DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG A. Problem und Ziel DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen (vgl. bereitsinder14.legislaturperiode:bundesratsdrucksache702/01,s.10f.). UmeineentsprechendeNeuregelungaufeinetragfähigeGrundlagezustellen, diediebedürfnissederstrafverfolgungspraxisunddendiskussionsstandinder Rechtswissenschaftberücksichtigt,hatdieBundesregierungrechtswissenschaftlicheundrechtstatsächlicheGutachteneingeholt (vgl.wolter/schenke [Hrsg.],Zeugnisverweigerungsrechtebei [verdeckten]ermittlungsmaßnahmen, 2002;Albrecht/Dorsch/Krüpe,RechtswirklichkeitundEffizienzderÜberwachungderTelekommunikationnachden 100a,100bStPOundanderer verdeckterermittlungsmaßnahmen,2003;meyer-wieck,rechtswirklichkeit undeffizienzderakustischenwohnraumüberwachung [ großerlauschangriff ]nach 100cINr.3derStrafprozessordnung StPO,2004).AuchErfahrungsberichtederstaatsanwaltschaftlichenundpolizeilichenPraxistragenhierzubei.DiehierausgewonnenenErkenntnissebelegeninsbesondereimBereich dertelekommunikationsüberwachungeinenänderungsbedarfaufgrundtechnischerneuerungenundschwierigkeiteninderstrafverfolgungspraxisbeider Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen. ÄnderungsbedarfergibtsichdarüberhinausausmehrerenEntscheidungendes Bundesverfassungsgerichts: MitUrteilvom27.Juli2005 1BvR668/04 (BVerfGE113,348,391)hat dasbundesverfassungsgerichtklargestellt,dassauchimbereichdertelekommunikationsüberwachungregelungenzumschutzdeskernbereichs privaterlebensgestaltungerforderlichsind.diesefürdieüberwachungder TelekommunikationimpräventivenBereichaufgestellteForderungistauf den Bereich der Strafprozessordnung (StPO) zu übertragen. DieEntscheidungenvom4.Februar2005 2BvR308/04 (NJW2005, 1637,1639f.)undvom2.März2006 2BvR2099/04 (BVerfGE115, 166ff.)veranlasseneineKlarstellung,nachwelchenRechtsvorschriftenbei dererhebungvonverkehrsdatenvondatenträgernzuverfahrenist,wenn diesesichnachabschlussdeskommunikationsvorgangsnichtimherrschaftsbereich des Telekommunikationsdienstleisters befinden. Schließlichisteserforderlich,dieRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtszum auchnachträglichen Rechtsschutz (BVerfGE30,1,23f.,

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 30f.;65,1,46;67,157,185;100,313,361f.,364;103,142,151;105,239, 248;107,299,337f.),zurDatenlöschung (BVerfGE69,1,49;100,313, 364f.),zurDatenverwendung (BVerfGE100,313,360;107,299,328;109, 279,374,379f.;110,33,73,75)undzuderdieOrdnungsmäßigkeitder DatenverwendungermöglichendenKennzeichnungspflicht (BVerfGE100, 313,360;109,279,374,379f.)konsequentaufalleeingriffsintensivenverdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu übertragen. ÄnderungsbedarfergibtsichaußerdemausdenVorgabendesÜbereinkommens deseuroparatsübercomputerkriminalität (sogenanntecybercrime-konvention), dessen Ratifizierung durch Deutschland demnächst erfolgen soll. UmzusetzenininnerstaatlichesRechtsindfernerdieVorgabenderam3.Mai 2006inKraftgetretenenRichtlinie2006/24/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom15.märz2006überdievorratsspeicherungvondaten,die beiderbereitstellungöffentlichzugänglicherelektronischerkommunikationsdiensteoderöffentlicherkommunikationsnetzeerzeugtoderverarbeitetwerden,undzuränderungderrichtlinie2002/58/eg (ABl.EUNr.L105S.54ff.), insbesonderehinsichtlichderinnerstaatlicheneinführungvonspeicherungspflichtenfürverkehrsdatensowiedaraufbezogenerstatistischererhebungen undberichtspflichten.artikel15derrichtlinie2006/24/egsiehtgrundsätzlich eine Umsetzung bis zum 15. September 2007 vor. B. Lösung DasRechtderverdecktenstrafprozessualenErmittlungsmaßnahmen,dasinden 98abis101,110abis110eund163dbis163fStPOgeregeltist,wirdeiner umfassenden Überarbeitung unterzogen. DerGesetzentwurfsoll unterwahrungderbisherigensystematik dieverfahrensrechtlichenvoraussetzungenundgrundrechtssicherndenausgestaltungen derverdecktenstrafprozessualenermittlungsmaßnahmenharmonisierenund diesenregelungskomplexdadurchinsgesamtübersichtlicherundrechtsstaatlichengebotenentsprechendgestalten,zugleichaberauchpraktischeerfordernisseberücksichtigen.wodiesgebotenist,solleneinzelneermittlungsmaßnahmenaufeineklare,verfassungsrechtlichunbedenklicherechtsgrundlage gestelltwerden.neuentechnischenentwicklungensolldergesetzentwurf wo dieserforderlichundzulässigist,auchzukunftsoffen Rechnungtragen.Die verdecktenermittlungsmaßnahmen,dieinjüngererzeitgegenüberdenherkömmlichen offenen MaßnahmenderStrafverfolgungsbehördenerheblichan BedeutunggewonnenundsichalsunverzichtbaresInstrumenterwiesenhaben zurbekämpfungvonschwerermittelbarerkriminalität,transaktions-undwirtschaftskriminalitätsowievonstraftaten,dieunternutzungmodernerkommunikationstechnologienbegangenwerden,sollenübersichtlicherundnormenklarergeregeltwerden,umdadurchsowohldenrechtsschutzdervonsolchen MaßnahmenBetroffenenalsauchdiePraktikabilitätdieserRegelungeninder staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis zu verbessern. Im Einzelnen: DieneueVorschriftdes 53bStPO-EführteinharmonisiertesSystemzur BerücksichtigungdervondenZeugnisverweigerungsrechtenderBerufsgeheimnisträger ( 53,53aStPO)geschütztenInteressenaußerhalbderVernehmungssituation ein. 101StPO-EwirdzueinerdieRegelungender 98aff.StPOsystematisch abschließenden Vorschrift umgestaltet: DiebeialleneingriffsintensiverenverdecktenErmittlungsmaßnahmen (Rasterfahndung,Postbeschlagnahme,Telekommunikationsüberwachung,akustischeÜberwachunginnerhalbundaußerhalbvonWohnungen,Verkehrsdatenerhebung,technischeundlangfristigeObservation,EinsatzVerdeckter

