Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB haben. I. Besitz des X Hierfür müsste X im Besitz des Laptops sein. Hier hat X nach Übergabe des Laptops durch den Gerichtsvollzieher die tatsächliche Gewalt über den Laptop und damit den unmittelbaren Besitz an dem Laptop i.s.d. 854 I BGB erlangt. Damit ist X im Besitz des Laptops. II. Eigentum des E Weiterhin müsste E Eigentümer des Laptops sein. 1. Ursprünglich Ursprünglich war E Eigentümer des Laptops. 2. Eigentumserwerb des S nach 929 S. 1 BGB Vorliegend könnte S das Eigentum an dem Laptop nach 929 S. 1 BGB erworben haben. Hier haben S und E allerdings einen Leihvertrag i.s.d. 598 BGB geschlossen. Mithin hat S kein Eigentum an dem Laptop nach 929 S. 1 BGB erworben. 3. Eigentumserwerb des X durch Ablieferung Jedoch könnte X das Eigentum an dem Laptop durch die Zwangsversteigerung nach 817 ZPO erworben haben. Hier wurde der Laptop des E bei S vom Gerichtsvollzieher gepfändet und daraufhin zwangsversteigert. X hat hierbei als Meistbietender den Zuschlag erhalten. Der Zuschlag selbst i.s.d. 817 I ZPO bietet indes im Gegensatz zur Immobiliarzwangsvollstreckung nach 90 I ZVG keinen direkten Eigentumserwerb; gemäß 817 I 3 ZPO kommt in der Mobiliarvollstreckung durch den Zuschlag lediglich ein Vertrag nach 156 BGB zustande. Der Eigentumserwerb in der Mobiliarvollstreckung findet nach 817 II ZPO durch "Ablieferung" statt, d.h. durch die Übergabe der Sache durch den Gerichtsvollzieher an den Höchstbietenden, der den Zuschlag erhalten hat Zug-um- Zug gegen Zahlung des Höchstgebotes. Ob derjenige, der den Zuschlag und die Ablieferung der Sache bei einer Zwangsversteigerung erhält, das Eigentum an einer Sache erwerben kann, die nicht dem Schuldner gehört, ist umstritten. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Entstehung eines Pfändungspfandrechts an schuldnerfremden Sachen.

2 a) Rein privatrechtliche Theorie Nach der rein privatrechtlichen Theorie richtet sich der Eigentumserwerb von Sachen im Rahmen einer Versteigerung, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, nach den privatrechtlichen Vorschriften, da die Versteigerung einen rein privatrechtlichen Vorgang darstelle, der lediglich durch staatliche Organe durchgeführt werde. Mithin könne Eigentum an schuldnerfremden Sachen lediglich gutgläubig nach 1244 BGB erworben werden. b) Öffentlich-rechtliche Theorie Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie erfolgt die Verwertung der Sache durch hoheitliches Handeln, so dass ein Eigentumserwerb unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Erstehers kraft Hoheitsakts stattfände. c) Gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie Nach der gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie hat das Pfändungspfandrecht zwar privatrechtlichen Charakter. Der Eigentumserwerb im Rahmen der Versteigerung finde jedoch kraft Hoheitsaktes statt, so dass es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Erstehers nicht ankomme. d) Stellungnahme Vorliegend ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass E Kenntnis davon hatte, dass der Laptop nicht dem S, sondern dem E gehört. Auch hatte er keine fahrlässige Unkenntnis von der Schuldnerfremdheit des Laptops. Mithin war X gutgläubig i.s.d BGB, so dass nach allen Ansichten ein Eigentumserwerb des X stattgefunden hat. 4. Ergebnis Mithin hat X das Eigentum an dem Laptop erworben, so dass E nicht mehr Eigentümer des Laptops ist. III. Ergebnis Folglich hat E gegen X keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach 985 BGB. B. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops gemäß 861 I, 869 BGB E könnte gegen X jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops gemäß den 861, 869 BGB haben. I. Früherer Besitz des E Hierfür müsste E ehemals Besitzer des Laptops gewesen sein, vgl. 861 I BGB. Hier war E aufgrund des mit S vereinbarten Leihverhältnisses ehemals mittelbarer Besitzer des Laptops i.s.d. 868 BGB. II. Heutiger Besitz des X Zudem ist X heutiger Besitzer des Laptops (s.o.).

