (z.b. auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten), beschränkt werden.
33 Musikverlag Komponist/ Texter (Urheberrecht) GEMA Sind in einem Vertrag die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, sog. Zweckübertragungsregel. Dabei gilt: Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.
34 Daraus folgt, dass derjenige, der sich von einem Urheber Nutzungsrechte einräumen läßt, die einzelnen Rechte so genau wie möglich im Lizenzvertrag bezeichnen sollte. In einem Rechtsstreit trägt derjenige, der sich auf eine Rechtseinräumung beruft, die Beweislast dafür, dass ihm die Rechte auch tatsächlich eingeräumt wurden. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag GEMA Dabei genügt es nicht, dass man sich alle Nutzungsrechte in pauschaler Form einräumen lässt, etwa mit dem Satz Hiermit räumt A dem X sämtliche Nutzungsrechte ein. Hier hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass eine Nutzungsrechtseinräumung in dieser pauschalen Form die Zweckübertragungsregel nicht aushebelt.
35 Für Rechtseinräumungen ist noch 31 Abs. 4 UrhG zu beachten. Diese Bestimmung besagt, dass sich Lizenzverträge nicht auf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) unbekannte Nutzungsarten beziehen können; eine in einem Lizenzvertrag vorgesehene Nutzungsrechtseinräumung wäre unwirksam. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag GEMA Zur Frage, ab wann das Internet, CD-Rom etc. eine bekannte Nutzungsart darstellt, gibt es noch keine abschließende Klärung in der Rechtsprechung. Man kann davon ausgehen, dass die CD ca. ab dem Jahr 1983, die CD-ROM ab ca. 1990, das Internet ca. ab 1995, die DVD Ende der 90er Jahre bekannte Nutzungsarten waren.
36 Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 wurde in das UrhG der Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Verwerter eingefügt. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Änderung des Vertrages verlangen. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag GEMA Angemessen ist die Vergütung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).
37 Musikverlag Komponist/ Texter (Urheberrecht) GEMA Abgeändert wurde zugunsten des Urhebers noch der sog. Bestseller - Paragraf: Besteht zwischen der vertraglich festgelegten Vergütung des Urhebers im Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag aus der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis, so steht dem Urheber ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu. Laut Gesetzesbegründung soll bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als 100% ein auffälliges Missverhältnis gegeben sein. Neu ist auch, dass sich der Anspruch des Urhebers immer gegen denjenigen Verwerter richtet, der vom wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung profitiert.
38 Die GEMA: Die GEMA ist eine sog. Verwertungsgesellschaft und nimmt für ihre Mitglieder deren Rechte treuhänderisch war. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Die Mitgliedschaft bei der GEMA wird durch Abschluss eines Berechtigungsvertrags erlangt. Die Aufnahmegebühr beträgt für Künstler 51,13, für Verlage 102,26. Hinzu kommt ein jährlicher Beitrag i.h.v. 25,56. GEMA Die wichtigsten Rechte, die sog. Hauptrechte, die mit Abschluss des Berechtigungsvertrags auf die GEMA übertragen werden: - die kleinen Aufführungsrechte ; - die mechanischen Rechte ; - das Senderecht.
39 Die GEMA wiederum schließt Verträge mit Verwertern. Sie überträgt den betreffenden Verwertern die Nutzungsrechte an Komposition und Text an einem bestimmten Musikstück. Im Gegenzug zahlt der Verwerter Lizenzgebühren an die GEMA. So zahlt z.b. ein Label, das einen sog. Herstellervertrag mit der GEMA geschlossen hat, eine Lizenzgebühr i.h.v. 0,65 pro CD. GEMA Label TV / Radio Veranstalter Downloads
40 Meldet ein Verwerter eine Nutzung nicht oder nicht rechtzeitig an, so kann die GEMA bei Entdeckung der Rechtsverletzung im eigenen Namen vorgehen und sogar die doppelte Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangen. Die GEMA geht auch rigoros bei Rechtsverletzungen vor und macht keine Ausnahmen. Hauptargument ist immer, dass die GEMA die Interessen aller angeschlossenen Urheber wahrnimmt und daher keine Ausnahmen für bestimmte Verwerter machen kann und darf. GEMA Label TV / Radio Veranstalter Downloads
41 Musikverlag Komponist/ Texter (Urheberrecht) GEMA Die GEMA zahlt die eingenommen Gelder nach Abzug einer Verwaltungspauschale an die Urheber und sofern vorhanden den Musikverlag aus. Die Verteilung erfolgt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel. Mechanische Rechte: Verlag: 40% - Komponist: 30% - Texter: 30% Aufführungsrechte: Verlag: 4/12 - Komponist 5/12 - Texter 3/12 Die Abrechnung der Senderechte erfolgt nach einem komplizierten Punktesystem.
