Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
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- Walter Böhm
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1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Eine Standortbestimmung der hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Dostojewskistraße Wiesbaden
2 Impressum Herausgeber Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Dostojewskistraße Wiesbaden Redaktion Bettina Splittgerber (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration) Christiane Troia (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration) Claudia Flake (Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, Regierungspräsidium Gießen) Verantwortlich: Esther Walter (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration) Titelbild Endopack (Hemera, Thinkstock) Druck Hessisches Statistisches Landesamt, August 2014
3 Inhalt Einführung 3 1 Einleitung 5 2 Handlungsrahmen der Aufsichtsbehörden im Themenfeld Psychische Belastung 2.1 Rechtlicher Hintergrund Aufgaben und Rolle 7 Informieren 7 Beratung 7 Überwachung 8 Ansatzpunkt: Gefährdungsbeurteilung 8 Maßnahmen und Gestaltung Vorgehensweise und Methoden der Arbeitsschutzbehörden 11 Betriebsrevisionen 11 Berücksichtigung des Themas der psychischen Belastungen in den fachpolitischen Schwerpunkten im hessischen Arbeitsschutz Beratung durch Fachzentren Qualifikation der Aufsichtspersonen in den hessischen Aufsichtsbehörden Grundschulung 12 Aufbauschulungen 13 Methoden- und Instrumente-Schulungen 13 3 Fachliche Kooperation im Themenfeld Verankerung des Themas in den hessischen Arbeitsschutz- Gremien 3.2 Netzwerke in Hessen Mitwirkung im GDA-Programm Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen 4 Fazit 15 Literaturhinweise
4 2
5 Einführung Im Jahr 2009 ist vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration sowie dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in Zusammenarbeit mit den Vollzugsdezernaten sowie dem Fachzentrum für Arbeitsmedizin in einer ersten Fassung das Positionspapier Psychische Belastungen erarbeitet worden. Es zeigt die Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten auf, die den Aufsichtspersonen der hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit zur Verfügung stehen, um das Thema der psychischen Belastungen in den hessischen Betrieben aufzugreifen und auf eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Dieses Positionspapier beschreibt die Grundlagen des behördlichen Handelns und wird durch weitere Unterlagen (beispielsweise Handlungsanleitung, Faltblätter) ergänzt und konkretisiert. In den letzten Jahren haben sich nicht zuletzt bedingt durch einen erheblichen Anstieg der psychischen Erkrankungen weitreichende neue Entwicklungen ergeben, die eine Neufassung dieses hessischen Positionspapiers von 2009 erforderlich gemacht haben. In der nun vorliegenden, überarbeiteten Standortbestimmung Psychische Belastungen am Arbeitsplatz werden nun insbesondere folgende Entwicklungen berücksichtigt: die Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013, in dem nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch solche Gefährdungen zu beurteilen sind, die sich aus psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben ( 5 ArbSchG), die Novellierung mehrerer Verordnungen, die sich auf das Arbeitsschutzgesetz stützen, sowie die Initiativen einiger Bundesländer und Gewerkschaften zur Schaffung einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit, die Zielsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), die in ihrer zweiten Programmperiode von einen Schwerpunkt auf das Thema Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen gelegt hat. Nicht zuletzt spielt aber auch der hohe gesellschaftliche Grad an Aufmerksamkeit, der auf das Thema gerichtet ist, eine Rolle. Sowohl in den Betrieben als auch bei den Sozialpartnern und auch bei den Beschäftigten selbst besteht mittlerweile 3
6 eine hohe Sensibilisierung für das Thema, oftmals verbunden mit großer Unsicherheit hinsichtlich des Umgangs mit diesen Fragestellungen. Hier sind die hessische Arbeitsschutzbehörden aufgefordert, in ihrem Handeln durch Information, Beratung und Aufsicht Unterstützung zu bieten, um die Arbeitsplätze in Hessen auch im Hinblick auf psychische Belastungsfaktoren nachhaltig gesundheitsgerecht zu gestalten. Bertram Hörauf Abteilungsleiter der Abteilung III Arbeit im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 4