3 III. Entzug des Besitzes durch verbotene Eigenmacht Zudem müsste X dem E den Besitz durch verbotene Eigenmacht i.s.d. 858 I BGB entzogen haben. Mit verbotener Eigenmacht handelt danach, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, ohne dass das Gesetz dies gestatten würde. Hier wurde E der Besitz an dem Laptop zwar ohne dessen Willen entzogen. Allerdings hat X vorliegend den Besitz an dem Laptop rechtmäßig kraft Hoheitsakts erlangt, so dass X nicht mit verbotener Eigenmacht i.s.d. 858 I BGB gehandelt hat. IV. Ergebnis Folglich hat E gegen X keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops gemäß den 861 I, 869 BGB. C. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops nach 1007 I BGB E könnte gegen X jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach 1007 I BGB haben. Jedoch hat X den Laptop gutgläubig erworben und ist zudem Eigentümer des Laptops geworden, so dass ein Anspruch des E gegen X aus 1007 I BGB ausscheidet. D. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops nach 1007 II BGB Gleiches gilt für einen Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 1007 II BGB. E. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops nach den 687 II, 681 S. 1, 667 BGB E könnte allerdings gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach den 687 II, 681 S. 2, 677 BGB haben. I. Fremdes Geschäft Hierfür müsste X ein fremdes Geschäft getätigt haben. Fremd ist jedes Geschäfts, das in den Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen fällt. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Erwerb des Eigentums durch Ersteigerung ein Geschäft des ursprünglichen Eigentümers ist. Ein fremdes Geschäft liegt mithin nicht vor. II. Ergebnis Damit hat E gegen X keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach den 687 II, 681 S. 2, 677 BGB. F. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops gemäß 823 I BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops gemäß 823 I BGB haben. I. Rechtsgutsverletzung Hierfür müsste zunächst eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter des E verletzt worden sein. Hier hat E durch die Zwangsversteigerung sein Eigentum an dem Laptop verloren. Mithin liegt eine Rechtsgutsverletzung in Form des Eigentumsentzugs vor. II. Verletzungshandlung Hier hat X als Meistbietender den Zuschlag und die Ablieferung bekommen und infolgedessen das

4 Eigentum an dem Laptop erworben. Eine Verletzungshandlung ist somit gegeben. III. Haftungsbegründende Kausalität Zudem war die Ersteigerung des Laptops auch adäquat-kausal für den Eigentumsverlust des E. IV. Rechtswidrigkeit Weiterhin müsste die Verletzungshandlung auch rechtswidrig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. Hier hat X das Eigentum an dem Laptop jedoch durch rechtmäßigen Hoheitsakt erworben. Mithin ist die Ersteigerung des Laptops durch X nicht rechtswidrig. V. Ergebnis Folglich hat X gegen E keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops gemäß 823 I BGB. G. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops nach 812 I 1 1. Fall BGB E könnte gegen X jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach 812 I 1 1. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Hierfür müsste X etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat X das Eigentum und den Besitz an dem Laptop erlangt. II. Durch Leistung Dies müsste X auch durch eine Leistung des E erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend hat X das Eigentum und den Besitz kraft Hoheitsakts durch Zuschlag erlangt. Mithin liegt eine Leistung des E nicht vor. III. Ergebnis Mithin hat E gegen X keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops gemäß 812 I 1 1. Fall BGB. H. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops nach 812 I 1 2. Fall BGB E könnte gegen X jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach 812 I 1 2. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Hier hat X das Eigentum und den Besitz an dem Laptop erlangt. II. In sonstiger Weise Dies müsste X auch in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. 812 I 1 2. Fall BGB. Eine vorrangige Leistungsbeziehung ist hier nicht ersichtlich. Mithin hat X das Eigentum und den Besitz an dem Laptop in sonstiger Weise erlangt.