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5846 Ermittler,Schleppnetzfahndung,AusschreibungzurpolizeilichenBeobachtung)nachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100,313ff. G10-Gesetz;BVerfGE109,279ff. akustischewohnraumüberwachung;bverfge113,348ff. NiedersächsischesSOG)gebotenen grundrechtssicherndenverfahrensregelungenwerdendortallgemeinund übersichtlich zusammengefasst, indem geregelt werden: diepflichtzurkennzeichnungderdurchverdeckteermittlungsmaßnahmenerlangtenerkenntnisse;damitwirdsichergestellt,dassdiefür eingriffsintensiveverdeckteermittlungsmaßnahmengeltendenbeschränkendenverwendungsregelungen (vgl.auch 161Abs.2, 477Abs.2 StPO-E) Beachtung finden können; dienachträglichebenachrichtigungdervonverdecktenermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen; derzubenachrichtigendepersonenkreis;durchdiemaßnahmespezifische BeschreibungdiesesKreisesundkonkreterVorgaben,unterwelchenVoraussetzungenvoneinerBenachrichtigungabzusehenoderdiesezurückzustellen ist, werden Auslegungsunsicherheiten in der Praxis beseitigt; daserforderniseiner ggf.mehrfachen gerichtlichenzustimmungzur Zurückstellung der Benachrichtigung; diemöglichkeiteinesnachträglichen auchnacherledigungdermaßnahmeeingreifenden gerichtlichenrechtsschutzesfürdievonverdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen; diepflichtzurlöschungderausverdecktenermittlungsmaßnahmenerlangtenerkenntnisse,sobalddiesefürzweckederstrafverfolgungsowie füreinenetwaigengerichtlichenrechtsschutznichtmehrerforderlichsind. Die Umwidmung derdurchverdeckteermittlungsmaßnahmenerlangten DatenzurVerwendungalsBeweismittelinanderenStrafverfahrenunddie VerwendungderdurchverdeckteErmittlungsmaßnahmenaufanderer insbesonderepräventiv-polizeilicher RechtsgrundlageerlangtenDatenalsBeweismittelinStrafverfahrenwird,soweitdiebetreffendenMaßnahmennach derstrafprozessordnungnurbeiverdachtbestimmterstraftatenzulässig sind,einheitlichdavonabhängiggemacht,obsichderneueverwendungszweckebenfallsaufstraftatenbezieht,diedieanwendungdermaßnahme nachderstrafprozessordnungerlauben ( 161Abs.2, 477Abs.2StPO-E). DerKatalogderAnlassstraftaten,dieVoraussetzungfüreineTelekommunikationsüberwachungnach 100aStPOsind,wirdsystematischneugeordnet,inhaltlichüberarbeitetundauf auchimeinzelfall schwerestraftaten beschränkt ( 100a Abs. 1 und 2 StPO-E). Durch 100aAbs.4StPO-EwirdderSchutzdesKernbereichsprivaterLebensgestaltungentsprechenddenVorgabendesBundesverfassungsgerichts auch bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet. DemdurchdasÜbereinkommenüberComputerkriminalitätdesEuroparats veranlasstenregelungsbedarfwirddurchdieumgestaltungdes 100gStPO ineinedatenerhebungsbefugnisunddieerstreckungderbefugniszur DurchsichtvonDatenträgernaufmitdiesenvernetzte aberräumlichgetrennte Speichermedien ( 110 Abs. 3 StPO-E) nachgekommen. DurchdieSchaffungeinerKonzentrationsregelungfürdieVornahmegerichtlicherUntersuchungshandlungenwirddiemitdemRichtervorbehaltbezweckte rechtsstaatliche Kontrolle gestärkt ( 162 Abs. 1 StPO-E). AuchbeideneinzelnenErmittlungsanordnungenwirddiemitdemRichtervorbehaltbezweckteKontrolledurcheineHarmonisierungderAnordnungs-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kompetenzenundderanordnungsdauergestärkt ( 100bAbs.1sowie 100fAbs.4, 100gAbs.2Satz1, 100iAbs.3, 163fAbs.3Satz3jeweils i.v.m. 100b Abs.1StPO-E). ZurUmsetzungderRichtliniezur Vorratsspeicherung vonverkehrsdaten werdenimtelekommunikationsgesetz (insbesondereinden 113a,113b TKG-E)RegelungenüberentsprechendeSpeicherungspflichtensowieinder Strafprozessordnung ( 100gStPO-E)Regelungenüberdaraufbezogenestatistische Erhebungen und Berichtspflichten geschaffen. Fernerwirdmit 100bAbs.5und6StPO-EeineeinheitlicheBestimmung fürstatistischeerhebungenzutelekommunikationsüberwachungsmaßnahmennach 100aStPO-Egeschaffen,die 110Abs.8TKGablöstundfür dieschonbislangerfolgendenstatistischenmitteilungenderlandesjustizverwaltungenunddesgeneralbundesanwaltsbeimbundesgerichtshofeineausdrückliche gesetzliche Regelung schafft. AusAnlassderEinbeziehungvonSteuerstraftatenindenAnlassstraftatenkatalogdes 100aAbs.2StPO-EbeseitigtderEntwurfzudemWertungswidersprücheundProblemkonstellationeninden 370ff.derAbgabenordnung (AO). C. Alternativen Keine D. Finanzielle Aufwendungen für die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DieNeufassungderRegelungderverdecktenErmittlungsmaßnahmeninder Strafprozessordnung (Artikel1desGesetzentwurfs)wirdfürdieStrafverfolgungsbehördenundGerichtedesBundesundderLändervoraussichtlichsowohl zumehr-alsauchzuminderaufwandführen.indergesamtbetrachtungistzu erwarten,dassdermehr-undminderaufwandsichannäherndausgleichenwird, sodassdieneufassungderregelungenzuverdecktenermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung eine aufwandsneutrale Wirkung hat. DurchdieÄnderungderVorschriftendesTelekommunikationsgesetzesinArtikel2entstehtbeiderBundesnetzagentursichinSachinvestitionenundPersonalkostenaufgliedernderzusätzlicherVollzugsaufwand,dendasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewiefolgtveranschlagt:ImBereichdes AutomatisiertenAuskunftsverfahrensnach 112TKGwerdenfürdieErweiterungdesSystemsInvestitionskosteninHöhevoneinerMillionEuroerwartet. GleichzeitigistfürdiequalifiziertePlanungundFortschreibungdesProjektes einpersonellerbedarfvonzweikräftendesgehobenendienstesundzweikräftendesmittlerendiensteszuerwarten.dieswirddurchdieerweiterungderabfragemöglichkeitenum -adressenunddiedamitverbundeneverfünffachungderanzuschließendenunternehmenverursacht.schließlichentsteht durchdieverpflichtungzurverkehrsdatenspeicherungeinerhöhterkontrollaufwandimrahmenderaufsichtnach 115TKGeinschließlichderAnwendungderneuenBußgeldtatbestände,derzweiStellendeshöherenDienstesmit juristischervorbildungsowiezweikräftedesgehobenendiensteserforderlichmacht.damitisteinpersonalkostenaufwandinhöhevoninsgesamt rd Euro pro Jahr zu erwarten. Für die Kommunen entsteht kein Vollzugsaufwand.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5846 E. Sonstige Kosten FürdievonderSpeicherungspflichtfürVerkehrsdatenbetroffenenUnternehmenentstehtdurchdieErfüllungderinden 111,113aTKG-Evorgesehenen SpeicherungspflichtenzusätzlicherAufwand,derdurchanandererStelleim EntwurfvorgeseheneEntlastungenderUnternehmennurzueinemgeringenTeil kompensiertwerdenkann.abhängigvonderjeweiligengrößedesbetroffenen UnternehmensunddessenbisherigerHandhabungbeiderSpeicherungderDatenkannderMehraufwandzwischeneinigenTausendundmehrerenHunderttausendEurobetragen.Esistzuerwarten,dassdiebetroffenenUnternehmendie zusätzlichenkostenbeiihrerpreisgestaltungeinkalkulierenund soweitder EU-weitvonderSpeicherungspflichtbetroffeneTelekommunikationsmarkt dieszulässt andiekundenweitergebenwerden.dasverbraucherpreisniveau imbereichdertelekommunikationsdienstleistungenkanndahergeringfügig steigen. DarüberhinausentstehenfürdieWirtschaft,insbesonderemittelständischeUnternehmen,keineKosten.WeitereAuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveauundinsbesonderedasVerbraucherpreisniveausinddamit nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

