Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz (7) EMIR

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1 Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz (7) EMIR 30. Januar 2015

2 Seite 2 Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz (7) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( EMIR ) 30. Januar Zweck und Anwendungsbereich Eurex Clearing AG ( Eurex Clearing ) ist in der Funktion als zentrale Gegenpartei ( CCP ) gemäß Artikel 39 Absatz (7) EMIR verpflichtet, bestimmte Informationen über das von ihr angebotene Schutzniveau und den Grad der Kontentrennung (Segregation) zu veröffentlichen. Das vorliegende Dokument (die Veröffentlichung ) umfasst die Informationen, die gemäß Artikel 39 Absatz (7) EMIR veröffentlicht werden müssen. Es enthält eine zusammenfassende Beschreibung der drei von Eurex Clearing angebotenen Clearingmodelle, einschließlich Informationen über die wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der jeweiligen Segregationsniveaus und des geltenden Insolvenzrechts. Begriffe in Großbuchstaben, die in dieser Veröffentlichung nicht definiert werden, haben die ihnen in den Clearing-Bedingungen für die Eurex Clearing (die Clearing-Bedingungen ) zugewiesene Bedeutung. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen unterliegen der Veränderung und werden insgesamt durch die Clearing-Bedingungen konkretisiert. Der Inhalt dieser Veröffentlichung beschränkt sich auf eine zusammenfassende Darstellung bestimmter Regelungen der Clearing-Bedingungen, die auf das jeweilige Clearingmodell Anwendung finden. Die Veröffentlichung stellt keine Analyse oder Beratung im Hinblick auf rechtliche, bilanzielle, aufsichtsbehördliche oder sonstige Auswirkungen der Clearing-Bedingungen dar und ist auch nicht zu diesem Zweck gedacht. Dementsprechend bietet diese Veröffentlichung keinen Ersatz für eine eigene rechtliche und wirtschaftliche Analyse der Clearing-Bedingungen und Clearingmodelle. Eurex Clearing übernimmt keine Haftung für den Inhalt dieser Veröffentlichung oder der darin nicht enthaltenen Aussagen. 2. Die Clearingmodelle Eurex Clearing bietet drei Clearingmodelle an, die über unterschiedliche Segregationsniveaus verfügen und in den nachfolgenden Ziffern 2.1 bis 2.3 beschrieben werden: das Grund-Clearingmodell ( ECM ) das Individual-Clearingmodell ( ICM ) und

3 Seite 3 das Net Omnibus-Clearingmodell ( NOCM ). Jedes Clearingmodell funktioniert als ein sogenanntes Principal-to-principal-Modell. Das bedeutet, dass Eurex Clearing das Clearing-Mitglied im Hinblick auf abgewickelte Transaktionen und die entsprechende Margin als Vertragspartner handelnd im eigenen Namen ansieht (selbst in Fällen, in denen die relevanten Transaktionen für Rechnung eines Kunden abgewickelt werden). Die Clearingmodelle unterstehen den Regelungen in Kapitel I der Clearing-Bedingungen wie folgt: Kapitel I Abschnitt 1 der Clearing-Bedingungen enthält die Allgemeinen Clearing- Bestimmungen, die auf jedes Clearingmodell Anwendung finden; Kapitel I Abschnitt 2 enthält die Bestimmungen für das Grund-Clearingmodell; Kapitel I Abschnitt 3 enthält die Bestimmungen für das Individual-Clearingmodell und Kapitel I Abschnitt 4 enthält die Bestimmungen für das Net Omnibus-Clearingmodell. Eurex Clearing erhebt keine separaten Gebühren für die Nutzung eines speziellen Clearingmodells. Die Kosten für das Clearing werden in der Preisliste von Eurex Clearing dargestellt Das Grund-Clearingmodell Bei dem Grund-Clearingmodell handelt es sich um ein Omnibus Kunden-Segregationsmodell im Sinne des Artikels 39 Absatz (2) EMIR. Es ermöglicht die Segregation der eigenen Positionen und Vermögenswerte eines Clearing-Mitglieds von seinen kundenbezogenen Positionen und Vermögenswerten. Die kundenbezogenen Positionen und Vermögenswerte können sich auf Nicht-Clearing-Mitglieder ( NCM ), Registrierte Kunden ( RK ) oder sonstige (nicht bekannte) Kunden des Clearing-Mitglieds beziehen. Die Kunden tragen kein Risiko in Bezug auf Verluste auf Grund eigener Transaktionen ihres Clearing-Mitglieds oder auf Grund kundenbezogener Transaktionen, die unter einem anderen Clearingmodell abgewickelt werden, sie tragen jedoch das Risiko von Verlusten, die sich aus anderen kundenbezogenen Transaktionen des Clearing-Mitglieds unter dem Grund- Clearingmodell ergeben Struktur Jede Transaktion zwischen Eurex Clearing und einem Clearing-Mitglied unter dem Grund- Clearingmodell wird als eigene Transaktion des Clearing-Mitglieds (eine Eigentransaktion ) oder als kundenbezogene Transaktion (eine Elementary Omnibus Transaktion, bei der es sich um eine Kundentransaktion, eine NCM-Bezogene Transaktion oder eine RK-Bezogene

4 Seite 4 Transaktion handeln kann) behandelt. Im Grund-Clearingmodell sind die vertraglichen Rechte und Pflichten eines Clearing-Mitglieds, die im Hinblick auf die Eigentransaktionen entstehen, rechtlich von den Rechten und Pflichten getrennt, die im Hinblick auf die Elementary Omnibus-Transaktionen entstehen. Diese Segregation wird durch eine Zuordnung der betreffenden Transaktionen zu getrennten Grundlagenvereinbarungen erreicht, nämlich zu der Elementary Proprietary- Grundlagenvereinbarung für Eigentransaktionen und zu der/den Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung(en) für Elementary Omnibus-Transaktionen. Ein Clearing-Mitglied kann mehrere Omnibus-Sicherheitenpools einrichten, um kundenbezogene Positionen und Vermögenswerte weiter zu segregieren. Jeder Omnibus-Sicherheitenpool entspricht dabei einer Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung Porting und Liquidation Bei Eintritt eines Beendigungsgrundes in Bezug auf ein Clearing-Mitglied leitet Eurex Clearing einen Porting-Prozess für die Elementary Omnibus-Transaktionen ein. Werden die Porting- Voraussetzungen innerhalb des Porting-Zeitraums erfüllt, werden sämtliche Rechte und Pflichten des ausgefallenen Clearing-Mitglieds aus einer Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung, einschließlich der zugehörigen Margin, im Wege einer Vertragsübernahme und entsprechender Buchungen in den Konten von Eurex Clearing auf ein nicht säumiges Clearing-Mitglied übertragen. Falls das Clearing-Mitglied mehr als eine Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung hat, setzt das Porting voraus, dass die Porting- Voraussetzungen für jede Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung erfüllt sind. Werden die Porting-Voraussetzungen nicht innerhalb des Porting-Zeitraums erfüllt, wird die Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung liquidiert und ein separater Differenzanspruch berechnet. Ist der Differenzanspruch an das ausgefallene Clearing-Mitglied zu zahlen, zahlt Eurex Clearing den jeweils fälligen Betrag für Rechnung aller segregierten Omnibus-Kunden jeder Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung an das ausgefallene Clearing-Mitglied. Die Elementary Omnibus-Margin in Form von Wertpapieren ist an Eurex Clearing verpfändet und daher nicht in das Liquidations-Netting einbezogen. Die Verpfändung besichert sämtliche von Eurex Clearing gegenüber dem Clearing-Mitglied aus einer Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung zustehenden Ansprüche, insbesondere den potentiellen Differenzanspruch von Eurex Clearing gegenüber dem Clearing-Mitglied. Soweit keine derartigen Ansprüche auftreten, erlischt die Verpfändung automatisch. Die Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung wird nicht portiert. Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Lieferverpflichtungen aus dieser Vereinbarung erlöschen mit dem jeweiligen Stand zum Beendigungszeitpunkt, und es wird ein separater Differenzanspruch berechnet.