42 Der Musikverlag: Ureigene Aufgabe eines Musikverlags ist die Wahrnehmung der Verlagsrechte der Urheber, also die Herausgabe von Noten und Text auf Papier. Diese Verwertungsart spielt heutzutage nur noch in der Klassik eine wesentliche Rolle. Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag Eine Veröffentlichung der Songtexte und Noten ist im Bereich der Rock- und Popmusik nur bei Hits üblich; ggfs. noch als Textbook in der CD.
43 Musikverlag im Bereich Pop und Rock: Zwei Haupterscheinungsformen: - Der Musikverlag fungiert als eine Art Management für Komponist und Texter, hat also die Aufgabe, das geistige Eigentum des Komponisten und Texters (mit-) zu entwickeln und v.a. zu verwerten Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag GEMA oder - der Musikverlag gehört zum Label, bei dem die Songs auf Tonträger veröffentlicht werden. In beiden Fällen ist der Musikverlag auch eine Art Inkasso- und Verwaltungsstelle für den Komponisten und Texter.
44 Da die Urheber die sog. Hauptrechte auf die GEMA übertragen haben, verbleiben noch folgende wichtige Nebenrechte, die die Urheber auf den Musikverlag übertragen: - Das Werberechte, also das Recht, den Song für Werbung zu verwenden und Komponist/ Texter (Urheberrecht) Musikverlag Werbung / Film - das große Aufführungsrecht, also das Recht, das Werk bühnenmäßig aufzuführen (z.b. als Musical) und - das sog. Filmsynchronisationsrecht, also das Recht den Song in einem Kinofilm zu verwenden. Dieses Recht wird zwar auch erst der GEMA übertragen, kann aber vom Urheber / Musikverlag zurückgeholt werden.
45 CD Interpreten (Leistungsschutzrecht) Das Leistungsschutzrecht (LSR): LSR sind sog. mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Folgende Leistungsschutzrechte sind u.a im UrhG aufgeführt: - Das LSR der ausübenden Künstler (Schauspieler, Musiker, Sänger). - Das LSR des Tonträgerherstellers. - Das LSR des Filmherstellers. - Das LSR des Veranstalters. Das LSR schützt also die Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (ausübende Künstler) oder die Herstellung/Verbreitung solcher Werke (Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter).
46 CD Interpreten (Leistungsschutzrecht) Das LSR erlischt 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Darbietung (Veranstalter: 25 Jahre). Der Schutzumfang der LSRe ist dem des Urheberrechts angenähert. Die wichtigsten Rechte sind:
47 CD Interpreten (Leistungsschutzrecht) Ausübende Künstler: - Recht zur Aufnahme auf Bild- und Tonträger. - Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung der Bild- u. Tonträger. - Senderecht; Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Tonträgerhersteller (derjenige, der die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Herstellung trägt): - Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung der Tonträger.
48 Die GVL ist wie die GEMA eine Verwertungsgesellschaft und nimmt für ihre Mitglieder Tonträgerhersteller und ausübende Künstler die sog. Zweit- und Drittverwertung der LSR wahr. Bsp. für Zweitverwertung: Sendung, öffentliche Wiedergabe von Tonträgern. Bsp. für Drittverwertung: Öffentliche Wiedergabe von gesendeten Tonträgern. Wichtig für ausübende Künstler: Die GVL verteilt das Geld nach Maßgabe der Erstauswertungsvergütung. Der Musiker erhält also um so höhere GVL-Tantiemen je höher seine Erstauswertungsvergütung ausfällt. Interpreten (Leistungsschutzrecht) GVL
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54 An den LSRe werden im Bereich der Erstverwertung dem Verwerter, also dem Label, die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Zwei Vertragstypen: Bandübernahmevertrag: Künstler übergeben fertig produziertes Masterband an das Label. Künstler trägt wirtschaftliches und organisatorisches Risiko der Produktion und ist damit Tonträgerhersteller i.s.d. UrhG. Künstlervertrag: Label produziert auf eigene Kosten Masterband. Das Label trägt wirtschaftliches und organisatorisches Risiko der Produktion und ist damit Tonträgerhersteller i.s.d. UrhG. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