6

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5846

8

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5846 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 1 Vom Artikel1 Änderung der Strafprozessordnung DerDeutscheBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Nach 53a wird folgender 53b eingefügt: 53b (1)EineErmittlungsmaßnahme,diesichgegeneine in 53Abs.1Satz1Nr.1,2oderNr.4genanntePersonrichtetundvoraussichtlichErkenntnisseerbringen würde,überdiediesepersondaszeugnisverweigern dürfte,istunzulässig.dennocherlangteerkenntnisse dürfennichtverwertetwerden.aufzeichnungenhierüber sindunverzüglichzulöschen.dietatsacheihrererlangungundderlöschungderaufzeichnungenistaktenkundigzumachen.diesätze2bis4geltenentsprechend,wenndurcheineermittlungsmaßnahme,diesich nichtgegeneinein 53Abs.1Satz1Nr.1,2oderNr.4 genanntepersonrichtet,voneinerdortgenanntenperson Erkenntnisseerlangtwerden,überdiesiedasZeugnis verweigern dürfte. (2)SoweitdurcheineErmittlungsmaßnahmeeinein 53Abs.1Satz1Nr.3bis3boderNr.5genanntePersonbetroffenwäreunddadurchvoraussichtlichErkenntnisseerlangtwürden,überdiediesePersondasZeugnis verweigerndürfte,istdiesimrahmenderprüfungder VerhältnismäßigkeitunterWürdigungdesöffentlichen InteressesandenvondieserPersonwahrgenommenen AufgabenunddesInteressesanderGeheimhaltungder dieserpersonanvertrautenoderbekanntgewordenentatsachenbesonderszuberücksichtigen.soweithiernach geboten,istdiemaßnahmezuunterlassenoder,soweit diesnachderartdermaßnahmemöglichist,zubeschränken.fürdieverwertungvonerkenntnissenzubeweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. (3)DieAbsätze1und2sindentsprechendanzuwenden,soweitdiein 53aGenanntendasZeugnisverweigern dürften. 1DiesesGesetzdient (auch)derumsetzungderrichtlinie2006/24/eg deseuropäischenparlamentsunddesratesvom15.märz2006über dievorratsspeicherungvondaten,diebeiderbereitstellungöffentlichzugänglicherelektronischerkommunikationsdiensteoderöffentlicherkommunikationsnetzeerzeugtoderverarbeitetwerden,undzur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. EU Nr. L 105 S. 54 ff.). (4)DieAbsätze1bis3sindnichtanzuwenden,soweit gegendiezeugnisverweigerungsberechtigtepersonein StrafverfahrenwegendesVerdachtsderBeteiligungan dertatoderderbegünstigung,strafvereitelungoder Hehlereieingeleitetist.IstdieTatnuraufAntragodernur mitermächtigungverfolgbar,istsatz1indenfällendes 53Abs.1Satz1Nr.5anzuwenden,sobaldundsoweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist. (5) Die 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt. 2.In 58aAbs.2Satz2wirddieAngabe 100bAbs.6 durch die Angabe 101 Abs. 10 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdvordemwort Gesundheitskarte das Wort elektronische eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieBeschränkungenderBeschlagnahmegelten nicht,wenngegendiezurverweigerungdes ZeugnissesBerechtigteneinStrafverfahrenwegendesVerdachtsderBeteiligunganderTatoder derbegünstigung,strafvereitelungoderhehlerei eingeleitetistoderwennessichumgegenstände handelt,diedurcheinestraftathervorgebracht oderzurbegehungeinerstraftatgebrauchtoder bestimmtsindoderdieauseinerstraftatherrühren. b)inabsatz5satz2wirddaswort gilt durchdie Wörter und 53b Abs. 4 Satz 2 gelten ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1und2werdenjeweilsdiewörter denrichter durchdiewörter dasgericht ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1und2wirdjeweilsdaswort richterliche durch das Wort gerichtliche ersetzt. bb)diesätze3bis6werdendurchfolgendesätzeersetzt: SolangedieöffentlicheKlagenochnichterhobenist,entscheidetdasnach 162Abs.1zuständigeGericht.IstdieöffentlicheKlageerhoben, entscheidetdasdamitbefasstegericht.derbetroffenekanndenantragauchbeidemamtsgerichteinreichen,indessenbezirkdiebeschlagnahmestattgefundenhat;diesesleitetdenantrag dem zuständigen Gericht zu. c)inabsatz3wirddaswort Richter durchdaswort Gericht ersetzt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5. 98b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter denrichter durch die Wörter das Gericht ersetzt. bb)insatz2wirddaswort richterliche durchdas Wort gerichtliche ersetzt. cc)insatz3wirddaswort Richter durchdaswort Gericht ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter denrichter durchdiewörter dasgericht unddiewörter dem Richter durch die Wörter dem Gericht ersetzt. c)absatz3 Satz3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)satz1 wird aufgehoben. bb)indembisherigensatz2wirddaswort gemäß durch das Wort nach ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derrichter durch die Wörter das Gericht ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter vondemrichter durch das Wort gerichtlich ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Gegenstände durchdas Wort Postsendungen unddaswort Richter durch das Wort Gericht ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Er durchdaswort Es ersetzt. cc)insatz4werdendaswort Gegenstände durch daswort Postsendungen unddaswort Richter durch das Wort Gericht ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter dernach 98zuständigeRichter durchdiewörter dasnach 98 zuständige Gericht ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter einesausgelieferten Gegenstandes durchdiewörter einerausgeliefertenpostsendung unddiewörter derrichter, der durch die Wörter das Gericht, das ersetzt. e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt: (5)Postsendungen,derenÖffnungnichtangeordnetwordenist,sindunverzüglichandenvorgesehenenEmpfängerweiterzuleiten.Dasselbegilt,soweit nachderöffnungdiezurückbehaltungnichterforderlich ist. (6)DerTeileinerzurückbehaltenenPostsendung, dessenvorenthaltungnichtmitrücksichtaufdieuntersuchunggebotenerscheint,istdemvorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen. 7. Die 100a und 100b werden wie folgt gefasst: 100a (1)AuchohneWissenderBetroffenendarfdieTelekommunikationüberwachtundaufgezeichnetwerden, wenn 1.bestimmteTatsachendenVerdachtbegründen,dass jemandalstäteroderteilnehmereineinabsatz2 bezeichneteschwerestraftatbegangen,infällen,in denenderversuchstrafbarist,zubegehenversucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3.dieErforschungdesSachverhaltsoderdieErmittlung desaufenthaltsortesdesbeschuldigtenaufandere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2)SchwereStraftatenimSinnedesAbsatzes1Nr.1 sind: 1.aus dem Strafgesetzbuch: a)straftatendesfriedensverrats,deshochverrats unddergefährdungdesdemokratischenrechtsstaatessowiedeslandesverratsunddergefährdungderäußerensicherheitnachden 80bis82, 84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a, b)abgeordnetenbestechung nach 108e, c)straftatengegendielandesverteidigungnachden 109d bis 109h, d)straftatengegendieöffentlicheordnungnachden 129 bis 130, e)geld-undwertzeichenfälschungnachden 146 und151,jeweilsauchinverbindungmit 152, sowienach 152aAbs.3und 152bAbs.1bis4, f)straftatengegendiesexuelleselbstbestimmungin denfällender 176a,176b,177Abs.2Nr.2 und des 179 Abs. 5 Nr. 2, g)verbreitung,erwerbundbesitzkinderpornografischer Schriften nach 184b Abs. 1 bis 3, h) Mord und Totschlag nach den 211 und 212, i)straftatengegendiepersönlichefreiheitnachden 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j)bandendiebstahlnach 244Abs.1Nr.2und schwerer Bandendiebstahl nach 244a, k)straftatendesraubesunddererpressungnach den 249 bis 255, l)gewerbsmäßigehehlerei,bandenhehlereiundgewerbsmäßigebandenhehlereinachden 260 und 260a, m)geldwäscheundverschleierungunrechtmäßig erlangtervermögenswertenach 261Abs.1,2 und 4, n)betrugundcomputerbetrugunterdenin 263 Abs.3Satz2genanntenVoraussetzungenundim Falledes 263Abs.5,jeweilsauchinVerbindung mit 263a Abs.2, o)subventionsbetrugunterdenin 264Abs.2 Satz2genanntenVoraussetzungenundimFalle des 264 Abs. 3 in Verbindung mit 263 Abs. 5, p)straftatenderurkundenfälschungunterdenin 267Abs.3Satz2genanntenVoraussetzungen undimfalldes 267Abs.4,jeweilsauchinVerbindungmit 268Abs.5oder 269Abs.3,sowie nach 275 Abs. 2 und 276 Abs. 2,