5 Seite Aufrechnung Ansprüche von Eurex Clearing oder des Clearing-Mitglieds, einschließlich Ansprüche auf Deckung im Hinblick auf die Margin, dürfen nur innerhalb der Elementary Proprietary- Grundlagenvereinbarung oder jeder Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung, nicht jedoch diese Grundlagenvereinbarungen übergreifend, aufgerechnet werden. Eurex Clearing ist darüber hinaus zu einem Zahlungs-Netting bei solchen Barzahlungsansprüchen berechtigt, die über die Grundlagenvereinbarungen hinweg im Verlauf ihres Tagesgeschäfts entstehen, sofern das Clearing-Mitglied das Zahlungs-Netting nicht ausgeschlossen hat. Im Fall des Ausfalls eines Clearing-Mitglieds darf Eurex Clearing mit jedem Differenzanspruch, der ihr gegenüber dem Clearing-Mitglied aus einer Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung zusteht, gegen jeden Differenzanspruch, den sie dem Clearing- Mitglied aus der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung schuldet, aufrechnen (dies gilt jedoch nicht im umgekehrten Verhältnis) Margin-Verpflichtungen Die für das Elementary Omnibus-Modell geltenden Margin-Verpflichtungen werden in Bezug auf die Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung und jede Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung separat bestimmt. Die erforderliche Höhe der Margin wird in Übereinstimmung mit den üblichen Methoden zur Berechnung der Margin, die in den Allgemeinen Clearing-Bedingungen festgelegt sind, berechnet. Für jede Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung besteht die Margin-Verpflichtung aus der Summe der einzelnen Margin-Verpflichtungen für (i) Kundenransaktionen, (ii) NCM- Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Eigentransaktionen des betreffenden Nicht-Clearing- Mitglieds, (iii) NCM-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Kundentransaktionen des betreffenden Nicht-Clearing-Mitglieds, (iv) RK-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Eigentransaktionen des betreffenden Registrierten Kunden sowie (v) RK-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Kundentransaktionen des betreffenden Registrierten Kunden. Eine in Form von Bargeld gestellte Margin wird durch Überweisung geleistet; Margin in Form von Wertpapieren wird verpfändet. Das ECM sieht zwei Methoden zur Marginzuordnung vor, die Wertbasierte Zuordnung und die Gegenstandsbasierte Zuordnung. Bei der Wertbasierten Zuordnung werden die Sicherheiten der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung und der Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung auf Basis der jeweiligen Margin-Verpflichtung nach ihrem Wert zugeordnet. Die Wertbasierte Zuordnung findet Anwendung, sofern das Clearing-Mitglied nicht mehrere Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen unterhält oder sich nicht für die Gegenstandsbasierte Zuordnung entschieden hat. Die Gegenstandsbasierte Zuordnung bedeutet, dass das Clearing-Mitglied festzulegen hat, ob

6 Seite 6 eine Barsicherheit als Margin der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung oder einer Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung zugeordnet werden soll. Margin in Form von Wertpapieren wird jeweils einzeln für die Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung und/oder die Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung(en) mittels separater Verpfändung mindestens zweier unterschiedlicher Wertpapierkonten geleistet. Ein Clearing-Mitglied, welches die Gegenstandsbasierte Zuordnung benutzt, kann mehrere Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungen abschliessen und somit mehrere Omnibus- Sicherheitenpools einrichten. Jede Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung kann aus einer beliebigen Kombination von Konten für Kundentransaktionen, NCM-Bezogene Transaktionen und RK-bezogene Transaktionen bestehen. Sie darf nicht ausschließlich aus Konten in Bezug auf ein einzelnes NichtClearing-Mitglied oder einen einzelnen Registrierten Kunden bestehen, es sei denn, sämtliche Elementary OmnibusTransaktionen zwischen dem Clearing-Mitglied und Eurex Clearing beziehen sich nur auf ein einzelnes Nicht-Clearing- Mitglied oder einen einzelnen Registrierten Kunden. Sämtliche Konten in Bezug auf ein bestimmtes Nicht-Clearing-Mitglied oder einen bestimmten Registrierten Kunden müssen derselben Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung zugeordnet sein. Das Clearing-Mitglied muss von seinen Kunden separate Margin im Hinblick auf solche zwischen ihnen abgewickelten Transaktionen verlangen, die Elementary Omnibus- Transaktionen entsprechen Insolvenzrecht Die Regelungen über das Porting und die separate Rückzahlung des Differenzanspruchs nach einem Liquidations-Netting fallen in den Anwendungsbereich der in Artikel 48 Absätze (5) und (7) EMIR genannten Bestimmungen. Die Durchführung richtet sich zudem nach dem deutschen Ausführungsgesetz zur EMIR, auf Grund dessen die Durchführung der nach Artikel 48 EMIR gebotenen Maßnahmen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigt werden. Infolge der Begründung einer oder mehrerer separater Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung(en) werden bei der Insolvenz eines Clearing-Mitglieds die Eigenpositionen und Kundenpositionen voneinander getrennt. Gleichwohl werden, sofern das Porting nicht erfolgreich war, die Kundenpositionen innerhalb einer Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung in einem Differenzanspruch zusammengefasst. Dies bedeutet, dass sich die Kunden im Rahmen einer Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarungnach einem Ausfall ihres Clearing-Mitglieds vergemeinschafteten Verlusten gegenüber sehen, da ihnen der Differenzanspruch lediglich anteilsmäßig zusteht. Aufgrund des Fehlens von Sicherungsrechten stehen den Kunden keine dingliche Vorrangrechte an dem Differenzanspruch oder den Gegenständen zu, die das Clearing-Mitglied als Margin an Eurex Clearing übertragen hatte. Dementsprechend können diese Kunden im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Clearing-Mitglieds zu ungesicherten allgemeinen Insolvenzgläubigern werden.

7 Seite Das Individual-Clearingmodell Bei dem Individual-Clearingmodell handelt es sich um ein nach individuellen Kunden segregiertes Modell im Sinne des Artikels 39 Absatz (3) EMIR. Es ermöglicht die Segregation von Kundenpositionen des Clearing-Mitglieds im Hinblick auf Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden, die ICM-Kunden sind. Die ICM-Kunden tragen weder das Risiko von Verlusten aus eigenen Transaktionen ihres Clearing-Mitglieds, noch das Risiko von Verlusten, die sich aus sonstigen Kundentransaktionen ihres Clearing-Mitglieds ergeben Struktur Die vertraglichen Rechte und Pflichten, die ein Clearing-Mitglied gegenüber Eurex Clearing im Hinblick auf einen bestimmten ICM-Kunden hat, sind rechtlich von sämtlichen anderen, zwischen diesem Clearing-Mitglied und Eurex Clearing bestehenden Rechten und Pflichten getrennt. Dies wird sichergestellt, indem die jeweiligen Positionen für jeden ICM-Kunden einer separaten ICM-Grundlagenvereinbarung zugeordnet werden. Dementsprechend existiert zwischen dem Clearing-Mitglied und Eurex Clearing für jeden ICM-Kunden eine separate ICM- Grundlagenvereinbarung. Jeder ICM-Kunde kann für das Clearing seiner Transktionen nach dem Individual- Clearingmodell zwischen zwei Dokumentationsstandards wählen. Findet die Eurex Clearing-Dokumentation für das Individual-Clearingmodell ( ICM-ECD ) Anwendung, schließen Eurex Clearing, das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde eine dreiseitige Clearingvereinbarung ab. Auf Grund der ICM-ECD kommt zwischen dem Clearing- Mitglied und dem ICM-Kunden eine ICM-Grundlagenvereinbarung zustande, die für die Trennung aller zwischen dem Clearing-Mitglied und seinem ICM-Kunden stattfindenden Transaktionen vom sonstigen (Kunden-) Geschäft sorgt. Das Clearing-Mitglied und der ICM- Kunde können zusätzliche Bedingungen für ihre ICM-Grundlagenvereinbarung vereinbaren, sofern diese Bedingungen nicht im Widerspruch zu der ICM-Grundlagenvereinbarung stehen. Wird die Kunden-Clearing-Dokumentation für das Individual-Clearingmodell ( ICM-CCD ) verwendet, so vereinbaren Eurex Clearing und das Clearing-Mitglied in ihrer Clearingvereinbarung die Anwendung der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen. Außerdem schließen Eurex Clearing, das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde eine ICM- Teilnahmevereinbarung ab. Die ICM-Teilnahmevereinbarung regelt die Sicherungsrechte zu Gunsten des ICM-Kunden (wie nachfolgend beschrieben) und findet ergänzend zu einer speziellen Kunden-Clearing-Dokumentation (eine Kunden-Clearingvereinbarung ) zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden Anwendung.