55 Relevante Regelungen in einem Plattenvertrag am Beispiel des Bandübernahmevertrages. 1. Pflichten der Künstler: Herstellung und Überlassung/Übergabe der Masterbänder an das Label. Übertragung der Rechte an den Bändern und den musikalischen Darbietungen von den Künstlern an das Label. I.d.R: Überlassung von Artwork, Fotografien etc. für Cover. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
56 2. Rechtsübertragung: In aller Regel sämtliche Rechte zur Auswertung in jeder beliebigen Weise. Folgende Rechte werden insbesondere übertragen: Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger. Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Senderechts. Filmsynchronisationsrecht. Sämtliche Rechtsübertragungen erfolgen in ausschließlicher Form, wobei das Label berechtigt ist, die ihm übertragenen Rechte ohne Zustimmung des Künstlers weiter zu übertragen. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
57 Mögliche Begrenzungen: Räumlich: Begrenzung auf bestimmte Länder oder Gebiete -> wird in aller Regel als Vertragsgebiet definiert. Zeitlich: I.d.R. zeitlich unbefristet, Auswertungszeit für das Label kann aber z.b. auf 10 Jahre begrenzt werden. Optionale Verlängerung des Vertrages sind die Regel, wobei die Option zumeist nur auf Seiten des Labels besteht. Inhaltlich: I.d.R. keine inhaltlichen Begrenzungen, ggfs. Begrenzung auf Verwertung in der überlassenen Koppelung, d.h. als Longplay-CD. In diesem Fall muss bei einer Verwertung eines Titels auf einer Single od. Maxi-Single od. auf einem Sampler gesonderte Regelung getroffen werden. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
58 3. Wirtschaftliche Klauseln: Für die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der/die Künstler eine Lizenzgebühr. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Diese besteht aus einer prozentualen Beteiligung an den verkauften Tonträgern. Da bei einem Bandübernahmevertrag das Label keine Produktionskosten übernommen hat, ist die prozentuale Beteiligung bei diesem Vertragstyp i.d.r. höher als bei einem Künstlervertrag. Label
59 Folgende Abrechnungsgrößen für die Lizenzgebühr pro Tonträger sind branchenüblich: Händlerabgabepreis (HAP od. PPD): Der Preis, den der Händler an das Label bezahlt. Mittlerweile die gängigste Basis. Nettodetailpreis: Preis, den der Endverbraucher im Laden bezahlt abzgl. 16% Mehrwertsteuer. Großhandelspreis: Keine offizielle Definition; i.d.r. ca. die Hälfte des Nettodetailpreises. Diese Preise werden noch um die zu zahlende Umsatzsteuer bereinigt. Fixsumme: Bestimmte Summe pro verkaufter CD. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
60 Zum Händlerabgabepreis: Liegt für Longplay-CD zwischen (brutto). Die Beteiligung des Künstler liegt bei einem Bandübernahmevertrag zwischen 14% - 24%; Faire/übliche Beteiligung: zwischen 16%-18%. Bei einem Künstlervertrag: Beteiligung zwischen 6%-10%, max. 12%. Nettodetailpreis: Zuschlag auf den HAP von ca. 22%. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
61 Abzüge: Branchenüblich ist ein sog. technischer Abzug od. auch Taschenabzug genannt. Begründung: Ein gewisser Teil des Preises hat nichts mit den künstlerischen Darbietungen, sondern mit den technischen Herstellungs- und Verpackungskosten zu tun. Argument Label: Auf diesen Teil des Preises sind keine Lizenzgebühren an den Künstler zu bezahlen, da er an der technischen Herstellung nicht beteiligt ist. Dieser Taschenabzug wird üblicherweise als Pauschale vom Preis abgezogen, diese Pauschale liegt zwischen 15%-25%. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
62 Beispiel: HAP beträgt 10, Künstler erhält eine Beteiligung von 18%. Verkauft werden Einheiten. Interpreten (Leistungsschutzrecht) HAP: 10,00./. USt. (16%): 1,60 ber. HAP: 8,40 Label
63 TA 15% 1,26 Abr.basis: 7,14 18% Künstler: 1,28 pro CD. Bei verkauften Einheiten ergibt dies insgesamt an Lizenzgebühren: 6.400,00. Interpreten (Leistungsschutzrecht) TA 20% 1,68 Abr.basis: 6,72 18% Künstler: 1,21 pro CD. Bei verkauften Einheiten ergibt dies insgesamt an Lizenzgebühren: 6.050,00. TA 25% 2,10 Abr.basis: 6,30 18% Künstler: 1,13 pro CD. Bei verkauften Einheiten ergibt dies insgesamt an Lizenzgebühren: 5.670,00. Label