7 1 Einleitung Weitreichende Veränderungsprozesse wie etwa die Globalisierung der Wirtschaft, die Flexibilisierung betrieblicher Organisationsformen und die Ausweitung atypischer Beschäftigung haben die Arbeitswelt in den letzten Jahren geprägt und die Arbeitsbedingungen und Lebensverhältnisse der Beschäftigten tiefgreifenden Wandlungsprozessen ausgesetzt. Diese Entwicklungen zeigen sich bereits seit Mitte der 90er Jahre, aber mit der Wirtschaftskrise ergaben sich gravierende Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die auch Folgen für das Niveau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben. Für den staatlichen Arbeitsschutz ist es somit erforderlich entsprechend zu reagieren, um sicherzustellen, dass die etablierten Standards im Arbeitsschutz dauerhaft erhalten bleiben. Als besonders belastende Folgen dieses Strukturwandels erleben viele Beschäftige die Veränderungen in Hinblick auf die Arbeitszeit, sowohl hinsichtlich der Länge und Lage der Arbeit, als auch mit Blick auf die Auflösung der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben, der sogenannten Entgrenzung der Arbeitszeit, die Arbeitsverdichtung, die oftmals mit hohen quantitativen und qualitativen Arbeitsanforderungen einhergeht, mit Störungen und Unterbrechungen der Arbeit bedingt durch das Erfordernis, mehrere Aufgaben mehr oder minder - gleichzeitig bewältigten zu müssen, atypische Arbeitsformen wie Leiharbeit, Werkverträge oder sogenannte selbständige Arbeitnehmer, die u.a. eine ständige Anpassung an neue Gegebenheiten erfordern und die somit direkt oder indirekt dazu beitragen können, das Unfallrisiko zu erhöhen. Hinzu kommt, dass gerade in den Branchen, in denen Beschäftigte mit einer geringen Qualifikation arbeiten, oftmals eine hohe Fluktuation auftritt; als Folge sind die Beschäftigten oft nicht hinreichend unterwiesen, auch an Arbeitsplätzen, an denen sie hohen Gesundheitsbelastungen und einem hohen Unfallrisiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang erlangen psychische Belastungen und deren Folgen zunehmende Bedeutung auch für den Arbeitsschutz. Zudem verändern sich die Belegschaften; bedingt durch den demographischen Wandel steigt der Anteil älterer Erwerbstätiger, ebenso steigt der Anteil erwerbstätiger Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben von daher die Bedürfnisse und Lebenssituation dieser vielfältigen Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. 5
8 Die hessischen Arbeitsschutzbehörden verfolgen das Ziel, auch diese Belastungskonstellationen und Rahmenbedingungen adäquat zu berücksichtigen. Dabei ist das Aufgreifen der Thematik der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz im Beratungs- und Aufsichtshandeln ein wesentliches Element. Dieses Positionspapier stellt ein einheitliches Grundverständnis über Aufgaben, Ziele und Vorgehensweisen im Umgang mit psychischen Belastungen her. Es soll den Beschäftigten der Aufsichtsbehörden als allgemeine Leitlinie dienen und wird von Handlungsanleitungen flankiert. Für die betrieblichen und überbetrieblichen Arbeitsschutzakteure bildet es eine Informationsgrundlage zum Revisionshandeln des staatlichen Arbeitsschutzes in Hessen und schafft so die notwendige Transparenz in einem komplexen Themenfeld. 2 Handlungsrahmen der Aufsichtsbehörde im Themenfeld Psychische Belastung 2.1 Rechtlicher Hintergrund Gesundheitsgefährdende Belastungen zu vermeiden und zu beseitigen sowie gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen und Ressourcen zu schaffen bzw. zu erhalten, ist ein wesentliches Ziel für das Handeln des staatlichen Arbeitsschutzes in Hessen. Dabei wird grundsätzlich vom Konzept eines ganzheitlichen Arbeitsschutzes ausgegangen, das jeweils das gesamte Gefährdungs- und Belastungsspektrum das heißt technische, physikalische, chemische und psychische Faktoren am Arbeitsplatz berücksichtigt und die entsprechenden Prioritäten setzt. Entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Gesetzgebung haben im Arbeitsschutz die Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsumgebung Vorrang vor Maßnahmen, die auf eine Verhaltensänderung der Menschen abzielen, entsprechend dem