8 Seite Porting und Liquidation Bei Eintritt eines Beendigungsgrundes im Hinblick auf ein Clearing-Mitglied liegt es in der Entscheidung des ICM-Kunden, einen Porting-Prozess einzuleiten, durch den die Positionen des ICM-Kunden bei einem neuen Clearing-Mitglied neu begründet (und die entsprechende Margin auf dieses neue Clearing-Mitglied übertragen) werden. Das Porting kann entweder nach einer vorübergehenden direkten Teilnahme des ICM-Kunden am Clearing oder, nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen, unmittelbar mit einem Ersatz-Clearing-Mitglied stattfinden. Falls sich der ICM-Kunde gegen das Porting entscheidet oder falls die Bedingungen für eine vorübergehende Teilnahme oder eine sofortige Neubegründung nicht innerhalb der geltenden Ausschlussfristen erfüllt werden, findet ein Liquidations-Netting statt. Bei Durchführung des Liquidations-Nettings werden sämtliche Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, die auf Grund der ICM-Grundlagenvereinbarung zwischen Eurex Clearing und dem Clearing-Mitglied bestehen, einschließlich der Rücklieferungsansprüche hinsichtlich der Margin, zu einem separaten Differenzanspruch zusammengefasst. Gleichzeitig findet zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden ein Liquidations-Netting statt, das zu einem separaten Differenzanspruch zwischen diesen Parteien führt. Das Clearing-Mitglied gewährt zu Gunsten des ICM-Kunden bestimmte Sicherungsrechte an seinem Differenzanspruch gegenüber Eurex Clearing aus der ICM-Grundlagenvereinbarung. Der Zweck dieser Sicherungsrechte besteht in der Absicherung des Differenzanspruchs, der dem ICM-Kunden gegenüber dem Clearing-Mitglied zusteht Aufrechnung Ansprüche von Eurex Clearing oder des Clearing-Mitglieds, einschließlich Ansprüche auf Lieferung von Margin, dürfen nur innerhalb der jeweiligen ICM-Grundlagenvereinvarung aufgerechnet werden. Eurex Clearing ist im Verlauf ihres Tagesgeschäfts zum Zahlungs-Netting über alle mit einem Clearing-Mitglied bestehenden ICM-Grundlagenvereinbarungen hinweg berechtigt, sofern das betreffende Clearing-Mitglied dieses Zahlungs-Netting nicht in der Clearingvereinbarung ausgeschlossen hat. Eurex Clearing darf jedoch keine anderen Aufrechnungsarten außer dem Zahlungs-Netting über verschiedene ICM-Grundlagenvereinbarungen hinweg anwenden. Im Fall eines Ausfalls eines Clearing-Mitglieds darf Eurex Clearing auch mit einem Differenzanspruch, der ihr gegenüber dem Clearing-Mitglied aus einer ICM- Grundlagenvereinbarung zusteht, gegen einen Differenzanspruch aufrechnen, den sie dem selben Clearing-Mitglied aus der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung schuldet, (dies gilt jedoch nicht im umgekehrten Verhältnis).