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5846 q)bankrottunterdenin 283aSatz2genannten Voraussetzungen, r)straftatengegendenwettbewerbnach 298und, unterdenin 300Satz2genanntenVoraussetzungen, nach 299, s)gemeingefährlichestraftatenindenfällender 306bis306c,307Abs.1bis3,des 308 Abs.1bis3,des 309Abs.1bis4,des 310 Abs.1,der 313,314,315Abs.3,des 315b Abs. 3 sowie der 316a und 316c, t)bestechlichkeitundbestechungnachden 332 und 334, 2.aus der Abgabenordnung: a)steuerhinterziehungunterdenin 370Abs.3 Satz2 Nr.5 genannten Voraussetzungen, b)gewerbsmäßiger,gewaltsamerundbandenmäßiger Schmuggel nach 373, c) Steuerhehlerei im Falle des 374 Abs. 2, 3.aus dem Arzneimittelgesetz: 4.aus dem Asylverfahrensgesetz: Straftatennach 95Abs.1Nr.2aunterdenin 95 Abs.3Satz2Nr.2BuchstabebgenanntenVoraussetzungen, a)verleitungzurmissbräuchlichenasylantragstellung nach 84 Abs. 3, b)gewerbs-undbandenmäßigeverleitungzurmissbräuchlichen Asylantragstellung nach 84a, 5.aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach 96 Abs. 2, b)einschleusenmittodesfolgeundgewerbs-und bandenmäßiges Einschleusen nach 97, 6.aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach 34 Abs. 1 bis 6, 7.aus dem Betäubungsmittelgesetz: a)straftatennacheinerin 29Abs.3Satz2Nr.1in BezuggenommenenVorschriftunterdendortgenannten Voraussetzungen, b)straftatennachden 29a,30Abs.1Nr.1,2 und 4 sowie den 30a und 30b, 8.ausdemGesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen: a)straftatennach 19Abs.1bis3und 20Abs.1 und2sowie 20aAbs.1bis3,jeweilsauchin Verbindung mit 21, b) Straftaten nach 22a Abs. 1 bis 3, 9.aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a)völkermord nach 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 7, c) Kriegsverbrechen nach den 8 bis 12, 10.aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach 51 Abs. 1 bis 3, b)straftatennach 52Abs.1Nr.1,2Buchstabec und d sowie Abs. 5 und 6. (3)DieAnordnungdarfsichnurgegendenBeschuldigtenodergegenPersonenrichten,vondenenaufGrund bestimmtertatsachenanzunehmenist,dasssiefürden BeschuldigtenbestimmteodervonihmherrührendeMitteilungenentgegennehmenoderweitergebenoderdass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. (4)LiegentatsächlicheAnhaltspunktefürdieAnnahmevor,dassdurcheineMaßnahmenachAbsatz1allein ErkenntnisseausdemKernbereichprivaterLebensgestaltungerlangtwürden,istdieMaßnahmeunzulässig. ErkenntnisseausdemKernbereichprivaterLebensgestaltung,diedurcheineMaßnahmenachAbsatz1erlangt wurden,dürfennichtverwertetwerden.aufzeichnungen hierübersindunverzüglichzulöschen.dietatsacheihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. 100b (1)Maßnahmennach 100adürfennuraufAntragder StaatsanwaltschaftdurchdasGerichtangeordnetwerden. BeiGefahrimVerzugkanndieAnordnungauchdurch diestaatsanwaltschaftgetroffenwerden.soweitdieanordnungderstaatsanwaltschaftnichtbinnendreiwerktagenvondemgerichtbestätigtwird,trittsieaußerkraft; zwischenzeitlicherlangtepersonenbezogenedatendürfenzubeweiszweckennurverwertetwerden,wenngefahrimverzugbestand.dieanordnungistaufhöchstens zweimonatezubefristen.eineverlängerungumjeweils nichtmehralszweimonateistzulässig,soweitdievoraussetzungenderanordnungunterberücksichtigungder gewonnenenermittlungsergebnissefortbestehen.istdie DauerderAnordnungaufinsgesamtsechsMonateverlängertworden,soentscheidetüberweitereVerlängerungenvorbehaltlichdes 169dasimRechtszugübergeordnete Gericht. (2)DieAnordnungergehtschriftlich.InihrerEntscheidungsformel sind anzugeben: 1.soweitmöglich,derNameunddieAnschriftdesBetroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, 2.dieRufnummerodereineandereKennungdeszu überwachendenanschlussesoderdesendgerätes, wenndiesealleindemzuüberwachendenendgerät zuzuordnen ist, 3.Art,UmfangundDauerderMaßnahmeunterBenennung des Endzeitpunktes. (3)AufGrundderAnordnunghatjeder,derTelekommunikationsdiensteerbringtoderdaranmitwirkt,dem Gericht,derStaatsanwaltschaftundihrenimPolizeidiensttätigenErmittlungspersonen ( 152desGerichtsverfassungsgesetzes)dieMaßnahmennach 100azuermöglichenunddieerforderlichenAuskünftezuerteilen. ObundinwelchemUmfanghierfürVorkehrungenzu treffensind,bestimmtsichnachdemtelekommunikationsgesetzunddertelekommunikations-überwachungsverordnung. 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4)LiegendieVoraussetzungenderAnordnungnicht mehrvor,sosinddieaufgrundderanordnungergriffenenmaßnahmenunverzüglichzubeenden.nachbeendigungdermaßnahmeistdasanordnendegerichtüberderen Verlauf und Ergebnisse zu unterrichten. (5)DieLänderundderGeneralbundesanwaltberichtendemBundesamtfürJustizkalenderjährlichjeweils biszum30.junidesdemberichtsjahrfolgendenjahres überinihremzuständigkeitsbereichangeordnetemaßnahmennach 100a.DasBundesamtfürJustizerstellt eineübersichtzudenimberichtsjahrbundesweitangeordnetenmaßnahmenundveröffentlichtdieseiminternet 1. (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben: 1.dieAnzahlderVerfahren,indenenMaßnahmennach 100a Abs. 1 angeordnet worden sind; 2.dieAnzahlderÜberwachungsanordnungennach 100a Abs.1, unterschieden nach a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie 3.diejeweilszugrundeliegendeAnlassstraftatnach Maßgabe der Unterteilung in 100a Abs. 2; b)festnetz-,mobilfunk-undinternettelekommunikation; 4.dieAnzahlderüberwachtenTelekommunikationsvorgängenachMaßgabederUnterteilunginNummer2 Buchstabeb c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort Ohne wirddurchdiewörter Auch ohne ersetzt. bb)innummer1werdennachdemwort jemand diewörter alstäteroderteilnehmer eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeawirddaswort oder durchdas Wort sowie ersetzt. bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c)geld-undwertzeichenfälschungnachden 146und151,jeweilsauchinVerbindung mit 152,sowienach 152aAbs.3und 152b Abs.1 bis 4,. c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 53b Abs.4 gilt entsprechend d wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2nr.1wirddaswort bekannt durch das Wort möglich, ersetzt. b)absatz5 wird aufgehoben. 1AmtlicherHinweis:DieInternetadressedesBundesamtesfürJustiz lautet: c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1undinnummer1 wirddaswort Informationen durchdaswort Daten ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1und2wirdjeweilsdaswort Informationen durchdaswort Daten ersetzt. bbb)insatz3werdendaswort Informationen jeweilsdurchdaswort Daten und daswort vernichten durchdaswort löschen ersetzt. ccc)diesätze4und5werdenwiefolgtgefasst: DieLöschungistaktenkundigzumachen.SoweitdieLöschunglediglichfür eineetwaigevorgerichtlicheodergerichtlicheüberprüfungzurückgestelltist,dürfendiedatennurfürdiesenzweckverwendetwerden;füreineverwendungzu anderen Zwecken sind sie zu sperren. cc)innummer3werdendaswort Informationen durchdaswort Daten unddiewörter diese Informationen durch das Wort sie ersetzt. d) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Fürdienach 100cangeordnetenMaßnahmengilt 100bAbs.5entsprechend.VorderVeröffentlichungimInternetberichtetdieBundesregierungdemDeutschenBundestagüberdieimjeweils vorangegangenenkalenderjahrnach 100cangeordneten Maßnahmen. b)inabsatz2satz1nr.8wirddieangabe ( 100d Abs.8) durchdieangabe ( 101Abs.4bis7) ersetzt. 11. Die 100f bis 101 werden wie folgt gefasst: 100f (1)AuchohneWissenderBetroffenendarfaußerhalbvonWohnungendasnichtöffentlichgesprochene WortmittechnischenMittelnabgehörtundaufgezeichnetwerden,wennbestimmteTatsachendenVerdacht begründen,dassjemandeinein 100aAbs.2bezeichneteStraftatbegangenhat,unddieErforschungdes SachverhaltsoderdieErmittlungdesAufenthaltsortes einesbeschuldigtenaufandereweiseaussichtslosoder wesentlich erschwert wäre. (2)DieMaßnahmedarfsichnurgegeneinenBeschuldigtenrichten.GegenanderePersonendarfdie Maßnahmenurangeordnetwerden,wennaufGrund bestimmtertatsachenanzunehmenist,dasssiemiteinembeschuldigteninverbindungstehenodereinesolcheverbindunghergestelltwird,diemaßnahmezurerforschungdessachverhaltsoderzurermittlungdes AufenthaltsorteseinesBeschuldigtenführenwirdund