Schlagwort Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention. Dies findet seinen Niederschlag auch im behördlichen Handeln, das in Bezug auf psychische Belastungen auf die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel sowie der Arbeitszeit fokussiert. Mit psychischer Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse gemeint, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken, (DIN EN ISO ). Dieser Definition zufolge sind psychische Belastungen an jedem Arbeitsplatz zu finden. Sie haben jedoch für verschiedene Branchen unterschiedliche Relevanz. Tätigkeiten und Arbeitsbereiche, in denen gleichzeitig mehrere Belastungsfaktoren in ungünstiger Ausprägung und über längere Zeit hinweg auftreten, weisen ein erhöhtes Risiko für Befindlichkeitsbeeinträchtigungen und gesundheitliche Störungen auf. 6
9 Um die Betriebe zu gezielter Prävention aufzufordern, wurde im Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung zu Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verankert, die neben der Erfassung und Bewertung der Gefährdungen auch die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen fordert. Zur Klarstellung hat der Gesetzesgeber im Jahr 2013 die Begriffe psychische Gesundheit und psychische Belastung in das Arbeitsschutzgesetz aufgenommen und explizit einen Bezug zur Gefährdungsbeurteilung hergestellt ( 5 Abs. 3 (6) ArbSchG), um zu unterstreichen, dass psychische Belastung in gleicher Weise wie andere Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Auch in weiteren Verordnungen, die sich auf das Arbeitsschutzgesetz stützen 1, wird die Berücksichtigung den psychischen Belastungen gefordert. 2.2 Aufgaben und Rolle Der Arbeitsschutz in Hessen überprüft als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde, ob die Schutzziele aus dem Arbeitsschutzrecht erreicht werden; das heißt er informiert, berät und überwacht die Betriebe in Hessen auch zu Fragen der psychischen Belastungen bei der Arbeit. Informieren Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden ist es, Betriebe also Führungskräfte, Beschäftigtenvertretungen und Beschäftigte - darüber zu informieren, welche Risiken und gesundheitliche Gefährdungen psychische Belastungen am Arbeitsplatz für die Gesundheit der Beschäftigten nach sich ziehen können und welche Vorteile eine menschengerechte Gestaltung von Arbeit und Arbeitsabläufen bieten kann. Diese Information kann sowohl im Rahmen eines Betriebsbesuches erfolgen, als auch bei regionalen und überregionalen Veranstaltungen. Einen weiteren wichtigen Beitrag zur Information betrieblicher Akteure bieten die Faltblätter, die in der Themenreihe Psychische Belastung seitens der hessischen Arbeitsschutzbehörden veröffentlicht werden 2 sowie die entsprechenden Darstellungen im Internet. Beratung Die Beratung der Betriebe erfolgt in der Regel als sogenannte Anstoßberatung, das heißt als Unterstützung der Betriebe, psychische Belastungen zu erkennen sowie konkrete Maßnahmen und Lösungsvorschläge zu entwickeln ( Hilfe zur Selbsthilfe ). Im Rahmen ihrer Revisionen beraten die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörden die Arbeitgeber bzw. die verantwortlichen Führungskräfte 1 Bereits in Kraft getreten ist die Biostoffverordnung, Änderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung stehen an. 2 Siehe Literaturhinweise am Ende dieser Broschüre. 7
10 über ihre Ermittlungs-, Beurteilungs- und Dokumentationspflichten u.a. im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung. Die Beratung zielt darauf ab, dass die betroffenen Betriebe eine systematische Vorgehensweise entwickeln, erforderliche Maßnahmen festlegen und umsetzen sowie eine handhabbare Dokumentation erstellen. Eine begleitende Beratung eines betrieblichen Gestaltungsprozesses findet nur in Ausnahmefällen, beispielsweise im Rahmen von Projekten, statt. Überwachung Die Arbeitsschutzbehörden kontrollieren im Rahmen ihres gesetzlichen Überwachungsauftrages 3 die Umsetzung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie prüfen ob der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften einhält und eine regelkonforme, menschengerechte Arbeitsgestaltung an den Arbeitsplätzen in seinem Betrieb realisiert und ob die psychischen Belastungen in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt sind. Ansatzpunkt: Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist ein präventives Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Die Gefährdungsbeurteilung sollte um sie für den Betrieb als Instrument der Selbststeuerung nutzbar zu machen grundsätzlich als ein geplanter, systematischer Regelkreis (s. Abb. 1) konzipiert werden, analog zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Unabhängig von der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, kann er zuverlässige und fachkundige Personen mit deren Erstellung beauftragen. Gesetzlich vorgesehen sind hier vor allem die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. Auch hat der Betriebs- oder Personalrat bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte. Gerade bei der Erfassung, Beurteilung und Ableitung von Maßnahmen bezüglich psychischer Belastungen empfiehlt es sich aber dringlich, auch die Beschäftigten an den Arbeitsplätzen in geeigneter Weise einzubeziehen. 3 Eine Stichwortliste für die Überwachungstätigkeit findet sich in den Tabellen 13 und 14 der LASI- Veröffentlichung 31 Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (LV 31). 8
11 Abbildung 1: Ansätze der Prozessberatung in der Gefährdungsbeurteilung zu psychischer Belastung Eine einvernehmliche Vorgehensweise, gestützt auf eine vorausschauende Planung der einzelnen Prozessschritte, hat sich als wesentlicher Erfolgsfaktor einer guten d. h. aussagefähigen und nutzbaren Gefährdungsbeurteilung erwiesen. Angesichts ihrer Relevanz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung standardmäßig Gegenstand der Überwachung und Beratung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Bei der Überwachung und Beratung zur Gefährdungsbeurteilung im Bereich der psychischen Belastung liegt der Fokus a) auf der Prozessgestaltung für die Ermittlung und Veränderung psychischer Belastungen sowie b) auf der inhaltlichen Plausibilität der Gefährdungsbeurteilung im Bereich der psychischen Belastung (siehe Tabelle 1). Für den Arbeitsschutz wurde basierend auf dem eingeführten QM-System eine Arbeitsanweisung erstellt, die konkretisiert, wie mit dem Themenkomplex Psychische Belastung im Rahmen einer Betriebsrevision umgegangen werden soll. Diese Arbeitsanweisung ist die hessische Umsetzung der Grundsätze aus der LV 52 4 und der GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz. 4 S. Literaturverzeichnis. 9
12 Tabelle 1: Prüfinhalte zur inhaltlichen Plausibilität der Gefährdungsbeurteilung im Bereich der psychischen Belastung Merkmalsbereiche Arbeitsinhalt/ Arbeitsaufgabe Arbeitsorganisation Soziale Beziehungen 5 Arbeitsumgebung Neue Arbeitsformen Belastungsfaktoren Vollständigkeit der Aufgabe Handlungsspielraum Variabilität (Abwechslungsreichtum) Information/Informationsangebot Verantwortung Qualifikation Emotionale Inanspruchnahme Arbeitszeit Arbeitsablauf (Zeitdruck, Arbeitsunterbrechungen) Kommunikation/Kooperation Kommunikation, Information, Austausch Führungsverhalten (förderliche Rückmeldung, Unterstützung bei Problemen) Ggf. Berücksichtigung besonderer Personengruppen Physikalische und chemische Faktoren Physische Faktoren Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung Arbeitsmittel Diese Merkmale werden im Rahmen der Zuständigkeit der hessischen Arbeitsschutzbehörden insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes überprüft. Maßnahmen und Gestaltung Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen hat Vorrang vor personenbezogenen Lösungen, denn punktuelle bzw. personenbezogene Maßnahmen (z.b. Stressbewältigungsseminare) haben sich meist als wenig effektiv erwiesen. Diese Art von Maßnahmen leistet keinen Beitrag zu Veränderung der Belastungssituation und fokussiert ausschließlich darauf, die Menschen in die Lage zu versetzen, mit den Belastungen besser umzugehen. Als ergänzende Maßnahmen sind solche auf das Individuum abzielenden Angebote hilfreich und effektiv, sie sollten aber angekoppelt werden an systematische Präventionsansätze, wie z. B. den Aufbau einer betrieblichen Präventionskultur oder die Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen. 5 Bei konkreten Anfragen von Betroffenen und Betrieben zu eskalierten Konflikten und Mobbingkonstellationen bietet die Arbeitsschutzbehörde Informationsmaterialien an. Ihr Handeln richtet sie auf die Prävention eskalierender Konflikte aus und vermittelt nicht im konkreten Einzelfall. 10