5 III. Auf Kosten des E Da E hier infolge der Zwangsversteigerung einen Rechtsverlust erlitten hat, erlangte X das Eigentum und den Besitz an dem Laptop auch auf Kosten des E. IV. Ohne Rechtsgrund Weiterhin müsste X das Eigentum und den Besitz an dem Laptop ohne Rechtsgrund erlangt haben. Hier wurde das Eigentum jedoch durch den Zuschlag und die Ablieferung durch den Gerichtsvollzieher übertragen, so dass eine gerichtliche Eigentumszuweisung vorliegt. Diese stellt einen Rechtsgrund i.s.d. 812 I 1 2. Fall BGB dar. V. Ergebnis Folglich hat E gegen X keinen Anspruch auf Herausgabe des Laptops nach 812 I 1 2. Fall BGB. 2. Teil: Ansprüche E gegen G A. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro nach den 687 II, 678 BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro nach den 687 II, 678 BGB haben. I. Fremdes Geschäft Hierfür müsste G ein fremdes Geschäft getätigt haben. Fremd ist jedes Geschäft, das in den Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen fällt. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Verwertung des Laptops durch G ein Geschäft des E ist. Sollte man dies dennoch annehmen, so ist dem Sachverhalt zumindest nicht zu entnehmen, dass G die Schuldnerfremdheit des Laptops und damit die Fremdheit des Geschäfts kannte. II. Ergebnis Mithin hat E gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro nach den 687 II, 678 BGB. B. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro aus den 989, 990 BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro aus den 989, 990 BGB haben. I. Vindikationslage Hierfür müsste zum Zeitpunkt der Verwertung des Laptops eine Vindikationslage i.s.d. 985 BGB bestanden haben. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist 985 BGB durch die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO gesperrt. Mithin lag eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwertung des Laptops nicht vor. II. Ergebnis Folglich hat E gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro aus den 989, 990 BGB.

6 C. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro gemäß 823 I BGB E könnte jedoch gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro gemäß 823 I BGB haben. I. Rechtsgutsverletzung Hierfür müsste zunächst eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter des E verletzt worden sein. Hier hat E durch die Zwangsversteigerung sein Eigentum an dem Laptop verloren. Mithin liegt eine Rechtsgutsverletzung in Form des Eigentumsentzugs vor. II. Verletzungshandlung Hier hat G einen Zahlungstitel gegen S erwirkt und infolgedessen den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt, die letztlich zur Verwertung des Laptops im Rahmen der Zwangsversteigerung führte. Eine Verletzungshandlung ist somit gegeben. III. Haftungsbegründende Kausalität Zudem war die Verletzungshandlung des G auch adäquat-kausal für den Eigentumsverlust des E. IV. Rechtswidrigkeit Mangels eingreifender Rechtfertigungsgründe handelte G auch rechtswidrig. V. Verschulden G müsste seine Verwertung des Laptops jedoch auch zu vertreten haben. Vorliegend ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass G Kenntnis von der Schuldnerfremdheit des Laptops hatte. Mithin hat G die Verletzungshandlung nicht zu vertreten. VI. Ergebnis Folglich hat E gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro gemäß 823 I BGB. D. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro nach 826 BGB 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Wie bereits erläutert, hat G nicht gewusst, dass nicht S, sondern E der Eigentümer des Laptops war. Mithin scheidet ein Anspruch des E gegen G auf Zahlung der 400 Euro nach 826 BGB aus. E. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro aus 816 I BGB E könnte allerdings einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro aus 816 I BGB haben. I. Verfügung eines Nichtberechtigten Hierfür müsste G als Nichtberechtigter über den Laptop verfügt haben, vgl. 816 I BGB. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht geändert, übertragen, belastet oder aufgehoben wird. Hier hat X das Eigentum an dem Laptop jedoch nicht durch eine Verfügung des G, sondern kraft Hoheitsakts nach 817 II ZPO erworben. Mithin fehlt es einer Verfügung i.s.d. 816 I BGB.

7 II. Ergebnis Folglich hat E gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro aus 816 I BGB. F. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro nach 812 I 1 1. Fall BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro nach 812 I 1 1. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Hierfür müsste G etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat G den Besitz und das Eigentum an dem Geld erlangt. II. Durch Leistung Weiterhin müsste G dies auch durch eine Leistung des E erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat G den Besitz und das Eigentum an dem Geld jedoch nicht durch eine Leistung des E, sondern durch die Verwertung des Laptops im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben. Eine Leistung des E liegt mithin nicht vor. III. Ergebnis Somit hat E gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro nach 812 I 1 1. Fall BGB. G. Anspruch E gegen G auf Zahlung der 400 Euro gemäß 812 I 1 2. Fall BGB Allerdings könnte E gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro gemäß 812 I 1 2. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Hier hat G den Besitz und das Eigentum an dem Geld erlangt (s.o.). II. In sonstiger Weise Dies müsste G auch in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. 812 I 1 2. Fall BGB. Hier ist eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht ersichtlich. Mithin hat G den Besitz und das Eigentum an dem Geld in sonstiger Weise i.s.d. 812 I 1 2. Fall BGB erlangt. III. Auf Kosten des E Vorliegend hat E das Eigentum an seinem Laptop verloren, ohne ein Äquivalent dafür erhalten zu haben. Folglich geschah der Eigentums- und Besitzerwerb an dem Erlös auch auf Kosten des E. IV. Ohne Rechtsgrund Überdies müsste G den Erlös ohne Rechtsgrund erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn G bezüglich des Laptops kein Pfändungspfandrecht i.s.d. 804 I ZPO zustand. Ob bei der Pfändung schuldnerfremder Sachen ein Pfändungspfandrecht entsteht, ist strittig. a) Rein privatrechtliche Theorie Nach der rein privatrechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrecht eine dritte Art des