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/5846 diesaufandereweiseaussichtslosoderwesentlicherschwert wäre. (3)DieMaßnahmedarfauchdurchgeführtwerden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) 100bAbs.1,4Satz1und 100dAbs.2gelten entsprechend. 100g (1)BegründenbestimmteTatsachendenVerdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1.eineStraftatvonauchimEinzelfallerheblicherBedeutung,insbesondereeinein 100aAbs.2bezeichneteStraftat,begangenhat,inFällen,indenen derversuchstrafbarist,zubegehenversuchthat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder 2.eineStraftatmittelsTelekommunikationbegangen hat, sodürfenauchohnewissendesbetroffenenverkehrsdaten ( 96Abs.1, 113adesTelekommunikationsgesetzes)erhobenwerden,soweitdiesfürdieErforschung dessachverhaltsoderdieermittlungdesaufenthaltsortesdesbeschuldigtenerforderlichist.imfalledes Satzes1Nr.2istdieMaßnahmenurzulässig,wenndie ErforschungdesSachverhaltsoderdieErmittlungdes AufenthaltsortesdesBeschuldigtenaufandereWeise aussichtsloswäreunddieerhebungderdatenineinem angemessenenverhältniszurbedeutungdersache steht.dieerhebungvonstandortdateninechtzeitist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig. (2) 100aAbs.3und 100bAbs.1bis4Satz1 geltenentsprechend.abweichendvon 100bAbs.2 Satz2Nr.2genügtimFalleeinerStraftatvonerheblicherBedeutungeineräumlichundzeitlichhinreichendbestimmteBezeichnungderTelekommunikation,wenndieErforschungdesSachverhaltsaufandere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3)ErfolgtdieErhebungvonVerkehrsdatennicht beimtelekommunikationsdiensteanbieter,bestimmt siesichnachabschlussdeskommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. (4)ÜberMaßnahmennachAbsatz1istentsprechend 100bAbs.5jährlicheineÜbersichtzuerstellen,in der anzugeben sind: 1.dieAnzahlderVerfahren,indenenMaßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; 2.dieAnzahlderAnordnungenvonMaßnahmennach Absatz1,unterschiedennachErst-undVerlängerungsanordnungen; 3.diejeweilszugrundeliegendeAnlassstraftat,unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; 4.dieAnzahlderzurückliegendenMonate,fürdie VerkehrsdatennachAbsatz1abgefragtwurden,bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung; 5.dieAnzahlderMaßnahmen,dieergebnislosgebliebensind,weildieabgefragtenDatenganzoderteilweise nicht verfügbar waren. 100h (1)AuchohneWissenderBetroffenendürfenaußerhalb von Wohnungen 1.Bildaufnahmen hergestellt werden, 2.sonstigebesonderefürObservationszweckebestimmte technische Mittel verwendet werden, wenndieerforschungdessachverhaltsoderdieermittlungdesaufenthaltsorteseinesbeschuldigtenaufandereweisewenigererfolgversprechendodererschwert wäre.einemaßnahmenachsatz1nr.2istnurzulässig,wenngegenstandderuntersuchungeinestraftat von erheblicher Bedeutung ist. (2)DieMaßnahmendürfensichnurgegeneinenBeschuldigten richten. Gegen andere Personen sind 1.MaßnahmennachAbsatz1Nr.1nurzulässig,wenn dieerforschungdessachverhaltsoderdieermittlungdesaufenthaltsorteseinesbeschuldigtenauf andereweiseerheblichwenigererfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre, 2.MaßnahmennachAbsatz1Nr.2nurzulässig,wenn aufgrundbestimmtertatsachenanzunehmenist, dasssiemiteinembeschuldigteninverbindungstehenodereinesolcheverbindunghergestelltwird, diemaßnahmezurerforschungdessachverhalts oderzurermittlungdesaufenthaltsorteseinesbeschuldigtenführenwirdunddiesaufandereweise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3)DieMaßnahmendürfenauchdurchgeführtwerden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. 100i (1)BegründenbestimmteTatsachendenVerdacht, dassjemandeinestraftatvonauchimeinzelfallerheblicherbedeutung,insbesondereeinein 100aAbs.2 bezeichnetestraftat,begangenhat,infällen,indenen derversuchstrafbarist,zubegehenversuchthatoder durcheinestraftatvorbereitethat,sodürfendurchtechnische Mittel 1.dieGerätenummereinesMobilfunkendgerätesund diekartennummerderdarinverwendetenkartesowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgeräts ermitteltwerden,soweitdiesfürdieerforschungdes SachverhaltsoderdieErmittlungdesAufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. (2)PersonenbezogeneDatenDritterdürfenanlässlichsolcherMaßnahmennurerhobenwerden,wenn diesaustechnischengründenzurerreichungdes ZwecksnachAbsatz1unvermeidbarist.ÜberdenDatenabgleichzurErmittlungdergesuchtenGeräte-und KartennummerhinausdürfensienichtverwendetwerdenundsindnachBeendigungderMaßnahmeunverzüglich zu löschen. (3) 100aAbs.3und 100bAbs.1Satz1bis3, Abs.2Satz1undAbs.4Satz1geltenentsprechend. DieAnordnungistaufhöchstenssechsMonatezubefristen.EineVerlängerungumjeweilsnichtmehrals

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sechsweiteremonateistzulässig,soweitdieinabsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. 101 (1)FürMaßnahmennachden 98a,99,100a,100c bis100i,110a,163dbis163fgelten,soweitnichtsanderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2)EntscheidungenundsonstigeUnterlagenüber Maßnahmennachden 100c,100f,100hAbs.1Nr.2 und 110awerdenbeiderStaatsanwaltschaftverwahrt. ZudenAktensindsieerstzunehmen,wenndieVoraussetzungenfüreineBenachrichtigungnachAbsatz5erfüllt sind. (3)PersonenbezogeneDaten,diedurchMaßnahmen nachabsatz1erhobenwurden,sindentsprechendzu kennzeichnen.nacheinerübermittlunganeineandere StelleistdieKennzeichnungdurchdieseaufrechtzuerhalten. (4)VondeninAbsatz1genanntenMaßnahmensind im Falle 1.des 98adiebetroffenenPersonen,gegendie nachauswertungderdatenweitereermittlungen geführt wurden, 2.des 99derAbsenderundderAdressatderPostsendung, 4.des 100c 3.des 100adieBeteiligtenderüberwachtenTelekommunikation, a)derbeschuldigte,gegendensichdiemaßnahme richtete, b)sonstige überwachte Personen, c)personen,diedieüberwachtewohnungzur ZeitderDurchführungderMaßnahmeinnehatten oder bewohnten, 5.des 100fdieZielpersonsowiedieerheblichmitbetroffenen Personen, 6.des 100gdieBeteiligtenderbetroffenenTelekommunikation, 7.des 100hAbs.1dieZielpersonsowiedieerheblich mitbetroffenen Personen, 8.des 100i die Zielperson, 9.des 110a a)die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen, c)diepersonen,derennichtallgemeinzugänglichewohnungderverdeckteermittlerbetreten hat, 10.des 163ddiebetroffenenPersonen,gegendie nachauswertungderdatenweitereermittlungen geführt wurden, 11.des 163edieZielpersonunddiePerson,deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 12.des 163fdieZielpersonsowiedieerheblichmitbetroffenen Personen zubenachrichtigen.dabeiistaufdiemöglichkeitnachträglichenrechtsschutzesnachabsatz9unddiedafür vorgesehenefristhinzuweisen.diebenachrichtigung unterbleibt,wennihrüberwiegendeschutzwürdigebelangeeinerbetroffenenpersonentgegenstehen.zudem kanndiebenachrichtigungeinerinsatz1nr.2,3und 6bezeichnetenPerson,gegendiesichdieMaßnahme nichtgerichtethat,unterbleiben,wenndiesevonder Maßnahmenurunerheblichbetroffenwurdeundanzunehmenist,dasssiekeinInteresseaneinerBenachrichtigunghat.NachforschungenzurFeststellungder IdentitäteinerinSatz1bezeichnetenPersonsindnur vorzunehmen,wenndiesunterberücksichtigungder EingriffsintensitätderMaßnahmegegenüberdieser Person,desAufwandsfürdieFeststellungihrerIdentitätsowiederdarausfürdieseoderanderePersonenfolgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (5)DieBenachrichtigungerfolgt,sobalddiesohne GefährdungdesUntersuchungszwecks,desLebens,der körperlichenunversehrtheitundderpersönlichenfreiheiteinerpersonundvonbedeutendenvermögenswerten,imfalldes 110aauchderMöglichkeitderweiterenVerwendungdesVerdecktenErmittlersmöglichist. WirddieBenachrichtigungnachSatz1zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6)ErfolgtdienachAbsatz5zurückgestellteBenachrichtigungnichtbinnenzwölfMonatennachBeendigungderMaßnahme,bedarfdieweitereZurückstellungdergerichtlichenZustimmung.DasGericht bestimmtdiedauerderweiterenzurückstellung;verlängerungenderzurückstellungsdauersindzulässig. SindmehrereMaßnahmenineinemengenzeitlichen Zusammenhangdurchgeführtworden,sobeginntdiein Satz1genannteFristmitderBeendigungderletzten Maßnahme.ImFalldes 100cbeträgtdieinSatz1genannteFristsechsMonate,unddieDaueretwaigerZurückstellungennachSatz2istaufjeweilshöchstens sechs Monate zu bestimmen. (7)IstdieBenachrichtigungfürinsgesamtfünfJahre zurückgestelltwordenundergibtsich,dassdievoraussetzungenfüreinebenachrichtigungmitansicherheit grenzenderwahrscheinlichkeitauchinzukunftnicht eintretenwerden,kannmitzustimmungdesgerichts voneinerbenachrichtigungendgültigabgesehenwerden. (8)GerichtlicheEntscheidungennachdenAbsätzen6 und7trifftdasfürdieanordnungdermaßnahmezuständige Gericht. (9)DieinAbsatz4Satz1genanntenPersonenkönnenauchnachBeendigungderMaßnahmebiszuzwei WochennachihrerBenachrichtigungdieÜberprüfung derrechtmäßigkeitdermaßnahmesowiederartund WeiseihresVollzugsbeantragen.ÜberdenAntragentscheidetdasfürdieAnordnungderMaßnahmezuständigeGericht.GegendieEntscheidungistdiesofortige Beschwerdestatthaft.IstdieöffentlicheKlageerhoben undderangeklagtebenachrichtigtworden,entscheidet