13 2.3 Vorgehensweise und Methoden der Arbeitsschutzbehörden Die Information, Beratung und Überwachung der Betriebe erfolgt durch die zuständigen Aufsichtspersonen in den Regierungspräsidien im Rahmen von Betriebsrevisionen. Teilweise finden diese Betriebsrevisionen auch im Rahmen von Schwerpunktaktionen oder Kampagnen statt. Je nach Bedarf erfolgen die Betriebsrevisionen und Schwerpunktaktionen mit einem Branchen-, Personen- oder Risikobezug. Betriebsrevisionen Im Rahmen des routinemäßigen Vollzugshandelns werden Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb überprüft. Maßnahmen zur Prävention und Verringerung psychischer Belastungen werden in angemessenem Umfang berücksichtigt 6. Berücksichtigung des Themas der psychischen Belastungen in den fachpolitischen Schwerpunkten im hessischen Arbeitsschutz Die hessischen Arbeitsschutzbehörden haben für die nächsten Jahre fachpolitische Schwerpunktthemen festgelegt, die sowohl ihrem Aufsichtshandeln als auch in der Öffentlichkeitsarbeit eine prioritäre Rolle spielen werden. Neben der großen Bedeutung, die der psychischen Belastung im Rahmen der GDA beigemessen wird, wird es zusätzlich im Schwerpunktthema Vielfalt der Beschäftigung Vielfalt der Anforderungen Vielfalt der Bedürfnisse an zentraler Stelle aufgegriffen; in diesem Kontext werden vertieft Aspekte der Arbeitszeitgestaltung angesprochen sowie Probleme, die sich aus den neuen Arbeitsformen wie beispielsweise Arbeitnehmerüberlassung, Teilzeittätigkeit und Werkvertragstätigkeit ergeben. Auch Fragestellungen, die sich auf spezifische Gruppen von Beschäftigten beziehen beispielsweise im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel können hier aufgegriffen werden. Weiterhin ist die Erarbeitung eines IFAS-gestützten Aufsicht-Grundmoduls zum Thema Psychische Belastung vorgesehen. Beratung durch Fachzentren Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist sowohl im Betrieb als auch im staatlichen Arbeitsschutz notwendig, um psychischen Belastungen präventiv zu begegnen und zu reduzieren. 6 Konkrete Hinweise zur Einbindung finden sich im LV
14 Die Fachzentren insbesondere das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in Gießen und der Landesgewerbearzt in Wiesbaden verfügen über Experten zum Themenfeld psychische Belastungen und psychische Erkrankungen und bilden für Hessen den sogenannten second level im Sinne der GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz. Dort wird gefordert: Spezifisches Fachwissen sollte auf einer zweiten Ebene durch entsprechend qualifiziertes Aufsichtspersonal oder durch Fachexperten bereitgestellt werden. Diese können bei Bedarf vom Aufsichtspersonal hinzugezogen werden. Dazu können vorhandene Ressourcen vernetzt und übergreifend eingesetzt werden. (GDA-Leitlinie, S.8) 2.4 Qualifikation der Aufsichtspersonen in den hessischen Arbeitsschutzbehörden Eine wesentliche Voraussetzung, um diese Aufgaben wahrzunehmen, ist eine angemessene Qualifikation der Aufsichtspersonen. Alle Aufsichtspersonen müssen auf dem Gebiet der psychischen Belastungen über ein Grundwissen verfügen, das bei Bedarf vertieft werden kann. In der Ausbildung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten wurden einschlägige Lerneinheiten verankert. Die notwendige fachliche Weiterbildung zu den verschiedenen Aspekten psychischer Belastung bei der Arbeit findet in Hessen auf der Grundlage der LV 52 (LASI- Veröffentlichung Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder ) sowie des einschlägigen Qualifizierungskonzeptes der GDA statt. Diese Maßnahmen setzen sich aus zwei je zweitägigen Schulungen und einem eintägigen Erfahrungsaustausch zusammen. Bisher nahmen ca. 70 % der hessischen Aufsichtskräfte an den Schulungen teil, bis Ende des Jahres 2014 haben etwa 95 % des Personals diese Basisqualifizierung durchlaufen. Ergänzend und zur Anpassung der Qualifikation an besondere Gegebenheiten, werden Aufbauschulungen sowie branchen- und themenspezifische Schulungen erforderlich, die außerdem durch Methodenschulungen zu ergänzen sind. Grundschulung Ziel der Grundschulung ist es, allen Aufsichtspersonen ein Verständnis für das Themenfeld der psychischen Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz zu vermitteln. Sie sollen in die Lage versetzt werden, betriebliche Akteure in Grundzügen über die entsprechenden Arbeitsschutzaspekte, das heißt über psychische Belastungen allgemein, über Risikofaktoren und Indikatoren sowie erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren. 12