8 privatrechtlichen Pfandrechts. Seine Entstehung habe deshalb zur Voraussetzung, dass die Erfordernisse eines privatrechtlichen Pfandrechts gegeben sind. Dies erfordere, dass die zugrunde liegende Forderung bestehe und die Pfandsache dem Schuldner gehöre. Bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache erwirbt der Vollstreckungsgläubiger mithin kein Pfändungspfandrecht. Auch ein Erwerb des Pfändungspfandrechts nach 1207 BGB scheide aus, da kein Rechtsgeschäft vorliege. Hiernach hätte G folglich kein Pfändungspfandrecht erworben. b) Öffentlich-rechtliche Theorie Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist das Pfandrecht rein öffentlich-rechtlicher Natur aufgrund des hoheitlichen Charakters der Vollstreckungstätigkeit. Ein Pfändungspfandrecht entstehe folglich automatisch infolge der öffentlich-rechtlichen Verstrickung, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten. Die Entstehung eines Pfändungspfandrechts erfordere mithin nicht, dass die zugrunde liegende Forderung bestehe oder die Pfandsache dem Schuldner gehöre. Nach dieser Ansicht hätte G somit ein Pfändungspfandrecht erworben. c) Gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie Nach der gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie hat das Pfändungspfandrecht privatrechtlichen Charakter. Die Entstehung eines Pfändungspfandrechts erfordere mithin eine Pfändung unter Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen. Außerdem müssten die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines privatrechtlichen Pfandrechts erfüllt sein. Insbesondere müsse die Forderung bestehen und die Pfandsache zum Vermögen des Schuldners gehören. Hiernach hätte G aufgrund der Schuldnerfremdheit des Laptops kein Pfändungspfandrecht erworben. d) Stellungnahme Vorliegend kommt nur die öffentlich-rechtliche Theorie zu einem anderen Ergebnis. Diese Theorie leidet jedoch an einem Widerspruch. Zum einen bejaht die öffentlich-rechtliche Theorie die Entstehung eines Pfändungspfandrechts auch im Falle der Schuldnerfremdheit der Pfandsache, obwohl dem Wortlaut des 804 ZPO der privatrechtliche Charakter des Pfändungspfandrechts zu entnehmen ist. Zum anderen verwehrt sie dem Vollstreckungsgläubiger jedoch gleichzeitig die Befriedigung aus der Pfandsache, um dem ursprünglichen Eigentümer einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gewähren zu können. Dadurch wird das erworbene Pfändungspfandrecht für den Vollstreckungsgläubiger praktisch wertlos. Die öffentlich-rechtliche Theorie ist mithin abzulehnen. Somit hat G nach der rein privatrechtlichen und der gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie kein Pfändungspfandrecht an dem Laptop erworben, da dieser schuldnerfremd ist und damit die privatrechtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ein Rechtsgrund für die Erlangung des Besitzes und des Eigentums an dem Erlös i.h.v. 400 Euro besteht damit nicht. V. Rechtsfolge G ist somit verpflichtet, E den erlangten Erlös nach 812 I 1 2. Fall BGB herauszugeben.

9 VI. Einrede der Entreicherung G könnte sich jedoch hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung auf Entreicherung i.s.d. 818 III BGB berufen. Entreicherung liegt vor, wenn der Geldbetrag nicht mehr dem Schuldnervermögen angehört. Hier hat E die Kosten der Zwangsvollstreckung getragen und ist dahingehend entreichert i.s.d. 818 III BGB. VII. Kein Ausschluss Die Berufung auf Entreicherung ist jedoch nach den 818 IV, 819 I BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner Kenntnis von dem Mangel des Rechtsgrundes hatte oder diesen später erfahren hat. Hier hatte G keine Kenntnis von der Schuldnerfremdheit des Laptops. Mithin kann sich G hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten auf Entreicherung gemäß 818 III BGB berufen. VIII. Ergebnis Folglich hat E gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 400 Euro gemäß 812 I 1 2. Fall BGB, allerdings abzüglich der Kosten für die Zwangsvollstreckung.

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