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/5846 überdenantragdasmitdersachebefasstegerichtin der das Verfahren abschließenden Entscheidung. (10)SinddiedurchdieMaßnahmeerlangtenpersonenbezogenenDatenzurStrafverfolgungundfüreine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehrerforderlich,sosindsieunverzüglichzulöschen. DieLöschungistaktenkundigzumachen.Soweitdie LöschunglediglichfüreineetwaigegerichtlicheÜberprüfungderMaßnahmezurückgestelltist,dürfendie DatenohneEinwilligungderBetroffenennurzudiesem Zweckverwendetwerden;siesindentsprechendzu sperren. 12. Dem 110 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieDurchsichtelektronischerSpeichermedien darfaufräumlichgetrenntespeichermedien,aufdieder BetroffenedenZugriffzugewährenberechtigtist,erstrecktwerden.Daten,diefürdieUntersuchungvon Bedeutungseinkönnen,dürfengespeichertwerden, wennbiszursicherstellungderdatenträgerihrverlust zubesorgenist;siesindzulöschen,sobaldsiefürdie Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. 13. Die 110d und 110e werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)IsteineMaßnahmenachdiesemGesetznur beiverdachtbestimmterstraftatenzulässig,sodürfendieaufgrundeinerentsprechendenmaßnahme nachanderengesetzenerlangtenpersonenbezogenendatenohneeinwilligungdervondermaßnahmebetroffenenpersonenzubeweiszweckenim StrafverfahrennurzurAufklärungsolcherStraftatenverwendetwerden,zuderenAufklärungeine solchemaßnahmenachdiesemgesetzhätteangeordnetwerdendürfen. 100dAbs.5Nr.3bleibtunberührt. b)derbisherigeabsatz2wirdabsatz3unddaswort Informationen wirddurchdaswort Daten ersetzt wird wie folgt gefasst: 162 (1)ErachtetdieStaatsanwaltschaftdieVornahmeeinergerichtlichenUntersuchungshandlungfürerforderlich,sostelltsieihreAnträgebeidemAmtsgericht,in dessenbezirksieoderihredenantragstellendezweigstelleihrensitzhat.fürgerichtlichevernehmungen undaugenscheinnahmenistdasamtsgerichtzuständig,indessenbezirkdieseuntersuchungshandlungen vorzunehmensind,wenndiestaatsanwaltschaftdies zurbeschleunigungdesverfahrensoderzurvermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt. (2)DasGerichthatzuprüfen,obdiebeantragte HandlungnachdenUmständendesFallesgesetzlich zulässig ist d wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.2werdendiewörter Satz1 Nr.3und4 durchdieangabe Abs.2Nr.6bis8 und 10 ersetzt. b)absatz4satz4und5undabsatz5werdenaufgehoben e wird wie folgt geändert: a)inabsatz3wirddaswort Informationen durch das Wort Daten ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter denrichter durch die Wörter das Gericht ersetzt. bb)insatz3wirddaswort richterliche durchdas Wort gerichtliche ersetzt. cc)insatz4wirddaswort Richter durchdas Wort Gericht ersetzt. dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst: EineVerlängerungumjeweilsnichtmehrals dreimonateistzulässig,soweitdievoraussetzungen der Anordnung fortbestehen f wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieMaßnahmedarfnurdurchdasGericht, beigefahrimverzugauchdurchdiestaatsanwaltschaftundihreermittlungspersonen ( 152desGerichtsverfassungsgesetzes)angeordnetwerden.Die AnordnungderStaatsanwaltschaftoderihrerErmittlungspersonentrittaußerKraft,wennsienicht binnendreiwerktagenvondemgerichtbestätigt wird. 100bAbs.1Satz3Halbsatz2,Satz4und5, Abs.2 Satz1 gilt entsprechend. b)absatz4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.dieVerhaftung,einstweiligeUnterbringung, UnterbringungzurBeobachtung,Beschlagnahme,Durchsuchungoderdiein 101Abs.1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)GegenVerfügungendesErmittlungsrichters desbundesgerichtshofesunddesoberlandesgerichts ( 169Abs.1)istdieBeschwerdenurzulässig,wennsiedieVerhaftung,einstweiligeUnterbringung,Beschlagnahme,Durchsuchungoderdie in 101Abs.1bezeichnetenMaßnahmenbetreffen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)AuskünfteausAktenundAkteneinsicht sindzuversagen,wennderübermittlungzwecke desstrafverfahrensoderbesonderebundesgesetzlicheoderentsprechendelandesgesetzlicheverwendungsregelungenentgegenstehen.isteinemaßnahmenachdiesemgesetznurbeiverdacht bestimmterstraftatenzulässig,sodürfendieauf GrundeinersolchenMaßnahmeerlangtenpersonenbezogenenDatenohneEinwilligungdervon dermaßnahmebetroffenenpersonenzubeweiszweckeninanderenstrafverfahrennurzuraufklä-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rungsolcherstraftatenverwendetwerden,zuderen AufklärungeinesolcheMaßnahmenachdiesem Gesetzhätteangeordnetwerdendürfen.Darüber hinausdürfenpersonenbezogenedaten,diedurch einemaßnahmederinsatz2bezeichnetenarterlangtwordensind,ohneeinwilligungdervonder MaßnahmebetroffenenPersonennurverwendet werden 1.zurAbwehreinererheblichenGefahrfürdie öffentliche Sicherheit, 2.fürdieZwecke,fürdieeineÜbermittlungnach 18desBundesverfassungsschutzgesetzeszulässig ist, sowie 3. nach Maßgabe des d Abs.5 bleibt unberührt. b)inabsatz5satz1wirddaswort Informationen durch das Wort Daten ersetzt. Artikel2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes DasTelekommunikationsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom22.Juni2004 (BGBl.IS.1190),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) 97Abs.3Satz2bis4wirddurchfolgendeSätze ersetzt: DieseDatendürfenbiszusechsMonatenachVersendungderRechnunggespeichertwerden.Fürdie AbrechnungnichterforderlicheDatensindunverzüglichzulöschen,soweitsienichtnach 113azuspeichernsind.HatderTeilnehmergegendieHöhederin RechnunggestelltenVerbindungsentgeltevorAblauf derfristnachsatz2einwendungenerhoben,dürfen diedatengespeichertwerden,bisdieeinwendungen abschließend geklärt sind. b)absatz4 wird aufgehoben. c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DemTeilnehmersinddiegespeichertenDaten derjenigenverbindungen,fürdieerentgeltpflichtig ist,nurdannmitzuteilen,wennervordemmaßgeblichenabrechnungszeitraumintextformeineneinzelverbindungsnachweisverlangthat;aufwunsch dürfenihmauchdiedatenpauschalabgegoltener Verbindungenmitgeteiltwerden.Dabeientscheidet derteilnehmer,obihmdievonihmgewähltenrufnummernungekürztoderunterkürzungumdieletztendreiziffernmitgeteiltwerden.beianschlüssen imhaushaltistdiemitteilungnurzulässig,wennder TeilnehmerinTextformerklärthat,dasserallezum HaushaltgehörendenMitbenutzerdesAnschlusses darüberinformierthatundkünftigemitbenutzerunverzüglichdarüberinformierenwird,dassihmdie VerkehrsdatenzurErteilungdesNachweisesbekannt gegebenwerden.beianschlüsseninbetriebenund