15 Baustein I: Psychische Belastung, Grundbegriffe Folgende Themenfelder werden erarbeitet: Individuelle, soziale und betriebliche Folgen psychischer Belastung bei der Arbeit Grundelemente menschengerechter Arbeitsgestaltung Handlungsmöglichkeiten und Grenzen für die Betriebe sowie für die Aufsicht Integration des Themas der psychischen Arbeitsbelastungen in die Revision Baustein II: Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung Folgende Themenfelder werden erarbeitet: Besprechung der bislang vorliegenden Erfahrungen Geeignete Instrumente und Methoden zur Ermittlung psychische Belastung Implementierung der Gefährdungsbeurteilung als betrieblicher Prozess, Erfolgsfaktoren Mögliche Vorgehensweisen der Arbeitsschutzbehörden bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zum Thema psychische Belastung Arbeits- und Hilfsmittel Vorstellung und Bewertung von Praxisbeispielen Aufbauschulungen Die Aufbauschulungen sollen die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen befähigen, in ihren Betriebsrevisionen bei Bedarf auf branchenspezifische Risikofaktoren bzw. typische Belastungskonstellationen einzugehen. Dazu ist es möglicherweise erforderlich, auch die Arbeits(schutz)organisation zu prüfen und den Betrieb im Hinblick auf die Präventionsmaßnahmen und Verbesserungspotenziale bei psychischer Belastung zu informieren und zu beraten. Auch sollen die Aufsichtspersonen in die Lage versetzt werden, durchgeführte Maßnahmen des Betriebes zu bewerten sowie die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen zur Prävention und Reduktion psychischer Belastungen zu prüfen. Diese Schulungen werden teilweise als branchen- oder projektspezifische Schulungen konzipiert und durchgeführt. Methoden- und Instrumente-Schulungen Die Aufsichtspersonen der hessischen Arbeitsschutzbehörden müssen sich bei der Beurteilung psychischer Belastungen sach- und situationsgerecht sowie rechtssicher auf Problemkonstellationen und Personen einstellen können. Im Rahmen von Methodenschulungen erlernen sie Verfahrensweisen, Arbeitstechniken und Methoden, um Frage- und Problemstellungen sowie Gesprächs- und Kooperationsanforderungen professionell anzugehen. 13
16 Einen Sonderfall stellen Instrumente-Schulungen zum Beispiel im Rahmen des GDA-Programms dar. Eine Vielzahl von Methoden und Instrumenten zur Ermittlung psychischer Belastungen stehen den Betrieben und den Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung. Ihr Einsatz erfordert in der Regel eine spezielle Instrumentenschulung. Ausgewählte Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen sollen den Einsatz ausgewählter Instrumente einschließlich der Arbeitsschritte Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Erhebung kennen lernen, mit dem Ziel das Instrument in exemplarischen Einzelfällen entweder selbst einsetzen zu können oder die Betriebe qualifiziert hinsichtlich der Verwendung beraten zu können. 3 Fachliche Kooperation im Themenfeld 3.1 Verankerung des Themas in den hessischen Arbeitsschutz-Gremien Die Dienstbesprechung (DB) Arbeitsschutzgesetz/Arbeitssicherheitsgesetz als das zuständige Entscheidungsgremium hat eine Unterarbeitsgruppe zum Thema Psychische Belastungen eingerichtet, in der Aufsichtspersonen aus den Dezernaten für Arbeitsschutz sowie aus den Fachzentren unter des Leitung des Fachreferates im HMSI gemeinsam Konzepte und Aufsichtsstrategien im Themenfeld erarbeiten. Die Unterarbeitsgruppe bereitet Erkenntnisse und Informationen für die Aufsichtstätigkeit auf, tauscht regelmäßig Erfahrungen aus, begleitet Projekte, erarbeitet Handlungsstrategien und Leitfäden, einschließlich der notwendigen QM-Vorgabedokumente, klärt konkrete Einzelfragen der Aufsichtstätigkeit im Themenfeld und bereitet grundsätzliche Fragen zur Entscheidung für die DB vor, die die entsprechenden Informationen an die Vollzugsdezernate leitet. 3.2 Netzwerke in Hessen Beschäftigte der hessischen Arbeitsschutzbehörden arbeiten in verschiedenen regionalen Netzwerken mit, die sich die Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zum Ziel setzen. In diesen Kooperationen werden Erkenntnisse und Erfahrungen ausgetauscht und überbetriebliche Projekte sowie Fachtagungen durchgeführt. Die hessischen Arbeitsschutzbehörden geben in diesen Arbeitszusammenhängen Impulse, sich mit neuen Arbeitsschutzthemen zu 14