64 Label hat als nicht verhandelbare Firmengröße immer 20% TA, lässt aber bzgl. Künstlerbeteiligung mit sich reden. Wie hoch muss Beteiligung sein, um auf die Summe zu kommen, die unter dem Strich bleibt bei einem TA von 15%? Interpreten (Leistungsschutzrecht) 6,72 * X%*5.000 Einheiten = X = 6.400*100 / 6,72*5000 X = %. Um also auf Lizenzgebühren bei einem TA von 20% anstatt 15% zu kommen, muss die Künstlerbeteiligung 19,04% betragen. Label
65 Lizenzreduzierungen: - Verkauf als Mid- u. Low-Price-Produkt; - Verkauf über Clubs; - Verkauf über Mail Order Vertriebe; - Verkauf von Benefizveröffentlichungen; - Verkauf von anderen Koppelungen; - Verkauf von Funk- und Fernseh-beworbenen Tonträgern. I.d.R reduziert sich die Beteiligung in diesen Fällen um ca. 25% - 50%. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
66 Abrechnungsmenge: Abgerechnet werden alle verkauften Tonträger. D.h: Retouren, Natural-Rabatte, Promo-CDs unterliegen nicht der Künstlerbeteiligung. Interpreten (Leistungsschutzrecht) In manchen Fällen wird dies mit einem Abzug von 10% pauschaliert. Dann aber auf Formulierung achten: Nicht:..Abrechnungsmenge sind 90% der verkauften Tonträger.. Sondern: Abrechnungsmenge sind 90% der Lagerabgänge Label
67 Rückstellungen: Gängig ist, dass ein Label das Recht verlangt, angemessene Rückstände aufzubauen, um evtl. Retouren zu berücksichtigen. In aller Regel werden hier Pauschalen von 10%-15% vereinbart. Bsp: In einer Abrechnungsperiode sind 1000 Tonträger abzurechnen. Zur Auszahlung gelangen in dieser Abrechnungsperiode nur 850 Tonträger; die restlichen 150 (=15%) werden dann erst in der nächsten Abrechnungsperoide zur Auszahlung gebracht. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
68 Abrechnungszeitraum: In aller Regel rechnet ein Label halbjährlich ab; Stichtage sind der und der Interpreten (Leistungsschutzrecht) Die Zahlung erfolgt dann innerhalb eines Zeitraums von Tagen nach dem Stichtag. Man sollte sich das Recht einräumen lassen, die Unterlagen, auf die Abrechnungen basieren, durch Einschaltung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts, Buchprüfers etc. mindestens einmal im Jahr überprüfen zu lassen. Label
69 Branchenüblich ist die Zahlung eines Vorschusses an den Künstler. Dieser Vorschuss sollte so ausgestaltet sein, dass er mit den Lizenzgebühren aus Verkäufen zwar verrechenbar, aber nicht rückzahlbar ist. Bei Verträgen über mehrere Jahre/Tonträger sollte ein Vorschuss pro veröffentlichtem Album vorgesehen werden. Wenn möglich, sollte eine sog. Querverrechnung, zumindest zwischen verschiedenen Verträgen, ausgeschlossen werden. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
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86 4. Exklusivität: Unterscheidung zwischen -Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen; -Titelexklusivität; -Persönliche Exklusivität. Bei persönlicher Exklusivität ist immer das Zusammenspiel von persönlicher Exklusivität, Vertragsdauer und branchenübliche Veröffentlichungsverpflichtung des Labels zu beachten. Ist der Künstler oder einer der Bandmitglieder noch in einer anderen Band oder als Studiomusiker tätig, muss dies von der persönlichen Exklusivität unbedingt ausgenommen werden. Interpreten (Leistungsschutzrecht) Label
87 Was kann noch alles im Bandübernahmevertrag geregelt werden? -> Merchandising Interpreten (Leistungsschutzrecht) -> Markenrechte -> Website -> Herstellung von Musikvideos -> Toursupport Label
88 Download von Musik: Online Dienst als Anbieter der Musik zum Download Nutzer Online Dienst GEMA (Urheberrechte) Label/Künstler (LeistungsschutzR) Komponist/Texter Musiker/Sänger
89 Download von Musik: Label als Anbieter von Musik zum Download Nutzer Label Texter/Komponist GEMA (Urheberrechte) Künstler (LeistungsschutzR)
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