9 Seite Margin Verpflichtungen Eurex Clearing legt separate Margin-Verpflichtungen fest und verlangt die separate Deckung in Bezug auf die Margin für jede ICM-Grundlagenvereinbarung. Die Höhe der erforderlichen Margin wird in Übereinstimmung mit den üblichen Methoden zur Berechnung der Margin, die in den Allgemeinen Clearing-Bedingungen festgelegt sind, berechnet. Sobald ein Clearing-Mitglied zur Stellung von Margin in Bezug auf eine ICM- Grundlagenvereinbarung verpflichtet ist, muss das Clearing-Mitglied Deckung in der Höhe bereitstellen, die den Betrag der Standard Margin-Verpflichtung nicht unterschreitet. Von dem Clearing-Mitglied darüber hinaus bereitgestellte Deckung, welche den Betrag der Standard Margin-Verpflichtung überschreitet, bildet ebenfalls einen Teil der segregierten Margin, welche für Rechnung des ICM-Kunden gehalten wird. Das Clearing-Mitglied hat gleichwertige Deckung von seinem ICM-Kunden zu verlangen. Sämtliche Zahlungen und Lieferungen des Clearing-Mitglieds an Eurex Clearing im Hinblick auf die Margin erfolgen auf Basis einer Eigentumsübertragung. Das Clearing-Mitglied ist verpflichtet, zur Margin gehörende Vermögensgegenstände, die es entweder von dem ICM- Kunden oder von Eurex Clearing in Bezug auf eine bestimmte ICM-Grundlagenvereinbarung erhalten hat, unverzüglich in derselben Höhe an die jeweilige andere Partei aus der betreffenden ICM-Grundlagenvereinbarung weiterzuleiten Insolvenzrecht Die Regelungen über das Porting und die separate Rückzahlung des Differenzanspruchs nach einem Liquidations-Netting fallen in den Anwendungsbereich der in Artikel 48 Absätze (5) und (7) EMIR festgelegten relevanten Bestimmungen. Die Durchführung richtet sich zudem nach dem deutschen Ausführungsgesetz zur EMIR, auf Grund dessen die Durchführung der nach Artikel 48 EMIR gebotenen Maßnahmen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigt werden.. Die unter dem Individual-Clearingmodell geltenden Maßnahmen zum Schutz des ICM-Kunden bei einem Ausfall des Clearing-Mitglieds funktionieren wie folgt: Durch die Begründung separater ICM-Grundlagenvereinbarungen können separate Liquidations-Nettings für die Transaktionen jedes ICM-Kunden durchgeführt werden. Als Resultat der jedem ICM-Kunden gewährten Sicherungsrechte ist der ICM-Kunde zum Einzug des Differenzanspruchs berechtigt, der dem Clearing-Mitglied aus der entsprechenden ICM- Grundlagenvereinbarung mit Eurex Clearing entsteht, ohne dass es einer Mitwirkung des Insolvenzverwalters des Clearing-Mitglieds bedarf. Die dem Clearing-Mitglied von dem ICM-Kunden gewährte Margin wird von dem Clearing- Mitglied im Wege der vollständigen Eigentumsübertragung an Eurex Clearing weitergeleitet. In der Insolvenz des Clearing-Mitglieds spiegelt sich diese Margin wirtschaftlich in dem jeweiligen Differenzanspruch wider. Als Konsequenz daraus hätte ein Insolvenzverwalter des Clearing-

10 Seite 10 Mitglieds keinen Anspruch auf die jeweiligen Margin-Vermögenswerte. Kommt das Clearing- Mitglied seiner Verpflichtung zur Weiterleitung der von dem ICM-Kunden erhaltenen Margin- Vermögenswerte an Eurex Clearing nicht nach, wird der ICM-Kunde in dieser Höhe dem Insolvenzrisiko des Clearing-Mitglieds ausgesetzt, da sich der Differenzanspruch des Clearing- Mitglieds gegenüber Eurex Clearing nicht entsprechend erhöht. Der ICM-Kunde kann dieses Transferrisiko jedoch vermeiden, indem er sich für die direkte Übertragung der Margin an und von Eurex Clearing entscheidet Das Net Omnibus-Clearingmodell Das Net Omnibus-Clearing Modell ermöglicht es Clearing-Mitgliedern im Vereinigten Königreich, zu Gunsten ihrer Kunden die Bestimmungen des Client Asset Sourcebook ( CASS ) anzuwenden. Ebenso wie das Grund-Clearingmodell segregiert das Net Omnibus-Clearingmodell alle Kundenpositionen, die nach diesem Modell abgewickelt werden sollen, von allen sonstigen Positionen des Clearing-Mitglieds und stellt damit ein Omnibus Kunden-Segregationsmodell im Sinne des Artikels 39 Absatz (2) EMIR dar. Ein Clearing-Mitglied kann bis zu fünf mehere Omnibus-Sicherheitenpools einrichten, um kundenbezogene Positionen und Vermögenswerte weiter zu