BehördenistdieMitteilungnurzulässig,wennder TeilnehmerinTextformerklärthat,dassdieMitarbeiterinformiertwordensindundkünftigeMitarbeiter unverzüglichinformiertwerdenunddassderbetriebsratoderdiepersonalvertretungentsprechend dengesetzlichenvorschriftenbeteiligtwordenist odereinesolchebeteiligungnichterforderlichist.soweitdieöffentlich-rechtlichenreligionsgesellschaftenfürihrenbereicheigenemitarbeitervertreterregelungenerlassenhaben,findetsatz4mitdermaßgabe Anwendung,dassandieStelledesBetriebsratesoder derpersonalvertretungdiejeweiligemitarbeitervertretungtritt.demteilnehmerdürfendarüberhinaus diegespeichertendatenmitgeteiltwerden,wenner EinwendungengegendieHöhederVerbindungsentgelteerhobenhat.SoweiteinTeilnehmerzurvollständigenoderteilweisenÜbernahmederEntgeltefür Verbindungenverpflichtetist,diebeiseinemAnschlussankommen,dürfenihmindemfürihnbestimmtenEinzelverbindungsnachweisdieNummern deranschlüsse,vondenendieanrufeausgehen,nur unterkürzungumdieletztendreiziffernmitgeteilt werden.diesätze2und7geltennichtfürdiensteanbieter,diealsanbieterfürgeschlossenebenutzergruppenihredienstenurihrenteilnehmernanbieten. b)inabsatz3satz2wirddieangabe Satz2oder3 durch die Angabe Satz 3 oder Satz 4 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften. b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)überdiegrundlegendentechnischenanforderungenunddieorganisatorischeneckpunktefürdie UmsetzungvonÜberwachungsmaßnahmenund dieerteilungvonauskünfteneinschließlichder UmsetzungvonÜberwachungsmaßnahmenund dererteilungvonauskünftendurcheinenvon demverpflichtetenbeauftragtenerfüllungsgehilfen,. c)absatz8 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WergeschäftsmäßigTelekommunikationsdiensteerbringtoderdaranmitwirktunddabeiRufnummernoderandereAnschlusskennungenvergibt odertelekommunikationsanschlüssefürvonanderen vergebenerufnummernoderandereanschlusskennungenbereitstellt,hatfürdieauskunftsverfahren nach den 112 und dieRufnummernundanderenAnschlusskennungen, 2.denNamenunddieAnschriftdesAnschlussinhabers, 3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ beiFestnetzanschlüssenauchdieAnschriftdes Anschlusses, 5.inFällen,indenennebeneinemMobilfunkanschlussaucheinMobilfunkendgerätüberlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie 6. das Datum des Vertragsbeginns vorderfreischaltungzuerhebenundunverzüglichzu speichern,auchsoweitdiesedatenfürbetriebliche Zweckenichterforderlichsind;dasDatumdesVertragsendesistbeiBekanntwerdenebenfallszuspeichern.Satz1giltauch,soweitdieDatennichtinTeilnehmerverzeichnisse ( 104)eingetragenwerden. DieVerpflichtungzurunverzüglichenSpeicherung nachsatz1gilthinsichtlichderdatennachsatz1 Nr.1und2entsprechendfürdenjenigen,dergeschäftsmäßigeinenöffentlichzugänglichenDienst derelektronischenposterbringtunddabeidatennach Satz1Nr.1und2erhebt,wobeiandieStelleder DatennachSatz1Nr.1dieKennungenderelektronischenPostfächerundandieStelledesAnschlussinhabersnachSatz1Nr.2derInhaberdeselektronischenPostfachstritt.WirddemVerpflichtetennach Satz1oderSatz3eineÄnderungbekannt,haterdie Datenunverzüglichzuberichtigen;indiesemZusammenhanghatdernachSatz1Verpflichtetebisher nochnichterhobenedatenzuerhebenundzuspeichern,sofernihmeineerhebungderdatenohne besonderenaufwandmöglichist.fürdasauskunftsverfahrennach 113istdieFormderDatenspeicherung freigestellt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter Absatz1 Satz1einesVertriebspartners durchdiewörter Absatz1Satz1oderSatz3einesVertriebspartners unddiewörter Absatz1Satz1zuerheben durch diewörter Absatz1Satz1und3unterdendortgenannten Voraussetzungen zu erheben ersetzt. c)inabsatz3werdendiewörter Absatz1Satz1 durchdiewörter Absatz1Satz1oderSatz3 und diewörter desabsatzes1satz3 durchdiewörter des Absatzes 1 Satz 4 ersetzt. d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: (4)DieDatensindmitAblaufdesaufdieBeendigungdesVertragsverhältnissesfolgendenKalenderjahres zu löschen. (5)EineEntschädigungfürdieDatenerhebungund -speicherung wird nicht gewährt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Satz1und3 durch die Wörter Satz 1, 3 und 4 ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürdieBerichtigungundLöschungderinden KundendateiengespeichertenDatengilt 111 Abs.1 Satz4 und Abs.4 entsprechend. b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.fürAbrufemitunvollständigenAbfragedaten undfürdiesuchemittelseinerähnlichenfunktion a)diemindestanforderungenandenumfangder einzugebendendatenzurmöglichstgenauen Bestimmung der gesuchten Person, b)diezeichen,dieinderabfrageverwendet werden dürfen, c)anforderungenandeneinsatzsprachwissenschaftlicherverfahren,diegewährleisten, dassunterschiedlicheschreibweiseneines Personen-,Straßen-oderOrtsnamenssowie Abweichungen,diesichausderVertauschung,AuslassungoderHinzufügungvon Namensbestandteilenergeben,indieSuche und das Suchergebnis einbezogen werden, d)diezulässigemengederandiebundesnetzagenturzuübermittelndenantwortdatensätze. c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: DieRegulierungsbehördeprotokolliertfürZwecke derdatenschutzkontrolledurchdiejeweilszuständigestellebeijedemabrufdenzeitpunkt,diebeider DurchführungdesAbrufsverwendetenDaten,dieabgerufenenDaten,eindieabrufendePersoneindeutig bezeichnendesdatumsowiedieersuchendestelle, derenaktenzeichenundeindieersuchendeperson eindeutig bezeichnendes Datum. 6.Nach 113werdenfolgende 113aund113beingefügt: 113a Speicherungspflichten für Daten (1)WeröffentlichzugänglicheTelekommunikationsdienstefürEndnutzererbringt,istverpflichtet,vonihm beidernutzungseinesdiensteserzeugteoderverarbeiteteverkehrsdatennachmaßgabederabsätze2bis5 sechsmonateiminlandoderineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionzuspeichern.weröffentlichzugänglichetelekommunikationsdienstefürendnutzererbringt,ohneselbstverkehrsdatenzuerzeugen oderzuverarbeiten,hatsicherzustellen,dassdiedaten gemäßsatz1gespeichertwerden,undderbundesnetzagenturaufderenverlangenmitzuteilen,werdiesedaten speichert. (2)DieAnbietervonöffentlichzugänglichenTelefondiensten speichern: 1.dieRufnummeroderandereKennungdesanrufenden unddesangerufenenanschlussessowieimfallevon Um-oderWeiterschaltungenjedesweiterenbeteiligten Anschlusses, 2.denBeginnunddasEndederVerbindungnachDatum unduhrzeitunterangabederzugrundeliegenden Zeitzone, 3.inFällen,indenenimRahmendesTelefondienstes unterschiedlichedienstegenutztwerdenkönnen,angaben zu dem genutzten Dienst,