17 befassen und Fragen der psychischen Belastung am Arbeitsplatz aufzugreifen. Weiterhin stehen sie als Ansprechpartner für Informationsvermittlung und Beratung zur Verfügung. Besonderer Wert wird auf die Kontakte zu Verbänden, Innungen und Kammern gelegt, um auch für Handwerksbetriebe und KMU eine Informationsbasis zu schaffen. 3.3 Mitarbeit im GDA-Programm Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen Die hessischen Arbeitsschutzbehörden arbeiten an der Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Deutsche Arbeitsschutzstrategie mit. Sie gestalten aktiv das GDA- Programm Psyche mit und setzen in ihrem Vollzugshandeln die Ziele dieses Programms um: Die flächendeckende Umsetzung von Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit und die Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen. Und als Teilziele die Information, Sensibilisierung und Qualifizierung der betrieblichen und überbetrieblichen Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Identifizierung oder Erarbeitung geeigneter Vorgehensweisen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (insbesondere Gefährdungsbeurteilung), die Verbreitung guter Praxisbeispiele und die Umsetzung betrieblicher Gestaltungslösungen. 4 Fazit Um zukunftsfähig zu sein und Lösungen für die neuen Belastungskonstellationen in der Arbeitswelt aufzeigen zu können, müssen auch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden in Hessen ihr Handlungsspektrum entsprechend aktualisieren. Vor allen Dingen wird es darauf ankommen, die Aufsichtstätigkeit den veränderten Bedingungen anzupassen und Aktivitäten im Dienstleistungssektor und in den Branchen, in denen psychische Belastungen eine große Rolle spielen, zu intensivieren. Dabei sollen auch die Themen aufgegriffen werden, die von den Betrieben und den Belegschaften als relevante Belastungsfaktoren und damit als potenzielle Gesundheitsrisiken wahrgenommen werden. Aus dem Positionspapier und der begleitenden Diskussion über die Umsetzung lassen sich folgende Leitlinien für künftiges Handeln ableiten: 15
18 Grundsätzlich wird jeder Betrieb auf Anfrage zu Risikofaktoren, zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung sowie zu Fragen der Arbeitsschutzorganisation informiert und/oder beraten. Als Grundlage für die Information, Beratung und Überwachung werden Informationsmaterialien erstellt. Dazu gehören allgemeine Faltblätter sowie branchen- bzw. tätigkeitsspezifische Merkblätter, die unter anderem typische Belastungsprofile und praxisbewährte Maßnahmen zur Verbesserung beinhalten. Flankierend finden entsprechende Schulungen und Informationsveranstaltungen statt. Schrittweise wird die Überwachung des betrieblichen Umgangs mit dem Thema der psychischen Belastungen in das Routinehandeln der Aufsichtsbehörden erfolgen. Eine Grundlage wird hier durch die fachpolitischen Schwerpunkte der hessischen Arbeitsschutzbehörden zur GDA und zum Thema Vielfalt der Beschäftigung Vielfalt der Anforderungen Vielfalt der Bedürfnisse gelegt. Durch die Präsenz der Aufsichtspersonen in den Betrieben können die hessischen Arbeitsschutzbehörden ihre Themen in den Unternehmen konkret verankern. Literaturhinweise 1) LASI, Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder, LV 52, Oktober ) NAK, Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, September ) HMSI, Faltblätter zum Thema Psychische Belastungen: Psychische Belastungen (1) Einführende Informationen für Unternehmen Psychische Belastungen (2) Empfehlung zur Ermittlung Psychische Belastungen (3) Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Alltag 4) Internetauftritte: ) BMAS, DGB, BDA, Gemeinsame Erklärung psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, September ) IG-Metall, Psychische Belastungen beurteilen aber wie?, Mai ) BDA, Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Besonderer Schwerpunkt: Psychische Belastung, Juli
19 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Eine Standortbestimmung der hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Dostojewskistraße Wiesbaden
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