segregieren. Jeder Omnibus- Sicherheitenpool entspricht dabei einer Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung. Die Kunden tragen kein Risiko in Bezug auf Verluste auf Grund von eigenen Transaktionen ihres Clearing-Mitglieds oder von kundenbezogenen Transaktionen, die unter einem anderen Clearingmodell abgewickelt werden, zu erleiden; sie tragen jedoch das Risiko von Verlusten, die sich aus anderen kundenbezogenen Transaktionen des Clearing-Mitglieds ergeben, die nach dem Net Omnibus-Clearingmodell abgewickelt werden Struktur Sämtliche Net Omnibus-Transaktionen zwischen Eurex Clearing und dem Clearing-Mitglied bilden insgesamt eine oder mehrere Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung(en) und sind damit von allen sonstigen Transaktionen zwischen Eurex Clearing und dem Clearing-Mitglied auf Grund des Grund-Clearingmodells und des Individual-Clearingmodells getrennt. Transaktionen werden auf Grund ihrer Verbuchung auf bestimmten Konten als Net Omnibus- Transaktionen ausgewiesen. Eurex Clearing stellt den am Net Omnibus-Clearingmodell teilnehmenden Clearing-Mitgliedern Bestätigungsschreiben über das Treuhandverhältnis zur Verfügung, damit sie ihren in den CASS-Bestimmungen im Hinblick auf Kundengelder enthaltenen Verpflichtungen nachkommen können.

11 Seite Porting und Liquidation Bei Eintritt eines Beendigungsgrundes in Bezug auf ein Clearing-Mitglied leitet Eurex Clearing einen Porting-Prozess für die Net Omnibus-Transaktionen ein. Werden die Porting- Voraussetzungen innerhalb des Porting-Zeitraums erfüllt, werden sämtliche Rechte und Pflichten des ausgefallenen Clearing-Mitglieds aus einer Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung, einschließlich der zugehörigen Margin, im Wege einer Vertragsübernahme und entsprechender Buchungen in den Konten von Eurex Clearing auf ein anderes Clearing-Mitglied übertragen. Falls das Clearing-Mitglied mehr als eine Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung hat, setzt das Porting voraus, dass die Porting-Voraussetzungen für jede Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung erfüllt sind. Werden die Porting-Voraussetzungen nicht innerhalb des Porting-Zeitraums erfüllt, wird die Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung liquidiert und ein separater Differenzanspruch berechnet. Ist der Differenzanspruch an das ausgefallene Clearing-Mitglied zu zahlen, zahlt Eurex Clearing den jeweils fälligen Betrag für Rechnung aller segregierten Omnibus- Kundenjeder Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung an das ausgefallene Clearing-Mitglied. Die Elementary Omnibus-Margin in Form von Wertpapieren ist an Eurex Clearing verpfändet und daher nicht in das Liquidations-Netting einbezogen. Die Verpfändung besichert sämtliche Ansprüche, die Eurex Clearing gegenüber dem Clearing-Mitglied aus jeder Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung zustehen, insbesondere den potentiellen Differenzanspruch von Eurex Clearing gegenüber dem Clearing-Mitglied. Soweit keine derartigen Ansprüche entstehen, erlischt die Verpfändung automatisch Aufrechnung Ansprüche von Eurex Clearing oder des Clearing-Mitglieds, einschließlich von Ansprüchen auf Deckungsbeschaffung im Hinblick auf die Margin, dürfen nur innerhalb der jeweiligen Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung aufgerechnet werden. Eurex Clearing ist im Verlauf ihres Tagesgeschäfts zum Zahlungs-Netting über verschiedene Grundlagenvereinbarungen hinweg berechtigt, sofern das Clearing-Mitglied dieses Zahlungs- Netting nicht ausgeschlossen hat; sie darf jedoch keine anderen Aufrechnungsarten außer dem Zahlungs-Netting über eine Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung hinweg anwenden. Im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds darf Eurex Clearing auch mit einem Differenzanspruch, der ihr gegenüber dem Clearing-Mitglied aus einer Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung zusteht, gegen einen Differenzanspruch, den sie dem Clearing- Mitglied aus der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung schuldet, aufrechnen (dies gilt jedoch nicht umgekehrt).