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4. im Fall mobiler Telefondienste ferner: a)dieinternationalekennungfürmobileteilnehmer fürdenanrufendenunddenangerufenenanschluss, b)dieinternationalekennungdesanrufendenund des angerufenen Endgerätes, c)diebezeichnungderdurchdenanrufendenund denangerufenenanschlussbeibeginnderverbindung genutzten Funkzellen, d)imfalleimvorausbezahlteranonymerdienste auchdieersteaktivierungdesdienstesnachdatum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle, 5.imFallevonInternet-TelefondienstenauchdieInternetprotokoll-Adressedesanrufendenunddesangerufenen Anschlusses. Satz1giltentsprechendbeiderÜbermittlungeiner Kurz-,Multimedia-oderähnlichenNachricht;hierbei sindanstellederangabennachsatz1nr.2diezeitpunktederversendungunddesempfangsdernachricht zu speichern. (3)DieAnbietervonDienstenderelektronischenPost speichern: 1.beiVersendungeinerNachrichtdieKennungdes elektronischenpostfachsunddieinternetprotokoll- AdressedesAbsenderssowiedieKennungdeselektronischenPostfachsjedesEmpfängersderNachricht, 2.beiEingangeinerNachrichtineinemelektronischen PostfachdieKennungdeselektronischenPostfachs desabsendersunddesempfängersdernachricht sowiedieinternetprotokoll-adressederabsendenden Telekommunikationsanlage, 3.beiZugriffaufdaselektronischePostfachdessen KennungunddieInternetprotokoll-AdressedesAbrufenden, 4.dieZeitpunktederindenNummern1bis3genannten NutzungendesDienstesnachDatumundUhrzeitunter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. (4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern: 1.diedemTeilnehmerfüreineInternetnutzungzugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 2.eineeindeutigeKennungdesAnschlusses,überden die Internetnutzung erfolgt, 3.denBeginnunddasEndederInternetnutzungunter derzugewieseneninternetprotokoll-adressenach DatumundUhrzeitunterAngabederzugrundeliegenden Zeitzone. (5)SoweitAnbietervonTelefondienstendieindieser VorschriftgenanntenVerkehrsdatenfürdiein 96Abs.2 genanntenzweckeauchdannspeichernoderprotokollieren,wennderanrufunbeantwortetbleibtoderwegen eineseingriffsdesnetzwerkmanagementserfolglosist, sinddieverkehrsdatenauchnachmaßgabedieservorschrift zu speichern. (6)WerTelekommunikationsdiensteerbringtundhierbeidienachMaßgabedieserVorschriftzuspeichernden Angabenverändert,istzurSpeicherungderursprünglichenundderneuenAngabesowiedesZeitpunktesder UmschreibungdieserAngabennachDatumundUhrzeit unterangabederzugrundeliegendenzeitzoneverpflichtet. (7)WereinMobilfunknetzfürdieÖffentlichkeitbetreibt,istverpflichtet,zudennachMaßgabedieserVorschriftgespeichertenBezeichnungenderFunkzellen auchdatenvorzuhalten,ausdenensichdiegeografischenlagenderdiejeweiligefunkzelleversorgenden FunkantennensowiederenHauptstrahlrichtungenergeben. (8)DerInhaltderKommunikationundDatenüberaufgerufeneInternetseitendürfenaufGrunddieserVorschrift nicht gespeichert werden. (9)DieSpeicherungderDatennachdenAbsätzen1 bis7hatsozuerfolgen,dassauskunftsersuchender berechtigtenstellenunverzüglichbeantwortetwerden können. (10)DernachdieserVorschriftVerpflichtetehatbetreffenddieQualitätunddenSchutzdergespeicherten VerkehrsdatendieimBereichderTelekommunikationerforderlicheSorgfaltzubeachten.Erhatdurchtechnische undorganisatorischemaßnahmensicherzustellen,dass derzugangzudengespeichertendatenausschließlich hierzu besonders ermächtigten Personen möglich ist. (11)DernachdieserVorschriftVerpflichtetehatdie alleinaufgrunddieservorschriftgespeichertendaten innerhalbeinesmonatsnachablaufderinabsatz1genanntenfristzulöschenoderdielöschungsicherzustellen. 113b Verwendung der nach 113a gespeicherten Daten Dernach 113aVerpflichtetedarfdiealleinaufGrund derspeicherungsverpflichtungnach 113agespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2.zurAbwehrvonerheblichenGefahrenfürdieöffentliche Sicherheit oder 3.zurErfüllungdergesetzlichenAufgabenderVerfassungsschutzbehördendesBundesundderLänder,des BundesnachrichtendienstesunddesMilitärischen Abschirmdienstes andiezuständigenstellenaufderenverlangenübermitteln,soweitdiesindenjeweiligengesetzlichenbestimmungenunterbezugnahmeauf 113avorgesehenund dieübermittlungimeinzelfallangeordnetist;fürandere ZweckedarferdieDatennichtverwenden. 113Abs.1 Satz4 gilt entsprechend Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddieangabe 5oder6 durch die Angabe 5 oder Abs. 6, 113a ersetzt. bb)innummer3werdendiewörter 111Abs.1 Satz1bis4undAbs.2 durchdieangabe 111 Abs. 1, 2 und 4 ersetzt.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/5846 b)insatz2werdendiewörter 111Abs.1Satz1 bis4undabs.2 durchdieangabe 111Abs.1,2 oder Abs.4 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst: 29.entgegen 111Abs.1Satz1,auchinVerbindungmitSatz2oderSatz3,oder 111 Abs.1Satz4dortgenannteDatennicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitigerhebt,nicht,nichtrichtig,nicht vollständigodernichtrechtzeitigspeichert odernicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,. bb)innummer30werdendiewörter odernicht odernichtrechtzeitigübermittelt, durchdie Wörter odernicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ersetzt. cc)nachnummer30wirdfolgendenummer30a eingefügt: 30a.entgegen 111Abs.4Datennichtoder nicht rechtzeitig löscht,. dd)innummer34wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. ee)innummer35werdennachderangabe Satz4 einkommaunddiewörter auchinverbindung mit 113bSatz2, eingefügtundamendeder Punkt durch ein Komma ersetzt. ff)nachnummer35werdenfolgendenummern36 bis 39 angefügt: 36.entgegen 113aAbs.1Satz1oderAbs.6 Datennicht,nichtrichtigodernichtfürdie vorgeschriebene Dauer speichert, 37.entgegen 113aAbs.1Satz2nichtsicherstellt,dassdiedortgenanntenDatengespeichertwerden,odernichtmitteilt,werdiese Daten speichert, 38.entgegen 113aAbs.10Satz2nicht sicherstellt,dassderzugangzudengespeichertendatenausschließlichdazubesondersermächtigtenpersonenmöglichist, oder 39.entgegen 113aAbs.11Datennichtoder nichtrechtzeitiglöschtodernichtsicherstellt,dassdiedatenrechtzeitiggelöscht werden. b)inabsatz2satz1werdendieangabe 27und31 durchdieangabe 27,31,36und37 unddieangabe 29und34 durchdieangabe 29,30a,34,38 und39 ersetzt. (12b)AufVerstößegegendiePflichtzurSpeicherung nach 113aAbs.1Satz1oderAbs.6odergegendie PflichtzurSicherstellungderSpeicherungnach 113a Abs.1Satz2ist 149erstmaligabdem1.Januar2009 anzuwenden. Artikel3 Änderung der Abgabenordnung 9.In 150wirdnachAbsatz12afolgenderAbsatz12beingefügt: DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866,2003IS.61), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 370awie folgt gefasst: 370a (weggefallen) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.ingroßemAusmaßSteuernverkürztodernicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,. b) In Nummer 3 wird das Wort oder gestrichen. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: c)innummer4wirdderdensatzabschließendepunkt durcheinkommaersetztunddaswort oder angefügt. 5.alsMitgliedeinerBande,diesichzurfortgesetztenBegehungvonTatennachAbsatz1verbundenhat,Umsatz-oderVerbrauchsteuernverkürzt odernichtgerechtfertigteumsatz-oderverbrauchsteuervorteile erlangt a wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WergewerbsmäßigEinfuhr-oderAusfuhrabgabenhinterziehtodergewerbsmäßigdurchZuwiderhandlungengegenMonopolvorschriftenBannbruch begeht,wirdmitfreiheitsstrafevonsechsmonaten biszuzehnjahrenbestraft.inminderschwerenfällen istdiestrafefreiheitsstrafebiszufünfjahrenoder Geldstrafe. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.alsMitgliedeinerBande,diesichzurfortgesetztenBegehungderHinterziehungvonEinfuhroderAusfuhrabgabenoderdesBannbruchsverbunden hat, eine solche Tat begeht. c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: (3) Der Versuch ist strafbar. (4) 370Abs.6Satz1undAbs.7giltentsprechend wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe nach 370Abs.1 und2,wennergewerbsmäßighandelt,nach 373 durchdiewörter mitfreiheitsstrafebiszufünf Jahren oder mit Geldstrafe ersetzt.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2und3eingefügt: (2)HandeltderTätergewerbsmäßigoderalsMitgliedeinerBande,diesichzurfortgesetztenBegehungvonStraftatennachAbsatz1verbundenhat,so istdiestrafefreiheitsstrafevonsechsmonatenbiszu zehnjahren.inminderschwerenfällenistdiestrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. c)derbisherigeabsatz2wirdabsatz4undwiefolgt gefasst: (4) 370Abs.6Satz1undAbs.7giltentsprechend. Artikel4 Änderung des Strafgesetzbuches 261Abs.1desStrafgesetzbuchesinderFassungder Bekanntmachungvom13.November1998 (BGBl.I S.3322),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa)diewörter,wennergewerbsmäßighandelt, werden gestrichen. bb)nachderangabe 374 wirddieangabe Abs.2 eingefügt. b)innummer4buchstabebwirddaswort und durch einkommaersetztundnachdemwort Asylverfahrensgesetzes diewörter undnach 370derAbgabenordnung eingefügt. 2.InSatz3wirddieAngabe 370a durchdieangabe 370 ersetzt. Artikel5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes In 17Abs.1desArtikel10-Gesetzesvom26.Juni 2001 (BGBl.IS.1254,2298),daszuletztdurch geändert worden ist, wird das Wort geschäftsmäßig gestrichen. Artikel6 Änderung des Vereinsgesetzes In 10Abs.2Satz4desVereinsgesetzesvom5.August 1964 (BGBl.IS.593),daszuletztdurch geändertworden ist,wirddieangabe 99,100und101 durchdiewörter 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 10 ersetzt. Artikel7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes In 16Abs.3Satz3desBundeskriminalamtgesetzes vom7.juli1997 (BGBl.IS.1650),daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 161Abs.2 gestrichen. Artikel8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In 120Abs.4Satz2desGerichtsverfassungsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.I S.1077),daszuletztdurch geändertwordenist,werden die Wörter und 100d Abs. 9 Satz 4 gestrichen. Artikel9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Nach 11desEinführungsgesetzeszurStrafprozessordnungvom1.Februar1877 (RGBl.S.346),daszuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 12 angefügt: 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (1) 100bAbs.5und6sowie 100gAbs.4derStrafprozessordnungsinderstmaligfürdasBerichtsjahr2008anzuwenden.AufBerichtenach 100ederStrafprozessordnung ist 100bAbs.5derStrafprozessordnungbereitsfürdasBerichtsjahr 2007 anzuwenden. (2) 110Abs.8desTelekommunikationsgesetzessowie 1Nr.8, 25unddieAnlagezu 25derTelekommunikations-ÜberwachungsverordnungsindletztmaligfürdasBerichtsjahr 2007 anzuwenden. Artikel10 Änderung des IStGH-Gesetzes 59Abs.1desIStGH-Gesetzesvom21.Juni2002 (BGBl.IS.2002,2144),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer2wirddieAngabe 100aAbs.1Satz1 durch die Angabe 100aAbs.2 ersetzt. 2. In Nummer 3 werden ersetzt: a)dieangabe 101Abs.1 durchdieangabe 101 Abs.4 bis 7, b)diewörter VerwendungdererlangtenInformationen durchdiewörter Übermittlungdererlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken, c)dieangabe 100bAbs.5 durchdieangabe 477 Abs.2 Satz2, d)daswort Vernichtung durchdaswort Löschung und e)dieangabe 100bAbs.6 durchdieangabe 101 Abs.10.

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung

dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung Deutscher Bundestag Drucksache 16/700 16. Wahlperiode 21. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem

Mehr

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Bundesrat Drucksache 604/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender

FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.

einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10474 16. Wahlperiode 07. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 9 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 12.06.2014 Inhalt: Dritte Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht an der Westfälischen

Mehr

werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.

werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 -

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Führerscheintourismus

Führerscheintourismus Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Führerscheintourismus 1 Bürger, die ihren Führerschein wegen eines schweren Verstoßes bei den Behörden ihres Heimatlandes abgeben mussten, erwerben in einem anderen

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen

Mehr