12 Seite Margin-Verpflichtungen Eurex Clearing bestimmt eine separate Margin-Verpflichtung und verlangt Deckung bezüglich der Margin im Hinblick auf jede Net Ominibus-Grundlagenvereinbarung. Die Höhe der erforderlichen Margin wird in Übereinstimmung mit den üblichen Methoden zur Berechnung der Margin, die in den Allgemeinen Clearing-Bedingungen festgelegt sind, berechnet. Für jede Net Ominibus-Grundlagenvereinbarung besteht die Margin-Verpflichtung aus der Summe der einzelnen Margin-Verpflichtungen für (i) Kundentransaktionen, (ii) NCM-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Eigentransaktionen des betreffenden Nicht-Clearing-Mitglieds, (iii) NCM-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Kundentransaktionen des betreffenden Nicht-Clearing-Mitglieds, (iv) RK-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Eigentransaktionen des betreffenden Registrierten Kunden sowie (v) RK-Bezogene Transaktionen im Hinblick auf Kundentransaktionen des betreffenden Registrierten Kunden. Ein Clearing-Mitglied kann mehrere Net Omnibus-Grundlagenvereinbarungen eingehen und somit mehrere Omnibus-Sicherheitenpools einrichten. Jede Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung kann aus einer beliebigen Kombination von Konten für kundenbezogene Transaktionen, NCM-Bezogene Transaktionen und RK-bezogene Transaktionen bestehen. Sie darf nicht ausschließlich aus Konten in Bezug auf ein einzelnes Nicht-Clearing-Mitglied oder einen einzelnen Registrierten Kunden bestehen, es sei denn, sämtliche Net Omnibus-Transaktionen zwischen dem Clearing-Mitglied und Eurex Clearing beziehen sich nur auf ein einzelnes Nicht-Clearing-Mitglied oder einen einzelnen registrierten Kunden. Sämtliche Konten in Bezug auf ein bestimmtes Nicht-Clearing-Mitglied oder einen bestimmten Registrierten Kunden müssen derselben Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung zugeordnet sein. Eine in Form von Bargeld gestellte Margin wird durch Überweisung geleistet, Margin In Form von Wertpapieren wird verpfändet. Das Clearing-Mitglied muss von seinem jeweiligen Kunden für die zwischen ihnen abgewickelten Transaktionen, die den Net Omnibus-Transaktionen entsprechen, eine mindestens gleichwertige Deckung verlangen Insolvenzrecht Die Regelungen über das Porting und die separate Rückzahlung des Differenzanspruchs nach einem Liquidations-Netting fallen in den Anwendungsbereich der in Artikel 48 Absätze (5) und (7) EMIR festgelegten relevanten Bestimmungen. Die Durchführung richtet sich zudem nach dem deutschen Ausführungsgesetz zur EMIR, auf Grund dessen die Durchführung der nach Artikel 48 EMIR gebotenen Maßnahmen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigt werden. Als Konsequenz aus der Begründung einer oder mehrerer separater Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung(en) werden bei der Insolvenz eines Clearing-Mitglieds die Eigenpositionen und Kundenpositionen voneinander getrennt. Jedoch werden, sofern das Porting nicht erfolgreich war, die Kundenpositionen eines Clearing-Mitglieds innerhalb einer

13 Seite 13 Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung in einem Differenzanspruch zusammengefasst. Dies bedeutet, dass sich die Kunden im Rahmen einer Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung nach einem Ausfall ihres Clearing-Mitglieds vergemeinschafteten Verlusten gegenüber sehen können, da ihnen der Differenzanspruch lediglich anteilsmäßig zusteht. Aufgrund des Fehlens von Sicherungsrechten stehen den Kunden gegenüber Eurex Clearing keine dinglichen Vorrangrechte an dem Differenzanspruch oder den Margin-Vermögenswerten zu. Die Kunden können jedoch nach Maßgabe der Absprachen mit ihrem Clearing-Mitglied in den Schutzbereich der CASS-Bestimmungen über Kundengelder fallen, nach denen die von einem Clearing-Mitglied gehaltenen Kundengelder in der Insolvenz insgesamt nicht als Teil der allgemeinen Insolvenzmasse dieses Clearing-Mitglieds behandelt werden. * * *

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